Sozialrecht

Feststellung eines Unfalls als Arbeitsunfall

Aktenzeichen  S 5 U 147/20

Datum:
29.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 57430
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 44
SGG § 184 Abs. 2, § 192 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16.03.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2020 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Klägerin hat 150 Euro an die Staatskasse zu entrichten.

Gründe

Die form- und fristgerecht beim Sozialgericht Würzburg erhobene Klage ist zulässig.
Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffende Begründung im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.03.2020 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Ergänzend gilt Folgendes:
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Für einen Arbeitsunfall ist hiernach erforderlich, dass eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende (innerer oder sachlicher Zusammenhang) Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Die Verursachung länger dauernder Gesundheitsschäden durch den Gesundheitserstschaden (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, sondern für die Gewährung von Verletztenrente.
Hierbei ist es in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits zu der versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, der Verletzte also durch eine Verrichtung vor dem Unfall den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat (Wertung) und dass diese Verrichtung andererseits den Unfall herbeigeführt hat (Unfallkausalität, BSG, Urteil vom 18.11.2008, B 2 U 31/07 R).
Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit – der Betriebstätigkeit – und mit dem Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) oder dem freiwilligen Versicherungsverhältnis (§ 6 SGB VII) bestehen, der sogenannte innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, dass das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (BSGE SozR 2200, § 548 Nr. 82; BSGE 63, 273, 274). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77, BSG, Urteil vom 18.11.2008 a. a. O.).
Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz mangels der Erfüllung des Versicherungstatbestandes der Durchführung einer der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verrichtung aus. Der Betreffende ist dann nicht „Versicherter“ im Sinne des Gesetzes.
Der innere Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit und damit die Merkmale eines Arbeitsunfalles sind nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, wenn der Versicherte einem vorsätzlichen Angriff zum Opfer fällt. Trifft eine solche Angriffshandlung denjenigen, dem sie zugedacht war, sind für die Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Angriff und der versicherten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht in der Regel entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG die Beweggründe entscheidend, die den Angreifer zu diesem Vorgehen bestimmt haben (BSGE 6, 164, 167; 10, 56, 60; 17, 75, 77). Sind diese in Umständen zu suchen, die in keiner Verbindung mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten (z. B. persönliche Feindschaft, Eifersucht oder ähnliche betriebsfremde Beziehungen) stehen so fehlt es grundsätzlich an dem erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (BSGE a. a. O., BSG vom 19.03.1996, 2 RU 19/95; BSG vom 19.12.2000, B 2 U 37/99 R).
Die Qualifizierung eines Unfalles im Falle einer Tätlichkeit als Arbeitsunfall ist dagegen zu bejahen, wenn sie aus Gründen entstanden ist, die mit der Arbeit zusammenhängen bzw. wenn die Zwistigkeit unmittelbar mit der Betriebsarbeit entstanden ist (Keller in Hauck, SGB V § 8 Nr. 149; BSG vom 31.01.1961 BSGE 13, 290 (291); BSG vom 30.10.1962 BSGE 18, 106.
Die betrieblichen Vorgänge müssen also wesentlich für die Auseinandersetzung sein (so auch BSG, Urteil vom 27.03.1990 a. a. O. unter Hinweis auf BSG vom 30.10.1962 a. a. O.; BSG, Urteil vom 04.11.1981 a. a. O., BSG, Urteil vom 31.01.1961, 2 RU 251/58, BSGE 13, 290), wobei das BSG auf die Beweggründe des Angreifers abstellt. Sind die Beweggründe in Umständen zu suchen, die in keiner Verbindung mit der versicherten Tätigkeit stehen, fehlt es am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen den Unfallfolgen und der versicherten Tätigkeit.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.06.1998, B 2 U 27/97 R m. w. N.) und dieser folgend auch des BayLSG (Urteil vom 22.02.2006, L 2 410/04 und vom 04.04.2011, L 18 U 353/07), schließt ein vorsätzlicher Angriff, einen Arbeitsunfall nur dann nicht aus, wenn die Beweggründe des Täters nicht dem persönlichen Bereich des Täters zugeordnet werden können und die Tat nicht von besonderen Verhältnissen des Tatortes entscheidend begünstigt wurde. Dass entscheidend auf die Beweggründe des Täters abzustellen ist, folgt daraus, dass allein anhand dieses Kriteriums entschieden werden kann, ob eine zur Gewalttat entschlossene Person nur eine von vielen Möglichkeiten nutzt, seinem Opfer habhaft zu werden und sich damit keine der versicherten Tätigkeit innewohnende Gefahr verwirklicht, sondern eine allgemeine Gefahr, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung gerade nicht unter den Schutz dieser Versicherung fallen soll. Mit der Erwägung, dass die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Opfer vorherrschen und den Zusammenhang des Überfalls mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich unwesentlich zurückdrängen, rechtfertigt sich die Versagung des Unfallversicherungsschutzes in diesen Fällen (vgl. schon BSGE 17, 75, 77, BSG, Urteil vom 19.12.2000, B 2 U 37/99 R, BayLSG Urteil vom 04.04.2011 a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte im Bescheid vom 22.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2019 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.
Unstrittig lag im vorliegenden Fall ein tätlicher Angriff gegen die Klägerin vor. Jedoch lag das Tatmotiv der Täter ausschließlich in der Privatsphäre der Klägerin und der Täter nämlich in der Eifersucht der Ehefrau des Arbeitskollegen der Klägerin Frau E. Dieses dem persönlichen Bereich der Klägerin zuzurechnende Tatmotiv drängt den Zusammenhang der Tätlichkeit mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich unwesentlich zurück.
Zwar bedarf es nicht stets eines betriebsbezogenen Tatmotivs, damit der innere Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit hergestellt wird und es kann ein innerer Zusammenhang auch (bei gegebenen Umständen) bei einem aus rein persönlichen Gründen unternommenen Angriff gegeben sein, wenn die besonderen Umstände, unter denen die versicherte Tätigkeit ausgeübt wird oder die Verhältnisse am Arbeitsplatz die Tätlichkeit erst ermöglichen oder wesentlich begünstigt haben (BSG, Urteil vom 19.03.1996 a. a. O.; vom 19.12.2000 a. a. O.). Jedoch ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die örtlichen Gegebenheiten oder die Verhältnisse am Arbeitsplatz die Tätlichkeit erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt hätten.
Ebenso wenig hat auch der Tatort wegen seiner Lage den tätlichen Angriff erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt.
Nach der Rechtsprechung sind derartige besondere Verhältnisse z. B. Dunkelheit, Dämmerung, einsam gelegener Tatort, örtliche Gegebenheiten, die eine sichere Flucht ermöglich oder die den Tatplan erheblich bestimmt haben (BSGE 6, 167; BSGE 78, 65, 67).
Die Tätlichkeit hätte genauso gut an jedem anderen Ort und zu jeder anderen Gelegenheit durch die Täter durchgeführt werden können. Ein vorgefertigter Plan der Angreifer die Tätlichkeit gerade unter Ausnutzung der örtlichen Verhältnisse zu begehen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat der Tatort wegen seiner Lage den tätlichen Angriff erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt. Zwar erfolgte die Tätlichkeit in der Zeit und an dem Ort, an dem die Klägerin ihrer versicherten Beschäftigung nachging, jedoch bestand für die Angreifer das erhebliche Risiko, dass Zeugen – wie auch geschehen – den Angriff beobachten würden, so dass für die Angreifer erhebliches Risiko der Strafverfolgung bestand und auch eine uneingeschränkte Fluchtmöglichkeit nicht bestand.
Besonderheiten der Örtlichkeit oder die Tatsache, dass die Angreifer ggf. Kenntnis davon hatten, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Dienst hatte, kommt damit gegenüber den privaten Motiven des Angriffs nicht das Gewicht einer annähernd gleichwertigen Bedingung zu.
Die unversicherte Mitursache des privaten Motivs der Angreifer hat vielmehr das Geschehen derart geprägt, dass auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Tatzeitpunktes die versicherte Tätigkeit als Ursache zurücktritt und wesentliche Ursache allein die nicht vom Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten privaten Motive der Angreifer waren.
Dass der Unfall während einer von der Klägerin selbst bestimmten Arbeitsunterbrechung (Pause) eintrat, begründet ebenfalls den Versicherungsschutz nicht. Verunglückt ein Versicherter während einer derartigen Pause infolge einer Tätigkeit, die er während der Pause ausübt, besteht der innere Zusammenhang nur, wenn diese Tätigkeit dem Betrieb zu dienen bestimmt war (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 15). Das Gleiche gilt für den Weg zum Ort an dem die Pause verbracht werden soll, wenn die Pause aus eigenwirtschaftlichen persönlichen, nicht dem Betrieb dienenden Gründen ausgeübt werden soll (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung § 8 Nr. 7.4.4).
Das Rauchen, das die Klägerin im Rahmen der Pause beabsichtigte, ist unabhängig von jeglicher betrieblichen Tätigkeit. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass der Konsum von Genussmitteln gegenüber der Einnahme fester oder flüssiger Nahrung weit mehr persönlichen Angewohnheiten entspringt, so dass ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur beim Nachweis besonderer Umstände angenommen werden kann (BSGE 12, 254, 256 = SozR Nr. 27 zu § 543 RVO a. F.).
Einen solchen Ausnahmefall hat das BSG für einen Raucher erwogen, für den das Rauchen in der jeweiligen Situation so unabweisbar notwendig wie das Stillen des Hungers hätte sein können (BSGE 12 a. a. O.), das beabsichtigte Rauchen also zur Weiterarbeit für den betroffenen Versicherten notwendig war (BSG SozR Nr. 15 zu § 550 RVO).
Eine derartige Situation der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten, bei denen es sich nicht um notwendige Kosten des Verfahrens handelt, beruht auf § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG).
Ein Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung. Dass diese offensichtliche Aussichtslosigkeit für den Tatbestand des Missbrauchs genügt, ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, wie er bei der Novellierung des Sozialgerichtsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/5943, S. 60 zu Nr. 659 rechtfertigen die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits und ein entsprechender (hier in der mündlichen Verhandlung erfolgter) Hinweis des Vorsitzenden auf eine mögliche Kostentragungspflicht die Auferlegung von Kosten. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 14/6335, S. 35 zu Nr. 65), dass es sich bei dem Tatbestand der offensichtlichen Aussichtslosigkeit um einen Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung handelt (LSG Thüringen vom 29.05.2008, L 2 R 1100/06, juris Rn. 36 f). Mit § 192 Abs. 1
Nr. 2 SGG soll verhindert werden, dass wegen des nicht vorhandenen Kostenrisikos völlig aussichtslose Verfahren durchgeführt werden (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2004, 6 SB 197/03 ER, juris Rn. 21).
Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt vor, wenn ein verständiger Dritter bzw. jeder Einsichtige die offensichtliche Aussichtslosigkeit erkannt hätte (vgl. zum Ganzen Leitherer, a. a. O., § 192 Rn 9 m. w. N.; Henning, Kommentar zum SGG, § 192, Rn 12).
Missbräuchlichkeit liegt hier vor, da die aus den oben genannten Gründen offensichtlich unbegründete Klage trotz deren offensichtlicher Aussichtslosigkeit und entsprechendem richterlichen Hinweises weiterverfolgt wurde. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hätte jeder verständige Dritte erkannt, zumal die Rechtslage eindeutig ist.
Die Höhe der festgesetzten Kostenbeteiligung hat das Gericht unter Wahrung der gesetzlichen Mindesthöhe bzw. oberhalb dieser durch Schätzung des letztlich von den Steuerzahlern zu tragenden Kostenaufwandes für das Klageverfahren festgesetzt (vgl. zur Gerichtshöhe LSG Schleswig-Holstein 26.11.2003, L 8 U 119/02 juris Rn 41). Als verursachter kostgenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem Sozialgericht, also derzeit 150,00 Euro. Dieser Betrag reicht zur Deckung der durch den Missbrauch des Klägers entstandenen Kosten bei weitem nicht aus. Denn grundsätzlich zählen zu den Kosten des Gerichts neben den Kosten für die konkrete Fallarbeit anfallenden richterlichen Arbeitsstunden (vgl. die diesbezüglichen Berechnungen bei Goedelt, Die Sozialgerichtsbarkeit 1996, S. 499 f.) insbesondere auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 192 Rn 12 m. w. N.). Der durchschnittliche Personal- und Materialaufwand für ein Verfahren in der zweiten Instanz beträgt ohne Berücksichtigung der im Landeshaushalt ausgewiesenen allgemeinen Vorhaltungskosten für Miete, Heizung, Reinigung, Technik und sonstige Aufwendungen ca. 1.000,00 € (LSG Thüringen vom 30.01.2006, L 6 RA 383/04, juris Rn 34). Für die erste Instanz ist kein wesentlich geringerer Personal- und Materialaufwand anzusetzen. Angesichts dieses Kostenaufwandes für ein Klageverfahren sowie des gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrages erscheint dem Gericht unter Berücksichtigung der richterlichen Arbeitsstunden mindestens der festgesetzte Kostenbeitrag von 150,00 Euro als geboten, wobei sich das Gericht bewusst ist, dass zur vollen Deckung der Kosten eine deutlich höhere als die festgesetzte Kostenbeteiligung von 150,00 Euro erforderlich wäre.


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