Steuerrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz

Aktenzeichen  L 11 AS 449/16 B ER

Datum:
2.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 73049
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
SGB II § 15 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Wird ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt zurückgenommen, entfällt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer Entscheidung durch das Gericht. Es existiert dann kein Verwaltungsakt mehr, hinsichtlich dessen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches oder der Anfechtungsklage nötig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sanktionen aufgrund des Eingliederungsverwaltungsakts bis zur Rücknahme nicht ergangen sind. (red. LS Andreas Hofmann)

Verfahrensgang

S 8 AS 716/16 ER 2016-07-08 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.07.2016 – S 8 AS 716/16 ER – wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes (EGVA).
Der Antragsteller bezieht (zuletzt) aufgrund des Bescheides vom 15.02.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) nicht zustande gekommen war, ersetzte der Antragsgegner diese durch Bescheid vom 24.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016. Dagegen hat der Antragsteller laut seiner Mitteilung Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sanktionsmaßnahmen leitete der Antragsgegner laut der übersandten Akten zwischenzeitlich nicht ein. Am 27.06.2016 hat er Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim SG gestellt. Die EGV bzw. der EGVA seien wegen Rechtswidrigkeit als nichtig zu deklarieren. Das SG hat mit Beschluss vom 08.07.2016 den Antrag abgelehnt. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des Widerspruches unter Berücksichtigung des Regelausnahmeverhältnisses zu beachten. Vorliegend überwöge mangels ernsthafter Zweifel an der Rechtswidrigkeit des EGVA das Vollzugsinteresse. Der EGVA sei zu Recht erlassen worden und enthalte keine unangemessenen Maßgaben. Insbesondere die Geltungsdauer entspreche der Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Prüfung des Restleistungsvermögens des Antragstellers diene der passgenaueren Vermittlung.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Auf relevante Punkte sei vom SG nicht eingegangen worden. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Der Antragsgegner hat auf Hinweis des Senates zur eventuellen Rechtswidrigkeit des EGVA diesen mit Bescheid vom 23.08.2016 zurückgenommen. Der Antragsteller hat dennoch eine Entscheidung begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch nicht begründet. Lediglich im Ergebnis zutreffend hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches (jetzt: der Klage) gegen den EGVA vom 24.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2016 abgelehnt.
Nachdem vorliegend der Antragsgegner auf Hinweis des Gerichts den angefochtenen EGVA mit Bescheid vom 23.08.2016 zurückgenommen hat, existiert kein Verwaltungsakt mehr, hinsichtlich dessen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches oder der Anfechtungsklage gemäß § 86b Abs1 Satz 1 Nr. 2 SGG, § 86a Abs. 1 und 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II nötig ist. Es fehlt daher an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, insbesondere nachdem auch keinerlei Sanktionen aufgrund des – zurückgenommenen – EGVA laut Akten des Antragsgegners von diesem eingeleitet wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Antragsgegner hat mit der Aufhebung des streitgegenständlichen EGVA dem Begehren des Antragstellers im vollen Umfang stattgegeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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