Sozialrecht

Ausbildungsförderung, weitere Ausbildung, elternabhängige Förderung, elternunabhängige Förderung, dreijährige Erwerbstätigkeit nach erster Ausbildung, Bundesfreiwilligendienst vor erster Ausbildung, Privilegierung, Vorausleistung

Aktenzeichen  W 3 K 20.709

Datum:
6.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25832
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2 S. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 3 S. 2, § 36 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2
BAföGVwV zu § 11 Tz 11.3.7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.   

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Klägers, ihm für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2019 bis September 2020 Ausbildungsförderung ohne die Anrechnung des Einkommens seiner Eltern zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. April 2020 insoweit aufzuheben, als er diesem Begehren entgegensteht. Demgegenüber ist der Bescheid vom 13. Mai 2020 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da seitens des Klägers keine diesbezügliche Klage erhoben worden ist.
Die Klage ist zulässig.
Der angegriffene Bescheid vom 12. Dezember 2020 ist nicht durch den Erlass des Bescheides vom 13. Mai 2020 zurückgenommen oder widerrufen worden. Zwar enthält der Bescheid vom 13. Mai 2020 die Bestimmung, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden; jedoch beinhaltet diese Bestimmung nicht die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. In diesem Zusammenhang kann nicht allein auf den bloßen Wortlaut der Bestimmung abgestellt werden. Hiernach müsste davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 13. Mai 2020 für gleiche (richtig: selbe) Zeiträume, nämlich für Oktober 2019 bis September 2020, Entscheidungen trifft und damit den Bescheid vom 12. Dezember 2019 zur Gänze aufhebt. Allerdings muss über den Wortlaut hinaus Sinn und Zweck dieser Regelung beachtet werden. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, gewollt sei eine Aufhebung früherer Bescheide insoweit, als in nachfolgenden Bescheiden für den selben Zeitraum abweichende Entscheidungen getroffen worden seien. Diese Auslegung ist sachgerecht, denn andernfalls würde die Behörde den selben Regelungsgegenstand immer wieder neu identisch regeln. Dies würde den Vorgaben des § 46 Abs. 1 letzter Teilsatz SGB X hinsichtlich nicht begünstigender Verwaltungsakte sowie den Bestimmungen in § 47 SGB X hinsichtlich begünstigender Verwaltungsakte widersprechen. Zudem würden Rechtsbehelfsfristen immer wieder neu zu laufen beginnen. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass der Bescheid vom 13. Mai 2020 im Verhältnis zum Bescheid vom 12. Dezember 2019 insoweit eine abweichende, im vorliegenden Fall eine neue Entscheidung trifft, als dem Kläger in bestimmter Höhe eine Vorausleistung nach § 36 BAföG bewilligt worden ist. Dies bedeutet, dass der Bescheid vom 13. Mai 2020 keinerlei Veränderungen hinsichtlich des Regelungsgehalts des Bescheides vom 12. Dezember 2019 vornimmt, so dass dieser zur Gänze weiterhin existent ist und einen tauglichen Gegenstand für die vorliegende Klage bildet.
Das nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage ist gegeben. Der Kläger kann geltend machen, durch die Ablehnung einer elternunabhängigen Ausbildungsförderung, welche im streitgegenständlichen Bescheid enthalten ist, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger im Bescheid vom 13. Mai 2020 zumindest teilweise eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung in Höhe des seitens seiner Eltern nicht geleisteten Unterhaltsbetrages gewährt worden ist und er damit zumindest wirtschaftlich zum Teil so gestellt ist, als ob elternunabhängige Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Dies ergibt sich daraus, dass jenseits der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit eine Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG rechtlich gesehen ein Aliud zu einer elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 BAföG darstellt. Denn die Vorausleistung nach § 36 BAföG hat lediglich den Zweck, bei Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Anrechnung des Elterneinkommens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG dafür einen Ausgleich zu schaffen, dass die Eltern auf zivilrechtlicher Ebene – möglicherweise zu Recht – die Leistung von Unterhalt verweigern. Dieser Ausgleich ist deshalb erforderlich, weil die zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen in §§ 1601 ff. BGB, insbesondere in § 1610 Abs. 2 BGB nicht identisch mit den Regelungen in § 11 Abs. 3 BAföG zur Anrechnung von Einkommen der Eltern sind (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 11 Rn. 25 m.w.N.). Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch des Kindes unter anderem die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf; Unterhalt für eine Zweitausbildung ist nur in Ausnahmefällen geschuldet (von Pückler in Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1610 Rn. 27 bis Rn. 28). Demgegenüber geht § 11 Abs. 3 BAföG davon aus, dass erst nach Ablauf bestimmter Zeitspannen nach Beendigung einer ersten Ausbildung der Unterhaltsanspruch hinsichtlich einer Zweitausbildung typischerweise nicht mehr besteht, so dass erst dann auf die Anrechnung von Elterneinkommen verzichtet wird (Steinweg, a.a.O., Rn. 36). Die diesbezüglichen Unsicherheiten sollen jedoch im Ergebnis nicht zu Lasten des Auszubildenden gehen; er soll für den Fall, dass seine Eltern den Unterhalt für eine Zweitausbildung auf zivilrechtlicher Ebene verweigern, seine Ausbildung gleichwohl unbeeinträchtigt durchführen (BT-Drs. VI/1975, 35; Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 36 Rn. 2). Diese Gestaltung der rechtlichen Voraussetzungen hat jedoch zur Folge, dass der Auszubildende bei Beantragung einer Vorausleistung gegenüber der Beantragung elternunabhängiger Ausbildungsförderung einen deutlich erhöhten Antragsaufwand hat. Er muss das Elterneinkommen offenlegen und glaubhaft machen, dass die Eltern keinen Unterhalt leisten (Lackner, a.a.O., Rn. 13). Zudem besteht für den Auszubildenden die Gefahr, dass sich nach Ende des Bewilligungszeitraumes ein höheres Elterneinkommen ergibt als ursprünglich berechnet; in diesem Fall muss der Bescheid, der eine elternabhängige Förderung festsetzt, zu seinen Lasten abgeändert und unrechtmäßig erhaltene Förderung zurückgezahlt werden, ohne das nachträglich eine Vorausleistung nach § 36 BAföG erhöht werden könnte (BAföGVwV zu § 36 Tz 36.1.7). Damit ist es im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob der auf § 36 BAföG beruhende Bescheid vom 13. Mai 2020 bereits bestandskräftig geworden ist oder nicht.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG.
Unstreitig liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Ausbildung des Klägers dem Grunde nach vor. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 4, § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Die konkreten Leistungen im Rahmen der Ausbildungsförderung ergeben sich aus §§ 11 ff. BAföG. Gemäß § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Auf den Bedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie u.a. Einkommen seiner Eltern anzurechnen. Nach § 11 Abs. 2a BAföG bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn ihr Aufenthalt nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BAföG bleibt Einkommen der Eltern ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende (Nr. 1) ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, (Nr. 2) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, (Nr. 3) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder (Nr. 4) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Bestimmungen des § 11 Abs. 2a und § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BAföG im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Streitig zwischen den Parteien ist das Vorliegen der Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Heilerziehungspfleger zumindest drei Jahre lang erwerbstätig war, bevor er die nunmehrige Ausbildung Studium Lehramt an Mittelschulen aufgenommen hat. Diese Frage ist zu verneinen.
Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger nach Abschluss der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger im August 2017 vom 11. September 2017 bis zum 30. September 2019 und damit weniger als drei Jahre lang als Heilerziehungspfleger gearbeitet hat.
Allerdings ist nach Ansicht des Klägers diesem zwei Jahre und zwanzig Tage umfassenden Zeitraum derjenige Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 hinzuzurechnen, in welchem der Kläger einen Bundesfreiwilligendienst abgeleistet hat, so dass hiermit der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG geforderte Drei-Jahres-Zeitraum erfüllt wäre. Der Kläger stützt seine Rechtsmeinung auf BAföGVwV zu § 11 Tz 11.3.9 Satz 2 in Verbindung mit BAföGVwV zu § 11 Tz 11.3.7 Buchst. c). Hiernach gilt in Bezug auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG als Zeit einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit unter anderem auch die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes. Diesen hat der Kläger unstreitig im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 und damit vor der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger abgeleistet; er ist allerdings der Auffassung, dass es hierauf aufgrund der oben dargestellten Privilegierung des Bundesfreiwilligendienstes nicht ankomme, sondern allein auf dessen Ableistung als solchen. Dem kann das Gericht jedoch nicht folgen.
Die in § 11 Abs. 3 BAföG geregelten Ausnahmen von der Elternabhängigkeit der Förderung sollen die Regelungen im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über die Anrechnung des Elterneinkommens stärker mit den familienrechtlichen Unterhaltsvorschriften harmonisieren (vgl. oben), ohne dass Anrechnung und Unterhaltspflicht im Einzelfall voneinander abhängig wären. Dahinter steht die Vorstellung des Gesetzgebers, dass in den in § 11 Abs. 3 BAföG aufgeführten Fällen die Eltern typischerweise nicht mehr dazu verpflichtet sind, dem Auszubildenden Unterhalt zu Ausbildungszwecken zu gewähren, so dass es wenig sinnvoll wäre, gleichwohl zunächst in verfahrensaufwendiger Weise elterliches Einkommen anzurechnen, dann aber doch gemäß § 36 BAföG Vorausleistungen ohne reale Rückgriffsmöglichkeiten zu erbringen (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 11 Rn. 36). Im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG lässt sich der Gesetzgeber von der unwiderleglichen Vermutung leiten, dass die Eltern, nachdem ihr Kind bereits eine Ausbildung absolviert und anschließend drei Jahre lang wirtschaftlich auf eigenen Füßen gestanden hat, in der Zukunft nicht mehr zur Leistung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet sind. Eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BAföG nur dann vor, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten (Steinweg, a.a.O., § 11 Rn. 39 bis Rn. 40 und Rn. 46 m.w.N.). Unter anderem Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes sind als lebensunterhaltende Erwerbstätigkeit zu fingieren (Humborg in Rothe/Blanke BAföG, Stand: Juli 2019, § 11 Rn. 27.7; Steinweg, a.a.O., § 11 Rn. 44), denn die Privilegierung unter anderem des Bundesfreiwilligendienstes in BAföGVwV zu § 11 Tz 11.3.9 Satz 2 i.V.m. BAföGVwV zu § 11 Tz 11.3.7 Buchst. c) erfolgt ausschließlich hinsichtlich der Tatsache, dass er einer unterhaltssichernden Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird; demgegenüber wird nicht fingiert, dass ein vor der ersten Ausbildung abgeleisteter Bundesfreiwilligendienst als nach der ersten Ausbildung abgeleistet gilt. Dies ergibt sich aus dem oben genannten Ziel der Harmonisierung von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen mit Ansprüchen auf elternunabhängige Förderung; stützt sich hier der Gesetzgeber maßgeblich auf einen Drei-Jahres-Zeitraum, nach welchem unwiderleglich vermutet wird, dass keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche mehr bestehen, muss dieser Zeitraum auch tatsächlich vollumfänglich erfüllt sein. Eine Abkürzung im Rahmen einer Fiktion, dass ein zuvor abgeleisteter Bundesfreiwilligendienst als hernach abgeleistet gilt, würde dem Zweck der unwiderleglichen Vermutung wiedersprechen und ohne Grund Eltern von einer möglicherweise noch bestehenden Unterhaltspflicht vorschnell befreien. Da es demnach ohne Ausnahme auf die tatsächliche Erfüllung des Drei-Jahres-Zeitraums ankommt, kann sich die in den oben genannten Verwaltungsvorschriften festgehaltene Privilegierung ausschließlich auf die Tatsache beziehen, dass die hier genannten Tätigkeiten ausnahmsweise zum Drei-Jahres-Zeitraum hinzugerechnet werden, obwohl sie nicht zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit des § 11 Abs. 3 Satz 2 BAföG führen. Demgegenüber kann der Kläger nicht mit dem Zweck des Bundesfreiwilligendienstes als Orientierung für eine zukünftige Berufstätigkeit argumentieren, da Zweck der Privilegierung lediglich ein allgemein Sozialer ist. Im Übrigen könnte ein Bundesfreiwilligendienst nach Abschluss der ersten Ausbildung auch zur Orientierung für die Wahl einer zweiten Berufsausbildung durchgeführt werden.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann der Kläger nicht entgegen dem Bescheid vom 12. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2020 eine elternunabhängige Ausbildungsförderung auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG beanspruchen. Damit erweist sich die Ablehnung elternunabhängiger Förderung im angegriffenen Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO abzuweisen.


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