Sozialrecht

Keine Berufungszulassung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  L 11 AS 313/18 NZB

Datum:
14.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9353
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 144, § 145

 

Leitsatz

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Verfahrensgang

S 10 AS 8/18 2018-03-09 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.03.2018 – S 10 AS 8/18 – wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Minderung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 um 40,90 € monatlich.
Mit Bescheiden vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 hat der Beklagte den Eintritt einer Minderung des Anspruches auf Alg II für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 um 10 v. H. der Regelleistung wegen eines Meldeversäumnisses festgestellt und das zuvor bewilligte Alg II entsprechend teilweise aufgehoben. Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) ist erfolglos geblieben (Urteil vom 12.07.2017 – S 13 AS 573/17), die Berufung (Beschluss des Senates vom 17.10.2017 – L 11 AS 591/17) und die Revision (Beschluss des BSG vom 18.02.2018 – B 14 AS 385/17 B) sind nicht zugelassen worden.
Mit Schreiben vom 04.08.2018 hat der Kläger (erneut) beim SG die Aufhebung der Bescheide vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 gefordert. Er hat dazu ein ärztliches Attest vom 14.12.2017 vorgelegt. Auf Nachfrage des SG hat der Beklagte mitgeteilt, dass bei ihm kein Überprüfungsantrag gestellt worden sei. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.03.2018 abgewiesen. Es sei noch ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG zur Prüfung der Minderung des Leistungsanspruches anhängig. Eine erneute Klage hinsichtlich desselben Streitgegenstandes sei aber unzulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-). Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Richterin des SG lüge. Der EuGH werde sich mit dem Thema der Ungleichbehandlung vor dem SG bei den Einlasskontrollen zu beschäftigten haben. Das SG hätte aufgrund seines an das SG gerichteten Schreibens vom 07.03.2018 eine Beweiserhebung vornehmen müssen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Für den Senat ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen, auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des SG das BSG bereits abschließend über die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28.02.2018 entschieden hat. Vom Kläger wird dies – soweit seinen Ausführungen gefolgt werden kann und sich nicht nur in unangemessenen Vorwürfen an das SG erschöpfen – auch nicht geltend gemacht.
Einen Verfahrensfehler kann der Senat ebenfalls nicht erkennen und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Er behauptet lediglich, das SG hätte Beweise aufgrund seines an das SG gerichteten Schreibens vom 07.03.2018 erheben müssen. Zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG müssen die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau angegeben werden und aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden und sinngemäß auch, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen werden soll (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,12. Aufl., § 144 RdNr. 36). Vorliegend fehlt es sowohl an der Annahme einer entsprechenden Tatsache, denn der Kläger behauptet lediglich das Vorliegen eines an das SG gerichteten Schriftsatzes vom 07.03.2018, der jedoch in den Akten des SG nicht enthalten ist. Es fehlt aber auch daran, dass sich der Verfahrensmangel aus der – lediglich behaupteten – Tatsache nicht schlüssig ergibt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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