Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kein Anordnungsanspruch und -grund mangels drohendem Wohnungsverlust im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  L 11 AS 335/17 B ER

Datum:
16.5.2017
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 86b Abs. 2 S. 2, § 99 Abs. 1, § 142 Abs. 2 S. 3
SGB II SGB II § 22 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (Anschluss an BVerfG BeckRS 2016, 53085). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom Gericht erkennbar darzulegen ist (Anschluss an BVerfG BeckRS 2016, 53085). Wenn keine gegenwärtige Notlage oder ein Wohnungsverlust drohen, so fehlt es an Anordnungsanspruch und -grund. Bei Geltendmachung künftiger Nutzungsentschädigungen wäre ggf. ein neuer Eilantrag zu stellen. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 14 AS 150/17 ER 2017-04-13 Bes SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.04.2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld – Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Umstände des Bewohnens einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde S. (G).
Die Antragsteller (ASt) beziehen seit August 2005 Alg II vom Antragsgegner (Ag) und bewohnen seit Februar 2015 eine Obdachlosenunterkunft der G. G forderte von den ASt für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2016 eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 3.312 EUR zzgl eines Säumniszuschlages von 33 EUR (Ankündigung der Vollstreckung vom 27.01.2017). Mit Bescheid vom 27.03.2017 bewilligte der Ag für die Zeit von April bis September 2017 Alg II iHv 736 EUR monatlich (Regelbedarf jeweils 368 EUR). Hinsichtlich der Unterkunftskosten werde noch eine gesonderte Entscheidung ergehen.
Die ASt haben beim Sozialgericht Bayreuth (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Verpflichtung des Ag zur Zahlung von 184 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2016 bis 15.03.2017, von 491 EUR monatlich ab dem 15.03.2017 für Bedarfe für Unterkunft und Heizung und von 3.345 EUR hinsichtlich der geltend gemachte Nutzungsentschädigung der G (für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2016). Von G würde eine Nutzungsentschädigung von 184 EUR monatlich gefordert. Man habe G vorgeschlagen, die Unterbringung nun endgültig in einen Mietvertrag umzuwandeln und hierfür 320 EUR Kaltmiete, 64 EUR Nebenkosten und 107 EUR Heizkosten monatlich zu zahlen. Nachdem G hierauf nicht geantwortet habe, habe sie damit „durch Schweigen an Erklärungs Statt“ in einen entsprechenden Mietvertrag eingewilligt. Der Ag habe auch die Forderung von G bzgl der Nutzungsentschädigung zu begleichen.
Auf Anfrage des SG hat G über ihren Bevollmächtigten mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die von den ASt bewohnte Unterkunft gründlich zu sanieren und umzubauen, weshalb nach Beschaffung einer Ersatzunterkunft eine Umsetzung der ASt erfolgen werde. Es würden nur Betriebskosten von den ASt verlangt, die der Ag auch übernehme. Dies sei zwischen G und dem Ag be- und abgesprochen. Für eine Nutzungsentschädigung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Mit Beschluss vom 13.04.2017 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle ein Anordnungsgrund hinsichtlich der für die Vergangenheit geltend gemachten Leistungen. Eine gegenwärtig noch fortwirkenden Notlage bestehe nicht. Ein Verlust der Wohnung drohe nicht wegen vermeintlicher Miet- oder Nutzungsentschädigungsrückständen sondern wegen der Absicht von G, die Unterkunft zu sanieren und umzubauen. Daneben bestünden erhebliche Zweifel, dass die ASt tatsächlich einer rechtwirksamen Verpflichtung zur Zahlung der von G geforderten Beträge ausgesetzt seien. Hinsichtlich der laufenden Unterkunftskosten von 491 EUR bestehe mangels rechtswirksamer Zahlungsverpflichtung kein Anordnungsanspruch. Ein Schweigen gelte grundsätzlich als Ablehnung, nicht aber als Annahme eines Angebots. Auch sei kein konkludenter Mietvertrag geschlossen worden. Eine aktuelle Nutzungsentschädigung werde von G nicht geltend gemacht, und Betriebskosten würden zwischen G und dem Ag abgerechnet. Im Hinblick darauf, dass die Unterkunft ohnehin bald von den ASt zu räumen sei, fehle es zudem an einem Anordnungsgrund.
Dagegen haben die ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ihre Wohnsituation habe sich beträchtlich verschlechtert und es drohe Obdachlosigkeit. Sie hätten eine neue Wohnung gefunden, die jedoch den vom Ag festgelegten Höchstbetrag übersteige. Die Übernahme der von G geltend gemachten Rückstände wäre nötig gewesen, damit bei einem Mietvertrag mit G die Mietzahlungen nicht gleich ins Leere gehen würden. Nun hätten Ende März Mitarbeiter von G die Stromversorgung im Bad abgeklemmt. Wegen der Untätigkeit des Ag hinsichtlich ihres Angebots an G habe dieser sie bei der Abwendung der Verschlechterung ihrer Wohnsituation zu unterstützen, möglicher-weise auch eine erhöhte Miete für eine neue Wohnung zu leisten. Es sei widersprüchlich, wenn der Ag ausführe, hinsichtlich der Unterkunftskosten noch gar keine Entscheidung getroffen zu haben, andererseits G mitteile, die Forderungen würden beglichen. Nach den Auskünften des Ag sei es ihnen wahrscheinlich derzeit nicht möglich, die von ihnen avisierte Wohnung bzw eine andere Wohnung anzumieten. Die Angemessenheit der Kosten für Umzug und Miete sei für sie nicht hinreichend abschätzbar. Zu den Plänen des Umbaus bzw der Renovierung der von ihnen derzeit bewohnten Unterkunft, zur möglichen Umsetzung in eine andere Wohnung, der Übernahme der Betriebskosten und zu den Forderungen sei G zu vernehmen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Streitgegenstand ist eine (vorläufige) Verpflichtung des Ag zur Zahlung von 184 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2016 bis 15.03.2017, von 491 EUR monatlich ab dem 15.03.2017 für Bedarfe für Unterkunft und Heizung und von 3.345 EUR hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung der G für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2016. Soweit die ASt nunmehr im Beschwerdeverfahren weitere Ausführungen zur Anmietung einer neuen Wohnung bzw zu dem weiteren Verfahren einer etwaigen Umsetzung aus der bisherigen in eine neue Unterkunft machen, handelt es sich – sofern man darin überhaupt eine konkrete Antragstellung erkennen wollte – um eine Antragsänderung bzw -erweiterung. Eine solche Antragsänderung ist aber nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 99 Abs. 1 SGG). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Ag hat sich vorliegend nicht zu der Antragsänderung eingelassen und eine Sachdienlichkeit ist ebenfalls nicht anzunehmen. Ein konkretes Wohnungsangebot, auf das sich eine vom Ag begehrte Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II beziehen könnte, wurde von den ASt nicht vorgelegt und hätte zudem mit den bisherigen Unterkunftskosten keinen Zusammenhang, der eine Sachdienlichkeit begründen könnte. Für die Umstände der Unterbringung durch G und eine etwaige Umsetzung besteht keine Zuständigkeit des Ag. Im Rahmen der Obdachlosenunterbringung handelt G als Sicherheitsbehörde nach Art. 7 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Für Streitigkeiten wären diesbezüglich die Verwaltungsgerichte (§ 40 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) zuständig.
Die Begehren der ASt in Bezug auf die Übernahme der konkret geltend gemachten Unterkunftskosten kann im Rahmen einer Hauptsache grundsätzlich mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemacht werden, so dass vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellt. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69 (74); Beschluss vom 19.10.1977 – 2 BvR 42/76 – BVerfGE 46, 166 (179); Beschluss vom 22.11.2002 – 2 BvR 745/88 – NJW 2003, 1236).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches – das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt – voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 86b Rn 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbezie-hung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vor-gegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13). Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12).
Das SG hat vorliegend zutreffenderweise für die Anträge der ASt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bzw Anordnungsanspruchs verneint. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Es ist – insbesondere nach dem Schreiben des Bevollmächtigten der G an das SG – kein Anhaltspunkt gegeben, die ASt könnten im Hinblick auf fehlende Zahlungen einen Wohnungsverlust erleiden. Sollte G entgegen diesem Schreiben dennoch Zahlungen für die Nutzungsentschädigung oder Betriebskosten von den ASt künftig fordern, steht es ihnen frei, sich – sofern der Ag eine Übernahme ablehnen sollte – wiederum an den Ag zu wenden bzw einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
Nach alledem war die Beschwerde der ASt gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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