Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen rechtswidriger Abschiebungshaft

Aktenzeichen  15 O 21372/16

Datum:
20.9.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 156310
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. f, Abs. 4, Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
BGB § 242, § 839 Abs. 2 S. 1
StGB § 339
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

1. Die bloße Beantragung von Abschiebungshaft durch die Bundespolizei begründet keine Passivlegitimation des Bundes für einen Haftentschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, wenn der Anspruch allein auf die Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Haftanordnung gestützt wird. (Rn. 13 – 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger € 810,00 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 85 % und der Beklagte zu 1) 15 % zu tragen. Der Kläger trägt 70 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt 15 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.700,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Beklagte zu 2) ist nicht passivlegitimiert.
1. Den freiheitsentziehenden Maßnahmen, wegen derer der Kläger vorliegend Ansprüche geltend macht, lag zwar ein Antrag der Bundespolizei und mithin der Beklagten zugrunde. Jedoch beruhte die freiheitsentziehende Maßnahme unmittelbar auf dem Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 03.10.2013 bzw. des Amtsgerichts München vom 16.10.2013. In diesem Zusammenhang geht die Kammer davon aus, dass eine behördlich angeordnete Maßnahme einen abgrenzbaren Lebenssachverhalt darstellt und durch nachfolgende, spätere gerichtliche Entscheidungen, die von weiteren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen und Prüfungen abhängig sind, ein neuer Lebenssachverhalt beginnt, der der zuvor handelnden Verwaltungsbehörde nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann (vgl. hierzu OLGR Koblenz 2006, 1068; zitiert nach juris; OLGR Koblenz 2004, 226 Rn. 14; so auch OLG Celle OLGR Celle 2007, 303). Für die Geltendmachung einer auf Grund der Beschlüsse der Amtsgerichte vollzogenen Haft ist demzufolge der Träger der staatlichen Gerichte, also der Beklagte zu 1), passivlegitimiert.
2. Soweit das Oberlandesgericht München im Urteil vom 22.08.2013 (Az. 1 U 1488/13, zitiert nach juris) eine andere Auffassung vertreten hat, hat sie diese im Verfahren 1 U 3314/15 aufgegeben, und sich der Auffassung der Kammer angeschlossen. Dies ist auch zutreffend.
Der Kläger stützt seine Forderung darauf, dass das Landgericht München I festgestellt hat, dass die Beschlüsse vom 03. bzw. 16.10.2013 rechtswidrig waren. Der Vorwurf richtet sich gerade nicht dagegen, dass die Bundespolizei als „Herrin des Verfahrens“ es unterlassen habe, jederzeit zu überprüfen, ob die Haftvoraussetzungen noch vorlagen, und sie den Kläger von sich aus hätte entlassen müssen. Vielmehr macht der Kläger geltend, dass die Haftanordnung fehlerhaft war. Dies ist aber – wie auch das OLG München ausführt – wegen Art. 104 Abs. 2 GG die originäre Entscheidung des Gerichts. Die Ausländerbehörde – oder Bundespolizei – kann gerade nicht – ohne Mitwirkung des Gerichts – den Ausländer in Haft halten. Sie ist zwar antragsberechtigt. Die Entscheidung, ob die Haft (bzw. -fortdauer) angeordnet wird, trifft jedoch allein das Gericht.
Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn der gerichtliche Beschluss auf einer fehlerhaften Mitteilung durch die Verwaltungsbehörde beruhen würde, beispielsweise auf dem Gericht unzutreffend mitgeteilten Tatsachengrundlagen. Dies ist vorliegend jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Deshalb kann offenbleiben, inwieweit Handlungen der Ausländer- oder Polizeibehörde im Vorfeld der Haftanordnung überhaupt von Art. 5 Abs. 5 EMRK umfasst sind. Dagegen spricht aber, dass der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK als ein Tatbestand der Gefährdungshaftung (BGHZ 45, 58; Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl. 2015, Anh 4, Art. 5 MRK, Rn. 14) eng auszulegen ist und nicht ohne weiteres auf alle Handlungen ausgedehnt werden kann, die im Vorfeld der rechtswidrigen Haftanordnung des Gerichts kausal waren.
II.
Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) besteht, allerdings nur in Höhe von € 810,00.
Art. 5 Abs. 5 MRK setzt voraus, dass der Kläger unter Verletzung des Art. 5 MRK von Freiheitsentziehung betroffen ist. Das ist vorliegend der Fall.
1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 litt. f MRK darf die Freiheit nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
„[…]
f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a bis f MRK muss jede Freiheitsentziehung unter eine der Ausnahmen nach diesen Bestimmungen fallen und darüber hinaus „rechtmäßig“ sein. Wo es um die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung geht, was auch die Frage beinhaltet, ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Dies bedeutet in erster Linie, dass jede Festnahme oder Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss, betrifft aber auch die Qualität des Gesetzes, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügen muss, einer Leitidee, die in allen Konventionsartikeln verankert ist. „Qualität des Gesetzes“ bedeutet in diesem Sinne, dass das Gesetz in den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, hinreichend zugänglich sein muss und präzise und vorhersehbar anzuwenden ist, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden. Der von der Konvention gesetzte Maßstab hinsichtlich der „Rechtmäßigkeit“ besagt, dass alle Rechtsvorschriften hinreichend präzise sein müssen, so dass eine Person – nötigenfalls mit entsprechender Beratung – in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann. Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1 MRK verlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit der Absicht, den Einzelnen vor Willkür zu schützen, vereinbar sein sollte (EGMR NJW 2010, 2495; vgl. auch BGHZ 198, 1).
2. Gemessen daran war die Haftanordnung rechtswidrig.
a. Die 13. Zivilkammer des Landgerichts München I hat im Beschluss vom 07.11.2013 zugleich mit der Aufhebung des Haftbefehls die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt. Die Kammer ist an diese Auffassung gebunden (std. Rechtsprechung der Kammer).
Es ist vorrangig Aufgabe der staatlichen Behörden, insbesondere der Gerichte, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden. Da jedoch im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 MRK die Nichteinhaltung innerstaatlichen Rechts einen Verstoß gegen die Konvention zur Folge hat, kann und muss der EGMR eine gewisse Nachprüfung vornehmen und untersuchen, ob das innerstaatliche Recht beachtet worden ist. Freiheitsentziehung ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung stattfindet. Die spätere Feststellung eines Irrtums des Richters bei Abfassung der Entscheidung muss nicht im Nachhinein zwangsläufig die Rechtmäßigkeit der inzwischen erlittenen Freiheitsentziehung berühren. Deshalb haben es die Konventionsorgane stets abgelehnt, Beschwerden von verurteilten Straftätern anzunehmen, die behaupten, der Schuldspruch oder die gegen sie verhängte Strafe durch die Berufungsgerichte beruhten auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum (EGMR NJW 2000, 2888). Entscheidend ist hierfür die Bestandskraft der Entscheidung, d.h. der EGMR misst der Rechtskraft eine erhebliche Bedeutung zu.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.05.2006 (MDR 2006, 1284) entschieden, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit im gerichtlichen Verfahren über die Freiheitsentziehung grundsätzlich Bindungswirkung für das nachfolgende Entschädigungsverfahren hat. Diesem Verfahren lag zwar ein Antrag im Fortsetzungsfeststellungsverfahren zugrunde, nachdem der dortige Kläger am 10.03.2004 aus der Haft entlassen worden war, das zuständige Landgericht aber erst mit Beschluss vom 29.06.2004 über die Rechtswidrigkeit entschieden hatte. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall streiten hier die Parteien gerade über die Frage, ob die Haftanordnung vom 03./16.10.2013 rechtswidrig war.
Dennoch rechtfertigt dies kein Abweichen von der Entscheidung der 13. Zivilkammer. Soweit der BGH in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine Bindungswirkung verneint hat, lag der …er Entscheidungen nicht darauf, dass das Gericht in einem summarischen Verfahren und unter Zeitdruck entschieden hat, sondern dass die dort getroffenen Entscheidungen jederzeit nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden können, somit nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (BGH NVwZ 2001, 352).
Die vorliegende Entscheidung der 13. Zivilkammer ist der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Sie ist bestandskräftig. Eine Abänderung im Zurückschiebehaftverfahren war damit nicht mehr möglich.
b. Zwar ist dem Beklagten zu 1) zuzugeben, dass die Entscheidung in einem Freiheitsentziehungsverfahren getroffen wurde, was der besonderen Beschleunigung unterliegt, auch wenn die Haftanordnung bereits außer Vollzug gesetzt war (vgl. insoweit auch Art. 5 Abs. 4 MRK, der eine „kurzer Frist“ anordnet; BVerfG, NVwZ-RR 2009, 616; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.10.2016, Az. 2 BvR 1275/16, zitiert nach juris).
Ferner dürfte die Auffassung des Beklagten zu 1) zutreffen, dass eine Haft i.S.d. Art. 5 Abs. 1 MRK nur rechtswidrig ist, wenn dies auf objektiven Umständen gründet. Der Gerichtshof prüft regelmäßig, ob ausreichende objektive Elemente existierten, die einen objektiven Beobachter dazu bringen konnten, vernünftigerweise zu glauben, dass der Betroffene die die Haft begründenden Umstände verwirklicht hat (zur Untersuchungshaft EGMR, Urteil vom 22.05.2014, Az. 15172/13). Unklar bleibt in dieser Entscheidung allerdings, ob der Gerichtshof die Bewertung aus der Sicht ex ante oder ex post vornimmt. Bei letzterer wäre möglicherweise auch das Verhalten des Klägers im weiteren Verlauf des Zurückschiebeverfahrens zu berücksichtigen.
Insoweit ist zutreffend, dass aus der Rückschau möglicherweise eine andere Beurteilung der Haftanordnung durch die Amtsgerichte vertretbar gewesen wäre. Gleichwohl ist der Kammer eine abweichende Beurteilung verwehrt.
3. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist die Haftung nach Art. 5 Abs. 5 MRK auch nicht aufgrund des „Spruchrichterprivilegs“ ausgeschlossen.
Zwar haftet der Richter bei einem Urteil (oder urteilsvertretendem Erkenntnis) gemäß § 839 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Eine solche Straftat kann – mit Blick auf die sog. Sperrwirkung des § 339 StGB – grundsätzlich nur eine Rechtsbeugung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 32, 357/363 f; 38, 281 ff; 40, 30/40, 169/178, 272/283; 41, 247/251 f; 44, 258), der auch die Kammer folgt, erfasst die Rechtsbeugung nach § 339 StGB nicht jede unrichtige Rechtsanwendung; vielmehr setzt die Norm einen „elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege“ voraus. Da die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand die Schwere des Unwerturteils indiziert und eine Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses (§ 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRRG, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG) führt, ist es mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen. Ein Beugen des Rechts liegt danach nur dann vor, wenn der Täter sich bewusst und in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und sein Handeln statt an Gesetz und Recht an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben.
Nach BGHZ 50, 14 dient § 839 Abs. 2 S. 1 BGB aber auch dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit: Der Richter soll im Interesse seiner inneren Freiheit und Unbefangenheit nicht befürchten müssen, dass sein Verhalten ihm als Fehlverhalten angelastet und zur Grundlage eines Ersatzanspruchs gemacht würde. Auf dieser Linie liegt es, dass bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten ist. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (BGHZ 155, 306). Eine Haftung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn die betreffende richterliche Maßnahme nicht unvertretbar gewesen ist (BGH, Urteil vom 21.7.2005 – III ZR 21/05). Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs löst sich von dem Begriff der groben Fahrlässigkeit und stellt auf die Unvertretbarkeit als Maßstab ab (BGHZ 187, 286).
Diese Regelung betrifft jedoch die Verschuldenshaftung nach § 839 BGB.
Bei dem durch Art. 5 Abs. 5 MRK geschaffenen Schadenersatzanspruch handelt es sich um einen Fall der Gefährdungshaftung, der an rechtswidriges Verhalten anknüpft, aber vom Verschulden unabhängig ist (std. Rechtspr. seit BGHZ 45, 58; BGHZ 207, 365). Insoweit sind die Grundsätze, die der BGH zur Verschuldenshaftung aufgestellt hat, nicht auf diesen Anspruch übertragbar.
4. Insoweit kann offen bleiben, ob – wie der Kläger meint – die Inanspruchnahme von Kirchenasyl nicht als „Flucht“ i.S.v. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG (in der Fassung vom 22.11.2011) zu werten ist.
5. Offenbleiben kann, ob vorliegend die Anwendbarkeit des § 242 BGB i.S. eines „venire contra factum proprium“ Anwendung findet könnte. Zwar ist der Ansatz der Beklagten insoweit nachvollziehbar, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung offensichtlich genau das, was die Bundespolizei befürchtet hatte – sich der Zurückschiebung zu entziehen -, tatsächlich durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl getan hat. Allerdings sind die näheren Umstände dazu nicht mitgeteilt worden, weshalb der Kammer eine Bewertung, ob ausnahmsweise die Regeln des deutschen allgemeinen Zivilrechts auf den vorliegenden europarechtlichen Anspruch Anwendung finden können, nicht möglich ist (bisher zurückhaltend BGHZ 198, 1; für die Aufrechnung bejahend BGHZ 207, 365).
6. Der Anspruch besteht allerdings nur in Höhe von 810,00 €. Insoweit schließt sich die Kammer der Bewertung des OLG München (Urteil vom 22.08.2013, Az. 1 U 1488/13, zitiert nach juris; vgl. zur Höhe [20,00 €] auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 2 W 2/13, zitiert nach juris; [15,00 €] OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014, 4 U 112/13, zitiert nach juris) an.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
C.
Der Streitwert war gemäß der klägerischen Hauptforderung festzusetzen.


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