Sozialrecht

Härtefall

Aktenzeichen  W 3 K 17.767

Datum:
3.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5606
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1
RBStV § 4 Abs. 6 S. 2
WoGG § 1, § 16
SGB XII § 27,  § 82
VwGO § 88, § 188 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Nach § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO gilt der Gerichtsbescheid vom 08. Oktober 2019 als nicht ergangen, da der Kläger innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist nach § 84 Abs. 2 Ziff. 2 1. Halbs. 2. Alternative VwGO mündliche Verhandlung beantragt hat. Demzufolge war über das vorliegende Verfahren nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
Trotz Ausbleibens des Beklagten durfte ohne ihn verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte ist mit Empfangsbekenntnis vom 20. Dezember 2019 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Zudem hat der Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2020 mitgeteilt, zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2020 nicht zu erscheinen.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist, wie sich nach § 88 VwGO ergibt, das Begehren des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Juli 2017 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren. Der Kläger hat dieser Auslegung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2020 zugestimmt.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gilt das Prinzip, dass diese nur auf einen entsprechenden Antrag gewährt wird. Der Antrag ist nach § 4 Abs. 7 Satz 1 RBStV ausdrücklich schriftlich bei der örtlich zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. bei der gemeinsamen Stelle zu stellen. Ein Antrag auf Befreiung ist erst wirksam gestellt, wenn der Rundfunkanstalt nicht nur der entsprechende Antrag selbst, sondern auch die vollständigen Nachweise vorliegen (vgl. Gall/Siekmann in: Binder/Vesting (Hrsg.), Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 102 mit Nachweisen zur früheren Rechtslage). Wird einem Antrag auf Befreiung ein befristeter Sozialleistungsbescheid bzw. Nachweis nach § 4 Abs. 7 Satz 2 beigefügt, so ist der Antrag grundsätzlich auf die Zeit beschränkt, für die der Bescheid Leistungen gewährt bzw. das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt. Dies hat zur Folge, dass für daran anschließende Zeiträume ein neuer Antrag zu stellen ist. Dies folgt aus der gewollten Bindung an den Bewilligungsbescheid und wird durch die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 3 bestätigt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen zwar auf einen erneuten Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen verzichtet wird, nicht aber auf einen erneuten Antrag für eine Verlängerung über den bisher nachgewiesenen Zeitraum hinaus (Gall/Siekmann aaO § 4 RBStV Rn. 107). Wenn der Antragsteller sein Begehren, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, dagegen nicht auf die Vorlage – befristeter – Bescheide, sondern auf seine Einkommensverhältnisse und einen daraus resultierenden besonderen Härtefall stützt, ist mangels einer eindeutigen und verlässlichen zeitlichen Fixierung der geltend gemachten wirtschaftlichen Notlage die gerichtliche Überprüfung auf den von der zuständigen Behörde in den Blick genommen Zeitraum zu beschränken, also regelmäßig auf die Zeit bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 3.7.2007 – 16 E 294/07 – juris zur Rechtlage nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag; VG Gelsenkirchen, B.v. 12.4.2013 – 14 K 209/13 – juris).
Hier fehlt es abgesehen vom Zeitraum Mai 2017 gerade an einem befristeten Bescheid, auf den der Befreiungsanspruch – erfolgreich – gestützt werden könnte. Die Bescheinigung des Jobcenters Landkreis Sch. vom 19. April 2017 bezieht sich lediglich auf die Bewilligung von Sozialleistungen für den Zeitraum 1. März 2017 bis 31. März 2017. Davor war der Kläger aufgrund einer Bescheinigung des Jobcenter Landkreis Sch. durch Bescheid des Beklagten bis zum 30. September 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Die sukzessive vorgelegten Bescheide vom 5. Oktober 2016 über die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017 und vom 9. Januar 2017 über die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2018 sind keine befristeten Sozialleistungsbescheide oder Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV. Wohngeld wird nach § 1 Wohngeldgesetz – WoGG – als Miet- und Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt. Den Wohngeldbescheiden lässt sich insofern ungeachtet des § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG auch keine Bedürftigkeit im Sinne einer Unterdeckung des sozialen Existenzminimums entnehmen. Da es mithin an einem befristeten Sozialleistungsbescheid oder anderen Nachweisen fehlt und keine Widerspruchsentscheidung ergangen ist, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung auf den Zeitraum zwischen – rückwirkender (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV) – Antragstellung und Erlass der letzten Behördenentscheidung im Juli 2017. Hieraus ergibt sich der streitgegenständliche Zeitraum und Gegenstand der Klage. Der Kläger mag insofern für nachfolgende Zeiträume bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen weitere Befreiungen beantragen.
Die Klage ist im Wesentlichen zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für den Monat März 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Kläger wurde durch Bescheid vom 29. März 2017 für die Zeit vom 1. März 2017 bis 31. März 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Insofern fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis und ist die Klage unzulässig.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 8. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat, soweit die Klage zulässig ist, keinen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 4 Abs. 1, 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV – i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber – wie vorliegend vom Kläger – ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 4 Abs. 1, 6 RBStV werden Personen, die bestimmte im Einzelnen genannte Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.
Der Bescheid vom 8. Juli 2017, mit dem der Befreiungsantrag des Klägers vom 17. Januar 2017 abgelehnt wurde, beruht auf einer wirksamen und verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage. Hierzu wird auf folgende gerichtliche Entscheidungen Bezug genommen: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf 8-VII-12 und Vf 24-VII-12 – NJW 2014, 3215); Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.08.2018 (7 BV 18.7 – juris); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (6 C 6/15 – NVwZ 2016, 1081); Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 – NVwZ 2018, 1293); Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2018 (C 492/17 – Beck RS 2018, 31908).
Das Gericht musste auch nicht dem Antrag des Klägers, „das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und das Gesetz zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die verfassungsgemäße Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu überprüfen“, nachkommen.
Das Gericht ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG überzeugt. Hierbei mag offenbleiben, ob es sich beim konkreten Normenkontrollverfahren „seinem Wesen nach [um] ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges, objektives Verfahren“ handelt, ob es „nicht den Schutz subjektiven Positionen verfolg[e]“ und „es nicht um subjektive Rechte von Beteiligten“ gehe (vgl. zum Meinungsstand Dederer in: Maunz/Dürig, GG, 88. EL August 2019, Art. 100 Rn. 32 m. w. N.). Maßgeblich ist jedenfalls die eigene Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit des betroffenen Gesetzes, die nicht durch einen Beteiligten erzwungen werden kann. Zur Verfassungsmäßigkeit wird insofern auf die oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 30. Oktober 2019 die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht erneut bejaht (BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris, Rn. 14). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorschriften über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht insofern entsprechend ausgelegt und – ungeachtet der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids – über den Befreiungsanspruch entschieden. Insofern vermag sich hinsichtlich einer Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage auch aus dieser Entscheidung nichts anderes ergeben.
Nach § 4 Abs. 1 RBStV werden Personen, die bestimmte im Einzelnen genannte Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.
Allerdings erfüllt der Kläger keine der dort genannten Voraussetzungen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Empfänger der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten sozialen Leistungen werden auf Antrag von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV befreit. Der Antrag auf Befreiung ist nach § 4 Abs. 7 RBStV vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch die entsprechende Bestätigung oder den entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers nachzuweisen. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist insofern „bescheidgebunden“ (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817 – juris LS 2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu folgenden Leitsatz aufgestellt (U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris):
„Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV setzt voraus, dass dem Beitragsschuldner auf der Grundlage eines Bescheids eine der dort genannten Sozialleistungen gewährt wird (sog. System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit).“
In den Gründen führt das Bundesverwaltungsgericht hierzu weiter aus:
„§ 4 Abs. 1 RBStV sieht einen Anspruch auf Befreiung aus sozialen Gründen vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitragsschuldner eine in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 Alt. 2 RBStV genannte Sozialleistung bezieht oder zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Alt. 1 RBStV erfassten Personenkreis gehört und dieses gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen kann. Die Landesgesetzgeber haben sich mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV für das normative Regelungssystem der sogenannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entschieden. Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (BY GVBl. I S. 451) eingeführt und beibehalten (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20; Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1.08 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5). (Rn. 17)
(…) Der Bezug von Wohngeld ist im Katalog der zur Befreiung führenden Leistungen nicht aufgeführt. (Rn. 18).“
Eine entsprechende Bedürftigkeit hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum, soweit die Klage zulässig ist, nicht durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers nachgewiesen. Der Kläger hat eine Bescheinigung über soziale Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV lediglich für den Zeitraum 1. März 2017 bis 30. März 2017 vorgelegt; für diesen Zeitraum hat ihn der Beklagte von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2016 keinen Bescheid oder Bestätigung über Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV vorgelegt.
Das Wohngeld, das für den Kläger ab 1. Oktober 2016 bewilligt wurde, ist keine soziale Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris, Rn. 18; OVG Sachsen, B.v. 6.4.2016 – 3 D 23/16 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 5.5.2015 – 16 E 537/14 – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 12.4.2013 – 14 K 209/13 – juris; OVG Bremen, U.v. 14.6.2016 – 1 LB 213/15 – juris; VG Augsburg, B.v. 1.12.2014 – Au 7 K 14.756 – juris).
Damit steht dem Kläger kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV zu. Denn auch die weiteren in dieser Vorschrift genannten Befreiungstatbestände sind vorliegend ersichtlich nicht einschlägig.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV. Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris) hat hierzu den Leitsatz aufgestellt
„Einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, sind nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.“
und in den Gründen weiter ausgeführt:
„Schon die enumerative Aufzählung in § 4 Abs. 1 RBStV spricht gegen eine erweiternde Auslegung und Anwendung auf Beitragsschuldner, die keine der genannten Sozialleistung erhalten. (Rn. 20).
Vor allem aber sind die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Tatbestände aufgrund des Normzwecks als abschließend anzusehen. Denn das System der bescheidgebundenen Befreiung beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1.08 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.). Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1.08 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44). Dies schließt die Einbeziehung weiterer, bisher nicht erfasster Personengruppen wie etwa Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums oder Empfänger von Wohngeld, das nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern als Miet- oder Lastenzuschuss der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient (§ 1 WoGG; s.a. Schulte, in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4), in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 RBStV aus. (Rn. 21)“
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Damit steht dem Kläger auch kein Anspruch analog § 4 Abs. 1 RBStV zu.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Beitragspflicht in einem besonderen Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV.
Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien.
Eine solche Sondersituation ist zunächst in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausdrücklich normiert. Danach liegt ein Härtefall „insbesondere“ vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
Einen Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, in dem die zuständige Behörde eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV mit der Begründung versagt hat, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags von 17,50 EUR im Monat überschreiten, hat der Kläger nicht vorgelegt.
Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV besteht ebenfalls nicht. Ein besonderer Härtefall als Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris) hat hierzu – unter Aufgabe der zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergangenen Rechtsprechung – folgenden Leitsatz aufgestellt:
„Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).“
In den Gründen führt das Bundesverwaltungsgericht hierzu weiter aus:
„Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. (…) (Rn. 23)
Auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. (…) (Rn. 25)
Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts („insbesondere“) nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. (…) (Rn. 26)
Die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit, die eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigt, hat sich vorbehaltlich einer die vorliegende Fallgestaltung betreffenden Regelung an den Einkünften und dem verwertbaren Vermögen eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff., § 90 SGB XII zu orientieren. Denn die Empfänger dieser Leistungen, die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Beitragsschuldner bilden, haben nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. Voraussetzung ist hiernach zum einen, dass dem Beitragsschuldner nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) vergleichbares Einkommen zur Verfügung steht. Maßstab bilden hier die in der Anlage zu § 28 SGB XII bekannt gemachten Regelsätze der jeweiligen Regelbedarfsstufen für die Leistungsberechtigten nach § 27 SGB XII. Zum anderen setzt die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit voraus, dass die Beitragsschuldner über kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII verfügen. Ungeachtet dessen bleibt es den Landesgesetzgebern unbenommen, in Anlehnung an die Beispielsregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV die Härtefallregelung weiter auszugestalten und dabei an die jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen der in Betracht kommenden Vergleichsgruppen anzuknüpfen, wie etwa bei Absolventen eines nichtförderungsfähigen Zweitstudiums an die im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Grenzen anrechnungsfreien Vermögens (Rn. 29).
Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen. (Rn. 30)“
Eine solche, vom gesetzlichen Normalfall abweichende, atypische Sondersituation ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, er sei trotz Wohngeldbezugs bedürftig, rechtfertigt allein der Umstand geringen Einkommens – alleine – nicht, einen Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anzunehmen.
Die Situation des Klägers ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation, in der die beitragspflichtige Person zwar dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst wird, aber deren Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt, nicht vergleichbar. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass er dem Grunde nach von den Fallgestaltungen des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst wird und lediglich die (materiellen) Voraussetzungen der genannten Sozialleistungen fehlen.
Der Kläger konnte im Übrigen auch keinen Nachweis führen, dass er lediglich ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen hat.
In der notwendigen vorherigen Beantragung von Sozialleistungen liegt dabei regelmäßig kein so erhebliches Verfahrenserschwernis, dass sich allein hieraus ein Härtefall ergibt (BayVGH, U.v. 16.5.2007 – 7 B 06.2642; B.v. 13.3.2008 – 7 C 08.585).
Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger auch nach der Neufassung in § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV die Nachweise bereits bis zur Entscheidung des Beklagten vorlegen musste (so Gall/ Siekmann aaO, § 4 RBStV Rn. 102; zur Rechtslage nach dem früheren Rundfunkgebührenrecht VG Würzburg, U.v. 16.4.2008 – W 3 K 07.1498) oder sie auch noch später im gerichtlichen Verfahren vorlegen konnte. Der Kläger hat weder der Behörde, noch dem Gericht ausreichende Nachweise vorgelegt.
Das sozioökonomische Existenzminimum ergibt sich aus §§ 27, 27a SGB XII. Der Regelbedarf des Klägers folgt aus §§ 27a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 28, 28a, 29 SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII. Hinzu kommen Kosten einer Unterkunft mit Nebenkosten und Heizkosten in angemessenem Umfang nach §§ 27a Abs. 1, 35 SGB XII. Das nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen ergibt sich aus § 82 SGB XII, das nach § 27 Abs. 2 SGB XII einzusetzende Vermögen aus § 90 SGB XII. Nach § 3 Abs. 3 Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), zuletzt geändert durch Art. 8 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) – DV § 82 SGB XII – (vgl. § 96 SGB XII) ist bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind nach § 4 DV § 82 SGB XII für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt. Nach § 8 DV § 82 SGB XII sind schließlich andere als die genannten Einkünfte – einschließlich Renten und sonstigen wiederkehrenden Bezügen -, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berücksichtigen. Dabei sind nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 DV § 82 SGB XII Einkünfte, die als Jahreseinkünfte zu berechnen sind, auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung eingetretener und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen.
Der Kläger legte eine Bescheinigung vom 19. April 2017 über die Bewilligung von Sozialleistungen für den Zeitraum 1. März 2017 bis 31. März 2017 vor. Mit der aktuellen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Schreiben vom 26. Dezember 2019 legte der Kläger einen Bescheid vom 23. November 2019 über Leistungen nach SGB II für den Monat Januar 2020 vor. In der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2020 legte der Kläger eine Bescheinigung vom 14. Januar 2020 vor, dass Sozialleistungen für den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 bewilligt wurden. Im Übrigen liegen abgesehen von einer Vermögensauskunft vom 2. Januar 2014, einer Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vom 11. Juli 2017 mit Anlagen und den Wohngeldbescheiden vom Oktober 2016 und 9. Januar 2017 mit Anlagen keine entsprechenden Nachweise vor.
Diesen Nachweisen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein den Regelleistungen entsprechendes oder niedriges Einkommen hat. Der der persönlichen Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beigefügte – nach Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids dem Gericht vorgelegte – Bescheid der Deutschen Rentenversicherung enthält eine Nachzahlung, die grundsätzlich entsprechend ihrem Zufluss als Einkünfte zu berücksichtigen ist. Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Tantiemen) können dem Rentenbescheid nicht entnommen werden. Den Wohngeldbescheiden lassen sich aufgrund des pauschalen Abzugs (§ 16 WoGG) wiederum die vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu Sozialversicherungen (§ 82 SGB XII) nicht entnehmen.
Es oblag dem Kläger, entsprechende Nachweise zu erbringen, dass er ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen hat.
Ein Nachweis im Sinne des § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV ist insofern nicht erbracht.
§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nach seinem Wortlaut allerdings nicht auf derartige soziale Härtefälle beschränkt, so dass die Vorschrift etwa auch solche Wohnungsinhaber begünstigen kann, denen die Beitragsentrichtung deshalb unzumutbar ist, weil ihnen der Rundfunkempfang in ihrer Wohnung objektiv unmöglich ist. So sind besondere örtliche Gegebenheiten (Funkloch) als qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung denkbar. Auf die subjektive Seite, ob ein Rundfunkbeitragsschuldner aus welchen Gründen auch immer auf den Empfang von Rundfunk verzichtet, kommt es dagegen für die Annahme eines besonderen Härtefalls gerade nicht an (BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris – Rn. 24). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag nicht.
Damit steht dem Kläger kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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