Sozialrecht

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) – Rechtsmittel gegen ein Nicht- oder Scheinurteil

Aktenzeichen  L 4 AS 653/21 PKH

Datum:
26.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:LSGST:2022:0426.L4AS653.21PKH.00
Normen:
§ 144 Abs 1 Nr 1 SGG
§ 144 Abs 1 Nr 2 SGG
§ 123 SGG
§ 105 Abs 3 SGG
§ 190 SGG
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Spruchkörper:
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Verfahrensgang

vorgehend SG Dessau-Roßlau, 25. Juni 2021, S 7 AS 368/20 PKH, Gerichtsbescheid

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juni 2021 wird aufgehoben.
In beiden Rechtszügen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Antragstellerin) wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau.
Die Antragstellerin und ihr Ehemann beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Monate Februar und April 2020 wurden der Antragstellerin vom Beklagten Leistungen in Höhe von 261,22 € und 200,54 € bewilligt (Änderungsbescheide vom 16.03. und 01.04.2020). Die Eheleute bewohnen gemeinsam ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 100 m² in G., einem Stadtteil von J.. Das Haus ist mit einer Öl-Zentralheizung ausgestattet, die auch Warmwasser bereitet. Der Ehemann der Klägerin bezog eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Am 25.02.2020 richtete der Beklagte ein als „Aufforderung zur Mitwirkung“ betiteltes Schreiben mit folgendem Wortlaut an die Antragstellerin:
„Sehr geehrte Frau K.,Sie haben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt. Es ist zu überprüfen, ob und inwieweit für Sie ein Anspruch auf Leistungen besteht beziehungsweise bestanden hat.Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt: Gesundheitsfragebogen für ihren Ehemann F. K. mit Schweigepflichtentbindungen für die Einschaltung des ärztlichen Dienstes.Bitte reichen Sie diese bis zum 24.03.2020 ein.Bitte beachten Sie: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I).Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, können die Geldleistungen ganz versagt werden, bis Sie die Mitwirkung nachholen (§§ 60, 66,67 SGB I). Dies bedeutet, dass Sie keine Leistungen erhalten.Mit freundlichen Grüßen“
Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit Widerspruchsschreiben vom 18. März 2020. Zur Begründung führte sie aus, ihr Ehemann sei kein Bezieher von SGB II-Leistungen. Er müsse keinen Gesundheitsfragebogen ausfüllen, denn der Beklagte sei ihm gegenüber nicht weisungsbefugt. Die im Schreiben angedrohten Sanktionen bei Nichtbefolgen der Aufforderung verstießen gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen das Schikaneverbot nach § 226 BGB und sei strafrechtlich als Nötigung, Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung zu bewerten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2020 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Die Aufforderung zur Mitwirkung sei kein Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angegriffen werden könne. Die Aufforderung enthalte keine Regelung und greife nicht in Rechtspositionen der Antragstellerin ein. Sie sei lediglich aufgefordert worden, weitere Unterlagen zur Prüfung des Leistungsanspruchs einzureichen.
Am 22.04.2020 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einen (isolierten) Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt und ausgeführt: Die Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig. Der Bescheid vom 25.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2020 sei aufzuheben. Er sei rechtswidrig und falsch begründet.
Mit Schreiben vom 26.05.2090 hat die Antragstellerin beim SG in Kopie ein vom Beklagten an ihren Ehemann gerichtetes Aufforderungsschreiben vom 16.04.2020, den dagegen eingelegten Widerspruch und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.05.2020 vorgelegt und ausgeführt, die Anlagen seien dem bereits gestellten PKH-Antrag vom 22.04.2020 „anzugliedern“. Der Widerspruchsbescheid sei rechtsfehlerhaft. Da ihrem Ehemann Sanktionen angedroht worden seien, sei sie berechtigt, dagegen Widerspruch einzulegen.
Auf Sachstandsanfragen der Antragstellerin vom 28.09.2020 und 17.05.2021 hat das SG mitgeteilt, das Verfahren sei zur Terminierung vorgesehen. Ein konkreter Termin könne aufgrund der Vielzahl älterer und damit vorrangig zu bearbeitenden Verfahren derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG (SGG), da der Sachverhalt geklärt sei und die Sache weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise. Dazu könne sie sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen äußern.
Im Schreiben vom 02.06.2021 hat die Antragstellerin ausgeführt, sie habe kein Verständnis für die Belastungssituation des SG. Sie verstehe nicht, weshalb über ihren PKH-Antrag nicht entschieden werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2021 hat das SG „die Klage“ abgewiesen, den Antrag auf PKH abgelehnt und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die anhängige Klage sei bereits unzulässig. Das angegriffene Aufforderungsschreiben sei kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), gegen den man Widerspruch einlegen könne. Das Aufforderungsschreiben beinhalte keine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls. Mit der Aufforderung würden Rechte weder begründet, noch geändert, entzogen oder festgestellt. Zu Recht habe der Beklagte den Widerspruch als unzulässig verworfen. Die erhobene Anfechtungsklage sei nicht statthaft. Eine Aufforderung zur Mitwirkung sei eine Verfahrenshandlung, mit der das Verwaltungsverfahren fortgeführt werden solle. Befolge der Adressat die Aufforderung nicht, müsse zunächst die Behörde in einem weiteren Schritt des Verwaltungsverfahrens prüfen, ob dies eine Verletzung von Mitwirkungspflichten darstelle, die sie dazu berechtige, Leistungen zu versagen oder zu entziehen. Erst eine (ggf. nachfolgende) Versagung oder eine Entziehung stelle einen Verwaltungsakt dar und könne mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen werden. Eine andere zulässige Klageart sei nicht ersichtlich. Insbesondere bestehe kein berechtigtes Interesse der Antragstellerin für eine Feststellungsklage. Die Berufung sei nicht statthaft, weil der Wert der Beschwer 750 € nicht übersteige. Gründe für eine Zulassung der Berufung lägen nicht vor. Der PKH-Antrag sei mangels Erfolgsaussichten abzulehnen gewesen.
Gegen den ihr am 03.07.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Antragstellerin am 07.07.2021 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie bislang ausschließlich einen PKH-Antrag gestellt und (noch) keine Klage erhoben habe. Daher habe das SG nicht über eine „Klage“ entscheiden können.
Nach Hinweisen der Berichterstatterin mit Schreiben vom 15. und 18.10. sowie 11.11.2021 hat die Antragstellerin die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen und einen PKH-Antrag für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gestellt. Nach Bewilligung von PKH mit Beschluss des Senats vom 15.02.2022 hat sie am 01.03.2022 Berufung eingelegt.
Die Beteiligten haben sich am 05.04.2022 (Antragstellerin) und 06.04.2022 (Beklagter) mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juni 2021 aufzuheben.
Der Beklagte hat keinen eigenen Antrag angekündigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung (§§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig. Sie hat insbesondere nicht einer Zulassung durch das SG gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGG bedurft. Danach bedarf die Berufung nur dann einer der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt.
Das Klagebegehren der Antragstellerin ist letztlich auf eine Geldleistung, die Sicherung einer weiteren ungeschmälerten Leistungsbewilligung, gerichtet. Dafür genügt es, dass das umstrittene Verwaltungshandeln zu leistungsrechtlichen Konsequenzen führen kann, die wirtschaftlich zu bemessen sind. Denn die angegriffene Mitwirkungsaufforderung kann bei Nichtbefolgen zu einer Versagung oder Entziehung von Leistungen führen, wenn der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, es handele sich um eine Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 60 ff., 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass vorliegend (noch) nicht um konkrete Zahlungen oder Leistungen, sondern um Mitwirkungspflichten gestritten wird, die Vorbereitungshandlungen für eine ggf. nachfolgende leistungsrechtliche Konsequenz sein können. Die Annahme der Anwendbarkeit von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der auch eine isolierte Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung für den SGB II-Leistungsanspruch von Bedeutung ist, ihr ein wirtschaftlicher Wert zuzumessen und daher § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG anzuwenden ist (BSG, Beschlüsse vom 24. August 2017, B 4 AS 223/17 B und B 4 AS 256/17 B, beide zitiert nach juris). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt hier den Betrag von 750 €, denn im Falle einer denkbaren Leistungsversagung geht es um monatliche SGB II-Leistungen von ca. 160 bis 230 €, die bezogen auf einen sechsmonatigen Bewilligungszeitraum die Beschwerdewertgrenze übersteigen.
Die Berufung ist auch begründet. Denn der Gerichtsbescheid des SG vom 25. Juni 2021 ist nichtig.
Gemäß § 123 SGG wird über eine Klage, soweit nichts Anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein Urteil zwingend ein rechtshängiges Klageverfahren voraussetzt. Im vorliegenden Fall war indes im Zeitpunkt der Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid, der gemäß § 105 Abs. 3 SGG einem Urteil gleichsteht, kein Klageverfahren anhängig. Denn die Antragstellerin hatte mit ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 2019 nur einen isolierten Antrag auf PKH für eine (bis dahin nur) beabsichtigte Klage gestellt. Nur über diesen hätte das SG entscheiden dürfen.
Ein Urteil, bzw. hier dieses ersetzend ein Gerichtsbescheid, das in der Hauptsache ergeht, obwohl ein Klageverfahren nicht mehr oder noch nicht rechtshängig ist, ist nichtig und damit wirkungslos (vgl. BSG, Beschluss vom 07.09.1998, B 2 U 10/98 R, juris RN 7; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020 § 125 RN 5a, b). Die Entscheidung ist ein sog. Nicht- oder Scheinurteil; es ist in der Sache wirkungslos und kann nicht in materieller Rechtskraft erwachsen. Gleichwohl ist es formeller Rechtskraft fähig. Daher ist gegen ein solches Nichturteil die Einlegung des bei einer wirksamen Entscheidung statthaften Rechtsmittels, hier der Berufung zulässig, um – aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit – den äußeren Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1994, LwZ B 5/94, NJW 1995 S. 404; BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 13/20 R, juris RN 18 m. weit. Nachw.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2008, L 4 R 23/07, juris RN 18).
Daher war auf die Berufung der Antragstellerin der streitbefangene Gerichtsbescheid antragsgemäß aufzuheben. Einer Zurückverweisung an das SG bedarf es vorliegend nicht, da – wie ausgeführt – keine Klage rechtshängig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens und insbesondere den Umstand, dass der Beklagte weder für das erstinstanzliche Urteil noch für das Berufungsverfahren verantwortlich ist.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten können nicht im Wege einer analogen Anwendung von § 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Staatskasse auferlegt werden, wie das von Teilen der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 15. Januar 2015, L 3 AS 861/14, juris RN 20 m. weit. Nachweisen; ihm folgend: LSG Thüringen, Beschluss vom 19. Juni 2016, L 6 KR 896/16 B ER, juris RN 14). Denn § 21 GKG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Gerichtskosten, d.h. Gerichtsgebühren und Auslagen, aber nicht auf die Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten (vgl. Toussaint: Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 21 GKG RN 2). Danach werden im Fall einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht Gerichtskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht angefallen werden, nicht erhoben und können durch die Staatskasse nicht bei den Beteiligten liquidiert werden. Eine darüber hinaus gehende Regelung zugunsten der (außergerichtlichen) Aufwendungen der Beteiligten, um die es in gerichtskostenfreien Verfahren – wie hier – allein geht, trifft § 21 GKG nicht, sodass eine analoge Anwendung bereits mangels vergleichbarer Ausgangssituation scheitert.
Eine § 21 GKG ähnliche Regelung trifft für das sozialgerichtliche Verfahren § 190 SGG, der eine Niederschlagung der Pauschgebühr (durch den Präsidenten des Gerichts) ermöglicht, wenn diese durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist. Aber auch diese Vorschrift betrifft allein „Gerichtsgebühren“ und nicht die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt: SGG, 13. Aufl. 2020 § 190 RN 2).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.


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