Steuerrecht

Nachweis der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastungen

Aktenzeichen  2 K 963/18

Datum:
4.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36304
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1
EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 90 Abs. 2, § 135 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die verheirateten Kläger werden zusammen vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt.
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen der Kläger vom Beklagten für das Streitjahr 2014 geschätzt. Mit Bescheid vom 30.10.2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 10.462 € fest. Mit Bescheid vom 8.11.2016 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Ihren dagegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger mit der Steuererklärung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2018 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2014 auf 7.867 € herab und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. U.a. erkannte der Beklagte als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachte Aufwendungen nicht an. Weder seien ihm trotz seiner Aufforderung hierzu eine Aufstellung noch Belege als Nachweise vorgelegt worden.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren, die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 7.367,83 € unter Vorlage einer Aufstellung, von Apothekenrechnungen, Kontoauszügen sowie Bescheinigungen über Rechnungsbuchungen (einer Abrechnungsstelle) weiter.
Die Kläger beantragen unter Änderung des Bescheids vom 8.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2018 die Einkommensteuer für 2014 auf 6.578 € festzusetzen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Die Kläger hätten keine ärztlichen Verordnungen zu den geltend gemachten Arzneimitteln lt. Apothekenrechnungen, keine Verordnung und keine Rechnung für das Refluxkissen, keine Arztrechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen lt. Bescheinigungen der (Abrechnungsstelle) sowie keinen Nachweis, dass für sämtliche geltend gemachten Kosten keine Erstattung Dritter erfolgt sei, beigebracht.
Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
II.
Die Klage ist unbegründet. Im Streitfall sind von den Klägern außergewöhnliche Belastungen nicht nachgewiesen worden.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt grundsätzlich auch voraus, dass der Steuerpflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte erfolglos geltend gemacht hat. Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmen sich nach dem Maßstab der Zumutbarkeit (vgl. BFH-Urteile vom 20.09.1991 III R 91/89, BStBl. II 1992, 137; vom 18.06.1997 III R 84/96, BStBl. II 1997, 805, Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 19.04.2017 11 K 11327/16, EFG 2017, 1267).
Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen: durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze haben die Kläger weder nachgewiesen, dass sie keine Erstattung ihrer Aufwendungen von der Krankenversicherung erhalten haben; noch haben sie Zahnarztrechnungen oder Verordnungen eines Arztes oder Heilpraktikers für die von Ihnen geltend gemachten Arzneimittel und Hilfsmittel (Refluxkissen) vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Das Gericht hält es für sachgerecht, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).


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