Sozialrecht

Tatbestandswirkung einer zu Unrecht erfolgten Dienstunfallanerkennung

Aktenzeichen  AN 1 K 14.00134

Datum:
15.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG BeamtVG § 31, § 45, § 46, § 47
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 46
VwGO VwGO § 113 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Ein rechtswidrig aber bestandskräftig als Dienstunfall anerkanntes Unfallereignis während eines privaten Fußballspiels bindet auf Grund der Tatbestandwirkung von Verwaltungsakten Behörden und Gerichte, so dass weitere später auftretende Köperschäden als Unfallfolgen anzuerkennen sein können. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 1 K 14.00134
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 15. März 2016
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1334
Hauptpunkte: Dienstunfallrecht; Folgeschäden; Tatbestandswirkung einer zu Unrecht erfolgten Dienstunfallanerkennung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Klägerin –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen
Freistaat …,
vertreten durch Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., B.-str. …, R.
– Beklagter –
wegen Dienstunfallanerkennung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter … und durch die ehrenamtliche Richterin …, den ehrenamtlichen Richter … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. März 2016 am 15. März 2016 folgendes Urteil:
1. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen – Dienststelle R. – vom 2. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, die posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III bis IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin als weitere Folge des als Dienstunfall anerkannten Unfallereignisses vom 22. August 2004 anzuerkennen.
3. Die Bescheide des Landesamts für Finanzen – Dienststelle R. – vom 9. April 2013 bezüglich Kostenerstattung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 werden aufgehoben.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand:
Die am … geborene Klägerin war … des Landes Nordrhein-Westfalen und steht seit dem 1. Mai 2005 als Polizeibeamtin im Dienste des Beklagten. Seit dem 1. Februar 2013 ist sie als Kriminalkommissarin (BesGr. A 9) beim Kriminalfachdezernat 4, …, tätig, ihre vorherige Dienststelle im Amt einer … (BesGr. A 9) war die Polizeiinspektion …
Während ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen verletzte sich die Klägerin am 10. November 1998 bei einem dienstlich angeordneten Fußballspiel.
Nach ihren Angaben im Formblatt „Unfallmeldung“ vom 24. November 1998 sei sie aus der Laufbewegung mit dem linken Bein stehen geblieben und habe sich nach rechts gedreht, dabei sei der Unterschenkel stehen geblieben, so dass das Knie verdreht worden sei; das Knie sei instabil geworden und sie sei zu Fall gekommen.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1999 erkannte das Polizeipräsidium … das Ereignis als Dienstunfall mit den folgenden Dienstunfallfolgen an:
„Frische vordere Kreuzbandruptur links, traumatische Außenmeniskusläsion links“.
Aufgrund einer polizeiärztlichen Untersuchung der Klägerin am 21. Februar 2000 stellte das Polizeipräsidium … in einem Schreiben vom 12. Mai 2000 als noch bestehende Dienstunfallfolge eine „geringe Muskelatrophie des linken Beins bei Zustand nach Kreuzbandplastik und Außenmeniskusresektion“ fest; eine Erwerbsminderung bestehe nicht, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Infolge einer Untersuchung der Klägerin am 3. August 2004 kam der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei zu dem Ergebnis, die Klägerin sei uneingeschränkt polizeivollzugsdienstfähig (Gesundheitszeugnis vom 4.8.2004).
Am 22. August 2004 verletzte sich die Klägerin bei einem privaten Fußballspiel mit Freundinnen erneut.
Nach ihren Angaben vom 17. November 2004 im Formblatt „Unfallmeldung“ habe sie sich beim Versuch, einen der Luft befindlichen, auf sie zufliegenden Fußball als Flankenball zu schießen, den linken Unter- und Oberschenkel verdreht.
Nach Auffassung des Polizeiärztlichen Dienstes Nordrhein-Westfalen im Schreiben vom 9. November 2004 handelt es sich bei diesen von der Klägerin als Dienstunfallfolgen geltend gemachten Verletzungen um eindeutig auf den Dienstunfall vom 10. November 1998 zurückzuführende Folgeschäden.
Mit Bescheid vom 20. November 2004 erkannte das Polizeipräsidium … das Unfallereignis vom 22. August 2004 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Ruptur der Kreuzbandplastik links an.
Aufgrund einer erneuten Untersuchung der Klägerin am 14. Mai 2008 (nach Durchführung zweier intraartikulärer Eingriffe im linken Kniegelenk) gelangte der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei zu dem Ergebnis, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Untersuchung voll polizeidienstfähig, die dienstunfallbedingten Körperschäden seien als ausgeheilt anzusehen
(Gesundheitszeugnis vom 16.5.2008).
Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 und vom 9. Februar 2012 beantragte die Klägerin die Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von 1.374,32 Euro aus Anlass der Dienstunfälle vom 10. November 1998 und vom 22. August 2004.
Im Einzelnen handelt es sich um
– Rechnung der Dr. …, …, vom 29. Dezember 2011 für eine Magnetresonanztomographie (wohl) des linken Knies der Klägerin am 6. Dezember 2011 in Höhe von 420,78 Euro
– Rechnung der Praxis für Krankengymnastik und Sportphysiotherapie … und …, …, für 10 ärztlich verordnete krankengymnastische Behandlungen im Dezember 2011 und im Januar 2012 in Höhe von 195,00 Euro
– Rechnung der Dres. … und …, …, vom 3. Februar 2012 für orthopädische Behandlungen im November und Dezember 2012 in Höhe von 758,54 Euro.
Mit Schreiben vom 7. März 2012 ohne Rechtsbehelfsbelehrung, erstattete das Landesamt für Finanzen – Dienststelle R. – der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.374,32 Euro unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das Ereignis vom 10. November 1998 nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne oder die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt, nicht notwendig oder nicht angemessen seien.
Mit Schreiben vom 9. März 2012 beantragte die Klägerin unter Berufung auf ein Schreiben der Dres. med. …, …, vom 29. Februar 2012 sinngemäß, eine posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV sowie degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere durch den Dienstunfall vom 10. November 1998 verursachte Körperschäden anzuerkennen. Die die Klägerin behandelten Ärzte meinten, im Gefolge der Kreuzbandverletzung im Jahre 1998 sei eine gewisse Restinstabilität des Kniegelenks zurückgeblieben; hieraus hätten sich nach allgemeinen medizinischen Kenntnissen in aller Regel die genannten Körperschäden entwickelt; es bestünde folglich ein Zusammenhang zwischen den Dienstunfall vom 10. November 1998 und dem jetzigen Folgezustand.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 lehnte das Landesamt für Finanzen – Dienststelle R. – die Anerkennung einer posttraumatischen Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV sowie degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere, durch den Dienstunfall vom 10. November 1998 verursachte Körperschäden ab. Die Ablehnung wurde mit dem Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG begründet.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. Juni 2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 begründeten ihre Bevollmächtigten den Widerspruch und stellten ausdrücklich den Antrag, die bei der Klägerin derzeit bestehenden Beschwerden am linken Knie als Folgen des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anzuerkennen.
Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., den Widerspruch der Klägerin zurück.
In den Gründen wird unter anderem folgendes ausgeführt:
Soweit sich die Widerspruchsbegründung gegen die Nichtberücksichtigung des Unfalls vom 22. August 2004 richte, sei dies nicht Gegenstand des Ablehnungsbescheids. Der Ablehnungsbescheid betreffe ausschließlich die Geltendmachung eines weiteren Knieschadens am linken Knie aufgrund des Unfalls vom 10. November 1998. Dies ergebe sich sowohl aus dem Betreff als auch aus der Begründung des Bescheides. Gegen die Ablehnung der Erweiterung der Körperschäden am linken Knie als Folge des Unfalles vom 10. November 1998 wende sich der Widerspruch nicht. Das Widerspruchschreiben sei vielmehr als Antrag auf Erweiterung der Folgen des Unfalls vom 22. August 2004 auszulegen.
Um über den Antrag, die derzeit bestehenden Beschwerden der Klägerin am linken Knie als Folgen des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anzuerkennen, entscheiden zu können, holte das Landesamt für Finanzen – Dienststelle R. – ein Fachorthopädisches Gutachten ein.
Das von Dr. med. …, Arzt für Orthopädie- und Unfallchirurgie, Rheumatologie; Arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, …, am 6. Dezember 2012 erstellte Fachorthopädische Gutachten kam aufgrund einer Auswertung der übersandten Dienstunfallakten, einer Befragung und Untersuchung der Klägerin am 27. November 2012 sowie einer Auswertung von durch die Klägerin übergebenen medizinischen Unterlagen zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:
Am 22. August 2004 hätten eine komplette Ruptur der im Jahr 1999 eingesetzten vorderen Kreuzbandplastik am linken Kniegelenk, eine Innenbandzerrung sowie ein Hämarthros vorgelegen; die begleitend festgestellte Kontusion mit Ödembildung insbesondere des lateralen Femurs habe bereits am 23. Juni 2004 vorgelegen; aufgrund der erheblichen degenerativen Vorschädigung des Kreuzbandimplantats sei es am 22. August 2004 durch ein für eine vordere Kreuzbandruptur untypisches Ereignis zu der kompletten Zerreißung des vorderen Kreuzbandtransplantats gekommen; die Degeneration und die Reruptur seien als Folgen des Dienstunfalls am 10. November 1998 zu werten; ohne die Kreuzbandtransplantation und ohne Degeneration des Kreuzbandtransplantats wäre das Ereignis vom 22. August 2004 nicht geeignet gewesen, eine traumatische Verletzung eines vorderen Kreuzbands bzw. eines vorderen Kreuzbandtransplantats hervorzurufen; durch das Ereignis vom 22. August 2004 sei der degenerative Schaden des Kreuzbandtransplantats lediglich zutage getreten.
Bereits mit Schreiben vom 30. November 2012 hatte die Klägerin unter anderem die Erstattung von Kosten in Höhe von 37,54 Euro beantragt, die ihr Dres. med. …, …, mit Rechnung vom 1. August 2012 für eine eingehende Beratung am 24. Juli 2012 und einen ausführlichen Befundbericht in Rechnung gestellt hatten.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 erstattete das Landesamt für Finanzen – Dienststelle R. – der Klägerin den genannten Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das Ereignis vom 22. August 2004 nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne oder die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt, nicht notwendig oder nicht angemessen seien.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen – Dienststelle R. – die Anerkennung einer posttraumatischen Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV sowie degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere, durch den Dienstunfall vom 22. August 2004 verursachte Körperschäden ab.
Mit Bescheid vom 9. April 2013 forderte das Landesamt für Finanzen – Dienststelle R., gestützt auf das Gutachten vom 6. Dezember 2012 die mit Schreiben vom 7. März 2012 geleisteten vorläufigen Zahlungen (1.374,32 Euro) in Höhe von 953,54 Euro zurück. Hierbei wurde die Rechnung vom 29. Dezember 2011 (MRT) in Höhe von 420,78 Euro als Ausschlussuntersuchung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge übernommen.
Mit gesondertem weiterem Bescheid vom 9. April 2013 forderte das Landesamt für Finanzen – Dienststelle R. – die mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 geleistete vorläufige Zahlung in Höhe von 37,54 Euro zurück.
Mit Schreiben vom 16. April 2013 trugen die Bevollmächtigten der Klägerin vor, weder sie noch die Klägerin hätten den Bescheid vom 2. Januar 2013 erhalten.
Hierauf übersandte das Landesamt für Finanzen – Dienststelle R. – mit Schreiben vom 15. April 2013 und vom 17. April 2013 den Klägerbevollmächtigten den Bescheid vom 2. Januar 2013 einschließlich des Fachorthopädischen Gutachtens.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23. April 2013 ließ die Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide vom 9. April 2013 Widerspruch einlegen.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. April 2013 legte die Klägerin zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Begründung vom 8. Mai 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Januar 2013 ein.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 gewährte das Landesamt für Finanzen – Dienststelle R., der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013, den Bevollmächtigten der Klägerin mit Einschreiben gegen Rückschein zugestellt am 23. Oktober 2013, wies das Landesamt für Finanzen – Dienststelle R. – die Widersprüche der Klägerin vom 23. April 2013 gegen die Rückforderungsbescheide vom 9. April 2013 und den Widerspruch vom 29. April 2013 gegen die mit Bescheid vom 2. Januar 2013 abgelehnte Anerkennung weiterer Körperschäden als Folge des Dienstunfalls vom 22. August 2004 zurück.
Hierauf erhob die Klägerin mit einem am 19. November 2013 entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsgericht R. eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage mit den in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 dahingehend klargestellten Anträgen:
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, die posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere Folge des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anzuerkennen.
III.
Die Bescheide vom 9. April 2013 bezüglich Kostenerstattung in der Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 werden aufgehoben.
Des Weiteren beantragte die Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Der Beklagte lehne zu Unrecht die Anerkennung der posttraumatischen Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV sowie degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns als eine Folgeentwicklung zum Dienstunfall aus dem Jahre 2004 ab. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien die den Gegenstand des jetzigen Klageverfahrens bildenden geschilderten Unfallfolgen auf den Unfall aus dem Jahr 2004 zurückzuführen und entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht auf das Unfallereignis von 1998.
In seinem Attest vom 17. Juli 2012 komme der behandelnde Orthopäde Dr. med. … zu dem Ergebnis:
„Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass im Gefolge der letzten Operation eine Restinstabilität verblieben ist, die das Auftreten der jetzigen Beschwerden verursacht hat. Auch ist festzustellen, dass für eine junge Frau das Ausmaß der Knorpelschäden mit einer Chondromalazie Grad III-IV weit über das altersübliche Maß hinausgeht und insofern eine unfallbedingte Verursachung wahrscheinlich ist.“
Demgegenüber gehe der Beklagte davon aus, dass die jetzigen Unfallfolgen nur auf den Dienstunfall von 1998 zurückzuführen seien und berufe sich diesbezüglich auf ein Gutachten des Dr. … vom 6. Dezember 2012.
Der Beklagte ordne zu Unrecht die jetzt geltend gemachten Beschwerden dem Unfall aus 1998 zu. Die Klägerin sei am 25. Oktober 2005 untersucht worden. Bei dieser Untersuchung sei festgestellt worden, dass nach dem Untersuchungsergebnis vom 25. Oktober 2005 das linke Kniegelenk einen völlig unauffälligen Befund darstelle. Die dienstunfallbedingten Körperschäden seien – derzeit – ausgeheilt, eine Einschränkung der Dienstfähigkeit sei nicht gegeben. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe ebenfalls nicht.
Am 16. Mai 2008 sei laut Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 27. Mai 2008 erneut festgestellt worden, dass die dienstunfallbedingten Körperschäden derzeit als ausgeheilt zu betrachten seien.
Wären sowohl die nunmehr geltend gemachten degenerativen Veränderungen als auch die Chondromalazie Grad III-IV bereits als Unfallfolgen des Dienstunfalls von 1998 aufgetreten,
wären sie sicherlich bei den Untersuchungen 2005 und 2008 festgestellt worden.
Demgegenüber überzeuge die Argumentation des Gutachters Dr. … in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2012 nicht. Zunächst unterstelle er, dass das unter dem 22. August 2004 geschilderte Ereignis aus gutachterlicher Sicht in der Regel nicht in der Lage sei, eine gesunde Kreuzbandstruktur, also auch ein gesundes vorderes Kreuzbandtransplantat im Sinne einer Ruptur zu verletzen. Dem sei jedoch nicht zuzustimmen.
Dem Dienstunfall vom 22. August 2004 habe folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:
Bei einem Fußballspiel habe die Klägerin versucht, einen in der Luft befindlichen mit großer Kraft auf sie zufliegenden Fußball direkt zu schießen, um zu flanken. Dabei habe sie sich den linken Unter- und Oberschenkel in entgegengesetzter Richtung verdreht bis es „geknackt“ habe. Das geschilderte Ereignis sei entgegen den Ausführungen von Herrn Dr. … durchaus in der Lage, eine gesunde Kreuzbandstruktur im Sinne einer Ruptur zu verletzen. Auch ein zunächst vorher nicht operiertes Kreuzband wäre bei einem Trauma der vorgeschilderten Art gerissen. Die nunmehr festgestellten degenerativen Veränderungen und Schäden am Innenmeniskushinterhorn stellten eine Folgeentwicklung des Dienstunfalls aus dem Jahr 2004 und nicht aus dem Jahr 1998 dar. Insofern habe der Beklagte zu Unrecht die haftungsausfüllende Kausalität unter Berufung auf Vorschäden abgelehnt.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 erklärte sich das Verwaltungsgericht Regensburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen – Dienststelle R. – vom 10. Februar 2014,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte er zusammengefasst folgendes aus:
Zur Begründetheit der Verpflichtungsklage:
Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO seien nicht erfüllt.
Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere Folge des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anerkenne. Zur Begründung werde auf den Bescheid vom 2. Januar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013 verwiesen.
In der Klage trage die Klägerin keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Argumente vor.
Zur Begründung des Klagebegehrens stützten sich die Klägerbevollmächtigten auf die Aussagen des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei in dessen Schreiben vom 16. Mai 2008 (Untersuchung am 14.5.2008), wonach die dienstunfallbedingten Körperschäden derzeit als ausgeheilt zu betrachten seien. Welche ärztlichen Dokumente dem Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei bei der Untersuchung vorgelegen hätten und welche Untersuchungen dieser vorgenommen habe, sei nicht erkennbar. Nicht ersichtlich sei auch, welche dienstunfallbedingten Körperschäden gemeint seien. Zudem habe der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei aufgrund des Begutachtungszwecks (Nachuntersuchung aus Fürsorgegründen) keine Stellung zu irgendwelchen Ursachenzusammenhängen genommen.
Die Aussagen der Dres. … in deren Schreiben vom 29. Februar 2012 und vom 17. Juli 2012 könnten das Klagebegehren ebenfalls nicht rechtfertigen. Im erstgenannten Schreiben hätten die Ärzte die Beschwerden der Klägerin im linken Knie ab Januar 2009 auf den Dienstunfall vom 10. November 1998 zurückgeführt. Im zweitgenannten Schreiben hätten sie gemeint, es bestünde kein vernünftiger Zweifel daran, dass im Gefolge der letzten Operation (!) eine Restinstabilität verblieben sei, die das Auftreten der jetzigen Beschwerden verursacht habe. Sie hätten also einmal das Ereignis vom 10. November 1998, das andere Mal die letzte Operation verantwortlich gemacht. Sie nähmen keine Stellung dazu, welches Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts die geltend gemachten Körperschäden verursacht habe. Insofern würden die genannten Äußerungen nicht weiterhelfen. Die Äußerungen ließen auch nicht erkennen, welche Ergebnisse bildgebender Verfahren die Ärzte bei ihren Aussagen heranzögen. Mit dem Mechanismus der Dienstunfälle vom 10. November 1998 und vom 22. August 2004 setzten sie sich nicht auseinander.
Die bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zu beachtenden Fragen habe dagegen der im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachter erörtert und beantwortet. Ihm hätten sämtliche ärztliche Aussagen zu allen Unfällen der Klägerin zur Verfügung gestanden. Er habe zum Geschehen am 22. August 2004 Stellung genommen und sei plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schuss(versuch) der Klägerin mit dem linken Bein nicht geeignet gewesen sei, eine Reruptur des Kreuzbands zu verursachen. Der gegenteilige Vortrag der Klägerbevollmächtigten sei eine bloße Behauptung. Dem Gutachter hätten auch die Ergebnisse bildgebender Verfahren zur Verfügung gestanden. Dass der Gutachter nicht über die erforderliche sachdienlichen Sachkunde verfüge, dass er nicht unparteiisch sei, dass sein Gutachten von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehe oder Mängel aufweise, die es unverwertbar machten (fachlich grobe, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche, bessere Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen; Veränderungen der vom Gutachter zu klärenden Fragen wegen neuen Sachvortrags der Beteiligten) werde von den Bevollmächtigten der Klägerin nicht vorgetragen.
Zur Begründetheit der Anfechtungsklage:
Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO seien nicht erfüllt, da, ausgehend von den Ausführungen zur Verpflichtungsklage, die Anfechtungsklage ebenfalls unbegründet sei.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 wiesen die Klägerbevollmächtigten noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass das Gutachten des Herrn Dr. med. …, wie in der Klageschrift bereits ausgeführt, Mängel aufweise. Insbesondere sei die Unterstellung, dass das unter dem 22. August 2004 geschilderte Ereignis aus gutachterlicher Sicht in der Regel nicht in der Lage sei, eine gesunde Kreuzbandstruktur, also auch ein gesundes vorderes Kreuzbandtransplantat, im Sinne einer Ruptur zu verletzen, nicht nachvollziehbar. Ausgehend von dieser Unterstellung komme Herr Dr. … nicht zu einer sachgerechten Wertung des Ursachenbeitrags des Unfalls vom 22. August 2004 sowie der anschließenden Operation. Diese werde als relevantes Unfallereignis von vornherein als unwesentlich abgelehnt. Insofern sei das Gutachten des Herrn Dr. … nicht aussagekräftig, da es von vornherein unterstelle, dass der Unfall nicht geeignet gewesen sei, eine Kreuzbandruptur zu verursachen. Die Kreuzbandruptur als Folge des Unfalls vom 22. August 2004 sei jedoch bereits mit Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 3. November 2005 festgestellt worden. Nunmehr sei die Frage zu beurteilen, ob die Gonarthrose als Folge des Unfalls vom 22. August 2004 zu bewerten sei.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der zweite Unfall als rechtlich wesentliche Ursache nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass die jetzige Schädigung entfiele. Dies werde auch von Herrn Dr. … auf Seite 37 seines Gutachtens, erster Absatz, bestätigt: „Aus gutachterlicher Sicht haben sowohl die erlittenen Dienstunfallereignisse vom 10. November 1998 und 22. August 2004 als auch die hierdurch erforderlich gewordenen operativen Maßnahmen an der Entstehung der Degeneration des linken Kniegelenks mitgewirkt“.
Auch insofern ergebe sich eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens, da einerseits ausgeschlossen werde, dass der Dienstunfall überhaupt geeignet gewesen sei, eine Kreuzbandruptur zu verursachen. Andererseits werde das Ereignis vom 22. August 2004 als maßgeblich für die Entstehung der Degeneration des linken Kniegelenks betrachtet.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 bat das Gericht das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Regensburg -, Herrn Dr. med. … aufzufordern, das fachorthopädische Gutachten vom 6. Dezember 2012 dahingehend zu ergänzen und explizit dazu Stellung zu nehmen, ob bei der Klägerin eine posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV am linken Knie vorliege und diese durch das mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 als Dienstunfall mit der Folge einer Ruptur der Kreuzbandplastik links anerkannte Unfallereignis als wesentliche Ursache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verursacht worden sei.
In seinem daraufhin erstatteten Ergänzungsgutachten vom 19. März 2015 kommt Dr. med. … zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:
„Aus gutachterlicher Sicht… ist ein Ballschuss in der Regel nicht geeignet, eine gesunde vordere Kreuzbandstruktur im Sinne einer Komplettruptur zu alterieren. Zur Verursachung einer vorderen Kreuzbandruptur ist in der Regel ein fixierter Unterschenkel erforderlich, auf dem der Oberschenkel sozusagen vermehrt verdreht wird. Ein solcher Sachverhalt kann im Rahmen eines Ballschusses nicht glaubhaft gemacht werden, da sich das gesamte Bein (Ober-und Unterschenkel) sozusagen in der Luft befindet und eine Fixierung des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel nicht vorliegt. Auch durch das Eigengewicht des Balles kann eine solche Fixierung spekulativ nicht angenommen werden. Es liegt somit ein gänzlich anderes biomechanisches Geschehen zugrunde als bei der Drehung des Körpers auf einem fixierten Unterschenkel. Zudem ist das Gewicht eines Fußballs nicht in der Lage, beim Schuss eine dermaßen Fixierung des Unterschenkels gegen den Oberschenkel auslösen, als dass hierdurch eine so kräftige Struktur wie das vordere Kreuzband verletzt werden könnte, da es sich zudem bei einem in der Luft befindlichen Fußball um einen beweglichen Gegenstand handelt. Es darf aus gutachterlicher Sicht darauf hingewiesen werden, dass traumatische vordere Kreuzbandrupturen am Schussbein so gut wie unbekannt sind, da man ansonsten vernünftigerweise generell das Fußballspiel nicht mehr ausüben könnte bzw. dürfte, wenn selbst ein Fußballschuss zu einer vorderen Kreuzbandruptur führen könnte.
Explizit ist aus gutachterlicher Sicht nochmals auszuführen, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Gonarthrose mit Körperschäden Grad III bis IV am Kniegelenk vorliegt, wobei
diese nicht durch das mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 22. November 2004 als Dienstunfall mit der Folge einer Ruptur der Kreuzfahrtplastik links anerkannte Unfallereignis als wesentliche Ursache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verursacht wurde.“
Mit Schriftsatz vom 21. April 2015 nahmen die Klägerbevollmächtigten hierzu Stellung.
Im Übrigen verwiesen sie auf Blatt 16 der gutachtlichen Stellungnahme, wo explizit ausgeführt werde, dass anzunehmen sei, dass das Ereignis vom 22. August 2004 mit erneut erforderlicher operativer Maßnahme zu einer weiteren Beschleunigung der Degeneration geführt habe. Insofern stelle der Unfall eine wesentliche Ursache dar, die nicht hinweggedacht werden könne,
ohne dass der geschilderte Schaden, hier die Gonarthrose eingetreten sei. Diese Bewertung der Unfallursache gelte auch für den Fall, dass degenerative Körperschäden bereits vorher vorgelegen hätten. Der Unfall stelle insbesondere keine Gelegenheitsursache dar, sondern eine Bedingung, ohne die die vorliegende Gonarthrose nicht eingetreten wäre.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom selben Tag ergangenen Beschluss vom 21. Juli 2015 wurde die Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung vertagt.
Mit Beweisbeschluss vom 24. August 2015 erhob die Kammer Beweis zu der Frage, ob die posttraumatische Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV sowie die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin durch den Dienstunfall vom 22. August 2004 verursachte weitere Körperschäden darstellen, im Wege der Erstellung eines Gutachtens durch Herrn Dr. med. …,…
In seinem hierauf nach einer am 2. November 2015 durchgeführten Untersuchung der Klägerin erstellten Unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 4. November 2015 gelangt Dr. med. … zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:
„Die im Jahre 2011 dokumentierte posttraumatisch Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV sowie die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Kniegelenk der Klägerin sind zwar nicht ausschließlich, aber teilweise auf den Dienstunfall vom 22. August 2004 zurückzuführen. Die bereits zum Zeitpunkt des Unfalls bestandene zunehmende Gonarthrose wurde durch das angegebene Ereignis richtungsweisend verstärkt.“
Auf Seite 22/23 des Gutachtens wird im Einzelnen folgendes ausgeführt:
„Hierzu ist festzustellen, dass das von der Klägerin geschilderte Unfallereignis ohne fixierende Komponente nicht geeignet gewesen wäre, ein gesundes vorderes Kreuzband zu zerreißen. Hier ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die vorbestehende Schwächung bzw. Schädigung des vorderen Kreuzbandtransplantates zu einer Rissbildung gekommen. Ohne die durch das Unfallereignis zum 10. November 1998 hervorgerufene vorbestehende Schadensanlage von Seiten des linken Kniegelenks wäre es durch das Unfallereignis vom 22. August 2004 alleine mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Ruptur der Kreuzbandersatzplastik gekommen. Ob und inwieweit es auch spontan zu einer Ruptur des vorderen Kreuzbandtransplantates im Verlaufe hätte kommen können, ist nicht eindeutig nachweisbar. Im Rahmen des Unfallereignisses vom 22. August 2004 kam es durchaus zu einer vermehrten Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk, die kernspintomographisch wie oben beschrieben eindeutig nachgewiesen werden kann. Dieses erneute Unfallereignis kann somit nicht als Gelegenheitsursache angesehen werden. Sicherlich ist die vorbestehende Schadensanlage aufgrund des Unfallereignisses vom 10. November 1998 hier bezüglich der Ruptur des vorderen Kreuzbandtransplantates und des Knorpelschadens im Bereich des lateralen Kompartimentes bei Z.n. Außenmeniskusteileresektion als mittelbare Teilursache anzusehen. Das Unfallereignis vom 22. August 2004 kann allerdings bezüglich der Unfallfolgen nicht hinweggedacht werden. Hier sind kernspintomographisch am 24. August 2004 eindeutige frische Veränderungen der knöchernen und ligamentären Strukturen nachzuweisen, die auf eine vermehrte Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk hinweisen. Somit ist in Bezug auf das Unfallereignis vom 22. August 2004 durchaus von einer rechtlichen wesentlichen Teilursache bezüglich der im weiteren Verlauf festgestellten Unfallfolgen am linken Kniegelenk auszugehen.“
Hierzu nahm der Beklagte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen – Dienststelle Regensburg – vom 2. Dezember 2015 im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Der Beklagte helfe dem Klagebegehren nicht ab.
Hinsichtlich der Ausführungen des gerichtlichen bestellten Sachverständigen auf Seite 27, 2. Absatz des Gutachtens stelle sich die Frage, welche Vorschäden sich am linken Knie am Unfalltag richtungsweisend verschlimmert hätten. Soweit der ohnehin am Unfalltag stark vorgeschädigte Kreuzbandersatz (Seite 26 oben des Gutachtens) gemeint sein sollte, sei die Ruptur operiert und damit in einen gegenüber dem Vorzustand besseren Zustand gebracht worden. Der Ersatz sei wohl bis heute weitgehend stabil (Seite 19, 2. Absatz, Seite 20 oben des Gutachtens).
Soweit es laut dem Gutachten neben der nicht näher bezeichneten richtungsweisenden Verschlechterung der Vorbefunde seinerzeit auch zu einer frischen Verletzung des Innenbands gekommen sein sollte, sei anzumerken:
Neben einer Ruptur des Kreuzbandersatzes seien bis zum Schreiben vom 11. Juli 2012 keine weiteren Körperschäden zum Ereignis am 22. August 2004 gemeldet oder sonst wie dem Dienstherrn bekannt geworden. Im Rahmen dieses Schreibens seien als weitere Körperschäden nur eine posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns gemeldet worden. Ein Innenbandschaden und andere Körperschäden seien somit weder zeitnah noch innerhalb der zehnjährigen Frist gemeldet worden.
Sehe man den zweiten Unfall nur als Folgeunfall an, so wie er bisher betrachtet worden sei, beginne die Frist zum Zeitpunkt des ersten Unfalls, also 1998. Die weitere Meldung aus dem Jahr 2012 wäre 14 Jahre später verfristet.
Letztendlich lasse das Gutachten Zweifel aufkommen, ob es sich überhaupt um einen sogenannten Folgeunfall handle. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sage (Seite 27 des Gutachtens), der zweite Unfall sei als rechtlich wesentliche Teilursache nicht wegzudenken. Stelle das zweite Unfallereignis somit einen „eigenständigen“ Unfall und nicht nur eine Gelegenheitsursache, d. h. einen Folgeunfall (Seite 23 1. Absatz am Ende) dar, wäre die Anerkennung zu Unrecht erfolgt und zurückzunehmen. Das Fußballspiel habe in der Freizeit stattgefunden, nicht im Dienst. Die Reruptur sei nur deshalb als Folge anerkannt worden, weil man seinerzeit davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Folgeunfall gehandelt habe. Sollte der gerichtlich bestellte Sachverständige weiterhin die Auffassung vertreten, dass dem Unfall eigenständige Bedeutung zukomme, wäre die Anerkennung zurückzunehmen und eine weitere „eigenständige“ Schädigung abzulehnen, da es an der Dienstbezogenheit des Ereignisses fehle.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige lege nicht dar, zu welchem Anteil die posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III bis IV sowie die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Kniegelenk auf den zweiten Unfall zurückzuführen seien. Letztendlich bleibe die Frage offen, ob nicht durch die Operation im Jahr 2004, indem die ohnehin stark vorgeschädigte Kreuzbandplastik ersetzt worden sei, ein schnellerer Verschleiß
eher gebremst als beschleunigt worden sei, ob sich nicht auch ohne das zweite Ereignis ein Knorpelverschleiß und eine Degeneration des Innenmeniskus eingestellt hätten, gegebenenfalls in welchem Zeitrahmen.
Hierzu ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2015 im Wesentlichen folgendes erwidern:
Die Ausführungen des Beklagten zu der Frage, ob es sich bei dem Unfall vom 22. August 2014 um einen Folgeunfall oder einen Unfall mit eigenständiger Bedeutung handle, seien für die Entscheidung über eine Entschädigung nicht relevant. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde den vorbezeichneten Unfall vom 22. August 2004 mit Bescheid vom 20. November 2004 ohne Einschränkung als Dienstunfall i. S. d. § 31 BeamtVG anerkannt habe. Ausweislich der Unfallanzeige habe die Klägerin wahrheitsgemäß den Unfall angezeigt und auch darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Dienstsport gehandelt habe. Sie habe weiterhin darauf hingewiesen, dass die Kernspinuntersuchung am 24. August 2004 einen frischen vorderen Kreuzbandplastikabriss und eine Verletzung (An- und/oder Abriss) des Innenbandes ergeben habe. Inwiefern der Beklagte unter Kenntnis aller Tatsachen für die Beurteilung des Dienstunfalls am 22. August 2004 nunmehr einen Grund für den Widerruf oder die Rücknahme des Verwaltungsakts finden wolle, sei nicht ersichtlich. Die Anerkennung als Dienstunfall sei bestandskräftig erfolgt und es ergäben sich auch aus dem Gutachten des Herrn Dr. … keine Anhaltspunkte dafür, die Anerkennung als Dienstunfall nach 15 Jahren aufzuheben, zumal hier Vertrauensschutzgesichtspunkte der Klägerin zu berücksichtigen wären. Soweit der Beklagte rüge, dass im Gutachten des Herrn Dr. med. … Ausführungen zu der Frage fehlten, welche Vorschäden sich am linken Knie am Unfalltag richtungsweisend verschlimmert hätten, werde auf Seite 26/27 des Gutachtens verwiesen. Dort sei ausdrücklich ausgeführt, dass die erneute Kreuzbandruptur und anschließende operative Versorgung zu einer zusätzlichen Schädigung des Gelenks und zur Zunahme der arthrotischen Veränderungen geführt habe. Die Vermutung, dass durch die neue Operation ein besserer Zustand hergestellt worden sei, sei insofern überhaupt nicht nachzuvollziehen. Bereits im Jahr 2004 und nicht erst mit Schreiben vom 11. Juli 2012 sei auf eine Verletzung des Innenbandes am linken Bein hingewiesen worden. Insofern werde auf die Unfallmeldung Bezug genommen, in der in Absatz 4 auch auf eine Verletzung (An- und/oder Abriss) des Innenbandes hingewiesen werde. Insofern seien die Ausführungen des Beklagten nicht zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Dienstunfallakte des Landesamts für Finanzen – Dienststelle Regensburg – und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die jeweilige Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen – Dienststelle Regensburg – vom 2. Januar 2013 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14. Oktober 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte die im Klageantrag geltend gemachten Körperschäden als weitere Folge des als Dienstunfall anerkannten Unfallereignisses vom 22. August 2004 anerkennt (hierzu nachfolgend unter I.).
Ebenso ist die mit den Bescheiden des Landesamtes für Finanzen – Dienststelle Regensburg – vom 9. April 2013 ausgesprochene Rückforderung gewährter Dienstunfallfürsorgeleistungen in Höhe von insgesamt 991,08 Euro in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), (hierzu nachfolgend unter II.).
I.
Die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG für die Anerkennung der von der Klägerin reklamierten weiteren Körperschäden (posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie) als Folge des als Dienstunfall anerkannten Unfallereignisses vom 22. August 2004 liegen vor.
Zwar wurde dieses Ereignis seitens des für die Klägerin als seinerzeitige Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen Polizeipräsidiums … mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. November 2004 zu Unrecht als Dienstunfall im Sinne des damals noch bundesweit anzuwendenden § 31 BeamtVG anerkannt. Denn nach dieser Vorschrift ist ebenso wie gemäß Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das fälschlicherweise als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Ruptur der Kreuzbandplastik links anerkannte Unfallereignis trat jedoch unstreitig während eines privaten Fußballspiels der Klägerin mit Freundinnen, also gerade nicht im Dienst auf, so dass die Grundvoraussetzung für eine Anerkennung als Dienstunfall nicht gegeben war.
Gleichwohl ist das Gericht an den unrichtigen bestandskräftigen Anerkennungsbescheid des Polizeipräsidiums … vom 20. November 2004 gebunden, da dieser zwar rechtswidrig aber mangels Offenkundigkeit eines besonders schwerwiegenden Fehlers nicht nichtig i. S. d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, bzw. § 44 VwVfG NRW ist und infolgedessen eine Tatbestandswirkung entfaltet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 28.11.1986 – 8 C 122-125, 27.10.1998 – 1 C 19.97 und vom 24.10.2001 – 8 C 32/00) beschränkt sich die Verbindlichkeit von Verwaltungsakten gegenüber anderen Behörden und gegenüber Gerichten auf die Tatbestandswirkung. Diese hat zum Inhalt, dass die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss, mithin dass der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichten) zu beachten und ihren eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig, jedoch nicht nichtig ist (vgl. zur Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten im obigen Sinne auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, Rn. 18 zu § 43, Beck OK VwVfG/Schemmer, Rn. 28 zu § 43).
Hiervon ausgehend begann aufgrund der zwar rechtswidrigen, aber das Gericht aufgrund der Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Bescheids des Polizeipräsidiums … vom 20. November 2004 bindenden Anerkennung des privaten Unfallereignisses vom 22. August 2004 als Dienstunfall die zehnjährige Ausschlussfrist des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, bzw. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG für die Gewährung von Dienstunfallfürsorge neu zu laufen, so dass der mit Widerspruchsschreiben vom 11. Juli 2012 gestellte Antrag, die bei der Klägerin derzeit bestehenden Beschwerden am linken Knie als Folgen des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anzuerkennen, noch innerhalb dieser Frist gestellt wurde.
Auch besteht zur Überzeugung der Kammer der erforderliche Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 22. August 2004 und den am linken Knie der Klägerin aufgetretenen weiteren Körperschäden (posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 1.3.2007 – 2 A 9/04; U. v. 28.4.2002 – 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; B. v. 8.3.2004 – 2 B 54/03, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; B. v. 29.12.1999 – 2 B 100/99; B. v. 20.2.1998 – 2 B 81/97) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus.
Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind.
Keine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb so genannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, B. v. 8.3.2004, a. a. O.).
Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstunfallbedingten Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B. v. 8.3.2004, a. a. O.).
Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls sowie die dadurch verursachten Körperschäden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Der Beamte trägt insoweit die (volle) materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 – 2 B 34/12 – juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 30.1.2012 – 3 B 10.1015 – juris Rn. 28).
Etwaige Beweisschwierigkeiten vermögen eine abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass statt der „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ genügt, wenn der Beamte unverschuldet noch erforderliche Beweismittel nicht benennen kann und auch die Verwaltung oder das Gericht nicht in der Lage sind, die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Beamte den Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden (nur) deshalb nicht nachweisen kann, weil nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist. Zur Beweiserleichterung führt insoweit allenfalls der Beweis des ersten Anscheins, der jedoch nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht kommt, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG, Erl. 1.3; BVerwG, U. v. 28.4.2011, 2 C 55/09, DÖD 2011, 235 ff.; U. v. 22.10.1981; U. v. 23.5.1962, VI C 39.60, BVerwGE 14, 81 ff. = DVBl 1962, 717; BayVGH, B. v. 9.3.2001, 3 ZB 01.76; B. v. 7.6.2000, 3 B 96.1396; B. v. 27.8.1998, 3 ZB 98.568; OVG Münster, U. v. 10.12.2010, 1 A 669/07; B. v. 17.7.2012, 1 A 444/11; OVG Magdeburg, U. v. 13.9.2011, 1 L 94/11).
An diesen Grundsätzen gemessen können die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Körperschäden als kausal durch das als Dienstunfall anerkannte Unfallereignis vom 22. August 2004 verursacht angesehen werden.
Die Kammer hat zur Klärung der Frage, ob die posttraumatische Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV sowie die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin durch das als Dienstunfall vom 22. August 2004 anerkannte Unfallereignis verursachte weitere Körperschäden darstellen, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet.
Das Gutachten wurde von Herrn Dr. med. …, Facharzt für Chirurgie, spezielle Unfallchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Sozialmedizin und Sportmedizin, nach einer am 2. November 2015 durchgeführten Untersuchung der Klägerin am 4. November 2015 erstellt.
Der Gutachter kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf das Unfallereignis vom 22. August 2004 durchaus von einer rechtlich wesentlichen Teilursache bezüglich der im weiteren Verlauf festgestellten Unfallfolgen am linken Kniegelenk der Klägerin auszugehen ist und diese Unfallereignis nicht als Gelegenheitsursache angesehen werden kann.
Das Gutachten ist geeignet, der Kammer die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde zu vermitteln (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Es geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch enthält es unauflösbare Widersprüche. Auch besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters.
Der Beklagte hat das Gutachten nicht substantiiert in Frage zu stellen vermocht.
Nach alledem war der Klage, soweit sie sich auf die Verpflichtung des Beklagten, die posttraumatische Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV und die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin als weitere Folge des Dienstunfalls am 22. August 2004 anzuerkennen, richtet, stattzugeben.
II.
Auch die in den Bescheiden des Landesamts für Finanzen – Dienststelle Regensburg – vom
9. April 2013 ausgesprochene Rückforderung erstatteter Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 991,08 Euro erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge liegen vor.
Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG umfasst das Heilverfahren u. a. die notwendige ärztliche und zahnärztliche Behandlung und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ergänzende Leistungen. Es können jedoch nur Heilbehandlungskosten erstattet werden, die sich auf die Behandlung von Dienstunfallfolgen beziehen. Dienstunfallunabhängige Leistungen können über Art. 50 Abs. 1 BeamtVG nicht erstattet werden (vgl. Ziffer 50.1.2 BayVV-Versorgung).
Die ursprünglich erstatteten und mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 9. April 2013 zurückgeforderten Kosten entstanden jedoch aufgrund einer krankengymnastischen und orthopädischen Behandlung der Klägerin wegen der als weitere (Dienstunfall-)Folgen des Unfallereignisses vom 22. August 2004 anzuerkennenden posttraumatischen Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin und stellen somit dienstunfallabhängige Leistungen dar.
Der Klage war deshalb auch, soweit sie sich gegen die Rückforderung bereits erstatteter Kosten richtet, stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da der Klägerin nach ihrem persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren ohne rechtskundigen Rat alleine zu betreiben (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., Rn. 13 zu § 162).
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.991,08 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 und 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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