Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Veröffentlichung des Geburtsjahres einer Regisseurin in dem Online-Lexikon Wikipedia

Aktenzeichen  25 S 22426/15

Datum:
29.6.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 20708
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BDSG § 3 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 29
GG Art. 5

 

Leitsatz

Die Veröffentlichung des Geburtsjahres einer Drehbuchautorin und Regisseurin einer TV-Serie in dem Online-Lexikon Wikipedia verstößt nicht gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht noch gegen Datenschutzrecht, wenn das Geburtsjahr aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt, die diese selbst eröffnet hat. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

142 C 30130/14 2015-11-06 Endurteil AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.11.2015, Aktenzeichen 142 C 30130/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.11.2015, Aktenzeichen 142 C 30130/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten und mit Verfügung vom 02.06.2016 verlängerten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


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