Staats- und Verfassungsrecht

Verwirkung des Klagerechts gegen Pachtvergabebeschluss einer Jagdgenossenschaft

Aktenzeichen  1 L 61/20.Z

Datum:
7.6.2022
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0607.1L61.20.Z.00
Normen:
§ 11 Abs 4 S 1 BJagdG
§ 11 Abs 6 BJagdG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Zur Verwirkung des Klagerechts gegen den Pachtvergabebeschluss einer Jagdgenossenschaft.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 8. April 2020, 3 A 154/18 MD, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – vom 8. April 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – vom 8. April 2020 hat keinen Erfolg.
1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen des von der Klägerin unter Pkt. I. der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Das Antragsvorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
1.1. Die Klägerin trägt vor, sie sei allein mit fast einem Viertel der Gesamtjagdfläche der Beklagten (von 524,3316 ha) stimmberechtigter Jagdgenosse. Zudem habe der Geschäftsführer der Klägerin in Zeitpunkt der Beschlussfassung zum streitgegenständlichen Pachtvergabebeschluss vom 15. März 2012 über Stimmrechtsvollmachten weiterer Jagdgenossen für ca. 100 ha Fläche verfügt. Auf den Vortrag und Beweisantritt im Schriftsatz vom 6. März 2020, Seite 9 und 19, werde Bezug genommen.
1.1.1. Inwiefern dieser Vortrag die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil zur Verwirkung des Klagerechts infrage stellen soll, insbesondere auf welchen tragenden Rechtssatz oder auf welche erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil sich welches Gegenargument der Klägerin bezieht und warum der Einwand entscheidungserheblich ist, erschließt sich nicht. Abgesehen davon, dass es im Hinblick auf die in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierte Darlegungslast der Klägerin nicht Sache des Oberverwaltungsgerichtes ist, möglicherweise geeigneten Sachvortrag aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin herauszufiltern und der klägerische Schriftsatz vom 6. März 2020 keine Seite 19 enthält, betrifft das angesprochene Vorbringen Pkt. 5 des Schriftsatzes; dort setzt sich die Klägerin mit dem richterlichen Hinweis vom 9. Mai 2018 (Bl. 21 d. GA) zur Zulässigkeitsvoraussetzung des Feststellungsinteresses nach Vollzug des streitgegenständlichen Pachtvergabebeschlusses durch Abschluss des Verpachtungsvertrages und der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16. Dezember 1993 – 8 A 10439/93 -, juris) und des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 4. Dezember 2003 – 5 S 1797/02 -, juris) auseinander. Das vorliegend angefochtene Urteil geht im Hinblick auf die bejahte Verwirkung des Klagerechts nicht darauf ein, welche rechtliche Auswirkung eine – unterstellt – unwirksame Beschlussfassung der Beklagten auf den bereits abgeschlossenen Pachtvertrag hat, insbesondere wie sich eine fehlende Vertretungsmacht im Innenverhältnis zwischen Jagdgenossen und Jagdgenossenschaft auf die Außenvertretungsmacht des Jagdvorstandes zum Abschluss des Jagdpachtvertrages im Namen der Beklagten auswirkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 28).
1.1.2. Die Relevanz der von der Klägerin innegehabten Jagdfläche sowie zu den Stimmrechtsvollmachten anderer Jagdgenossen auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Verwirkung erschließt sich ebenfalls nicht; im Übrigen rechtfertigt der klägerische Verweis auf die fehlende Flächenangabe in der Anwesenheitsliste zum Protokoll der Versammlung der C. vom 15. März 2012 (Bl. 4 d. Beiakte A) noch nicht die Annahme, an der Versammlung hätten nur 5 Personen „sämtlich ohne Flächen“ teilgenommen (vgl. S. 10 der Flächenangaben im Protokoll vom 27. März 2018 zu den Teilnehmern „ D. M., H. und H. Z., Dr. N. und G. B.“, Bl. 15 d. Beiakte A).
1.2. Auch die weitere klägerische Behauptung, an der Beschlussfassung vom 15. März 2012 hätten mangels ordnungsgemäßer Ladung und Benennung der Tagesordnung nur fünf Personen teilgenommen, lässt keine Relevanz in Bezug auf die Verwirkung des Klagerechts erkennen. Der Vortrag, die Misskonstellation der beschließenden Jagdgenossen (am 15. März 2012) im Verhältnis zu der wegen Formfehlern nicht beteiligten Klägerin verdeutliche, dass die Beklagte aufgrund der im klägerischen Schriftsatz vom 6. März 2020, Seite 6 ff. dargelegten und unter Beweis gestellten Interventionen gegen den streitgegenständlichen Beschluss habe permanent weiter damit rechnen müssen, dass die Klägerin hiergegen notwendigenfalls klageweise vorgehe, ist nicht zielführend.
1.2.1. Der Schriftsatz vom 6. März 2020 enthält gerade keine substantiierten Angaben und erst recht keine Beweisanregungen für den Zeitraum zwischen dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Landkreises Harz als Untere Jagdbehörde vom 19. September 2013 (Anl. K 6 z. Schriftsatz v. 6. März 2020, Bl. 133 d. GA) und dem sich auf eine klägerische Anfrage vom 3. August 2017 beziehenden Antwortschreiben der Beklagten vom 15. August 2017 (vgl. Anl. K 7 z. Schriftsatz v. 6. März 2020, Bl. 134 d. GA) zum vorliegend streitigen Jagdpachtvertrag. Der Schriftsatz vom 6. März 2020 spricht ohne jegliche zeitliche und inhaltliche Konkretisierung lediglich von mehrfach danach (nach dem 19. September 2013) erfolgten Anfragen des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn Dr. K., gegenüber dem Vorstand der Beklagten, Herrn M. (vgl. S. 6 vorletzter Abs. d. Schriftsatzes v. 6. März 2020, Bl. 108 Rs. d. GA).
Eine weitere Substantiierung erfolgte auch nicht mit dem Antragsvorbringen; vielmehr wird ausgeführt, dass detailliertere Angaben nicht erfolgt seien, weil
„es auch schlichtweg unmöglich ist, über einen so langen Zeitraum Unterlagen aufzubewahren bzw. viele Dinge auch mündlich bzw. fernmündlich besprochen wurden. So war es in dieser Zeit so, dass Herr Dr. K. als Geschäftsführer der Klägerin mehrfach an den Vorstand der Beklagten herantrat, weil er sich von einem der Vorstandsmitglieder, der seinerzeit in leitender Funktion in der Kreisverwaltung tätig war, eine sachdienliche Klärung erhoffte. Der Vorstand verwies Herrn Dr. K. dann wieder an den Landkreis, der sich wiederum hinter die beklagte Jagdgenossenschaft stellte und deren Einladungspraxis legitimierte. Und so ging es hin her, bis Herrn Dr. K. klar war, dass der Vorstand der Beklagten, das Rathaus und der Bürgermeister in T-Stadt sowie auch der Landkreis, Untere Jagdbehörde, „unter einer Decke stecken“ und wegen des auf Grundlage der unwirksamen Beschlussfassung schon abgeschlossenen Jagdpachtvertrages gar kein Interesse daran hatten, die Angelegenheit wirklich und ernsthaft aufzuklären.“ (S. 4 ebenda)
Auch dieser Vortrag enthält keinerlei zeitliche oder hinreichend inhaltliche Angaben, obgleich dies alles in den Erkenntnisbereich der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers fällt. Der Verweis in der Antragsschrift auf die Möglichkeit einer Parteianhörung des Geschäftsführers der Klägerin macht nicht plausibel, welche konkreten Tatsachen dessen Vernehmung hätte ergeben können; stattdessen schlussfolgert die Antragsschrift:
„Wenn dem nicht so gewesen wäre, so würde sich auch nicht erklären, warum Herr Dr. K. vor der Klageerhebung schriftlich am 15.08.2017 (vergleiche Anlage K 8) und mit weiteren Schriftsätzen danach wieder aktiv geworden ist, was dann nach erneutem „Blockieren“ am Ende zur Klageerhebung führte.“ (S. 5 Abs.1 ebenda).
Besagtes Schreiben vom 15. August 2017 (Bl. 135 d. GA) bezieht sich im Übrigen auf die Anfechtung des Jagdpachtvertrages und dessen gerichtliche Überprüfung.
1.3. Weiter trägt die Antragsschrift vor, die späte Klageerhebung sei für die Beklagte auch nicht mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden, weil die Klägerin durch die Stellungnahmen der Unteren Jagdbehörde vom 19. September 2013 und 17. Januar 2018 zu Unrecht abschlägig beschieden, d. h. fehlgeleitet worden und der streitige Jagdpachtvertrag im Zeitpunkt der Klageerhebung auch erst zur Hälfte abgelaufen gewesen sei.
Die angeführten Gründe legen nicht schlüssig dar, dass der Beklagten durch die verspätete Durchsetzung des Rechts kein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
1.3.1. Der Einwand der angeblichen Fehlleitung der Klägerin durch die Auskünfte der Unteren Jagdbehörde macht schon nicht plausibel, weshalb die Klägerin erst nach der zweiten Auskunft vom 17. Januar 2018 Anlass gehabt haben sollte, die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft anzuzweifeln und sie eine verzögerte Einlegung von Rechtsmitteln in den davorliegenden rund vier Jahren – jedenfalls seit dem Schreiben der Unteren Jagdbehörde vom 17. September 2013 mit seinem expliziten Hinweis, sich wegen der gefassten Beschlüsse an die Beklagte zu wenden – nur eingeschränkt zu vertreten hatte, sodass aufgrund dieses Umstandes ein Entzug des Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt werden könnte.
1.3.2. Der Umstand, dass der Jagdpachtvertrag im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, macht ebenfalls nicht plausibel, inwiefern die im vorliegenden Verfahren zur rechtlichen Überprüfung gestellte Frage zur Wirksamkeit der Beschlussfassung der Beklagten vom 15. März 2012 über die Pachtvergabe der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann. Dass sich der Jagdpachtvertrag noch nicht durch Zeitablauf erledigt hat, sagt nichts darüber aus, welche rechtlichen und/oder tatsächlichen Auswirkungen der Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlussfassung vom 15. März 2012 beizumessen wäre, warum diese sich nicht nachteilig für die Beklagte auswirken und ob sich hieraus Folgerungen für den Jagdpachtvertrag als Vereinbarung privatrechtlicher Natur (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 – III ZR 101/89 -, juris) ergeben, die sich gleichermaßen nicht nachteilig für die Beklagte als Vertragspartei auswirken würden.
1.4. Weiter trägt die Antragsschrift vor, das angefochtene Urteil habe nicht die „Spezifität“ des Jagdrechts im Hinblick auf die untrennbare Verbindung zwischen dem Recht an der Jagd und dem Grundeigentum berücksichtigt. Die Klägerin habe in vorgerichtlichen Schriftsätzen an die Beklagte (Anlage K 7 bis K 10 und K 12 in 1. Instanz) immer wieder darauf hingewiesen, dass sie die Beschlussfassung vom 15. März 2012 bezüglich der Verlängerung des Jagdpachtvertrages nicht akzeptiere. Die Nichtbeachtung ihres Grundeigentums im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Ladung zur Jagdversammlung stelle einen unzulässigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar. Zudem weise der Jagdpachtvertrag erhebliche Mängel in der Wirksamkeit auf, worauf im Schriftsatz vom 9. April 2012 (richtigerweise: 9. April 2020) hingewiesen worden sei. Im Ergebnis verstoße der Jagdpachtvertrag vom 15. März 2012 gegen die zwingende Schriftformpflicht des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG, was in zivilrechtlicher Hinsicht keiner Verwirkung unterliege. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Urteil zu keiner Erledigung des Rechtsstreits führe.
1.4.1. Ernstliche Richtigkeitszweifel am Urteilsergebnis begründet dieses Vorbringen nicht. Der Verweis auf die vorgerichtlichen Schriftsätze an die Beklagte ist schon deshalb nicht zielführend, weil sich die angegebenen Anlagen sämtlich auf Schriftverkehr nach dem 15. August 2017, zum Teil unter Bezugnahme auf ein klägerisches Schreiben vom 3. August 2017 (Bl. 134 – 137, 139 d. GA) beziehen, mithin keine Aussagekraft bezüglich der 4-jährigen „Untätigkeit“ der Klägerin zwischen dem 19. September 2013 (Schreiben der Unteren Jagdbehörde) und der Anfrage der Klägerin bei der Beklagten vom 3. August 2017 besitzen.
Ebenso wenig kommt es für die Verwirkung des öffentlich-rechtlichen Klagerechts in Bezug auf die Beschlussfassung der Beklagten vom 15. März 2012 auf Mängel des Jagdpachtvertrages an; soweit laut Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 24. März 1994 – III ZR 65/93 – und – III ZR 66/93 -, juris jeweils Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 30 U 101/17 -, juris Rn. 13) gegenüber der sich aus der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 6 BJagdG ergebenden Nichtigkeit schon grundsätzlich die Berufung auf Treu und Glauben und auf die Arglisteneinrede versage, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem streitgegenständlichen Pachtvergabebeschluss eine vergleichbare, zur Nichtigkeit des Beschlusses führende öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegengehalten werden kann bzw. der Beschluss offensichtlich unter einem derart besonders schwerwiegenden Fehler leidet, dass sich die Annahme eines Nichtigkeitsgrundes rechtfertigen könnte.
2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der unter Pkt. II. der Antragsschrift geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 – 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 – 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).
Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht.
2.1. Die Antragsschrift trägt vor, auf die bisherigen rechtlichen Ausführungen im Hinblick auf das subjektive Jagdrecht und die inzidente Verbindung zwischen Jagdrecht, Grundbesitz, Gestattung der Jagdausübung durch den Grundeigentümer und Einhaltung der Formpflicht für den Jagdpachtvertrag werde Bezug genommen. Das verdeutliche auch die zwar nicht einschlägige, aber den hier streitgegenständlichen „Kern“ betreffende Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012, wonach das Jagdrecht immer auch in Verbindung mit der Benutzung des grundrechtlich geschützten Eigentums zu sehen und eine uneingeschränkte zwangsweise Duldung der Jagd auf dem Grundeigentum vom Grundeigentümer nicht hinzunehmen sei. Entsprechendes gelte für eine unwirksame Beschlussfassung von Jagdgenossen und den Abschluss eines formnichtigen Jagdpachtvertrages, der von einem wesentlichen Grundeigentümer nicht mitgetragen werde. Diese Situation müsse sich auch auf die Verwirkung der Ausübung eines Rechtes in besonderem Maße erstrecken, d. h. die Verwirkung könne in Bezug auf das Jagdrecht nicht schlechthin an den allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätzen festgemacht werden, die für alle möglichen Streitigkeiten im öffentlichen oder sonstigen Recht herausgebildet worden seien.
2.2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache werden mit diesem Vortrag nicht schlüssig dargelegt. So mangelt es bereits an der Ausformulierung einer konkreten und entscheidungserheblichen Rechtsfrage, die aufzeigt, welches gegebenenfalls zusätzliche Kriterium die Rechtsmaterie „Jagdrecht“ im Rahmen des Verwirkungstatbestandes erfordern sollte oder aus welchen Gründen eine Verwirkung des Klagerechts gegen einen Pachtvergabebeschluss ausscheiden sollte; auch wird nicht aufgezeigt, worin der besondere Schwierigkeitsgrad in rechtlicher Hinsicht bestehen sollte. Aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist; abgesehen davon, enthält die Zulassungsbegründung auch nicht die erforderlichen erläuternden Hinweise auf die einschlägigen Urteilspassagen.
3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des unter Pkt. III. der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Zulassungsgrund ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 – 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 – 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete – entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige – rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind – neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss – die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen „Darlegungslasten” nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.).
In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antragsbegründungsschrift aufgeworfene Rechtsfrage,
„ob und inwieweit die Verwirkung von Rechten, die mit dem Grundrecht auf Eigentum explizit in Bezug auf das mit dem Jagdrecht verbundene Grundeigentum einer besonderen rechtlichen Behandlung im Hinblick auf die Verwirkung von Rechten bedarf“,
lässt schon nicht erkennen, dass sie sich in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren in entscheidungserheblicher Weise stellt und sich im Hinblick auf ihre Herleitung als Verstoß gegen Treu und Glauben und Instrument der Missbrauchskontrolle bei der Ausübung prozessualer Rechte in fallübergreifender Form ohne Berücksichtigung einzelfallspezifischer Besonderheiten beantworten lässt. Auch mangelt es dem Antragsvorbringen an der insoweit gebotenen Aufbereitung des Streitstoffes. Denn soweit es dem Rechtsschutzsuchenden obliegt, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist, sind hierbei – neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss – die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung und (Fach-)Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen rechtgrundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007, a. a. O., Beschluss vom 28. April 2014 – 1 L 75/13 -, Beschluss vom 21. Januar 2008 – 1 L 166/07 -, jeweils juris [m. w. N.]). Daran fehlt es vorliegend; die Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ist insoweit nicht zielführend. Gleiches gilt für den Hinweis auf den vorliegend angeblich formnichtigen Jagdpachtvertrag, in dessen Ausübung letztendlich durch die Jäger „Wilderei“ betrieben werde. Der Jagdpachtvertrag ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens über den Pachtvergabebeschluss. Zudem kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung – wie hier – war die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 – 6 B 61.95 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 1 L 64/13 -, juris [m. w. N.]).
4. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der unter Pkt. IV. der Antragsschrift geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzungen für eine Berufungszulassung sind hier nicht gegeben.
4.1. Soweit die Antragsschrift vorträgt, es sei aus der Akte weder ersichtlich, ob und wann die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit nach § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen habe, noch, dass in Ermangelung einer Zustimmung der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ein Fall des § 87a Abs. 2 VwGO vorliege, wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 VwGO von der Kammer am 6. April 2020 gefasst wurde und aktenkundig ist (vgl. Bl. 145, 146 d. GA).
4.2. Auch der Vortrag, dass die Voraussetzungen für eine Einzelrichterübertragung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorgelegen hätten, greift nicht durch. Die Übertragungsentscheidung ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar und damit gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO der Beurteilung durch das Berufungsgericht entzogen. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht an die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 bis 3 VwGO gebunden ist und entsprechende Verfahrensrügen keiner inhaltlichen Überprüfung unterliegen. Ein etwaiger diesbezüglicher Verfahrensfehler kann daher grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 9. März 2010 – 1 L 96/09 -, juris 3, und vom 16. Februar 2012 – 4 L 156/11 -, juris Rn. 30). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb ausnahmsweise angreifbar, weil sie willkürlich oder manipulativ gewesen wäre. Der Kammer steht bei ihrer Übertragungsentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der zudem tendenziell („Soll-Regelung“) zugunsten der Einzelrichterübertragung ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 8 B 9.11 -, juris Rn. 6). Für eine willkürliche Überschreitung dieses Spielraums bestehen keine Anhaltspunkte. Die schlichte Behauptung besonderer Schwierigkeiten „in tatsächlicher und/oder rechtlicher Art“ sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache ist dazu nicht ausreichend; auch die Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen in der Antragsschrift zu diesen beiden Zulassungsgründen genügt mangels hinreichender Substantiierung nicht (vgl. Pkt. 2 und 3 dieses Beschlusses).
4.3. Weiter rügt die Antragsschrift, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten gemäß dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2006 (- 7 B 90.05 -, juris) grundsätzlich nur möglich sei, wenn zuvor eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Die vorliegend stattgefundene Güterichterverhandlung genüge diesem Erfordernis nicht. Ferner fehle es nach Abgabe der Einverständniserklärung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch die Klägerin im Schriftsatz vom 6. März 2020 an einer Fristsetzung, wie lange Schriftsätze noch eingereicht werden können, zumal aufgrund des dortigen Verweises auf Seite 6 hinsichtlich mehrfacher weiterer Anfragen des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber dem Vorstand der Beklagten im Zeitraum vom 19. September 2013 bis 15. August 2017 weiterer Aufklärungsbedarf bestanden habe.
4.3.1. Auch dieses Vorbringen ist nicht durchgreifend. Entgegen dem Antragsvorbringen enthält der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2006 (a. a. O.) keine Feststellung, dass der Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO voraussetzt, dass zuvor bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach dieser Vorschrift ist erst dann in das Ermessen des Gerichts gestellt, wenn die Beteiligten hierzu übereinstimmend und in für Prozesshandlungen wirksamer Weise ihr Einverständnis erklärt haben und bezieht sich nur auf die nächste anstehende Entscheidung des Gerichts, wirkt also nicht zurück und darf nicht verbraucht sein. Insofern unterscheidet sich die Verzichtsmöglichkeit in § 101 Abs. 2 VwGO von der Ermessensentscheidung des Gerichts in § 495a Satz 1 ZPO und einer gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung auf Antrag der Parteien gemäß § 495a Satz 2 ZPO. Im Falle eines wirksamen, nicht verbrauchten Verzichts auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO muss das Gericht im allgemeinen die Beteiligten auch nicht darauf hinweisen, wann es die ohne mündliche Verhandlung mögliche Entscheidung zu erlassen gedenkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006, a. a. O., Rn. 19). Auch insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren vom schriftlichen Verfahren im Sinne des § 495a ZPO (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Februar 2019 – 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 22).
4.3.2. Vorliegend bestand auch keine Besonderheit, die eine Hinweispflicht oder Schlussfristsetzung zur Folge haben musste. Der behauptete Aufklärungsbedarf bestand nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht, weil das klägerische Vorbringen zum Zeitraum 19. September 2013 bis 15. August 2017 derart unsubstantiiert war (vgl. Pkt. 1.2.1. dieses Beschlusses), dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen musste. Auch war die Erklärung des Einverständnisses zur Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch die zeitlich nachfolgende Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter nicht verbraucht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 4 L 156/18 – NVwZ-RR 2019, 488). Die Klägerin wurde bereits mit der Eingangsverfügung des Vorsitzenden vom 9. Mai 2018 auf die Übertragungsmöglichkeit hingewiesen und erhielt zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
4.4. Auch einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine Überraschungsentscheidung des Gerichts legt die Antragsschrift nicht schlüssig dar.
Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 VR 9.18 -, juris Rn. 3). Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D -, juris Rn. 65). Hieran gemessen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht festzustellen.
Aufgrund des richterlichen Hinweises vom 9. Mai 2018 und den Erinnerungen vom 20. Juni 2018, 8. August 2018 und 6. September 2018 war der Klägerin die mögliche Entscheidungsrelevanz der Verwirkungsproblematik bekannt; dass die Angaben zum Zeitraum 19. September 2013 bis Mitte 2017 im klägerischen Schriftsatz vom 6. März 2020 völlig unzureichend sind, wurde schon mehrfach ausgeführt. Im Übrigen legt der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe überraschend ohne Aufklärungsbemühungen gegenüber der Klägerin geurteilt, weder substantiiert dar, an welchem weiteren Vortrag sich die Klägerin gehindert gesehen hat, noch was von der Klägerin vorgetragen worden wäre, wenn das Verwaltungsgericht aus Sicht der Klägerin ordnungsgemäße Hinweise erteilt hätte. Soweit sich die Antragsschrift auf mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und eine Entscheidung des BGH beruft, genügt ein schlichter Verweis auf die Fundstellen der Entscheidungen bzw. ihr Datum und Aktenzeichen nicht, um gemessen an den Darlegungsobliegenheiten der Klägerin einen Gehörsverstoß schlüssig darzulegen. Welche konkreten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. BGH sich die Antragsschrift hiermit zu Eigen machen will und inwiefern diese im konkreten Fall eine Gehörsverletzung plausibel machen sollen, erschließt sich aus dem Antragsvorbringen, das aus sich heraus verständlich sein muss, nicht.
5. Soweit die Antragsschrift auf sämtlichen bisherigen Vortrag und Beweisantritt im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, genügt auch dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsbegründungsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1980 – 8 B 54.80 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 1997 – 14 S 594/97 – und vom 30. April 1997 – 8 S 1040/97 -; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 30. März 2004 – 3 L 371/03 -, Beschluss vom 7. Oktober 2005 – 3 L 270/04 -, Beschluss vom 4. Januar 2006 – 1 L 181/05 -, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 1 L 16/18). Im Hinblick auf die der rechtsmittelführenden Klägerin obliegenden Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedurfte es vorliegend auch nicht des von ihr erbetenen Hinweises.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 20.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., Anh § 164 Rn 14).
8. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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