Sozialrecht

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung

Aktenzeichen  L 13 R 473/15

Datum:
11.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 74512
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 240 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

S 5 R 555/14 2015-06-01 GeB SGREGENSBURG SG Regensburg

Tenor

I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 1. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. C. ist der Kläger noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erledigen. Der abweichenden Leistungsbeurteilung von Dr. D. vermag der Senat nicht zu folgen.
Im Vordergrund stehen beim Kläger die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet.
Bei der Untersuchung des Klägers durch Dr. C. war dieser in einem guten Allgemeinzustand bei einem ausreichenden Ernährungszustand. Blutdruck und Herzfrequenz waren regelgerecht. Dr. C. hat ausgeführt, dass bei Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte von einer kompensierten internistischen Situation ohne kardiologische Beeinträchtigungen ausgegangen werden kann.
Bei der Prüfung der Motorik war am auffälligsten ein Finger-Boden-Abstand von ca. 100 cm. Dabei wurden vom Kläger Beschwerden im Lumbalbereich angegeben. Im Cervikal-Lumbalbereich zeigte sich ein Muskelhartspann, jedoch ohne Hinweise für eine Wurzelreizung oder Wurzelkompression und ohne bedeutsame neurologische Funktionsbeeinträchtigungen. Das Zeichen nach Laségue war beidseits negativ.
Die Gangproben, auch die erschwerten Gangproben mit Zehenspitzenstand und Fersen- und Hackengang, waren regelgerecht. Das Gangbild war sicher und flüssig. Der Faustschluss war dem Kläger seitengleich bei hinreichender Kraftentfaltung möglich. Periphere oder zentrale Paresen sowie Muskelverschmächtigungen zeigten sich nicht. Die kleine Handmuskulatur war nicht beeinträchtigt. Tonus und Trophik der Muskulatur waren ebenso wie die Muskeleigenreflexe regelgerecht. Vegetative oder sensible Störungen konnten von Dr. C. nicht positiviert werden.
In psychischer Hinsicht war der Kläger bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert bei gepflegtem äußeren Erscheinungsbild. Die interpersonelle Kontaktaufnahme war der erfahrenen Gerichtsachverständigen gut möglich. Der Kläger wirkte ruhig, zugewandt und kooperativ. Das psychomotorische Tempo war regelgerecht, Mimik und Gestik zum Teil lebhaft sowie gut modulationsfähig. Die Grundstimmung war subdepressiv ausgelenkt, über weite Strecken verbittert. Suizidale Tendenzen konnte Dr. C. nicht feststellen. Eine höhergradige Ausprägung der Depression im Sinne einer schweren Depression konnte Dr. C. nicht feststellen. Eine entsprechende Symptomatik ergab sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers. Insgesamt hat Dr. C. beim Kläger nur eine leichtgradige depressive Symptomatik kombiniert mit Ängstlichkeit feststellen können, durch die Antrieb und Psychomotorik nicht relevant beeinträchtigt werden. Die vom Kläger geäußerten Beschwerden umfassten in erster Linie vegetative Störungen ohne relevanten Krankheitswert. Hinweise für eine eigenständige Schmerzerkrankung ergaben sich nicht. Das Intelligenzniveau des Klägers ist von Dr. C. als durchschnittlich bezeichnet worden. Inhaltliche oder formale Denkstörungen, Ich- oder Wahrnehmungsstörungen liegen beim Kläger nicht vor. Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung von Kurzzeit- oder Langzeitgedächtnis, Antrieb und energetischem Potenzial ergaben sich nicht.
Im Vordergrund stehen beim Kläger die Symptome einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und narzisstischen Störungen. Die Auswertung der FPI-Persönlich- keitsfragebogen erbrachte eine ausgeprägte Akzentuierung der Persönlichkeit mit hoher Ausprägung von negativer Lebenseinstellung, geringer Leistungsorientierung, Gehemmtheit, Erregbarkeit, Introversion, emotionaler Labilität und Aggressivität.
Aus diesen Gesundheitsstörungen resultieren nach den überzeugenden Feststellungen von Dr . E. jedoch lediglich qualitative Leistungseinschränkungen in Bezug auf die geistig-psychische Belastbarkeit. Insbesondere sollte keine Tätigkeit mit Nachtschicht mehr ausgeübt werden.
Hinzu kommt ein chronischer Alkoholmissbrauch, der jedoch noch nicht zu Alkoholfolgeerkrankungen geführt hat. Insbesondere waren von Dr. C. keine hirnorganische Beeinträchtigungen oder Koordinationsstörungen im Rahmen einer Alkohol-Encephalopathie zu objektivieren.
Das Schlafapnoe-Syndrom führt nicht zu einer höhergradigen Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistungen des Klägers. Hier zeigte sich bei den Testungen durch Dr. C. ein überdurchschnittliches Arbeitstempo bei knapp durchschnittlicher Sorgfaltsleistung, obwohl der Kläger nach seinen eigenen Angaben seit 48 Stunden nicht mehr geschlafen habe. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiert hieraus also auch nicht.
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten.
Die hiervon abweichende Einschätzung von Dr. D. hat den Senat nicht überzeugt. Die von Dr. D. festgestellten Diagnosen decken sich im Wesentlichen mit den von Dr. C. angegebenen. Dies hat Dr. D. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. September 2016 ebenfalls bestätigt. Die von ihm neu beschriebene diskrete Halbseitensymptomatik links mit Linksbetonung der Muskeleigenreflexe und Unsicherheit beim Knie-Hacken-Versuch führen auch nach seinen Angaben nicht zu weiteren neurologischen Beeinträchtigungen, insbesondere nicht zu Funktionsstörungen von Motorik oder Koordination. Nach der den Senat überzeugenden Einschätzung von Dr. C. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juli 2016 lässt sich aus einer bloßen diskreten Seitendifferenz von Muskeleigenreflexen keine relevante Minderung des Leistungsvermögens insbesondere in quantitativer Hinsicht ableiten. Dies gilt umso mehr, als sowohl Dr. C. selbst als auch der nervenärztliche Gutachter Medizinaloberrat Z. in seinem Gutachten vom April 2016 einen unauffälligen neurologischen Status erhoben haben.
In psychischer Hinsicht wird von Dr. D. auch nur eine mittelgradige Ausprägung der Depression beschrieben. Dies entspricht der diagnostischen Einordnung des Medizinaloberarzt Z. in seinem Gutachten vom April 2016, der ebenfalls von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik mit Somatisierung spricht. Die von Dr. D. angegebene gemischte Angststörung mit agoraphobischen und sozialphobischen Anteilen wird nicht eindeutig diagnostiziert. Das Vollbild der jeweiligen Störung nach ICD 10 wird nicht beschrieben. Medizinaloberrat Z. hat diese Diagnose ebenfalls nicht gestellt. Er beschreibt in seinem Gutachten vom April 2016 eine im Wesentlichen unveränderte Symptomatik im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2013. Auch in seiner letzten ergänzenden Stellungnahme vom 14. September 2016 hat Dr. D. diesen Mangel nicht beheben können. Schließlich geht Dr. D. nicht darauf ein, dass die im Vorfeld durchgeführte Behandlungsintensität auf psychiatrischem und psychotherapeutischem Gebiet durchaus intensiviert werden könnte. Der Senat unterstellt es als zutreffend, dass der Kläger weiterhin in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung ist, wie dies von Dr. D. in seiner letzten ergänzenden Stellungnahme behauptet wird. Dies gilt auch für den Umstand, dass ein Wechsel in der Psychopharmaka-Medikation in der Vergangenheit stattgefunden hat. Die Einholung weiterer Befundberichte, um dies zu belegen, kann damit unterbleiben. Der Kläger hat aber jedenfalls keine tagklinischen, stationär-psychiatrischen oder psychosomatischen Behandlungsansätze in den letzten Jahren unternommen. Dies spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck des Klägers. Die von Dr. D. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. September 2016 als Grund für die unterschiedliche sozialmedizinische Bewertung genannten Funktions- und Fähigkeitseinbußen des Klägers erschließen sich dem Senat nicht. Insoweit sind auch von Dr. D. nicht so wesentlich andere Feststellungen getroffen worden, dass dies Anlass für ihn gewesen wäre, eine deutlich gravierendere Diagnosestellung zu treffen. Ein nachvollziehbarer Grund für eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen im Sinne einer Verschlechterung ist auch nicht ersichtlich. Das Vorliegen einer bloßen mittelgradigen depressiven Episode genügt auch in einer Zusammenschau mit weiteren psychiatrischen Gesundheitsstörungen (insbesondere kombinierte Persönlichkeitsstörung) für die Annahme einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auch für leichte, zustandsangepasste Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht aus. Bei der Bewertung ist zudem zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr . B. von einer deutlichen Aggravationsneigung und Schonhaltung des Klägers ausgegangen werden kann, der sich explizitermaßen auf seine Berentung kapriziert habe. Eine Auseinandersetzung mit diesem Aspekt bleibt Dr. D. schuldig.
In Bezug auf das Schlafapnoesyndrom hat Dr. C. überzeugend darauf hingewiesen, dass nach der schlafmedizinischen Kontrolle im Bezirksklinikum A-Stadt dieses unter nCPAP-Behandlung gut kompensiert sei. Damit kommt eine Beeinträchtigung in Form von Tagesschläfrigkeit oder Konzentrationsstörungen nicht in Betracht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C. derartiges auch nicht bei ihrer Untersuchung feststellen konnte.
Durch Dr. D. ist nicht ein so gravierend anderes sozialmedizinisches Leistungsbild des Klägers gezeichnet worden, dass der Senat die Überzeugung erlangen konnte, der Kläger sei mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts z. B. als Wachmann bzw. Pförtner im Tagdienst zu verrichten.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die von den Gerichtsachverständigen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen, die der Senat bei seiner Prüfung zugrunde legt, sind nicht ungewöhnlich und schränken die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht im besonderen Maße ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die oberen Extremitäten des Klägers keine wesentlichen Funktionsbehinderungen aufweisen.
Schließlich besteht auch keine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Das BSG hält dabei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, für eine derart schwere Leistungseinschränkung, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 5 RJ 51/04 unter Hinweis auf Großer Senat in BSGE 80, 24, 35). Eine rentenrelevante Beschränkung der Wegstrecke wurde von keinem Sachverständigen angenommen.
Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, die berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des “vergleichbaren Versicherten” ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der “bisherige Beruf”. Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164).
In der maßgeblichen letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung war der Kläger als Wachmann beschäftigt. Eine Ausbildung hierzu hat er nicht durchlaufen. Nach der Auskunft des Arbeitgebers handelte sich hierbei um eine Tätigkeit, die von ungelernten Kräften nach einer Einarbeitung von 3 Wochen verrichtet werden können. Es handelt sich damit um eine Tätigkeit, die nach dem sogenannten Stufenschema des BSG dem ungelernten Bereich zuzuordnen ist. Damit ist der Kläger uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Da insoweit noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr besteht, kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ebenfalls nicht in Betracht.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.


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