Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – angemessene Unterkunftskosten – Einpersonenhaushalt in Burg im Landkreis Jerichower Land in Sachsen-Anhalt – schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers – Vergleichsraumbildung – nachvollziehende Kontrolle

Aktenzeichen  S 27 AS 3201/17

Datum:
14.1.2022
Gerichtsart:
SG Magdeburg 27. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0114.S27AS3201.17.00
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2
§ 22b Abs 1 S 4 SGB 2
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Als sog Mittelzentrum verfügt das Stadtgebiet Burg über die einen homogenen Lebens- und Wohnbereich prägenden Merkmale und konnte daher als ein Vergleichsraum eingestuft werden. (Rn.39)


2. In Anlegung der sich aus objektiven Erkenntnisgrenzen ergebenden nachvollziehenden Kontrolle lässt sich das von dem für den Landkreis Jerichower Land zuständigen Grundsicherungsträger gewählte Verfahren als fachlich vertretbare Methode identifizieren, mithilfe derer er im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der Angemessenheitswerte für die Unterkunftskosten gelangt ist. (Rn.44)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen.
Der Beklagte bewilligte dem nicht erwerbstätigen Kläger Arbeitslosengeld II, zuletzt mit Bescheid vom 13. Januar 2015 für die Monate Januar bis Dezember 2015 in Höhe von monatlich 744,80 Euro. Hierbei berücksichtigte der Beklagte neben der Regelleistung in Höhe von 399,00 Euro monatliche Leistungen für die Unterkunft in Höhe von
266,00 Euro und für die Heizung in Höhe von 79,80 Euro. Die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen des Klägers beliefen sich für die Unterkunft auf 359,98 Euro (zzgl. Stellplatzkosten in Höhe von 13,00 Euro) und für die Heizung auf 79,80 Euro. Bereits mit Schreiben vom 21. Juli 2011 wies der Beklagte den Kläger auf eine Kostensenkungsobliegenheit hin.
Am 8. Juni 2015 teilte der Kläger dem Beklagten mit, zum 1. Februar 2014 ein Kleingewerbe mit Hausmeisterdienstleistungen angemeldet sowie die Aussicht auf ein Beschäftigungsverhältnis als Hausmeister bei einem Sportpark zu haben. Daraufhin stellte der Beklagte die Leistungsbewilligung zum 1. Juli 2015 vorläufig ein und forderte den Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2015 auf, Einkommensnachweise aus der selbständigen Tätigkeit vorzulegen. Am 19. Juni 2015 reichte der Kläger einen Arbeitsvertrag über die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der S. M. GmbH ab dem 22. Juni 2015 als Hausmeister über ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.700,00 Euro ein. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2015 dem Kläger erneut die vorläufige Zahlungseinstellung mit und forderte ihn auf, neben der Einkommensnachweise für die selbständige Tätigkeit auch eine Einkommensbescheinigung für Juni 2015 vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schreiben vom 22. und 24. Juni 2015 sowie des Arbeitsvertrages vom 18. Juni 2015 ergänzend verwiesen.
Im Juli 2015 reichte der Kläger die Einkommensnachweise aus der selbständigen Tätigkeit für die Monate Februar 2014 bis Juni 2015 ein, wonach er keine Einnahmen erzielte. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 erinnerte der Beklagte den Kläger an die ausstehende Vorlage der überdies angeforderten Verdienstnachweise. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, alle Verdienstnachweise ab Arbeitsbeginn einzureichen. Hierauf reagierte der Kläger nicht.
Ab dem 19. Oktober 2015 nahm der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis bei der R GmbH Maler und Fußbodenlegearbeit auf. Hierüber erhielt der Beklagte Kenntnis über einen Datenabgleich. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2016 auf, Verdienstnachweise aus diesem Beschäftigungsverhältnis einzureichen. Zugleich wandte sich der Beklagte sowohl an die S. M. GmbH als auch an die R GmbH Maler und Fußbodenlegearbeit mit einem Auskunftsersuchen zwecks Übersendung von Einkommensbescheinigungen bis Dezember 2015.
Im Mai und Juni 2016 gingen beim Beklagten Einkommensbescheinigungen der Arbeitgeber des Klägers für die Monate Juni bis Dezember 2015 ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einkommensbescheinigungen vom 26. Mai 2016 und vom 7. Juni 2016 ergänzend verwiesen.
Auf eine Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Monate Juni und November 2015 teilweise und für die Monate Juli bis Oktober und Dezember 2015 ganz auf und forderte von dem Kläger die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 4.422,29 Euro. Der Kläger habe seine Mitteilungspflichten verletzt. Überdies habe er nachträglich Erwerbseinkommen erzielt, dessen Anrechnung zur Minderung bzw. zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt habe.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe die Arbeitsaufnahme mitgeteilt, woraufhin der Beklagte die Zahlungen vorläufig eingestellt habe. Erst nach aus seiner Sicht neuen Berechnung des Beklagten habe er weitere Zahlungen erhalten, auf deren Richtigkeit er vertraut habe. Er sei davon ausgegangen, der Beklagte habe die Zahlungen in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erbracht. Eine Erstattung komme daher nicht in Betracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses sei im Juni 2015 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nach der Bewilligung der Leistungen eingetreten. Trotz Aufforderung habe der Kläger keine Verdienstnachweise eingereicht. Zudem habe er die Beschäftigungsaufnahme im Oktober 2015 nicht mitgeteilt. Er habe mithin mindestens grob fahrlässig seine Mitwirkungspflichten verletzt. Überdies sei die Leistungsbewilligung wegen des nachträglichen Einkommenszuflusses aufzuheben und die Überzahlung zu erstatten.
Am 24. Oktober 2017 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, er habe den Beklagten rechtzeitig über die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei der Sportpark und FreizeitCenter GmbH informiert. Auch habe er zum Oktober 2015 kein zusätzliches Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, sondern lediglich den Arbeitgeber gewechselt. Eine mitteilungsbedürftige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Erzielung höheren Einkommens sei hierdurch nicht eingetreten. Das Einkommen aus der zum Oktober 2015 aufgenommenen Beschäftigung habe das Einkommen aus der zum Juni 2015 aufgenommenen und dem Beklagten angezeigten Beschäftigung nicht überschritten. In Anbetracht der Meldungen des Arbeitsgebers zur Sozialversicherung habe es überdies keiner Doppelmeldung durch ihn (den Kläger) bedurft. Nach alledem habe er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bescheide die Leistungen verbraucht. Obgleich der Beklagte über die tatsächlichen Verhältnisse informiert gewesen sei, habe er (der Beklagte) die Leistungen erbracht. Unrichtige oder unvollständige Angaben habe er (der Kläger) nicht gemacht. Die Wiederaufnahme der kurzfristig eingestellten Zahlungen habe er in dem Sinne deuten können, dass der Beklagte nach entsprechender Überprüfung zu dem Ergebnis rechtmäßig zustehender Leistungen gekommen sei. Er sei nicht gehalten, die Leistungen zu überprüfen. Auch gelte der Beibringungsgrundsatz insoweit, als er (der Kläger) nur dann Einkommen belegen müsse, wenn er höhere Leistungen in Anspruch nehmen wolle. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Im Ergebnis liege daher ein gutgläubiger Verbrauch der Leistungen vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen und verweist auf die Ausführungen im Vorverfahren. Ergänzend trägt er vor, ohne die angeforderten, aber zunächst nicht eingereichten Verdienstnachweise habe er (der Beklagte) nicht feststellen können, ob ein Leistungsanspruch weiterhin bestanden habe. Auf eine Meldung des Arbeitgebers könne sich der Kläger nicht zurückziehen. Als Leistungsempfänger sei er verpflichtet, leistungserhebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Ebenso könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Nachzahlung der zunächst vorläufig eingestellten Leistungen beruhe allein darauf, dass der Kläger trotz Aufforderung die für die Aufhebungsentscheidung erforderlichen Verdienstnachweise nicht zeitnah eingereicht habe. Ihm habe schließlich auffallen müssen, dass ihm das ohne Einkommensanrechnung gewährte Arbeitslosengeld II bei Erzielung von Erwerbseinkommen nicht mehr habe zustehen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 15. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen in den Monaten Juni bis Dezember 2015 (teilweise) aufgehoben und die Überzahlung zur Erstattung verlangt.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Aufhebungsentscheidung ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. Juli 2016 ist in Fällen, in denen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Ein Ermessen ist dem Leistungsträger in diesen Fällen damit nicht eröffnet.
Diese Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen hier vor.
Nach Erlass der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen vom 13. Januar 2015 für die Monate Januar bis Dezember 2015, einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, indem der Kläger ab dem Monat Juni 2015 Einkommen erzielt hat, das in den Monaten Juni und November 2015 zur Minderung und in den Monaten Juli bis Oktober und Dezember 2015 zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt hat.
Der für den Leistungsanspruch nach den §§ 19 ff in Verbindung mit den §§ 7 ff SGB II maßgebliche Gesamtbedarf des im Sinne von § 8 SGB II erwerbsfähigen Klägers setzte sich zusammen aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) in Höhe von monatlich 399,00 Euro und den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Höhe von monatlich 345,80 Euro (266,00 Euro Unterkunftskosten und 79,80 Euro Heizkosten).
Soweit der Beklagte hierbei die Leistungen für die Unterkunft (im Gegensatz zu den Aufwendungen für die Heizung) nicht in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbrachte, ist die Berücksichtigung der stattdessen zu Grunde gelegten Angemessenheitsrichtwerte des Beklagten nicht zu beanstanden (vgl. zur Überprüfung der zu Grunde liegenden, bestandskräftigen Leistungsbewilligung bereits bei Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit, ohne dass der Leistungsberechtigte diese als solche rügt: LSG Sachsen-Anhalt vom 28. August 2013 m.w.N., L 5 AS 191/11, Rn. 33 f, juris).
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 (vgl. zum Geltungszeitraumprinzip nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R, juris m.w.N.). Danach werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II). Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 359,98 Euro (zzgl. Stellplatzkosten in Höhe von 13,00 Euro) sind unangemessen. Der Beklagte hat sie damit zu Recht nicht in voller Höhe anerkannt.
Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft, der grundsätzlich getrennt von dem Bedarf für die Heizung zu erfolgen hat (vgl. m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris), ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal “Angemessenheit” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch den Leistungsträger grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. hierzu m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f, juris).
Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat dabei in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst (hierzu unter 1.) sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann (hierzu unter 2.) ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (st. Rspr. BSG, vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 19, juris).
1. Dabei hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Anwendung der Produkttheorie (“Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis”) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: a) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), b) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, c) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, d) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. hierzu nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris).
Unter Anwendung dieser Grundsätze belastet den Kläger die von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren noch berücksichtigte Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 266,00 Euro nicht. Sie übersteigt die hier maßgebliche angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 264,50 Euro (bestehend aus dem Quadratmeterpreis in Höhe von 4,10 Euro Nettokaltmiete und dem Quadratmeterpreis in Höhe von 1,19 Euro kalten Betriebskosten multipliziert mit einer Wohnungsgröße von 50 qm) für einen im Vergleichsraum Burg gelegenen Ein-Personen-Haushalt. Dieser Angemessenheitswert beruht auf den Ermittlungen des Beklagten, die als Bericht September 2014 „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft“ in der Fassung des Berichts September 2019 „Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 und der Fortschreibung 2016“ der Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (im Folgenden (Korrektur-)Bericht der A&K GmbH) Grundlage der Entscheidung des Gerichts waren.
a) Zur Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße ist auf die in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285 und RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) als die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen. Hiernach beträgt, wie von dem Beklagten auch berücksichtigt und von der Klägerseite nicht durch Beibringung von Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls in Frage gestellt, die angemessene Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers als Ein-Personen-Haushalt 50 qm (zur Anwendung dieser Bestimmungen vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 42; BSG vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, Rn. 21; juris).
b) Der Beklagte hat zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen zutreffend den für die Leistungsberechtigten qualitativ in Betracht kommenden Bestand an Mietwohnungen herangezogen. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Dabei gehören Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Hierfür müssen Wohnwertmerkmale nicht in einem vorgeschalteten Schritt definiert werden. Je nach Art des vom Leistungsträger entwickelten Konzepts ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben (“Ausstattung, Lage und Bausubstanz”) im Ergebnis beachtet worden sind (m.w.N. BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 18 ff, juris). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat als Erhebungsansatz auf das einfache, mittlere und gehobene Segment des Wohnungsmarkts abgestellt und dabei seinen Ermittlungen einen Datenbestand ohne unzumutbaren Wohnraum zugrunde gelegt. Durch den im (Korrektur-)Bericht hinreichend nachvollziehbar dargestellten Ausschluss sog. Substandardwohnungen (Wohnungen, die nicht über die Merkmale Bad und Sammelheizung verfügen) gewährleistet der Beklagte, dass Wohnungen des unteren Segments mit einem nicht zumutbaren Ausstattungsstandard nicht in die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen eingeflossen sind.
c) Die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine im Sinne der Punkte a) und b) angemessene Wohnung hat der Beklagte in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (hierzu unter (1)) nach einem schlüssigen Konzept (hierzu unter (2)) ermittelt.
Dabei ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f, juris).
Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von “Brennpunkten” durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).
Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris). Es ist – wie ausgeführt – gerichtlich voll überprüfbar, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22; juris). Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Dabei handelt es sich bei dem behördlichen Konzept um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann – ggf. nach weiterer Erläuterung durch den Ersteller des Konzepts – auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein, soweit es dem Tatsachengericht überzeugend erscheint und im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt wurde. Kann sich das Gericht demgegenüber keine Überzeugung von der Richtigkeit des Inhalts des Konzepts machen, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen. Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, sachverständige Hilfe bei der Überprüfung des Konzepts in Anspruch zu nehmen. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 24, juris). Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 Prozent (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff; BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22; juris).
Nach diesen Maßgaben beruhen die Ermittlungen des Beklagten auf einem im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum erstellten schlüssigen Konzept. Das Konzept erscheint dem erkennenden Gericht überzeugend und wurde im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt.
(1) Die Entscheidung des Beklagten, die Stadt Burg (genannt Vergleichsraum 1), mithin den Wohnort des Klägers, als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu Grunde zu legen, beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (so bereits LSG Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/20, Rn. 55 ff, juris).
Beanstandungsfrei sieht der Beklagte nicht seinen gesamten örtlichen Zuständigkeitsbereich als Grundsicherungsträger, mithin den Landkreis Jerichower Land, als einheitlichen Vergleichsraum mit der Begründung an, der Landkreis verfüge über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt und weise regionale Unterschiede auf. Beim Landkreis Jerichower Land handelt es sich um einen Flächenlandkreis über 1.576,73 qkm (https://www.stadtburg.info/Daten_und_Fakten.html), für dessen Gemeinden Mietspiegel nicht vorliegen. Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend hat der Beklagte deshalb die Bildung regionaler oder strukturell homogener Untereinheiten geprüft, um infrastrukturell verbundene Kommunen mit strukturell vergleichbaren Wohnungsmärkten zu Vergleichsräumen zusammenzufassen. Nur hierdurch lassen sich homogene Lebens- und Wohnbereiche bilden, innerhalb derer ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Im Rahmen dessen sieht es auch das LSG Sachsen-Anhalt als plausibel an, dass der Beklagte aus dem Stadtgebiet Burg einen eigenen Vergleichsraum bildet (Urteil vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/20, Rn. 58, juris). Dieser Einschätzung schließt sich die erkennende Kammer aus folgenden Gründen an: Die Stadt Burg verfügt mit 23.153 Einwohnern (https://ergebnisse.zensus2011.de; Bevölkerung kompakt: Personen) und 7.580 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung) zwar über keinen überdurchschnittlich großen Mietwohnungsmarkt (vgl. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris, wonach keine kleinteiligen Vergleichsräume gebildet werden dürften). Allerdings sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme des Beklagten sprechen, dass gleichwohl bezogen auf das Stadtgebiet Burg die einen homogenen Lebens- und Wohnbereich prägenden Merkmale vorliegen. Zum einen belegt die im Korrekturbericht September 2019 dargestellte Anmietbarkeit von Wohnraum im Vergleichsraum Burg ein ausreichendes Angebot von Mietunterkünften, woraus ein ausreichend großer Mietwohnungsmarkt geschlussfolgert werden kann. Zum anderen ist die Stadt Burg im Zusammenhang des raumordnerischen Instruments des sog. Zentrale-Orte-Systems (Untergliederung einer Region in Ober-, Mittel- und Grundzentren) landesplanerisch als Mittelzentrum ausgewiesen (vgl. zu der Einstufung der Stadt Burg als eines der Mittelzentren in Sachsen-Anhalt: Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt Punkt 2.1. Z 37, https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LEPST2010rahmen, im Folgenden LEP 2010). Dieses System soll – wie für einen homogenen Lebens- und Wohnbereich elementar – die Leistungserbringung der Daseinsvorsorge räumlich organisieren. Es dient insoweit u.a. der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft in allen Teilen des Landes (Punkt 2.1. Z 26 LEP 2010). Insbesondere die zu erreichenden Ziele, die für die Einstufung als ein Mittelzentrum tragend sind, bieten eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs. So werden Mittelzentren als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen gesichert und entwickelt. Sie sind u.a. Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung (Punkt 2.1. Z 34 LEP 2010). Typische Versorgungseinrichtungen sind u.a. Fachschulen, Gymnasien, Sportplätze und Schwimmbäder, Verbrauchermärkte, IC-/RE-Halt, BAB- oder B-Straßenanschluss und Krankenhäuser der Basisversorgung (Punkt 2.1. Z 35 LEP 2010). Entsprechend der einen örtlichen Vergleichsraum prägenden räumlichen Nähe und – nicht zuletzt auch für den Tagespendelbereich Berufstätiger maßgeblichen – verkehrstechnischen Verbundenheit besteht mit einem Stadtgebiet von 164 qkm Fläche (https://www.stadtburg.info/Daten_und_Fakten.html) auch nicht die Gefahr, die zumutbaren Pendelzeiten nicht einhalten zu können (vgl. hierzu § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III: Pendelzeiten von insgesamt zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger; so bereits für die Stadtteile von Berlin BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18 zur damals geltenden Vorschrift des § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III, juris). Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte zur Bildung eines größeren Vergleichsraums nicht auch die an den Ballungsraum Burg angrenzenden Gemeinden einbezogen hat. Gegen die Bildung einer sog. Raumschaft in diesem Umfang sprechen die im Bericht September 2014 dargestellten Unterschiede zwischen der städtischen Struktur Burgs mit einer hohen Mieterquote sowie der an das Oberzentrum Magdeburg angrenzenden Gemeinden mit überdurchschnittlicher Neubautätigkeit einerseits und den übrigen Gemeinden mit den lediglich unterdurchschnittlichen Indikatorausprägungen andererseits (vgl. zu den vorhandenen Unterschieden der drei Vergleichsräume LSG Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/20, Rn. 57 ff, juris). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist mithin die Einschätzung des Beklagten nachvollziehbar, dass innerhalb des Mittelzentrums Burg einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Den im Einzelfall auftretenden Härten ist im Rahmen der Prüfung, ob dem Leistungsberechtigten eine Kostensenkung unzumutbar ist (vgl. hierzu Punkt 2.b)), zu begegnen.
(2) Der (Korrektur-)Bericht erfüllt überdies die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten und fortentwickelten methodischen Mindestvoraussetzungen an ein schlüssiges Konzept. Nachvollziehbar bietet das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Konzept als fachlich vertretbare Methode die Gewähr dafür, dass durch planmäßiges Vorgehen im Sinne der systematischen Entwicklung und Bewertung genereller Tatsachen die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Im Rahmen der hier allein gebotenen nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle lässt sich feststellen, dass der Beklagte im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung des Tatbestandsmerkmals „Angemessenheit“ gelangt ist (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/20, Rn. 45 ff, juris).
Wie bereits ausgeführt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Konkretisierung des als unbestimmten Rechtsbegriff ausgestalteten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals „Angemessenheit“ und damit das von dem Grundsicherungsträger gewählte Verfahren zur Ermittlung der Angemessenheitswerte grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar. Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). In Fällen, in denen das Gericht bei der Kontrolle außerrechtlicher Entscheidungen an die objektiven Grenzen der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaft und Praxis stößt, folgt daraus ein eingeschränktes Kontrollmaß. Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht lediglich kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (ausführlich m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23 und 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66; juris). Zusammengefasst ist es damit ausreichend, die von dem Leistungsträger gewählte Methode unter Auswertung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen zu verifizieren. Dies trägt der Methodenvielfalt und der damit verbundenen Methodenfreiheit der Leistungsträger Rechnung. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (so nunmehr ausdrücklich BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris).
In Anwendung dieser Grundsätze obliegt der erkennenden Kammer für die hier in Rede stehende Prüfung ein eingeschränktes Kontrollmaß im Sinne dieser nachvollziehenden Kontrolle. Bei der streitbefangenen Beurteilung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals angemessener Aufwendungen handelt es sich um eine außerrechtliche Frage, die nur nach fachlichen Kriterien beantwortet werden kann, für deren Beantwortung jedoch nicht nur ein vertretbarer fachwissenschaftlicher Ermittlungsgrundsatz existiert. Das Fehlen an insofern allgemein anerkannten Methoden belegen die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende „Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen“ [https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf] – im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS – sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht 478 „Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ [https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf?__blob=publicationFile&v=1] – im Folgenden Forschungsbericht BMAS; ausführlich hierzu die Kammer im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 68 ff; juris).
In Anlegung der sich aus diesen objektiven Erkenntnisgrenzen ergebenden nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle lässt sich das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Verfahren als fachlich vertretbare Methode identifizieren, mithilfe derer er im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung von Angemessenheitswerten gelangt ist. Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der Beklagte zur empirischen Ableitung der Angemessenheitswerte das Konzept der A&K GmbH wählen, das auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz in dem Sinne beruht, Angebot und Nachfrage zu quantifizieren und die Angemessenheitsgrenze dorthin zu legen, wo eine ausreichende Wohnraumversorgung der Betroffenen sichergestellt ist. Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz, dass die Angemessenheitswerte auf der Basis des zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten erhobenen Datenmaterials im Landkreis Jerichower Land sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Nachfragegruppen (Nachfrageseite) ermittelt werden (vgl. zu einem ebenfalls auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden Konzept BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 22, juris). Es handelt sich um einen fachlich vertretbaren Ansatz zur Ermittlung der Angemessenheitswerte, den auch die Autoren des Forschungsberichts BMAS für den zielführenden der möglichen Ansätze halten (vgl. dort Seite 233). Auf Basis dieser Methodik bedient sich die A&K GmbH zur konzeptionellen Herleitung der Angemessenheitswerte eines Annäherungsverfahrens (sog. iteratives Verfahren) zur Bildung von Prozenträngen (sog. Perzentilgrenzen), aus der die Grenzen für die Angemessenheitswerte – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – unter Einhaltung der höchstrichterlichen Mindestanforderungen plausibel abgeleitet werden:
(a) Der Gegenstand der Beobachtung wurde im (Korrektur-)Bericht nachvollziehbar definiert (so bereits LSG Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/20, Rn. 70, 80 ff, juris). Die Datenerhebung zum Mietwohnungsbestand bezog sich nach den nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im Bericht flächendeckend auf die einzelnen Vergleichsräume im gesamten Zuständigkeitsbereich des Beklagten und beschränkte sich nicht auf einzelne Regionen. Da mithin nicht nur Mieten bestimmter Regionen in die Auswertung einbezogen wurden, ist die Gefahr einer zu vermeidenden Ghettoisierung (vgl. hierzu BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 127 ff, juris) nicht festzustellen. Der Rechtsprechung des BSG folgend hat die A&K GmbH durch das einheitliche Abstellen auf die Bruttokaltmiete zutreffend eine einheitliche Vergleichsbasis für die Datenerhebung gewählt und damit für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können (m.w.N. BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 31, juris). Dabei hat sie den gesamten Mietwohnungsmarkt einbezogen, indem sie zulässig auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) abstellte (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris). Hiervon zu Recht ausgenommen wurden, wie bereits ausgeführt, sog. Substandardwohnungen. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, nicht berücksichtigt wird (vgl. hierzu BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris). So wurde ausschließlich auf Mietwohnungen abgestellt, die prinzipiell für alle Bevölkerungsgruppen zugänglich sind. Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, wurden durch entsprechende Filterfragen bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Hierzu zählten Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen. Nicht von den ausschließenden Filterfragen umfasster und damit – im Gegensatz zu den vorgenannten, explizit aufgeführten Wohnungen – von der Datenerhebung zutreffend berücksichtigter Wohnraum sind zudem auch Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern. Schließlich wurden auch Wohnungen einbezogen, die Zugangsbeschränkungen der sozialen Wohnraumförderungen unterliegen (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 14 AS 18/09 R, Rn. 22, juris).
(b) Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (so bereits LSG Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/21, Rn. 71 ff, juris). Die Datengrundlage erstreckt sich in Ansehung von § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II und damit zutreffend sowohl auf Neuvertrags- als auch auf Bestandsmieten (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17, juris) und zudem – dem häufigkeitsorientierten Ansatz der gewählten Methode folgend – auf Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer unter Punkt 1. c) (2) (c)) erfolgte. Dabei hat die A&K GmbH die Erhebungen der Bestandsmieten in einem dreistufigen Verfahren durchgeführt, das geeignet ist, eine umfassende Abbildung der regional in Betracht kommenden Mieten zu ergeben: In der ersten Stufe hat sie mittels Fragebögen eine Befragung der örtlichen Großvermieter und -verwalter durchgeführt. In der zweiten Stufe hat sie zusätzlich eine Kleinvermieterbefragung ebenfalls mittels Fragebögen auf Basis vergleichbarer Daten zur ersten Stufe durchgeführt, wobei die Vermieter über die Adressdaten der Abfallwirtschaft des Landkreises Jerichower Land gewonnen wurden. Hierbei hat sie eine Dublettenprüfung zur Bereinigung der bereits in der ersten Stufe erhobenen Daten durchgeführt und zur Befragung ca. 2000 und damit eine erhebliche Anzahl an kleineren Vermietern angeschrieben, was im Sinne einer größtmöglichen Erfassung regionaler Mietpreise plausibel und mangels Anhaltspunkten für eine marktbeherrschende Stellung von Großvermietern auch zwingend ist (vgl. insoweit BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 20, juris). In der dritten Stufe hat die A&K GmbH die Erhebungen durch Mietdaten aus dem Datensatz des beklagten Grundsicherungsträgers ergänzt und dabei ebenso eine Dublettenprüfung hinsichtlich der ersten beiden Stufen vorgenommen und konsequenterweise Eigentumswohnungen, also nicht vergleichbare, für die Erhebung damit nicht relevante Daten, herausgefiltert (vgl. zur Zulässigkeit der Einbeziehung des SGB II-Datensatzes LSG Baden-Württemberg vom 21. Juli 2021, L 3 AS 2812/19, Rn. 52; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2021, L 12 AS 809/18, Rn. 59; juris). Für die Erhebung der Angebotsmieten wurden als hierfür geeignete Erkenntnisquellen drei große Internet-Immobiliensuchportale, die örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter und die Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Landkreis Jerichower ausgewertet und die so gewonnenen Daten nach Erstellung einer einheitlichen und damit vergleichbaren Datenbasis zur Datengrundlage genommen.
(c) Der Zeitraum, auf den sich die vorstehend dargestellte Datenerhebung bezieht, wurde im (Korrektur-)Bericht dargelegt. Danach erfolgte die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von März 2014 bis Juli 2014 zum Stichtag 1. April 2014, hinsichtlich der Angebotsmieten in der Zeit von Januar 2014 bis Juni 2014.
(d) Die Datenerhebung ist auch ausreichend repräsentativ (so bereits LSG Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/20, Rn. 85 ff, juris). In der Sache bedeutet Repräsentativität der Daten, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes liefern müssen, für den das Konzept gelten soll. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 25, juris). Die gewählte Datengrundlage kann u.a. dann eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16, juris). So verhält es sich hier. Der (Korrektur-)Bericht stützt sich auf eine – für die Ermittlung der Angemessenheitswerte im Ergebnis herangezogene – Datengrundlage von 7.375 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen des für die hier gewählte Methode relevanten und damit maßgeblichen Mietmarktes im gesamten Zuständigkeitsbereich des beklagten Grundsicherungsträgers. Der Landkreis Jerichower Land verfügt über insgesamt 24.205 zu Wohnzwecken vermieteten (einschließlich aufgrund der sachangemessen im Bericht verwandten Filterfragen teilweise nicht relevanter) Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung). Ergänzend stützt sich der (Korrektur-)Bericht auf 586 Angebotsmieten im Landkreis Jerichower Land. Dies zugrunde gelegt bildet die Datenbasis des (Korrektur-)Berichts mehr als 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands ab (auf die Klarstellung in der Entscheidung des BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 26, juris, dass aus einer Datenbasis von 10 Prozent keine generelle Mindestanforderung abgeleitet werden kann, kam es im hier zu entscheidenden Fall mangels Unterschreitung einer Datenbasis von 10 Prozent nicht an). Dies gilt auch für den Vergleichsraum Burg mit Daten von 2.903 Bestands- und 241 Angebotsmieten bei insgesamt 7.580 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung).
Der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt folgend (Urteil vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/20, Rn. 51 f, 92; vgl. so auch zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Harz: Urteil vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 78 ff; juris) bedurfte es keiner über die vorstehende Prüfung hinausgehenden gerichtlichen Überprüfung weiterer Detailfragen zur Repräsentativität der Datenerhebung. Gegen die Aussagekraft der entsprechend der vom Grundsicherungsträger gewählten Methodik durchgeführten Stichproben wurde im hier zu erkennenden Fall kein fundierter Einwand erhoben. Auch sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, die einen Verdacht zu begründen vermögen, dass nicht alle Wohnungen mit ihren – insoweit allein maßgeblichen – mietpreisbestimmenden Merkmalen in der Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind. Dies gilt insbesondere für die Vermietereigenschaft. Diese Eigenschaft ist zwar kein Wohnmerkmal im Sinne der für mietpreisbestimmende Merkmale grundsätzlich heranzuziehenden §§ 558, 558c Abs. 1 BGB. Gleichwohl soll sie aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine wesentliche Teilgruppe der Grundgesamtheit sein (vgl. m.w.N. BSG vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 39 ff, juris). Um eine Gleichsetzung in diesem Sinne zu rechtfertigen, bedarf es nach Auffassung der erkennenden Kammer regionaler Besonderheiten, die ausnahmsweise die Einstufung der Vermietereigenschaft als mietpreisbestimmend zu rechtfertigen vermögen. Diese sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Beim streitbefangenen Zuständigkeitsbereich des Beklagten handelt es sich um einen strukturschwachen, dünnbesiedelten Flächenlandkreis schrumpfenden Entwicklungstyps (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/downloads/downloadsReferenz2.html). Eine für entsprechende gerichtliche Ermittlungen erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass Kleinvermieter die üblichen Mieten von Großvermietern erheblich überschreiten und es deshalb erhebliche Mietpreisdifferenzen gibt (vgl. ausführlich die Kammer bereits zum vergleichbaren grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Harz im Urteil vom 24. September 2021, S 27 AS 2626/16, Rn. 56 ff; im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/20, Rn. 90 ff; in einem Fall erheblicher Mietpreisdifferenzen BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34719 R, Rn. 29 ff; juris), ist vor diesem Hintergrund schon nicht gegeben. Das Gericht muss nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls – hier die regionalen Bedingungen – keine Anhaltspunkte bieten. Auch in diesem Sachzusammenhang gilt der allgemeine Grundsatz, wonach sich die amtliche Sachaufklärungspflicht nicht auf Tatsachen erstreckt, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keinen Anhalt bieten (vgl. zu diesem Grundsatz u.a. BSG vom 21. September 2000, B 11 AL 7/00 R, Rn. 23, juris). Gleichwohl am Markt vereinzelt vorhandene, von Kleinvermietern angebotene Luxuswohnungen spielen in Anbetracht der vom Grundsicherungsträger durchgeführten Extremwertkappung (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer unter Punkt 1. c) (2) (e)) keine tragende Rolle.
(e) Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus. Die dem (Korrektur-)Bericht zugrunde gelegten Daten stimmen mit dem Ziel, einen realitätsgerechten Mietwohnungsmarkt zu ermitteln, überein. Wie bereits ausgeführt, wurden Mieten für unzumutbare sog. Substandardwohnungen sowie nicht relevante Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Überdies wurde auf bereits vermietete als auch auf tatsächlich auf dem Markt angebotene Wohnungen und erst innerhalb der letzten neun Monate und damit auf eine der Aktualität entsprechende Datenbasis abgestellt. Dubletten wurden hierbei unberücksichtigt gelassen. Auch wurden die gewonnenen Daten mit Blick auf eine unterschiedliche Bewohneranzahl in Wohnungsgrößen in Anlehnung an die Grenzen des sozialen Wohnungsbaus untergliedert. Schließlich wurden die auf einheitlicher Datenbasis gewonnenen Mietdaten jeweils einer sog. Extremwertkappung unterzogen. So blieben die Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich – am unteren sowie am oberen Rand – deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet für das Ziel der Ermittlung eines realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes sind (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 89, juris).
(f) Bei der Datenauswertung wurden schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, “Brennpunkte” durch soziale Segregation vermieden sowie die Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (so bereits LSG Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/20, Rn. 93 ff; vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff; juris).
Ausgangspunkt der gewählten Methode ist die Ermittlung der Nachfrage nach den für Leistungsberechtigte in Betracht kommenden Mietwohnraum einfachen Standards bezogen auf die jeweilige Wohnungsgröße, um sachangemessen neben der bereits erhobenen Angebotsseite (Daten zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten) auch die Nachfrageseite in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen einbeziehen und dadurch analysieren zu können, wie viele Wohnungen für die Versorgung tatsächlich benötigt werden. Um den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt versorgungsgerecht abzuleiten, wird zunächst die Anzahl der Haushalte konkurrierender Nachfragegruppen nach preisgünstigem Wohnraum definiert. Differenziert nach der Anzahl von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird auf Grundlage zuverlässiger Datenquellen geprüft, wie hoch der Anteil der Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfragehaushalte im unteren Marktsegment sicherzustellen. Nach den Darlegungen im (Korrektur-)Bericht wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII und sonstige Nachfragegruppen) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte im Landkreis Jerichower Land gesetzt wurde (vgl. zur Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum auch BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 23, juris).
Die so errechneten prozentualen Anteile der Nachfragegruppen im unteren Marktsegment werden sodann auf die angebotsseitige Zielgröße übertragen, indem in mehreren, für die Kammer aufgrund der Darlegungen und Begründungen im (Korrektur-)Bericht schlüssig nachvollziehbaren Schritten diese Anteile jeweils so anpasst werden, dass den Verhältnissen am lokalen Markt entsprechend geeignete Werte für das – nach der Rechtsprechung des BSG maßgebliche – aus Wohnfläche und Mieten zu bildende Produkt (sog. Produkttheorie) festgelegt werden können (vgl. insoweit Seite 45 der Arbeitshilfe BMVBS), zu denen auch ausreichend Wohnraum vorhanden ist:
Um das errechnete Nachfragevolumen mit dem zur Verfügung stehenden Wohnungsangebot vergleichen zu können, wird in einem ersten Schritt aus den erhobenen Bestandsmieten – differenziert nach Wohnungsgrößen – als vorläufiges Ergebnis jeweils die Grenze bei dem Mietwert bestimmt, unterhalb dessen der prozentuale Anteil des Wohnungsbestandes liegt, der dem ermittelten prozentualen Anteil der Nachfragehaushalte entspricht. Stellvertretend für das erforderliche Marktvolumen werden dabei aus diesen Anteilen der Verteilung der Bestandsmieten die vorläufigen Perzentilgrenzen, also jeweils derjenige Prozentrang definiert, der sich am Umfang dessen orientiert, was als theoretische Untergrenze bezüglich der Versorgung von Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum angesehen werden kann. Aus diesen vorläufigen Perzentilgrenzen lassen sich die endgültigen Mietwertgrenzen jedoch noch nicht ableiten. Da für das relevante Wohnungsangebot Mietpreise sowohl aus den Bestands- als auch aus den Angebots- und Neuvertragsmieten bestimmt werden können, werden nachvollziehbar diese nunmehr zueinander in Beziehung gesetzt. Die A&K GmbH überprüft insoweit die aus dem Datensatz der Bestandsmieten festgestellten nur vorläufigen Mietwertgrenzen durch Einbeziehung der erhobenen Werte der Angebots- und Neuvertragsmieten, um durch eine methodische Anpassung eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. Sie ermittelt dabei im Wege eines iterativen Verfahrens die endgültigen Perzentilgrenzen, also jeweils den unteren Prozentrang der Bestandsmieten, aus dem im Ergebnis die endgültige Mietwertgrenze in der jeweiligen Wohnungsgröße abgeleitet wird. Ein iteratives Verfahren ist eine in der Mathematik und Statistik anerkannte Methode, mit der Näherungswerte so lange sukzessiv angewandt werden, bis eine Gleichung gelöst ist. Anders gewendet ist es ein schrittweises Verfahren zur Annäherung an die Lösung einer Gleichung, bei dem man mit Hilfe einer ersten Näherungslösung Ergebnisse erzielt, die bei weiteren Lösungsschritten in ihrer Genauigkeit verbessert werden (http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/iteration/iteration.htm). In diesem Sinne werden die vorläufigen Perzentile der Bestandsmieten in einem zweiten Schritt – wieder differenziert nach Wohnungsgrößen – in Beziehung sowohl zu den Angebots- als auch zu den Neuvertragsmieten gesetzt und dabei die Perzentile iterativ, also zwecks Annäherung schrittweise wiederholend geprüft, bis sie als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können. Mithilfe dieses Prozesses analysiert die die A&K GmbH in nachvollziehbarer Weise den Anteil der tatsächlich für die Nachfrager verfügbaren Wohnungen auf dem relevanten Mietmarkt, kann Ungleichverteilungen zwischen Wohnungsgrößen ausgleichen und Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigen (vgl. zu der Vermeidung von „Brennpunkten“ darüber hinaus die Ausführungen der Kammer unter Punkt 1. c) (2) (a) zu den Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Konzepts). In einem letzten Schritt wendet die A&K GmbH die hiernach gewonnenen endgültigen Perzentile – wieder differenziert nach Wohnungsgrößen – auf die Werte der Bestandsmieten an, um so die jeweiligen Angemessenheitswerte in der endgültigen Fassung – nach dem Vorstehenden hinreichend dargelegt und begründet – schlussfolgern zu können.
Dies zugrunde gelegt gelangt die A&K GmbH durch diesen, auch in der Arbeitshilfe BMVBS veröffentlichten, auf statistisch-mathematischen Grundsätzen fußenden und mittels Erläuterungen, Tabellen und Histogrammen im (Korrektur-)Bericht veranschaulichten Prozess plausibel zur Einschätzung endgültiger Perzentilgrenzen, die einem angemessenen Verhältnis von Nachfrage- und Angebotsseite entsprechen und deshalb einen realitätsgerechten und damit geeigneten Grenzwert für die Angemessenheitswerte des § 22 SGB II darzustellen vermögen. Die so gewonnenen Ergebnisse des beklagten Grundsicherungsträgers als maßgeblicher Prüfungsansatz des erkennenden Gerichts gewährleisten nachvollziehbar, dass dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 24, juris).
Gegen diese von dem Beklagten gewählte Methode bringt der Kläger keine (sachhaltigen) Einwände vor, die konzeptionelle Schwächen zu begründen und eine (nochmalige) Nachbesserung zu rechtfertigen vermögen. Die Klägerseite stellt die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen des beklagten Grundsicherungsträgers nicht (substantiell) in Frage.
d) Zur Ermittlung der maßgeblichen Bruttokaltmiete werden zutreffend auch die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in die Ermittlungen einbezogen (so bereits LSG Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2021, L 5 AS 309/20, Rn. 105 ff, juris). Beanstandungsfrei hat die A&K GmbH hierzu im Rahmen der Erhebung der Bestandsmieten auch die kalten Betriebskostenvorauszahlungen mit erhoben und mit dem SGB II-Datensatz abgeglichen. Den Wert abstrakt angemessener kalter Betriebskosten je Quadratmeter schlussfolgert sie differenziert nach Wohnungsgröße nachvollziehbar aus dem Mittelwert aller Betriebskostenwerte im jeweiligen Vergleichsraum (zur Heranziehung von Durchschnittswerten m.w.N. BSG vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 27, juris).
Die Datengrundlage für den hiernach im Vergleichsraum Burg als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt zu berücksichtigenden Betrag in Höhe von monatlich 264,50 Euro ist schließlich für den hier streitbefangenen Zeitraum auch hinreichend aktuell. Durch den Grundsicherungsträger muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem “Inkraftsetzen” eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen. In dieser Zeitspanne kann er weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums muss jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 18, juris; vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II). Gemessen daran liegt bezogen auf den hier streitigen Bewilligungszeitraum von Juni bis Dezember 2015 der Regelfall ohne Verpflichtung zur Überprüfung und Neufestsetzung vor. Dem Bericht September 2014 lag eine Datenerhebung zum Stichtag 1. April 2014 zugrunde.
2. Zutreffend hat der beklagte Grundsicherungsträger die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers bejaht.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Erstattung zu hoher Aufwendungen kommt danach nur und in der Regel für diesen Zeitraum in Betracht, wenn es den Leistungsberechtigten aus den genannten Gründen a) nicht möglich oder b) nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Selbst bei Vorliegen von “Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit” sieht die Regelung mithin vor, dass nach spätestens sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall, die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit grundsätzlich bestehen. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (m.w.N. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 26 f, juris).
a) In Anlegung dieses Maßstabes war dem Kläger eine Kostensenkung nicht unmöglich.
Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung hat (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 31, juris). Dies war hier mit Zugang des Schreibens des Beklagten vom 21. Juli 2011 der Fall. Durch dieses Schreiben hatte der Kläger hinreichend Kenntnis darüber, dass seine Aufwendungen für die Bruttokaltmiete nicht den Angemessenheitswerten des Beklagten entsprachen und deshalb nicht unbegrenzt erbracht werden. In den nachvollfolgenden Bewilligungszeiträumen konnte er diese Begrenzung auch den Inhalten der jeweiligen Leistungsbescheide entnehmen.
Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird bei Abstellen auf hinreichend große Vergleichsräume nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein (BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 28, juris). Für den – nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer hier vorliegenden – Fall, dass der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist, kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem Preis im örtlichen Vergleichsraum gibt (vgl. m.w.N. BSG vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 29, juris). Eine objektive Unmöglichkeit, spätestens sechs Monate nach Erhalt des Schreibens vom 21. Juli 2011 eine angemessene Wohnalternative zu finden, ist danach nicht ersichtlich. Hierzu trägt der Kläger, dem die jeweils aktuellen Angemessenheitsrichtwerte des Beklagten auch durch die dem streitbefangenen Bewilligungszeitraum vorausgegangenen Leistungsbewilligungen bekannt waren, auch nicht vor.
b) Eine Kostensenkung war dem Kläger unter Anwendung des vorstehenden Maßstabes auch nicht unzumutbar. Zwar wird grundsätzlich respektiert, dass von einem Hilfebedürftigen nicht die Aufgabe seines sozialen Umfeldes verlangt werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen. Vielmehr sind auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie auch zum Beispiel erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (m.w.N. BSG vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 29, juris). Die Darlegungslast für eine Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt zunächst beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei dem Leistungsträger (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 103, juris). An einem (substantiieren) Vortrag des Klägers, weshalb ihm eine Kostensenkung durch Umzug innerhalb des Vergleichsraumes unzumutbar ist, fehlt es.
Im Ergebnis besteht für die streitbefangenen Monate danach ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Aufwendungen für die Unterkunft lediglich in Höhe von monatlich 264,50 Euro, wobei er hinsichtlich des im Rahmen der Leistungsbewilligung noch berücksichtigten Betrages in Höhe von 266,00 Euro Vertrauensschutz genießt.
Auf den sich aus den vorstehenden Ausführungen der Kammer damit insgesamt ergebenden Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von monatlich 744,80 Euro hat der Beklagte zutreffend ein gemäß den §§ 9 Abs. 1, 19 SGB II anzurechnendes und nach Maßgabe der §§ 11, 11b SGB II zu berechnendes Einkommen berücksichtigt, indem er die aus den im Juni und im Oktober 2015 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnissen erzielten und in den streitbefangenen Monaten – damit als wesentliche Änderung nachträglich – zugeflossenen Einnahmen in den Monaten Juni und November 2015 bedarfsmindernd und in den Monaten Juli bis Oktober und Dezember 2015 bedarfsdeckend anrechnete. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Bescheides vom 15. Dezember 2016 zu der im Berechnungsbogen dargestellten Berechnung des Leistungsanspruchs des Klägers und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Einwände gegen die Leistungsberechnung hat die Klägerseite nicht vorgebracht.
In der Folge minderte sich der Leistungsanspruch des Klägers im Juni 2015 auf 563,96 Euro sowie im November 2015 auf 227,35 Euro und entfiel in den Monaten Juli bis Oktober und Dezember 2015. Diese Leistungsberechnung war der ursprünglichen Leistungsbewilligung und -zahlung in Höhe von monatlich 744,80 Euro gegenüber zu stellen, was eine Differenz im Juni 2015 in Höhe von 180,84 Euro, im November 2015 in Höhe von 517,45 Euro und in den Monaten Juli bis Oktober und Dezember 2015 in Höhe von monatlich 744,80 Euro ergibt. Dies entspricht der Höhe der angefochtenen Aufhebungsentscheidung in den streitbefangenen Monaten.
Soweit der Kläger gegen die mithin zu Recht verfügte Leistungsaufhebung einwendet, er sei im Hinblick auf die Aufnahme der Beschäftigungsverhältnisse seinen Mitwirkungspflichten im erforderlich Umfang nachgekommen und habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bescheide die Leistungen verbraucht, führt dieser Vortrag nicht zum Erfolg des Anfechtungsbegehrens. Im Rahmen der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung – § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X – sind weder die (schuldhafte) Verletzung von Mitteilungspflichten noch Vertrauensschutz oder Leistungsverbrauch Tatbestandmerkmale. Tatbestandlich wird ausschließlich ein nachträglicher und zur Minderung oder zum Wegfall des Leistungsanspruchs führender Einkommenszufluss vorausgesetzt. Dies war hier nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer der Fall. Auch ein Ermessen ist dem Leistungsträger in diesen Fällen nicht eröffnet (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der Fassung vom 26. Juli 2016).
Ein abweichendes Ergebnis rechtfertigt auch nicht die nachträgliche Auszahlung der zunächst vorläufig eingestellten Leistungen. Der Einwand, die Wiederaufnahme der kurzfristig eingestellten Zahlungen habe der Kläger in dem Sinne deuten können, dass der Beklagte nach entsprechender Überprüfung zu dem Ergebnis rechtmäßig zustehender Leistungen gekommen sei, verfängt nicht. Ungeachtet dessen, dass Vertrauensschutz nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer kein Tatbestandsmerkmal der Ermächtigungsgrundlage ist, enthielten die Schreiben über die Mitteilung der vorläufigen Zahlungseinstellung die Aufforderung, Unterlagen zum Einkommen aus der Beschäftigung einzureichen, sowie den Hinweis, dass die vorläufig eingestellten Leistungen unverzüglich nachgezahlt werden, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Weder hat der Kläger fristgemäß Einkommensnachweise zu seinem Beschäftigungsverhältnis eingereicht noch hat der Beklagte (wegen der weiterhin fehlenden Unterlagen) innerhalb der zwei Monate den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufgehoben. Umstände, die – tatbestandlich nicht geschütztes – Vertrauen auf Seiten des Klägers hätten begründen können, lagen damit schon nicht vor.
Die Erstattungspflicht des Klägers beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X und folgt dem Umfang der Leistungsaufhebung.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des.


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