Sozialrecht

Rente, Altersrente, Regelaltersrente, Bescheid, Berufung, Gerichtsbescheid, Revision, Rentenanpassung, Verwaltungsakt, Leistungen, Grundsicherung, Widerspruch, Anspruch, Sozialversicherung, Grundsicherung im Alter, formelle Beschwer, Leistungen zur Grundsicherung

Aktenzeichen  L 19 R 25/21

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11759
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Bei der Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt, doch beschränkt sich dieser inhaltlich lediglich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte.

Verfahrensgang

S 12 R 575/20 2020-11-26 SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I.   Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2020 wird zurückgewiesen.
II.  Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2020 die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2020 als unbegründet abgewiesen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung ist nach ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 23.03.1999 – B 4 RA 41/98 R; BSG, Urteil vom 20.12.2007 – B 4 RA 9/05 R; LSG Hessen, Beschluss vom 07.11.2016 – L 5 R 84/16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2018 – L 9 R 843/16; Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 05.05.2021 – L 19 R 647/20) und herrschender Meinung in der Literatur (vgl. u. a. Körner, in: Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, Loseblatt, Stand September 2021, § 68 SGB VI, Rdnrn 5 – 9 m. w. N.) auf die Umsetzung der jährlich vorzunehmenden Rentenanpassung durch Aktualisierung des Rentenwertes beschränkt. Die bereits festgestellten und vom Rentenversicherungsträger in einem bestandskräftigen Rentenbescheid anerkannten Versicherungszeiten und der Rentenanwartschaften (Entgeltpunkte) bleiben von dieser Anpassung unberührt, d. h. insoweit trifft die Rentenanpassung als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keine inhaltliche Entscheidung.
Mangels weitergehendem Regelungsgehalts einer Rentenanpassung als die Aktualisierung des aktuellen Rentenwertes kann sich eine Anfechtung dieser Rentenanpassung nur auf den beschränkten Regelungsgehalt dieses Verwaltungsaktes beziehen.
Soweit sich der Kläger auf die Rentenanpassungsmitteilung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2020 bezieht, ist ein Fehler in der Umsetzung der Rentenanpassung bei der Regelaltersrente des Klägers nicht festzustellen. Die rechtlichen Vorschriften sind richtig umgesetzt worden. Anhaltspunkte für einen Verstoß der relevanten Regelungen des SGB VI gegen höherrangiges Recht liegen nicht vor. Es liegt auch kein Begründungsmangel im Sinne des § 35 SGB X vor.
Soweit der Kläger geltend macht, dass durch die Euro-Umstellung im Jahr 2002 ein Wertverlust der Rente um 48,87% eingetreten sei und ihm deshalb eine höhere Regelaltersrente zuerkannt werden müsse, ist dies im Rahmen des hiesigen Streitgegenstandes über die jährliche Rentenanpassung nicht zu prüfen und vom Senat deshalb auch nicht zu entscheiden. Die von ihm zum SG erhobene, hierauf gerichtete Klage wäre deshalb bereits als unzulässig abzuweisen gewesen.
Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm der monatliche Rentenbetrag nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreiche, müsste er sich auf die Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII – verweisen lassen. Ob und inwieweit nach diesen Vorschriften ein Leistungsanspruch bestehen könnte, ist hier ebenfalls nicht streitgegenständlich und deshalb vom Senat auch nicht zu entscheiden.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab und verweist in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des SG vom 26.11.2020.
Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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