Sozialrecht

versicherte Tätigkeit, Asbestose, Widerspruchsbescheid, Hinreichende Wahrscheinlichkeit, Zusatzgutachten, Berufskrankheitenverordnung

Aktenzeichen  L 17 U 239/15

Datum:
22.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 20911
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 4103
RVO § 551 Abs. 1
SGB VII § 9 Abs. 1 Satz 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 14 U 47/10 2015-05-04 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.05.2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht zu erstatten. 
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerinnen ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Streitgegenständlich ist ausweislich des Berufungsantrags der Klägerinnen die Anerkennung einer Asbestose des am 20.04.2013 verstorbenen, bei der Beklagten versicherten V. als BK 4103.
Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2010 (§ 95 SGG). Mit diesen Bescheiden hat es die Beklagte abgelehnt, den Bescheid vom 18.11.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.1999 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen und beim Kläger eine Asbestose als BK 4103 anzuerkennen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 18.11.1998 und Anerkennung einer Asbestose des V als BK 4103. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine Rücknahme dieses Bescheids liegen nicht vor. Der eine Rücknahme ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2010 ist somit rechtmäßig ergangen.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituationen zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen (BSG v. 04.02.1998 – B 9 V 16/96 R, SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes (BSG v. 28.01.1981 – 9 RV 29/80, BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG v. 22.04.1986 – 1 RA 21/85, SozR 2200 § 1268 Nr. 29).
Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 18.11.1998 weder Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr hat sie es zu Recht abgelehnt, bei V eine BK 4103 anzuerkennen.
Der erhobene Anspruch bestimmt sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) i.V.m. § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). V hat mit seinem Schreiben vom 07.12.1997 bei der Beklagten die Anerkennung einer 1988 bei ihm diagnostizierten Lungenfibrose als BK 4103 beantragt. Der geltend gemachte Versicherungsfall wäre damit vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 eingetreten.
Nach § 551 Abs. 1 S. 2 RVO (vgl. nunmehr § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind (§ 551 Abs. 1 S. 3 RVO; vgl. nunmehr § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII).
Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer Listen-BK im Regelfall – und auch hier – folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: Die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zur Einwirkung von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllenden Kausalität), ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-BK (std. Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. BSG vom 20.03.2018 – B 2 U 5/16 R, juris Rn. 12; vom 27.06.2017 – B 2 U 17/15 R, juris Rn. 13 jeweils m.w.N.).
Die streitgegenständliche BK 4103 wird vom Verordnungsgeber folgendermaßen bezeichnet: „Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura“. Nach dem Tatbestand der BK 4103 muss also der Versicherte auf Grund der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit der Einwirkung von Asbest ausgesetzt gewesen sein. Durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Einwirkung müssen eine – hier streitgegenständliche – Asbestose oder Asbesterkrankung der Pleura entstanden sein und noch bestehen. Zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung muss ein sachlicher Zusammenhang und zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung muss ein (wesentlicher) Ursachenzusammenhang bestehen.
Die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. u.a. BSG vom 20.03.2018 – B 2 U 5/16 R, juris Rn. 12; vom 27.06.2017 – B 2 U 17/15 R, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Für den Vollbeweis ist keine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit (BSG vom 27.03.1958 – 8 RV 387/55, juris Rn. 16). Die volle Überzeugung wird als gegeben angesehen, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, d.h. eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel mehr bestehen lässt (BSG vom 27.04.1972 – 2 RU 147/71, juris Rn. 30; Keller in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zu bejahen, muss absolut mehr dafür als dagegen sprechen. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich eine anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein so deutliches Übergewicht zukommt, dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (s. dazu u.a. BSG vom 21.03.2006 – B 2 U 19/05 R, juris Rn. 16; vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B, juris Rn. 4 m.w.N.; vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77, juris Rn. 13). Die Beweisanforderungen bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit sind somit höher als bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im Sinne eines Beweismaßstabs, vgl. dazu BSG vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5). Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (vgl. BSG vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5 und Orientierungssatz; vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R, juris Rn. 116; vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R, juris Rn. 36; Keller, a.a.O., Rn. 3d m.w.N.; zum Zivilrecht BGH vom 11.09.2003 – IX ZB 37/03, juris Rn. 8; vom 15.06.1994 – IV ZB 6/94).
1. Die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen lagen bei V vor. Zur vollen Überzeugung des Senats steht fest, dass V im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von 1965 bis 1986 Einwirkungen i.S.d. der BK 4103 (Asbest) ausgesetzt war. Dies ergibt sich u.a. aus den Angaben des V anlässlich der Fertigstellung der BK-Stellungnahme vom 30.07.2007 durch den PD (siehe hierzu unter anderem die „Bemerkung“ des V vom 25.06.2007, Blatt 290 der Verwaltungsakten). Die Feststellung von sog. Mindestfaserjahren der Exposition ist für die Annahme des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 4103 nicht erforderlich. Das auch insofern den Stand der Wissenschaft wiedergebende Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Bek. des BMA v. 13.05.1991, BArbBl 7-8/1991, S. 74) verweist hierzu in Ziffer I. nur auf die entsprechenden Gefahrenquellen und führt unter Ziffer IV. („Weitere Hinweise“) aus, dass auch eine Exposition von wenigen Jahren gelegentlich noch nach einer Latenz von Jahrzehnten zu einer Spätasbestose führen könnte.
2. Die Gesundheitsstörung „Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)“ i.S.d. BK 4103 lag – den durch die Literatur und die gehörten Sachverständigen vermittelten aktuellen Stand der Wissenschaft zugrunde legend – nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei V vor.
Die Asbestose fällt nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision (ICD-10, Version 2019) unter Ziffer J61 (Pneumokoniose durch Asbest und sonstige anorganische Fasern). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen setzt eine Anerkennung dieser – vom Verordnungsgeber so bezeichneten – Krankheit als Berufskrankheit nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass sie im Vollbeweis, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, festgestellt werden kann (vgl. explizit zur BK 4103 BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 25/03 R). Der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist hingegen ausreichend, um einen Kausalzusammenhang zwischen der Einwirkung von Asbest im Rahmen der versicherten Tätigkeit und einer vorliegenden Asbestose zu bejahen.
Der Senat kann sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass bei V eine Asbestose vorgelegen hat. Vielmehr haben die beiden im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerseite eingeholten Gutachten des G und des He die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Insbesondere berücksichtigt der Senat dabei, dass He in seinem fachradiologischen Gutachten vom 01.10.2018 ebenso wie schon H in ihrem fachradiologischen Zusatzgutachten vom 16.06.2011 zu dem Ergebnis kommt, dass auf den ab 1987 (krankheitsbedingt) vorliegenden radiologischen Befunden über V die für eine Asbestose typischen bildmorphologischen Merkmale nicht erkennbar sind. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der Gutachter Dr. F., Dr. W., Dr. Sch., Prof. Dr. T. und D. Das Merkblatt zur BK 4103, das auch He seinem Gutachten als Stand der Wissenschaft zu Grunde gelegt hat, führt hierzu aus, dass das Ergebnis der Röntgenfilmaufnahme für die Diagnose einer Asbestose entscheidend ist (Seite 3 des Merkblatts). Die von S in seinen Gutachten zuletzt vertretene Auffassung, radiologische Befunde würden keine Abgrenzung der Asbestose von Lungenfibrosen anderer Genese erlauben, steht hierzu im Widerspruch, ohne dass S seine Auffassung wissenschaftlich begründet hätte. Sie steht im Übrigen auch im Widerspruch zu seiner Aussage im Gutachten vom 02.10.2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 19.12.2007, wonach bei V eine mittelgradige bis schwere Lungenasbestose röntgenologisch inklusive computertomographisch eindeutig gesichert sei. Diese Aussage wird von He ausdrücklich widerlegt, wobei er darauf hinweist, dass S ebenfalls keinerlei pleuralen Brückenbefunde nachweisen konnte.
Auch G hat in seinem fachpathologischen Gutachten vom 28.07.2016 – ebenso wie sämtliche Vorgutachter – bestätigt, dass Asbestfasern im Lungengewebe des V während des gesamten Krankheitsverlaufs nicht gesichert nachgewiesen werden konnten. Dies sei vor dem Hintergrund der Schwere der Erkrankung des V nicht vorstellbar.
Allein der Umstand, dass der vorliegende langjährige Krankheitsverlauf bei V nach Angaben des S (auch) typisch für eine Asbestose sei, genügt demgegenüber nicht, um eine an Sicherheit grenzende Überzeugung des Senats vom Vorliegen einer Asbestose bei V zu begründen.
Nur hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass eine andere Entscheidung auch nicht möglich wäre, wenn man entsprechend der Auffassung der Klägerseite für eine BK 4103 als Beweismaß für das Vorliegen einer Asbestose die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügen lassen würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass unter anderem der ärztliche Sachverständige D darauf hinweist, dass die bei V aufgrund seines ausgeübten Berufs anzunehmende Asbestexposition nicht ausreichend würde, um eine derart schwere Lungenerkrankung, wie sie V hatte, hervorzurufen. Insbesondere die vom PD angenommene Anzahl von ca. 6,5 Faserjahren sei hierfür nicht geeignet. Soweit S demgegenüber die Auffassung vertritt, dass bei V eine viel höhere Asbestexposition – von 60 Faserjahren – anzunehmen sei, da er als Bystander beim Schneiden von Asbestzementplatten und von Asbestrohren genauso in der Staubwolke gestanden habe wie der Schneidende selbst, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass V als Betriebsleiter bzw. Geschäftsführer auf Baustellen beim Schneiden und Zurichten von asbesthaltigen Materialien – auch nur ansatzweise – derselben Exposition ausgesetzt war, wie der damit beauftragte Arbeiter. Der Senat hält es schon aus arbeitstechnischen Gesichtspunkten für völlig unzweckmäßig, wenn sich V zur Beobachtung des Schneidevorgangs unmittelbar in die Asbeststaubwolken gestellt hätte. Unabhängig davon widerspräche es dem natürlichen menschlichen Verhalten, Staubemissionen auszuweichen, wenn V sich üblicherweise unmittelbar in die Staubwolke gestellt hätte. Darüber hinaus wäre es mit Blick auf die Stellung des V als Geschäftsführer und Bauleiter im Betrieb weder arbeits- noch wirtschaftsökonomisch sinnvoll gewesen, wenn er auf Baustellen einen relevanten Teil seiner Zeit damit verbracht hätte, beim Schneiden von Asbestmaterial neben dem Schneidetisch zu stehen.
Im Übrigen weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des SG vom 04.05.2015 zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.


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