Sozialrecht

Wohngeld – Anrechnung von Unterstützungsleistungen durch Verwandte

Aktenzeichen  B 8 K 19.363

Datum:
28.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46104
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WoGG § 14 Abs. 2 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 19, § 24 Abs. 2 S. 1, S. 2, § 25, § 27
EStG § 22 Nr. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist stets eine Einkommensprognose, nicht das (später) tatsächlich erzielte Einkommen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die nach § 24 Abs. 2 S. 1 und 2 WoGG zu treffende Prognoseentscheidung sind nicht nur die bei der Antragstellung bekannten Verhältnisse, sondern auch diejenigen Erkenntnisse bzw. Prognosetatsachen zugrunde zu legen, die der Behörde innerhalb des sog. Prognoseermittlungszeitraums – dh zwischen dem Antrag auf Bewilligung von Wohngeld und dem Erlass des Bewilligungsbescheids – bekannt werden. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3.    Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO in der Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Die Klage ist zulässig.
Prüfungsgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 29.03.2019. Der dort ergangene Abhilfebescheid stellt einen selbstständigen neuen Verwaltungsakt dar (§ 72 VwGO, Art. 35 BayVwVfG), der mit der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO angegriffen werden kann.
B.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom 29.03.2019 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Mietzuschusses ab dem 01.10.2018 (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Aus §§ 41, 42b WoGG in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung ergibt sich, dass der vorliegende Fall nach den Vorschriften des WoGG i.d.F. v. 11.11.2016 zu entscheiden ist.
Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbstgenutzten Wohnraum geleistet Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen sind gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Dies gilt auch für die Ermittlung des Jahreseinkommens; denn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen maßgeblich, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind als im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkünfte und Einnahmen solche anzusehen, die aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten verlässlich prognostiziert werden können. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, nicht das (später) tatsächlich erzielte Einkommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1990 – 8 C 58.89 -, BVerwGE 84, 278, juris Rn. 21; vgl. auch BayVGH B.v. 5.5.2014 – 12 ZB 14.701 – Rn. 14; OVG Münster, B.v. 2.4.2014 – 12 A 298/14 -, juris Rn. 5 ff.).
Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, so sind sie gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 HS 1 WoGG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abweichend hiervon sollen allerdings Änderungen i.S.v. § 27 Abs. 1 WoGG, wozu auch eine relevante Verringerung/Erhöhung des zugrunde zu legenden Einkommens gehört (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG), gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 HS 2 WoGG berücksichtigt werden. Danach sind für die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG zu treffende Prognoseentscheidung im Ergebnis nicht nur die bei der Antragstellung bekannten Verhältnisse, sondern auch diejenigen Erkenntnisse bzw. Prognosetatsachen zugrunde zu legen, die der Behörde innerhalb des sog. Prognoseermittlungszeitraums – d.h. zwischen dem Antrag auf Bewilligung von Wohngeld und dem Erlass des Bewilligungsbescheids – bekannt werden (vgl. hierzu VGH München, B.v. 5.5.2014 a.a.O.; OVG Hamburg, U.v. 26.11.2015 – 4 BF 96/14 – Rn. 31).
Das Wohngeld richtet sich gemäß § 4 WoGG nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Belastung und dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
I.
Vorliegend ist die Berechnung des Gesamteinkommens nicht zu beanstanden.
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, § 15 WoGG. Was als Jahreseinkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 14 WoGG. In § 14 Abs. 1 WoGG nimmt das Wohngeldrecht Bezug auf den Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes und regelt in § 14 Abs. 2 WoGG sodann, welche nicht steuerpflichtigen Einkünfte wohngeldrechtlich dennoch als Einkünfte anzusehen sind. Das gesetzgeberische Anliegen bestand offensichtlich darin, Einkommen bzw. Bezüge, die dem Haushalt jedoch gleichwohl tatsächlich zur Verfügung stehen, wohngeldrechtlich als zum Jahreseinkommen gehörend festzulegen und damit in die Berechnung des Wohngeldanspruchs einzubeziehen. Dem liegt der Grundgedanke zu Grunde, nur tatsächlich bedürftigen Personen mit dem Wohngeld angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern (§ 1 Abs. 1 WoGG). Diese sollen jedoch zunächst ihr eigenes Vermögen und Einkünfte hierfür aufbringen.
1. Ausgehend hiervon ist bei der Wohngeldberechnung nicht alleine das in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Einkommen, sondern es sind die in der speziellen Arbeitgeberbescheinigung für die Wohngeldberechnung ausgewiesenen Beträge maßgeblich.
Darüber hinaus ergibt sich, dass Schulden bei der Wohngeldberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Der Bescheid ist insoweit nicht zu beanstanden.
2. Hierbei sind entgegen der Auffassung der Klägerin dem Einkommen auch die steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 24 Abs. 2 Nr. 11 WoGG hinzuzurechnen. Dies ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des WoGG.
Gleiches gilt für die Berücksichtigung steuerfreier Bezüge zur Altersversorgung als wohngeldrechtlich relevantes Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG. Hiernach gehören die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zum Jahreseinkommen. In § 3 Nr. 63 EStG heißt es: „steuerfrei sind Beträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge […]. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10 a oder Abschnitt XI erfüllt wird.“ Das Vorliegen solch steuerfreier Beträge nach § 3 Nr. 63 EStG ist durch den Arbeitgeber in der Verdienstbescheinigung für wohnrechtliche Zwecke nach dem WoGG, WoFG, AFWoG so bescheinigt worden. Das Gericht ist sich bewusst, dass die Riester-Rente nicht unter § 3 Nr. 63 fällt, sondern für diese das EStG die besondere Vorschrift des § 10a bereithält. Im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.04.2019 wurde jedoch widersprüchlich der Wortlaut des § 3 Nr. 63 EStG zitiert und die Bezüge dann zusammenfassend als „Riester-Rente“ bezeichnet, sodass nach dem Gesamtbild tatsächlich nicht von einer Riester-Rente auszugehen ist. Dies ergibt sich schließlich auch aus den Informationen zur Vertragsgestaltung der A1. Lebensversicherungs AG. Dort ist angeführt, dass die Versicherung als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen wurde und der Vertrag nicht nach § 10a EStG zulagebegünstigt ist. Die Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge bzw. Beträge i.H.v. 638,45 € ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
3. Die Anrechnung der von den Angehörigen erbrachten Unterstützungsleistungen in den Monaten Oktober, November und Dezember 2018 mit einem Durchschnittsbetrag von 653,99 € im Monat bzw. 7.847,88 € im Jahr als weiteres Einkommen begegnet keinen Bedenken.
a. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG gehören zum Jahreseinkommen die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger oder der Empfängerin nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm oder ihr von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge bis zu einer Höhe von EUR 4.800 jährlich, die für eine Pflegeperson unter Pflegekraft geleistet werden, die die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt; dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen solche als Einmalbetrag gewährt werden. Nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG sind wiederkehrende Bezüge dem Empfänger nicht zuzurechnen, wenn die Bezüge freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden. „Wiederkehrende Bezüge“ sind Bezüge, die wie alle Einnahmen in Geld oder Gütern mit Geldwert bestehen können und sich aufgrund eines einheitlichen Anschlusses oder einheitlichen Rechtsgrundes mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht immer in gleicher Höhe wiederholen (BFH U.v. 19.10.1978 – VIII R 9/77, BFHE 126, 405). Die Bezüge müssen in bestimmten Zeitabständen oder Zeiträumen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und für eine gewisse Dauer zufließen und dürfen nicht jeweils aufgrund eines einzeln gefassten Entschluss gegeben werden. Es muss keine einklagbare Rechtsverpflichtung bestehen oder der Bezug für längere Zeit zugesichert sein (Blümich/Nacke, EStG, 152 EL 2020, § 22 Rn. 32). Eine Mindestdauer ist nicht ebenfalls nicht erforderlich, wobei nur einmalige Leistungen keine wiederkehrenden Bezüge begründen (BFH U.v. 14.4.2015, IX R 35/13 – BeckRS 2013, 96216).
Die Mutter und die Schwester der Klägerin leisteten in den Monaten Oktober, November und Dezember 2018 in unterschiedlichster Form und Höhe Unterstützung für die Klägerin. Es ist jedoch anzunehmen, dass dies aufgrund eines einheitlichen Entschlusses und nicht aufgrund jeweiliger einzelner Entschlüsse erfolgt ist. Hierfür sprechen die Gesamtumstände der Unterstützungsleistungen, die sich über die Monate gesteigert haben, eine gewisse Höhe erreichten und in unterschiedlichster Form erfolgten.
Die Unterstützung der Klägerin durch ihre Mutter und Schwester haben sich innerhalb der drei maßgeblichen Monate erheblich gesteigert: Oktober 2018: 210,00 €, November 2018: 723,00 € und Dezember 2018: 1.028,98 €. Hierin kommt zum Ausdruck, dass die Angehörigen sich entschieden haben, jeweils das Notwendige an Unterstützung zu leisten. Sie waren bereit, auch mehr als zunächst geleistet zu bezahlen und so der Klägerin zu helfen. Eine Begrenzung des Unterstützungswillens lässt sich gerade aus der erheblichen Steigerung der Leistungen nicht erkennen. Im Gegenteil, konnte sich die Klägerin darauf verlassen, selbst bei erhöhtem Bedarf, von ihren Angehörigen finanzielle Hilfe zu erhalten.
Auch aufgrund der Höhe der Beträge, konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die Unterstützung nicht einmalig und eingeschränkt erfolgen sollte. Die Beträge sind im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoverdienst der Klägerin i.H.v. 1.070,00 € im Monat relativ hoch und stellten eine erhebliche Unterstützung dar. Aus der Höhe der Beträge lässt sich ableiten, dass die Angehörigen bereitwillig und ohne größere Einschränkungen eingesprungen sind, was wiederum für einen einheitlichen Entschluss, der Klägerin unter die Arme zu greifen, spricht.
Auch die unterschiedliche Art und Weise der Hilfe zeugt von einem einheitlichen Entschluss der Angehörigen, die Klägerin zu unterstützen. So wurde im Oktober zunächst Bargeld übergeben; während im November ein Mietwagen und die Miete zusätzlich übernommen wurden. Im Dezember wurden schließlich Einkäufe von Lebensmitteln und Kleidung für die Klägerin übernommen, ein Weihnachtsmarktbesuch finanziert und wiederum für einen Mietwagen Geld überwiesen. Dies zeigt, dass die Angehörigen der Klägerin immer in der Form geholfen haben, in der es gerade notwendig oder der Situation angemessen war.
Die Angehörigen haben damit zum Ausdruck gebracht, jeweils im notwendigen Maß Hilfe leisten zu wollen. Die Klägerin konnte sich nach dem eben geschilderten Gesamtbild darauf verlassen, soweit notwendig, die jeweils erforderliche Unterstützung zu erhalten. Angesichts des Gesamtbildes wäre es nahezu lebensfremd anzunehmen, dass die Angehörigen jeweils einzelne Entschlüsse zur Unterstützung gefasst haben. Es ist daher von einem einheitlichen Entschluss der Angehörigen und damit von wiederkehrenden Leistungen auszugehen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Unterstützung nur zur Überbrückung einer Notlage gedacht gewesen sein soll. Dies steht schon nicht im Widerspruch zur Annahme eines einheitlichen Entschlusses, in der Notlage umfassend zu helfen. Darüber hinaus könnte mit diesem Vortrag dann jegliche Unterstützungsleistung aus dem wohngeldrechtlich relevanten Einkommen herausfallen, was mit dem oben genannten Grund für die rechtliche Regelung, das Wohngeld nur bei tatsächlicher Bedürftigkeit zu leisten, nicht in Einklang steht. Soweit die Klägerin ihren Bedarf anderweitig decken kann, ist dies bei der Wohngeldberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen.
Auch der Abbruch der Unterstützungsleistungen nach Auflösung der Lebensversicherung steht mit dem eben gefundenen Ergebnis in Einklang. Allein die Tatsache, dass die Angehörigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin selbst in der Lage war, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu tragen, die Unterstützungsleistungen eingestellt haben, lässt nicht den Umkehrschluss zu, diese wären nicht weiter geflossen, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre. Hieraus ergeben sich genauso wenig Anhaltspunkte, inwiefern die vorherige Unterstützung auf dem einheitlichen Wunsch, der Klägerin zu helfen, fußten.
b. Die in die Berechnung eingestellte Unterstützungshöhe (653,99 € im Monat bzw. 7.847,88 € im Jahr) ist rechtmäßig. Die Beklagte hat im Einklang mit § 15 Abs. 4 WoGG hierzu einen Durchschnittsbetrag gebildet und auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet. Beträgt der festzusetzende Bewilligungszeitraum – wie hier richtigerweise (siehe unten II.) – weniger als zwölf Monate, ist das in diesem Zeitraum zu erwartende Einkommen auf ein Jahreseinkommen umzurechnen. Als Einkommen ist das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 des § 15 WoGG und des § 24 Abs. 2 WoGG im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen. Dies ist vorliegend geschehen. Für eine weitergehende Umrechnung, wie von der Klägerin angedeutet, ist darüber hinaus kein Raum.
Die Beklagte hat aus den von den Angehörigen der Klägerin im Oktober (210,00 €), November (723,00 €) und Dezember 2018 (1.028,98 €) erbrachten Unterstützungsleistungen einen Durchschnittswert pro Monat (653,99 €) gebildet und diese der Berechnung zugrunde gelegt. Hierbei ergibt sich dann der zwölffache Betrag aus 653,99 € mithin 7.847,88 € (vgl. Blatt 240 d. Behördenakte) als zusätzliches Jahreseinkommen. Nachdem nach den obigen Ausführungen hinsichtlich der Unterstützungsleistungen der Verwandten von wiederkehrenden Bezügen auszugehen ist, hat die Beklagte hier folgerichtig und auch im Sinne der Vorschrift des § 15 Abs. 4 WoGG angenommen, dass dieser Durchschnittsbetrag monatlich im gesamten Jahr weiter fließt, und dies der Berechnung zugrunde gelegt. Dem Umstand, dass dies tatsächlich später nicht der Fall war, wird mit der Verkürzung des Bewilligungszeitraumes ausreichend Rechnung getragen. Dies ist nicht zusätzlich noch bei der Berechnung mit einzustellen.
4. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe der geleistete Beitrag des Vaters zum Skilager der Tochter Vanessa bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen ist, kommt es im Ergebnis nicht mehr an, da sich bei allen denkbaren Möglichkeiten (unterschiedliche Höhe, Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung) kein Wohngeld errechnet.
II.
Gegen die von der Beklagten gebildeten Bewilligungszeiträume von Oktober 2018 bis Dezember 2018 und Januar 2019 bis Juni 2019 bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Der Beginn ab 01.10.2018 ist inzwischen nicht mehr streitig und rechtlich insbesondere aufgrund der bis dahin bestehenden gemeinsamen Kontoführung mit dem getrenntlebenden Ehemann nicht zu beanstanden.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG soll als Bewilligungszeitraum regelmäßig 12 Monate gewählt werden. Ist jedoch zu erwarten, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten erheblich verändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden, § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG. Erhebliche Änderungen in diesem Sinne sind Veränderungen, die die Voraussetzungen des § 27 WoGG erfüllen, die Beklagte also zu einer Neubescheidung berechtigen würden. Dabei müssen sowohl anspruchserhöhende als auch anspruchsmindernde Tatsachen berücksichtigt werden. Die Entwicklung des Einkommens mit einer Abweichung von mehr als 15% ist nach § 27 Abs. 1 Nr.3 bzw. Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 WoGG zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, dass sich das Einkommen der Haushaltsmitglieder während des laufenden Bewilligungszeitraumes wesentlich verändern wird, darf das Wohngeld nicht in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Vielmehr kommt hier nur eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums in Betracht (§ 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG) (Zimmermann, Wohngeldgesetz, 1. Auflage, 2014, § 25 Rn. 3).
1. Es ergibt sich für die Monate Oktober bis Dezember 2018 im Vergleich zum nach der Unterhaltsleistung des Vaters und getrenntlebenden Ehemannes zur Verfügung stehenden Einkommen ab Januar 2019 eine solch wesentliche Veränderung i.H.v. 20,94%:
Monatseinkommen Oktober 2018
Einkommen Klägerin
Arbeit
859,93 €
Verwandte
653,99 €
Einkommen H
UVG
79,00 €
Vater
75,00 €
Einkommen V
UVG
198,00 €
Vater
75,00 €
Summe
1.940,92 €
Monatseinkommen November 2018
Einkommen Klägerin
Arbeit
859,93 €
Verwandte
653,99 €
Einkommen H
UVG
154,00 €
Einkommen V
UVG
273,00 €
Summe
1.940,92 €
Monatseinkommen Dezember 2018
Einkommen Klägerin
Arbeit
859,93 €
Verwandte
653,99 €
Einkommen H
UVG
205,00 €
Einkommen V
UVG
273,00 €
Summe
1.991,92 €
Durchschnitt Oktober bis Dezember 1.957,92
Einkommen ab Januar 2019
Einkommen Klägerin
Arbeit
859,93 €
Einkommen H
Vater
309,00 €
Einkommen V
Vater
379,00 €
Summe
1.547,93 €
Damit war die Verkürzung des Bewilligungszeitraumes auf drei Monate von Oktober 2018 bis Dezember 2019 gerechtfertigt. Aufgrund der klaren gesetzlichen Grenze von 15% bestehen auch keine Bedenken gegen einen Bewilligungszeitraum von nur drei Monaten. Die Verkürzung des Bewilligungszeitraums muss sich auch nicht zwangsläufig nachteilig für die wohngeldberechtigte Person auswirken. Sie ermöglicht im Gegenteil ggf. eine schnellere Anpassung der Berechnungen an veränderte Umstände und damit unter ggf. auch eine Bewilligung höheren Wohngelds.
2. Die Beklagte hat auch den Bewilligungszeitraum ab Januar 2019 bis Juni 2019 rechtmäßig verkürzt. Nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten reichten die Ersparnisse aus der ausgezahlten Lebensversicherung bis Juni 2019 zur Deckung des Lebensbedarfs der Klägerin und ihrer Kinder unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen (vgl. Aktenvermerk vom 29.03.2019 (Blatt 227 der Behördenakte) und Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.2020 (Seite 82 der Gerichtsakte)). Danach war aus Sicht der Beklagten davon auszugehen, dass sich die maßgeblichen Umstände für die Wohngeldberechnung ändern würden. Die Beklagte konnte erwarten, dass der Lebensunterhalt anderweitig finanziert, die Ausgaben angepasst werden, oder sich sonst Änderungen ergeben müssten, da die Klägerin ansonsten einen erheblichen Fehlbedarf hätte. Insofern war es nach § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG gerechtfertigt, den Bewilligungszeitraum bis Juni 2019 festzusetzen und dann ggf. neue Berechnungen anzustellen.
Nach alledem ist der Bescheid der Beklagten vom 29.03.2019 rechtmäßig und die Klage abzuweisen.
Nur ergänzend ist anzumerken, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, bei Änderung von maßgeblichen Sachverhalten erneut einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld zu stellen.
C.
Als unterlegener Teil trägt die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Wohngeldrechtliche Streitigkeiten sind als Angelegenheiten der Fürsorge nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei (BVerwG U.v. 23.4.2019 – 5 C 2.18 – BVerwGE 165, 235-251, Rn. 36).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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