Sozialrecht

Gewährung von Ausbildungsförderung für einen Studienaufenthalt in Australien

Aktenzeichen  AN 2 K 19.01053

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28553
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 5, § 16 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Es besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach BAföG. Eine sich an ein bereits gem. § 5 Abs. 5 BAföG gefördertes Auslandssemesters (Belgien) anschließendes weiteres Auslandssemester in einem anderen Sprach- und Kulturkreis (Australien) ist gem. § 5 Abs. 2, Abs. 4 BAföG iVm § 16 Abs. 1 BAföG längstens für die Dauer eines Jahres für einen zusammenhängenden Zeitraum förderungsfähig, soweit nicht die Ausbildung in mehreren Ländern von besonderer Bedeutung ist. (Rn. 28 und 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine kurzzeitige örtliche Unterbrechung ist nicht förderungsschädlich. Entscheidend ist, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 16 Rn. 5ff). Semesterferien unterbrechen den zusammenhängenden Ausbildungszeitraum nicht, wenn sie zu Familienheimfahrten oder sonstigen Urlaubsreisen genutzt oder aus anderen Gründen nicht am Ort der bisherigen und/oder neuen Ausbildungsstätte verbracht werden (OVG Koblenz BeckRS 2007, 23452).  (Rn. 17 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die besonderer Bedeutung gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG liegt gem. § 54 der Studien- und Prüfungsordnung der „Internationale Betriebswirtschaftslehre“ vor. Studienziel ist auch, die begleitende Sprachausbildung und Leistungsnachweise für Lehrveranstaltungen in zwei Fremdsprachen zu erbringen.  Das Beherrschen mehrerer Fremdsprachen oder die Kunde mehrerer Länder ist im Studium Bestandteil. Die reine Nützlichkeit genügt zwar nicht, aber selbst wenn die Studienordnung keine zwei verschiedenen Auslandsstudienaufenthalte vorschreibt, kann im Einzelfall auf den Inhalt der jeweiligen Studienordnung und auf die Bedeutung der Auslandsaufenthalte für das betreffende Studium abgestellt werden. (Rn. 22 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 13.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2019 Leistungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 für eine Ausbildung im Ausland zu gewähren.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist begründet, da der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2019 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Für das Auslandsstudium des Klägers besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe nach dem BAföG.
Die streitgegenständliche Auslandsausbildung in Form eines Auslandssemesters in Australien ist grundsätzlich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BAföG förderungsfähig. Die Förderungsfähigkeit des zuvor abgeleisteten Auslandspraktikums in Belgien richtete sich nach § 5 Abs. 5 BAföG.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 BAföG Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Satz 2 bestimmt, dass innerhalb eines Ausbildungsabschnitts Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum gilt, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Die Förderungsdauer des § 16 Abs. 1 Satz 1 BAföG von einem Jahr wurde vorliegend nicht überschritten. Der Kläger wurde ab August 2018 für sein Auslandspraktikum in Belgien gefördert. Das Auslandssemester in Australien endete am 30. Juni 2019, sodass die Dauer eines Jahres nicht ausgeschöpft wurde.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG fordert „einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum“. Ein zusammenhängender Zeitraum ist auch dann gegeben, wenn – wie hier – ein förderungsfähiges Praktikum und ein förderungsfähiges Studium durchgeführt werden (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 16 Rn. 5; siehe auch Tz 16.1.2 BAföG-VwV).
Der zwölftägige Aufenthalt des Klägers in … vom 1. Februar 2019 bis zum 12. Februar 2019 ist nach Ansicht des Gerichts nicht förderungsschädlich und steht der Voraussetzung des „einzigen zusammenhängenden Zeitraumes“ nicht entgegen. Die Förderung der Auslandsausbildung erfasst auch die vorlesungsfreie Zeit vor Beginn des Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, sofern der Auszubildende während dieser Zeit der Ausbildungsstätte schon organisationsrechtlich angehört (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 16 Rn. 7). Die üblichen Pausen im Vorlesungsbetrieb und ähnliches unterbrechen auch dann einen zusammenhängenden Ausbildungszeitraum nicht, wenn sie zu Familienheimfahrten oder sonstigen Urlaubsreisen genutzt oder aus anderen Gründen nicht am Ort der bisherigen und/oder neuen Ausbildungsstätte verbracht werden (OVG Koblenz, U.v. 19.04.2007 – 7 A 11510/06 – juris; so auch Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage, 2018, § 16 BAföG Rn. 2). Das Praktikum in Belgien endete laut Bestätigung der Praktikumsstelle am 31. Januar 2019 (Bl. 43 d. Gerichtsakte). Laut „Overseas Student Confirmation-of-Enrolment“ (Bl. 50 d. Gerichtsakte) fand die erste Pflichtveranstaltung des Klägers an der … University in Australien am 22. Februar 2019 statt. Ab dem 1. Februar 2019 war der Kläger als Student im Rahmen der „Overseas Student Health Cover“ in Australien krankenversichert. Der Kläger nutzte den kurzen Aufenthalt in …, um die notwendigen Vorbereitungen für den Aufenthalt in Australien zu treffen (Wohnungssuche, Arztbesuche usw.). Solch kurze Aufenthalte unterbrechen den zusammenhängenden Zeitraum nicht. Es kann vom Kläger nicht erwartet werden, sich auf den Aufenthalt in Australien gänzlich von Belgien aus vorzubereiten. Auch gab es für den Kläger keine Verpflichtung seitens der … University, schon früher anzureisen, da die Semesterferien erst am 22. Februar endeten und somit keine Vorlesungen stattfanden, die der Kläger in diesem Zeitraum hätte besuchen müssen oder können.
Ob eine Ausbildung innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von höchstens einem Jahr förderungsunschädlich auch in mehreren Ländern stattfinden kann, muss in diesem Einzelfall nicht entschieden werden.
Es wird teilweise die Meinung vertreten, dass der „einzige zusammenhängende Zeitraum“ grundsätzlich in einem einzigen Land absolviert werden müsse, um förderungsfähig zu sein (Hessischer VGH, B.v. 17.12.1996 – 9 TE 4113/96 – juris; VG München, U.v. 17.6.2010 – M 15 K 10.2165 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 14.2.2007 – 11 K 3837/06 – juris). Diese Ansicht wird auf den Willen des Gesetzgebers gestützt, der laut BT-Drs. 11/5961 (S. 21) nur einen Auslandsaufenthalt „in einem einzigen ausländischen Staat“ fördern wollte. So sollten kurzzeitige Auslandsaufenthalte, die häufig nur Feriencharakter haben und die Durchführung der an sich im Inland stattfindenden Ausbildung deshalb zu erschweren drohen, verhindert werden (Ramsauer/Stall-baum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 16 Rn. 5). Diese Rechtsauffassung geht davon aus, dass diese Intention des Gesetzgebers in § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ausreichend Niederschlag gefunden habe.
Demgegenüber (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 19.04.2007 – 7 A 11510/06 – juris; VG Augsburg, B.v. 18.12.2009 – 3 E 09.1794 – juris; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 37. Lfg., Mai 2014, § 16 Rn. 7; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 16 Rn. 5) wird die Meinung vertreten, dass der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern der Förderung nicht entgegenstehe, soweit der Wechsel der Ausbildungsstätte ohne zeitliche Unterbrechung vollzogen werde. Der Gesetzeswortlaut stelle allein auf den „zusammenhängenden Zeitraum“ ab.
Ausgehend von der Auffassung, die Auslandsausbildung müsse in einem einzigen Land absolviert werden, kommt es im streitgegenständlichen Fall in einem weiteren Schritt darauf an, ob die Ausbildung in zwei verschiedenen ausländischen Staaten von „besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist. Würde dies bejaht werden, so bestünde ein Anspruch auf Förderung.
Folgt man der Gegenmeinung, kommt es hier auf die „besondere Bedeutung“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG schon gar nicht mehr an, da die Voraussetzung des „zusammenhängende Zeitraums“ siehe oben gegeben wäre. Eine Prüfung des Halbsatzes 2 würde dann entfallen, da diese nur bei einem nicht zusammenhängenden Zeitraum erfolgen müsste.
Im konkreten Einzelfall des Klägers kann dieser Meinungsstreit dahinstehen, da hier nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzung der „besonderen Bedeutung“ des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG gegeben ist und sich die Auslandsausbildung somit – unabhängig davon, welche Meinung vertreten wird – als förderungsfähig darstellt.
Von besonderer Bedeutung ist der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern vor allem dann, wenn die Ausbildung das Beherrschen mehrerer Fremdsprachen oder die Kunde mehrerer Länder zum Inhalt hat (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 16 Rn. 6). Dementsprechend verweist auch Tz 16.1.5 BaföG-VwV darauf, dass sich die besondere Bedeutung aus der Art der Ausbildung ergeben kann, wenn zum Beispiel mehrere Sprachen zu erlernen oder ein Studienaufenthalt im Ausland und zusätzlich ein Auslandspraktikum vorgeschrieben sind. Ebenfalls vertreten wird die Ansicht, dass von einer besonderen Bedeutung des Besuchs von Ausbildungsstätten im Ausland nur dann auszugehen sei, wenn in der Studienordnung ausdrücklich bestimmt ist, dass mehrere Auslands-Studiensemester in verschiedenen Ländern abzuleisten seien oder wenn Hauptgegenstand des Studiums mehrere Länder des Auslands oder mehrere Fremdsprachen seien (Hessischer VGH, B.v. 17.12.1996 – 9 TE 4113/96 – juris).
Nach Ansicht der Kammer reicht es zwar nicht aus, dass sich ein Aufenthalt in mehreren ausländischen Staaten lediglich als nützlich für das Studium erweist. Dies würde zu einer zu großzügigen Förderungspraxis führen. Ein Auslandsaufenthalt würde wohl in fast jedem Studiengang als förderlich angesehen werden, da Fremdsprachenkenntnisse, das Kennenlernen anderer Kulturen und das Aufbauen von Netzwerken im Ausland wohl nie als nutzlos erachtet werden würden. Die Kammer hält jedoch andererseits die Ansicht, die betreffende Studienordnung müsse ein Auslandsstudium in mehreren Ländern zwingend vorschreiben, für zu restriktiv. Ein solch zwingendes Erfordernis lässt sich dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG nicht entnehmen. Die Kammer vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der Interpretation der Vorschrift auch auf den Inhalt der jeweiligen Studienordnung und auf die Bedeutung der Auslandsaufenthalte für das betreffende Studium abgestellt werden muss. Nur so kann in jedem Einzelfall eine für den jeweiligen Studiengang angemessene Bewertung erfolgen. Eine solch wertende Einzelfallbetrachtung wird zudem dem Umstand gerecht, dass Studienordnungen wohl im Regelfall nicht mit Blick auf die BAföG-Regelungen entworfen werden. So ist es durchaus vorstellbar, dass Hochschulen ihren Studenten möglicherweise in der Gestaltung des Studiums einen gewissen Freiraum lassen wollen und es den Studenten in der Folge überlassen, ob diese sich für ein Praktikum und ein Studium in einem einzigen ausländischen Staat oder in verschiedenen ausländischen Staaten entscheiden, selbst wenn letzteres an sich von besonderer Bedeutung für das Studium wäre. Je nach persönlicher oder auch finanzieller Situation des Studenten kann es durchaus sinnvoll sein, sowohl das Praktikum als auch das Auslandsstudium in einem einzigen Staat zu absolvieren, um beispielsweise als studierender Elternteil räumlich nicht allzu weit entfernt von der eigenen Familie studieren zu können oder in einem Staat studieren zu können, in dem geringe Lebenshaltungskosten und Studiengebühren anfallen. Andererseits bleibt es den Studenten durch eine solch offen gehaltene Regelung überlassen, die Kenntnisse zweier Sprachen zu verbessern und zwei verschiedene Kulturkreise kennenzulernen.
Der Kläger studiert „Internationale Betriebswirtschaftslehre“. Nach § 54 der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Hochschule … – Technik und Wirtschaft vom 6. Juli 2009 in der Fassung vom 18. Juli 2016 (Bl. 58 d. Behördenakte) ist auch Studienziel, dass „begleitend zur verbindlichen Sprachausbildung in englischer und spanischer oder französischer Sprache von Anfang an Gelegenheit gegeben wird, die erworbenen Fachkenntnisse mehrsprachig und im interkulturellen Kontext anzuwenden“ sowie durch das „obligatorische Auslandspraktikum Gelegenheit zu geben, die erworbenen Fachkenntnisse in der internationalen Arbeitswelt anzuwenden“. Dementsprechend sind nach der Studienordnung in zwei Fremdsprachen Lehrveranstaltungen zu besuchen und Leistungsnachweise zu erbringen. Laut Angaben des Klägers findet etwa die Hälfte seiner Vorlesungen (und somit auch der dazugehörigen Prüfungen) in englischer Sprache statt. Darüber hinaus hat er 20 ECTS-Punkte durch Prüfungen in „Wirtschaftsfranzösisch“ zu erbringen. Diese Prüfungen sind den Angaben des Klägers zufolge nicht nur als reine Sprachprüfungen zu verstehen, sondern beinhalten auch betriebswirtschaftliche Elemente, wie beispielsweise Bilanzprüfungen in französischer Sprache. Die Hochschule … bestätigte mit Schreiben vom 19. Februar 2019 (Bl. 109 d. Behördenakte), dass für das Studium Internationale Betriebswirtschaft ein Aufenthalt in zwei verschiedenen Sprachräumen von besonderem Wert sei, da der Kläger als Wirtschaftssprachen Englisch und Französisch gewählt habe und empfohlen werde, in beiden Sprachräumen Auslandsaufenthalte vorzusehen, um die Befähigung zu verbessern und die praktische Nutzbarkeit für spätere Arbeitgeber deutlich erkennbar zu machen. Darüber hinaus werde empfohlen, die beiden Aufenthalte in zwei verschiedenen Kulturkreisen zu absolvieren. Im speziellen Fall des Klägers ergibt sich aus alledem, dass die beiden Auslandsaufenthalte nicht nur nützlich, sondern für die weitere Durchführung des Studiums von besonderer Bedeutung sind, da ein wichtiger Gegenstand der Ausbildung des Klägers das Beherrschen mehrerer Fremdsprachen sowie die Kunde mehrerer Länder ist. Dieser Auslegung steht auch der Wille des Gesetzgebers, kurzzeitige Auslandsaufenthalte, die häufig nur Feriencharakter haben und die Durchführung der an sich im Inland stattfindenden Ausbildung deshalb zu erschweren drohen, zu verhindern, nicht entgegen. Vernünftige Erwägungen, warum differenziert werden sollte zwischen einem Auszubildenden, der sowohl Praktikum als auch Studium beispielsweise in Australien ableistet, und einem Auszubildenden, der – ohne Unterbrechung – zunächst in Belgien und danach in Australien studiert, ergeben sich nach Ansicht der Kammer nicht. Im Gegenteil erscheint es der Kammer in diesem Einzelfall für die im Inland stattfindende Ausbildung „Internationale Betriebswirtschaftslehre“ durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger sich dafür entschieden hat, im Rahmen seiner durch die Studienordnung geschaffenen Möglichkeiten so viel internationale Erfahrung wie möglich zu sammeln.
Da die besondere Bedeutung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG hier bejaht wird, steht § 16 Abs. 1 BAföG der Förderung des Klägers nicht entgegen. Dem Kläger ist deshalb Ausbildungsförderung für den Zeitraum 02/2019 bis 06/2019 in gesetzlicher Höhe nach dem BAföG zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.


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