Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Geschwindigkeit, Rechtsmittel, Fahrzeug, Geschwindigkeitsbegrenzung, Bremsmatte, Bolzen, Matte, Duldungspflicht, Verkehrssicherungspflicht

Aktenzeichen  15 S 2906/17

Datum:
22.1.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54760
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 47, § 48
ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 C 1004/16 2017-10-13 Urt LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 00.00.0000, Aktenzeichen…, wird zurückgewiesen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf , € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 00.00.0000, Aktenzeichen…, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Im Hinblick auf die in der Gegenerklärung vorgebrachten Argumente sind noch folgende Hinweise veranlasst:
1. Ob die Klagepartei die streitgegenständliche Bremsmatte dulden muss, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Rahmen dieser Abwägung ist nach Ansicht der Kammer auch zu berücksichtigen, ob die Bremsmatte den technischen Anforderungen genügt und fachgerecht angebracht wurde. Da dies nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht der Fall ist, kann ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Verwendung der Matte mit herausstehenden Bolzen nicht erkannt werden. Zumal nach den eigenen Ausführungen der Beklagtenpartei ohne größeren Aufwand dafür gesorgt werden kann, dass keine Bolzen über die Oberfläche der Bremsmatte herausragen.
2. Die Kammer hält auch daran fest, dass die Duldungspflicht der Klagepartei mit Blick auf ihre Verkehrssicherungspflichten beurteilt werden muss. Nach den Feststellungen des Sachverständigen besteht keine Gefahr für Fahrzeuge, wenn diese die vorgegebene Geschwindigkeit einhalten und die Reifen die ausreichende Profiltiefe aufweisen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedes Fahrzeug an die Geschwindigkeitsbegrenzung hält bzw. über eine ordnungsgemäße Bereifung verfügt. Käme es zu einem Schaden, bestünde für die Klagepartei das Risiko einer Haftung zumindest unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens.
3. Richtig ist, dass der Beweisbeschluss zunächst dahin ging, eine Gefährdung für darüberfahrende Fahrzeuge durch herausstehende Bolzen zu beurteilen. Der Sachverständige stellte im Rahmen seines Gutachtens zwar fest, dass unter den o.g. Voraussetzungen nicht von einer Gefährdung auszugehen ist. Er stellte jedoch darüber hinaus fest, dass aus technischer Sicht gewährleistet sein müsste, dass ein selbständiges Herausdrehen der Schrauben verhindert wird. Diese Feststellungen machte sich die Klagepartei im Schriftsatz vom 00.00.0000 zu eigen. Ein Grund, diese Feststellungen in der Berufungsinstanz unberücksichtigt zu lassen, besteht nicht.
4. Die Verpflichtung der Beklagtenpartei, dafür Sorge zu tragen, dass keine Schrauben über die Oberfläche der Bremsmatte herausragen, ist nach Ansicht der Kammer auch nicht willkürlich. Es wird insofern auf die Feststellungen des Sachverständigen verwiesen, wonach aus technischer Sicht gewährleistet sein sollte, dass keine Schrauben herausragen.
5. Bei der Interessenabwägung wurde das Eigentumsrecht der Beklagten berücksichtigt. Es wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Verwendung einer Bremsmatte haben können. Demgegenüber waren aber auch die Interessen der Klagepartei zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die bestehenden Verkehrssicherungspflichten kann sie nach Ansicht der Kammer verlangen, dass es nicht zu herausstehenden Schrauben kommt. Der Eingriff in die Rechte der Beklagtenpartei erscheint zudem äußerst gering.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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