Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Motor der Baureihe „EA 189“ – Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW (hier: VW Polo)

Aktenzeichen  20 U 4892/19

Datum:
2.12.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 34153
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1, § 544 Abs. 2
BGB § 31, § 826

 

Leitsatz

1. Zur VW-Abgasskandal-Thematik vgl. grundlegend BGH BeckRS 2020, 10555; vgl. auch OLG München BeckRS 2020, 34041; BeckRS 2020, 34151; OLG Bamberg BeckRS 2020, 33045; BeckRS 2020, 33157; sowie die Aufzählung ähnlich gelagerter VW-Diesel-Fälle bei OLG München BeckRS 2020, 25691 (dort Ls. 1); OLG München BeckRS 2020, 27215 (dort Ls. 1); OLG Köln BeckRS 2019, 42328 (dort Ls. 1); OLG Koblenz BeckRS 2020, 14352 (dort Ls. 1), OLG Stuttgart BeckRS 2020, 7002 (dort Ls. 1), OLG Jena BeckRS 2020, 8618 (dort Ls. 1), OLG Oldenburg BeckRS 2020, 6234 (dort Ls. 1) und KG BeckRS 2019, 29883 (dort Ls. 5); mit gegenteiligem Ergebnis noch: OLG München BeckRS 2019, 33738; BeckRS 2019, 33753; OLG Braunschweig BeckRS 2019, 2737. (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal erfassten Fahrzeugs steht gegen die Herstellerin des Motors ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des Fahrzeugs tatsächlich aufgewandten Kaufpreises abzüglich Vorteilsausgleich für die Nutzung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu. (Rn. 5 und 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zu typischen Detailfragen aus VW-Dieselfällen hier: Gesamtlaufleistung 250.000 km; keine Deliktszinsen; keine Verzugszinsen; 1,3 Geschäftsgebühr aus Wert des berechtigt verfolgten Anspruchs zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägervertreters. (Rn. 9, 11, 12 und 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

73 O 3959/18 2019-08-16 Urt LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16.08.2019, Az. 73 O 3959/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 6.162,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.01.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Polo mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer …30.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 74%, die Beklagte 26%.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

II.
Die Berufung der Klagepartei ist zulässig und zum Teil begründet.
1. Die Beklagte haftet der Klagepartei aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19).
Die Beklagte hat gem. §§ 249 ff. BGB der Klagepartei sämtliche aus der sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen.
Der Ersatzanspruch richtet sich bei § 826 BGB auf das negative Interesse. Wenn wie hier der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen des Vertrags zu, das heißt Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten.
Die Klagepartei kann daher den von ihr aufgewendeten Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erlangten Fahrzeugs an die Beklagte zurückverlangen. Sie muss sich allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 64-77).
Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer, ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (BGH, Urteil vom 17.05.1995, VIII ZR 70/97, NJW 1995, 2159, 2161). Dabei ist Anknüpfungspunkt der gezahlte Bruttokaufpreis, der den Nutzungswert des Fahrzeugs verkörpert. Dieser betrug 17.250 Euro. Die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrlaufleistung stellt den Gesamtgebrauchswert dar. Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO die Gesamtlaufleistung auf 250.000 Kilometer. Die gefahrenen Kilometer belaufen sich auf 160.865 km. Dies ergibt eine zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung von 11.087,27 Euro. Damit verbleibt ein ersatzfähiger Betrag von 6.162,74 Euro.
2. Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zu. Die Zustellung der Klage ist am 28.01.2019 erfolgt, so dass Zinsen ab 29.01.2019 zu zahlen sind. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche auf Zinsen.
a. Zinsen nach §§ 849, 246 BGB in Höhe von 4% jährlich ab Zahlung des Kaufpreises kann die Klagepartei nicht verlangen, da sie den bezahlten Kaufpreis nicht ersatzlos weggegeben hat, sondern ihr im Gegenzug Eigentum und Besitz an dem streitgegenständlichen Fahrzeug einschließlich abstrakter Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wurden. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19, Tz. 17 ff. wird Bezug genommen.
b. Ferner kann die Klagepartei keine Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Zwar kann der Schuldner nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB auch ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist und kann dies insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner eine herauszugebende Sache durch eine unerlaubte Handlung erlangt hat, weil der Täter einer unerlaubten Handlung einer besonderen Aufforderung zur Rückgabe grundsätzlich nicht bedarf (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 286, Rn. 25). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor (vgl. BGH aaO Tz. 22).
c. Durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägervertreter ist kein Verzug der Beklagten eingetreten, weil die Klagepartei die ihr obliegende Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten hat.
3. Die Klagepartei hat Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 Euro.
Für den Gegenstandswert bzgl. der vorgerichtlichen Tätigkeit ist der Wert des berechtigt verfolgten Anspruchs zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägervertreters im November 2018 maßgeblich. Der Senat schätzt – ausgehend von einer „linearen“ Verteilung der durch die Klagepartei mit dem Auto gefahrenen Kilometer – die damals berechtigte Forderung auf rund 9.250 Euro. Damit ergibt sich der oben genannte Gebührenanspruch (incl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).
4. Die Beklagte befindet sich nicht in Annahmeverzug, weil die Klagepartei durchgehend die Zahlung eines deutlich höheren Betrages verlangt hat, als sie hätte beanspruchen können.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Kostenquote berücksichtigt der Senat auch, dass die Klagepartei hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zinsen von der Kaufpreiszahlung bis zur Rechtshängigkeit – was einem Betrag von rund 5.600 Euro entspricht – unterlegen ist. Der Umstand, dass Zinsen als Nebenforderung bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben, führt nicht dazu, dass eine Zuvielforderung in diesem Bereich bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt werden kann. Ein Teilunterliegen kann auch angenommen werden, soweit eine Partei mit einem Nebenanspruch unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.1988 – IX ZR 127/87, juris Rn. 28).
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 und vom 30.07.2020 geklärt.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.250,00 € festgesetzt.


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