Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtmäßige Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels durch Untergemeinschaft

Aktenzeichen  13 C 121/19 WEG

Datum:
26.9.2019
Fundstelle:
ZMR – 2021, 857
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

1. Die Eigentümer des Mehrfamilienhauses besaßen im vorliegenden Fall als selbstständige Untergemeinschaft die erforderliche Beschlusskompetenz; der Beschluss der Eigentümerversammlung zu den Verwalterkosten ist zudem hinreichend bestimmt und entspricht im Übrigen auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S. des § 21 Abs. 4 WEG. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels stellt hier keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Kläger dar, trotz der damit verbundenen Kostensteigerungen. Das Gericht teilt die Auffassung, dass die Tätigkeiten des Verwalters richtigerweise mit der Anzahl der Wohneinheiten korreliert (so auch LG Hamburg Urt. v. 23.01.2019 – 318 S 13/18, BeckRS 2019, 9137 Rn. 63; für den umgekehrten Fall etwa LG Lüneburg ZWE 2013, 27). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.278,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.12.2018 zu TOP 3 „Verwalterkosten werden innerhalb der Wirtschaftseinheit nach Anzahl der Wohnungen und nicht nach MEA verteilt“ ist weder für ungültig zu erklären noch dessen Nichtigkeit festzustellen. Im Einzelnen:
1. Die Klage ist zulässig. Dabei geht das Gericht infolge einer nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung des Klageantrags, gerichtet auf Ungültigkeitserklärung, davon aus, dass die Kläger nicht lediglich eine „Beschlussanfechtungsklage“ i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 WEG erheben wollten, sondern zugleich auch eine sog. Nichtigkeitsfeststellungsklage.
Denn auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags – wie allgemein im Prozessrecht – nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2014, Az. V ZR 53/14, ZWE 2015, 143). Aus der Klagebegründungsschrift vom 18.02.2019 ergibt sich indes, dass die Kläger die Gültigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht nur wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungegemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG geltend machen, sondern vor allem die Beschlusskompetenz der beschlussfassenden Untereigentümergemeinschaft „…“ in Frage stellen, mithin einen Nichtigkeitsgrund i. S.d. § 23 Abs. 4 S. 1 WEG anführen, ferner die mangelnde Bestimmtheit des gefassten und angegriffenen Beschlusses rügen, die zumindest auch zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen kann.
1.1. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist (wegen der Nichtgeltung der Fristvorgaben des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG) ein besonderer Fall der Anfechtungsklage i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 WEG. Dabei ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger gegeben, denn die Klägerin hat jedenfalls ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses, insbesondere wenn sie dessen Unwirksamkeit auf andere Weise nicht mehr erreichen kann, und ungeachtet dessen, ob sie für oder gegen den Beschluss gestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012, Az. V ZR 225/11, BeckRS 2012, 14817).
1.2. Die Anfechtungsklage der Kläger i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 WEG wahrt auch die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 Var. 1 WEG.
Die Klage eines Wohnungseigentümers auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 WEG muss gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 Var. 1 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Die Kläger haben die einmonatige Klageerhebungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 Var. 1 WEG zwar unstreitig versäumt. Denn der streitgegenständliche Beschluss der Eigentümerversammlung datiert vom 18.12.2018; die vom 18.01.2019 datierende und bei Gericht am selben Tag eingegangene Anfechtungsklage i. S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 WEG wurde der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft erst am 27.02.2019 infolge richterlicher Verfügung vom 25.02.2019 zugestellt (vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Es ergibt sich aber eine Fristwahrung aus § 167 ZPO, weil die Klage noch „demnächst“ zugestellt wurde. Das Merkmal „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO ist erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des klagenden Wohnungseigentümers sicher auszuschließen. Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, somit auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, BeckRS 2015, 13055; BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az. V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403). Bei der Berechnung der und der Frage nach dem Vorliegen einer noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen ist nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des klagenden Wohnungseigentümers verzögert hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, BeckRS 2015, 13055; BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az. V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403). Dabei gilt: Eine Partei muss den angeforderten Gerichtskostenvorschuss innerhalb eines angemessenen Zeitraums einzahlen; in der Regel ist einer Partei eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. Die Frist kann sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14, BeckRS 2015, 13055; BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az. V ZR 103/16, BeckRS 2017, 133403). Dabei darf eine Partei auch zunächst regelmäßig für eine gewisse Zeit den Eingang einer Kostenvorschussanforderung durch das Gericht abwarten, selbst wenn eine Frist zu wahren ist. Im Fall einer ausbleibenden Anforderung darf die Partei zwar nicht länger als eine angemessene Zeit untätig bleiben und muss die gerichtliche Berechnung und Anforderung des Vorschusses zumindest in Erinnerung bringen. Es ist ihr aber jedenfalls ein Zeitraum von drei Wochen nach Ablauf der einzuhaltenden Anfechtungsfrist einzuräumen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.12.2014, Az. 2-13 S 143/13, BeckRS 2015, 1544). Erfolgt eine gerichtliche Streitwertanfrage, ist diese aber zügig zu bearbeiten, so dass der Eingang einer Antwort bei Gericht auch in einem einfach gelagerten Sachverhalt binnen Wochenfrist gewährleistet wird. Ausgehend davon, dass die einmonatige Anfechtungsfrist mit Ablauf des 18.01.2019 endete, bestand jedenfalls bis zum 08.02.2019 bzw. 11.02.2019 noch keine Nachfrageverpflichtung der Kläger hinsichtlich der gerichtlichen Kostenvorschussanforderung. Auf die richterliche Verfügung vom 31.01.2019, die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 01.02.2019 zugegangen ist, wurde jedenfalls binnen einer Woche umfassend ergänzend vorgetragen. Die Kostenvorschussanforderung wurde mit Beschluss vom 04.02.2019 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 07.02.2019 per Fax übersandt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Einzahlung des Kostenvorschusses bis zum 12.02.2019 veranlasst, so dass die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten ohne vorwerfbare Verzögerung ihrer Einzahlungspflicht nachgekommen sind.
2. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage und die Anfechtungsklage sind aber jeweils nicht begründet, denn die Eigentümer des Mehrfamilienhauses „…“ besaßen als selbständige Untergemeinschaft die erforderliche Beschlusskompetenz; der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.12.2018 zu TOP 3 „Verwalterkosten werden innerhalb der Wirtschaftseinheit nach Anzahl der Wohnungen und nicht nach MEA verteilt“ ist zudem hinreichend bestimmt und entspricht im Übrigen auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG.
2.1. Grundsätzlich gilt, dass die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 16 Abs. 3 WEG abweichend von dem gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 WEG durch Stimmmehrheit beschließen können, dass die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder einem anderen Maßstab verteilt werden können, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG entspricht. Anerkanntermaßen gilt § 16 Abs. 3 WEG nicht nur für den Fall der gesetzlich in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Kostenverteilung, sondern über den Wortlaut hinaus auch hinsichtlich der Änderung eines in der Gemeinschaftsordnung oder im Beschlusswege vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels (vgl. BGH, Urteil vom 9.07.2010, Az. V ZR 202/09, NZM 2010, 622, Rn. 9), ferner auch hinsichtlich solcher Kosten, die weder verbrauchs- noch verursachungsabhängig erfasst werden, sondern verbrauchs- und verursachungsunabhängig sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012, Az. V ZR 225/11, ZWE 2012, 363).
2.1.1.
Dabei steht von Gesetzes wegen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 21 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern grundsätzlich gemeinschaftlich zu, wobei hierüber nach § 23 Abs. 1 WEG in Versammlungen aller Eigentümer Beschluss zu fassen ist. Im Weiteren ermöglicht jedoch die Bestimmung in § 10 Abs. 2 S. 2 WEG, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2012, Az. V ZR 231/11, ZWE 2012, 494; BGH, Urteil vom 10.11.2017, Az. V ZR 184/16, NZM 2018, 340). Grundlage ist stets die von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnis der Untergemeinschaft, so dass die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft (nur) so weit reicht, wie ihr diese von der Gesamtgemeinschaft durch Vereinbarung hinreichend bestimmt übertragen worden ist, wobei auch Regelungen, wonach allein die Mitglieder einer Untergemeinschaft über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen allein zu entscheiden haben, zulässig sind (so auch LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2017, Az. 318 S 85/16, ZWE 2017, 458, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 19.04.2018, Az. V ZR 164/17, BeckRS 2018, 9603, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 10.11.2017, Az. V ZR 184/16, NZM 2018, 340). Weil die Gemeinschaftsordnung Bestandteil der Grundbucheintragung ist, sind für die Auslegung ihr Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind, so dass Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2017, Az. V ZR 184/16, NZM 2018, 340).
2.1.2.
Eine solche abweichende Vereinbarung i.S.e. Begründung von Untereigentümergemeinschaften trifft die in Anlage 7 zur Teilungserklärung vom 28.10.2005 enthaltene Gemeinschaftsordnung (Anlage K2):
Gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 1 GO sind die 13 Mehrfamilienhäuser der Wohnanlage als wirtschaftlich selbständig und baulich voneinander getrennt konzipiert, wobei eine Realteilung nur aus Gründen des öffentlichen Rechts nicht erfolgte. Gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 GO bildet demnach jedes einzelne Mehrfamilienhaus eine von den anderen Häusern abgegrenzte Wirtschafts- und Verwaltungseinheit, die als selbständige Eigentümergemeinschaft zu behandeln ist, soweit nicht gemeinsame Einrichtungen bestehen. Gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 GO verwalten die jeweiligen Eigentümer der Verwaltungseinheiten diese allein, soweit dies tatsächlich und rechtlich möglich ist und nicht gemeinsame Einrichtungen betroffen sind. Gemäß § 11 Nr. 5 Abs. 1 S. 1 GO sind auf einer Eigentümerversammlung, soweit die Beschlussfassung ausschließlich die Belange einer Wirtschaftseinheit betrifft, insbesondere Kosten nur in einer Wirtschaftseinheit auslöst, nur die Wohnungs- und Teileigentümer dieser Wirtschaftseinheit stimmberechtigt.
Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 GO sind indes von jeder wirtschaftlichen Trennung ausgenommen die Instandhaltung und Instandsetzung der im Lageplan 2 (Anlage K4) braun gekennzeichneten und rot schraffierten eingezeichneten privaten R. straße samt Wegen sowie der in diesem Straßenbereich (einschließlich Wege) einliegenden Versorgungs- und Entsorgungsleistungen bis zu den Abzweigen der Hausanschlüsse. Ferner sind von jeder wirtschaftlichen Trennung ausgenommen gemäß § 3 Nr. 3 S. 2 GO die im Lageplan 2 braun gekennzeichneten Gemeinschaftsflächen und die Nachbarschaftshilfe i.S.d. § 22 GO. Die Verwaltung, Instandsetzung und -haltung dieser Gemeinschaftsanlagen/ -einrichtungen obliegen gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 GO allen Sondereigentümern gemeinsam.
2.1.3.
Für die Frage der Beschlusskompetenz ist im Streitfall zunächst zu sehen, dass es bei der Frage Verteilung der Kosten der Hausverwaltung gemäß Verwaltervertrag vom 24.05.2017, der infolge einer Beschlussfassung aller Wohnungseigentümer am 24.05.2017 geschlossen wurde, nicht um eine von § 3 Nr. 3 S. 1 GO genannte Maßnahme der Instandhaltung oder -setzung dieser Gemeinschaftsflächen oder um Maßnahmen der Verwaltung dieser Gemeinschaftsflächen nebst Versorgungs- und Entsorgungsleitungen oder der Nachbarschaftshilfe handelt bzw. es um diesbezüglich anfallende Kosten geht. Zwar ist zutreffend, dass die Verwaltervergütung zumindest auch Verwaltungskosten für die Verwaltung von Gemeinschaftsflächen umfasst, die nicht gesondert bei der Zusammensetzung des Verwalterhonorars aufgeschlüsselt werden, ferner auch für die Nachbarschaftshilfe. Allein durch das Einschließen von Kosten für die Verwaltung der Gemeinschaftsflächen und die Nachbarschaftshilfe sind nach Auffassung des Gerichts aber nicht zwingend bereits i.S.d. § 3 Nr. 1 Abs. 3 GO „gemeinsame Einrichtungen“ i.S.v. Gemeinschaftsanlagen/ -einrichtungen bzw. deren Verwaltung „betroffen“. Zu sehen ist vielmehr, dass das Verwalterhonorar vertragsgemäß nach einzelnen Wohneinheiten berechnet wird; demnach betreffen die auf eine Wohnungseinheit bezogenen und berechneten Verwalterkosten tatsächlich abgrenzbar nur die einzelne Verwaltungs- und Wirtschaftseinheit, und zwar als Folge eines Beschlusses aller Wohnungseigentümer, den Verwaltervertrag gemäß den dort genannten und im Hinblick auf die Vergütungshöhe und -berechnung feststehenden Vertragsbedingungen abzuschließen. Demnach beinhaltet der Beschluss nach dem nächstliegenden Verständnis keine Regelung der Verteilung der Verwaltervergütung insgesamt auf sämtliche Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage, sondern nur die Verteilung des auf die Eigentümer der Eigentumseinheiten des Mehrfamilienhauses „…“ entfallenden Anteils an der Gesamtvergütung der Hausverwalterin unter diesen Eigentümern (vgl. LG München I, Beschluss vom 09.11.2018, Az. 1 S 7026/18 WEG, n.v.).
Gleichwohl sieht das Gericht auch die Wertung in der klägerseits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.07.2012, Az. V ZR 231/11, ZWE 2012, 494): Zunächst stellt der Bundesgerichtshof darin klar, dass die Bestimmung in § 10 Abs. 2 S. 2 WEG, nach der die Wohnungseigentümer auch von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen können, es ermöglicht, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten. Dabei erachtete es der Bundesgerichtshof – im Hinblick auf die Frage der Beschlusskompetenz zur Genehmigung der Jahresabrechnungen nebst Wirtschaftsplan – als zulässig, von §§ 21 Abs. 1, Abs. 3, 23 Abs. 1, 28 Abs. 5 WEG abweichende Stimmrechtsregelungen für die Beschlüsse über Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse, nach der allein die Mitglieder der Untergemeinschaft anstelle aller Wohnungseigentümer über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen zu entscheiden haben, zu treffen. Betont hat der Bundesgerichtshof ferner, dass Mitgliedern einer Untergemeinschaft nicht die Kompetenz zusteht, auch über die Kostenpositionen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen, so dass, weil Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen notwendigerweise auch solche Kosten enthalten, auch bei einer Mehrhausanlage alle Wohnungseigentümer zur Beschlussfassung über diese Kostenpositionen berufen sind. Wenn aber nach der Gemeinschaftsordnung die Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit, wie wenn sie selbstständige Eigentümergemeinschaften wären, über die Lasten und Kosten entscheiden sollen, ist die Grenze ihrer Beschlusszuständigkeit nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht bereits mit der Aufnahme der anteiligen Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums in die Wirtschaftspläne und Abrechnungen, sondern regelmäßig erst dann überschritten, wenn dadurch ein in der Gemeinschaftsordnung bestimmter oder der auf einer Gesamteigentümerversammlung beschlossener Verteilungsschlüssel abgeändert wird. Dies wurde im konkreten Entscheidungskontext (auch) für die Verwaltergebühren angenommen. Bei der getroffenen Bewertung des Bundesgerichtshofs muss aber naturgemäß der dort zu entscheidende Sachverhalt, wie sich der zugrunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Schlussurteil vom 14.09.2011, Az. 318 S 77/10, BeckRS 2011, 25693) und auch der späteren dieselbe Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 23.01.2019, Az. 318 S 13/18, BeckRs 2019, 9137, Rn. 60) entnehmen lässt, berücksichtigt werden. In der für die beschlussfassende Untereigentümergemeinschaft bzw. später Gesamteigentümergemeinschaft maßgebenden Gemeinschaftsordnung (dort unter § 12 Nr. 2b) war normiert, dass die Verwaltungskosten für jedes Wohnungs- und Teileigentum gleich zu bemessen sind, unter Verweis auf den Verwaltervertrag im Übrigen. Der Verwaltervertrag selbst beinhaltete eine Zahlungspflicht der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft pro Wohnungs- bzw. Teileigentum, aber keine getrennte Abrechnung der Verwaltergebühren bezogen auf die einzelnen Untergemeinschaften.
Im Streitfall ist indes zu sehen, dass ausweislich der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Kostentragungslast Folgendes gilt: Gemäß § 3 Nr. 5 S. 1 GO haben die Eigentümer der Einheiten einer Wirtschaftseinheit (über die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nebst Verkehrssicherungspflichten des gemeinschaftlichen Eigentums der Wirtschaftseinheit i.S.d. § 3 Nr. 2 und Nr. 3 GO hinaus) auch im Übrigen alle gemeinschaftlichen Kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG alleine zu tragen, soweit eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Demnach haben gemäß § 9 Nr. 3 GO gemeinschaftliche Lasten und Kosten alle Wohn- und Teileigentümer grundsätzlich gemäß dem in § 16 Abs. 2 WEG festgelegten Verteilungsschlüssel zu tragen, soweit durch die Gemeinschaftsordnung, insbesondere in § 3 GO und den §§ 7,8 TE nicht anderes bestimmt ist, wobei gemäß § 9 Nr. 4 GO eindeutig einer Wirtschaftseinheit zuzuordnende Kosten nur die Wohnungs- und Teileigentümer dieser Wirtschaftseinheit im Verhältnisse ihrer Miteigentumsanteile zu tragen haben. Gemäß § 3 Nr. 5 S. 2 GO gehen Kosten (nur) im Zweifel, dann aber stets zu Lasten aller Wohnungs- und Teileigentümer oder jedenfalls nicht zulasten einer Wirtschaftseinheit. Demgemäß sieht bereits die Gemeinschaftsordnung selbst ausdrücklich eine Zuweisung gemeinschaftlicher Kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG allein durch die Eigentümer der Einheiten einer Wirtschaftseinheit vor, soweit eine eindeutige Zuordnung zu einer Wirtschaftseinheit möglich ist. Von einer solchen „eindeutigen Zuordnung zu einer Wirtschaftseinheit“ ist im Streitfall aber angesichts der Ausgestaltung der Verwaltervergütungsberechnung gerade auszugehen, die sich nach der Anzahl der Wohnungseinheiten bemisst. Aufgrund der feststehenden (und nicht zuletzt sogar übereinstimmenden) Anzahl an einer Wirtschaftseinheit zuzuordnenden Wohnungseinheiten ist auch die zu zahlende Verwaltergütung der jeweiligen Wirtschaftseinheit eindeutig und zweifelsfrei zuzuordnen.
Schließlich ist auch der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.06.2012, Az. V ZR 225/11, ZWE 2012, 363) ohne Entscheidungsrelevanz; im Streitfall geht es schon nicht um die erstmalige Kostenbeteiligung einzelner Wohnungseigentümer, die nach einer bestehenden Vereinbarung zuvor von der Übernahme bestimmter Kosten oder einer Kostentragung insgesamt befreit gewesen sind, sondern – was § 16 Abs. 3 WEG gerade ermöglicht – um die Änderung des Verteilunngsmaßstabs bereits einer dem Grunde nach bereits bestehenden Kostentragungsverpflichtung.
2.2. Die beschlossene Kostenverteilung genügt nach Auffassung des Gerichts auch den weiteren Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 WEG, denn es handelt sich bei der Verwaltervergütung um Kosten der Verwaltung, die nach einem anderen Maßstab (als in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehen oder nach Verbrauch oder Verursachung) erfasst und verteilt werden, und zwar so, dass dies ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG entspricht.
2.2.1.
An der erforderlichen Bestimmtheit des Beschlussinhalts hat das Gericht keine Zweifel.
Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss über § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2018, Az. V ZR 195/17, NZM 2018, 905, Rn. 18; BGH, Urteil vom 09.07.2010, Az. V ZR 202/09, NZM 2010, Rn. 16). Der Beschluss über die Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels muss zudem deutlich erkennen lassen, welche Kosten von der Änderung des Verteilungsschlüssels betroffen sind, wie der Verteilungsschlüssel geändert wird und ab wann die Änderung gelten soll (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019, Az. 318 S 13/18, BeckRS 2019, 9137, Rn. 58).
Diesem Gebot der Transparenz ist genügt. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.07.2010, Az. V ZR 202/09, NZM 2010, 622, Rn. 16), in der der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass ein durch Vereinbarung festgelegter Kostenverteilungsschlüssel ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG geändert werden kann, dies aber regelmäßig – aus Gründen der Transparenz und vornehmlich vor dem Hintergrund der Regelung des § 10 Abs. 4 WEG – nicht allein durch die Anwendung eines neuen Schlüssels einem Wirtschaftsplan oder in einer Jahresabrechnung möglich ist, haben die beschlussfassenden Wohnungseigentümer im Streitfall aber gerade einen eigenen Kostenverteilungsabänderungsbeschluss gefasst. Das Gericht teilt insbesondere nicht die Auffassung der Kläger, dass das Inkrafttreten der Änderung unklar sei. Denn kommt ein Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung zustande, so ist der neue Verteilungsschlüssel für künftige Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen maßgeblich. Im Zweifel ist die im Laufe eines Wirtschaftsjahres beschlossene Kostenverteilung bereits der Abrechnung der in diesem Jahr anfallenden Kosten zugrunde zu legen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019, Az. 318 S 13/18, BeckRS 2019, 9137, Rn. 61). Mangels abweichender konkreter Anhaltspunkte im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 21.12.2018 gilt der neue Kostenverteilungsschlüssel demnach ab dem Wirtschaftsjahr der Beschlussfassung. Dabei ist dem Gericht mangels entsprechenden Vorbringens zwar nicht ganz klar, ob das Wirtschaftsjahr vom 01.01. bis 31.12. läuft oder aber vom 01.06. bis 31.05.; angesichts des Umstands, dass der Verwaltervertrag mit Wirkung vom 01.06.2017 geschlossen wurde, geht das Gericht jedoch von Letztgenanntem aus, so dass eine Geltung ab dem Wirtschaftsjahr 2018/2019, beginnend ab dem 01.06.2018, anzunehmen ist. Darin liegt überdies auch nicht etwa eine unzulässige Rückwirkung, die einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung begründen könnte, weil das Wirtschaftsjahr 2018/2019 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 21.12.2018 gerade noch nicht abgelaufen war (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019, Az. 318 S 13/18, BeckRS 2019, 9137, Rn. 61). Allein der Umstand, dass Vorschüsse auf der Grundlage des bislang geltenden Verteilungsschlüssels erhoben worden sind, kann jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen der Wohnungseigentümer auf den Bestand der bisherigen Kostenverteilung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011, Az. V ZR 162/10, ZWE 2011, 323; BGH, Urteil vom 09.07.2010, Az. V ZR 202/09, NZM 2010, 622, Rn. 11).
2.2.2.
Der Beschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels entspricht nach Auffassung des Gerichts im Übrigen ebenfalls den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG.
Dabei gilt: Die Wohnungseigentümer dürfen für die Kostenverteilung grundsätzlich jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt, wobei an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt. Demgemäß bedarf es – anders als die Kläger meinen – auch keines sachlichen Grundes für die Änderung; es erfolgt lediglich eine Willkürkontrolle derart, dass sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011, Az. V ZR 162/10, ZWE 2011, 323). Die Übernahme i.S.e. Einklangs der im Außenverhältnis vorgegebenen und tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten auch im Innenverhältnis entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil der Vertrag der Wohnungs(gesamt) eigentümergemeinschaft, mithin das Außenverhältnis, die interne Kostenaufteilung unter den Wohnungseigentümern i.S.e. Verursachungsprinzips „präjudiziert“ (vgl. Falkner in BeckOKGr (Stand: 01.05.2019), § 16 WEG, Rn. 164 a.E.). Deswegen stellt auch die Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Kläger dar, trotz der damit verbundenen Kostensteigerungen, zumal das Gericht die Auffassung teilt, dass die Tätigkeiten des Verwalters weder mit der Wohnfläche noch mit dem Miteigentumsanteil korrelieren, sondern richtigerweise mit der Anzahl der Wohneinheiten (so auch LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019, Az. 318 S 13/18, BeckRS 2019, 9137, Rn. 63; für den umgekehrten Fall etwa LG Lüneburg, Urteil vom 10.01.2012, Az. 5 S 61/11, ZWE 2013, 27).
2.3. Weitere Anfechtungsgründe haben die Kläger innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 Var. 2 WEG nicht vorgetragen. Der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, muss sich zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az. V ZR 74/08, BeckRS 2009, 5447).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO i.v.m. § 709 S. 2 ZPO entspr.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 49a Abs. 1, 40, 9 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 Hs. 1 ZPO.
Die Klägerin zu 1) sowie die Kläger zu 2) und zu 3) sind jeweils Miteigentümer zu 19,08/10.000stel. Die Wohnanlage der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 13 Mehrfamilienhäusern, die selbständige Verwaltungs- und Wirtschaftseinheiten sind; die Verwaltungs- und Wirtschaftseinheit „I. straße …“ bildet einen Miteigentumsanteil von insgesamt 712,18/10.000stel und besteht aus dreizehn Wohnungen. Die Vergütung der Verwalterin für diese Verwaltungseinheit beläuft sich – ausgehend von 28,00 Euro (brutto) pro Einheit und Monat – auf 4.368,00 Euro (brutto) pro Jahr, mithin auf 364,00 Euro (brutto) pro Monat. Der Verwaltervertrag läuft noch bis zum 30.05.2020. Die im Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.12.2018 unter TOP 3 vorgesehen (geänderte) Kostenverteilung ist zeitlich nicht befristet. Die Gesamtvergütung für das Jahr 2018 und die verbleibende Vertragslaufzeit, mithin für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 30.05.2020, beläuft sich demnach auf 10.556,00 Euro. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich als Ausgangsstreitwert gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 GKG die Hälfte dieser (absehbar aufzuteilenden) Verwaltervergütung von 10.556,00 Euro, mithin ein Streitwert in Höhe von 5.278,00 Euro. Das Einzelinteresse der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) und des Klägers zu zu 3) beläuft sich jeweils auf 218,98 Euro pro Jahr bzw. 529, 20 Euro für den genannten Zeitraum, zusammengerechnet daher 656,94 Euro pro Jahr bzw. 2.646,00 Euro für den genannten Zeitraum; der Mindeststreitwert i.S.d. § 49a Abs. 1 S. 2 Var. 1 WEG beläuft sich demnach auf 2.646,00 Euro, der Maximalstreitwert i.S.d. § 49a Abs. 1 S. 1 Var. 2 WEG auf 13.230 Euro. Maßgebend ist deswegen der Ausgangsstreitwert in Höhe von 5.278,00 Euro.


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