Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kostenfestsetzung bei Vertretung beklagter Wohnungseigentümer durch Verwalter

Aktenzeichen  16 C 3675/15 WEG

Datum:
31.10.2016
Fundstelle:
ZMR – 2017, 202
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 91 Abs. 1, § 103, § 106
JVEG JVEG § 7 Abs. 1 S. 2, § 22

 

Leitsatz

Die Kosten der Beauftragung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung (ebenso BGH BeckRS 2014, 13316). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 106 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.2016 zu erstattenden Kosten werden auf
57,48 €
(in Worten: siebenundfünfzig 48/100 Euro)
festgesetzt.

Gründe

Nach Ansicht des Gerichts waren von den mit Antrag vom 16.06.2016 beantragten Kosten lediglich die Kosten für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins vom 30.09.2015 durch die Verwalterin der WEG bzw. deren Geschäftsführer (ohne Vorbereitungszeit) erstattungsfähig, vgl. § 91 Abs. 1 ZPO. Die übrigen angefallenen Kosten sind als allgemeiner Prozessaufwand nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig. Insoweit wird auf den Beschluss des BGH vom 07.05.2014, Az. V ZB 102/13 verwiesen wo im Leitsatz ausgeführt wird: „Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung.“
Lediglich die Kosten für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins vom 30.09.2015 durch die Verwalterin (Rechnung 15-093 vom 30.09.2015) sind erstattungsfähig, vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2014 Az. V ZB 102/13. Allerdings sind diese Kosten bezüglich der I. Instanz entstanden, so dass eine Festsetzung der Kosten im Wege der Nachfestsetzung auf Grundlage des Endurteils des AG Nürnberg vom 23.10.2015 zu erfolgen hatte.
Der in der Rechnungen vom 30.09.2016 (Bl. 232 d. A.) ausgewiesene Betrag ist für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins tatsächlich angefallen, der angesetzte Stundenansatz entspricht der im Verwaltervertrag vereinbarten Vergütung für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen (vgl. Bl. 129 d. A.). Da die Hausverwaltung nicht selbst Partei im Verfahren ist, hat eine Begrenzung auf § 22 JVEG nicht zu erfolgen, vorliegend folgt die Erstattungspflicht aus § 7 Abs. 1 S. 2 JVEG in der tatsächlich angefallenen Höhe. Auch die angesetzte Stundenanzahl von 2 Stunden ist nach Ansicht des Gerichts glaubhaft dargelegt.
Somit sind 2 Stunden zu je 35,00 € netto nach Ansicht des Gerichts erstattungsfähig, zzgl. Umsatzsteuer ergibt sich ein festsetzbarer Betrag in Höhe von 83,30 €. Hinsichtlich der übrigen Kosten war die Kostenfestsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO, § 91 ZPO nicht möglich. Der Antrag wurde diesbezüglich von der Beklagtenpartei zurückgenommen.
Die Berechnung des beantragten Betrages ist daher gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite anteilig zu erstatten.
Ausgleichung Gerichtskosten
Es findet kein Gerichtskostenausgleich statt.
Ausgleichung außergerichtliche Kosten
Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:
Klagepartei
Beklagtenpartei
Privatkosten
83,30 €
Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt
83,30 €
Davon tragen:
Klagepartei
69%
Beklagtenpartei
31%
Außergerichtliche Kosten
57,48 €
Außergerichtliche Kosten
25,82 €
abzüglich eigene Kosten
0,00 €
abzüglich eigene Kosten
83,30 €
der Gegenseite zu erstatten
57,48 €
der Gegenseite zu erstatten
0,00 €
Zusammenfassung Berechnung
außergerichtliche Kosten
57,48 €
zu erstatten von der Klagepartei
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
oder bei dem
Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


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