Strafrecht

erfolglose Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  Vf. 106-VI-14

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2016, 671
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 I Nr. 4
BayNatSchG Art.33, 34 II 1, III
BV BV. Art. 101, 103 I, II, 141 III 3

 

Leitsatz

1. Zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bei einem mehrere Instanzen umfassenden Ausgangsverfahren. (amtlicher Leitsatz)
2. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens, muss sich die Verfassungsbeschwerde (auch) gegen die im Instanzenzug letzte Entscheidung richten, der eine umfassende materielle Prüfung zugrunde liegt. Nur wenn die Verfassungsbeschwerde insoweit Erfolg hat, kann der Verfassungsgerichtshof auch eine vom Beschwerdeführer mit angegriffene Sachentscheidung überprüfen, die im Instanzenzug vorangegangen ist. (amtlicher Leitsatz)
3. Überprüfung eines verwaltungsgerichtlichen Berufungsurteils, durch das eine Verpflichtung des Freistaates Bayern, die Beseitigung von Pistensperrungen für Skitourengeher anzuordnen, bestätigt wurde, am Maßstab des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit (Art. 101 BV) sowie des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV). (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

4 B 6/14 2014-08-22 Bes BVERWG VG München

Gründe

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Aktenzeichen: Vf. 106-VI-14
vom 27. Januar 2016
Leitsätze

erlässt in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der B. Z. B. AG in G.-P.,
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte N. LLP in M.,
gegen
1. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2013 Az. M 11 K 12.4120,
2. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 Az. 14 BV 13.487
durch die Richterinnen und Richter Küspert, Lückemann, Dhom, Müller, Lauckner, Dr. Hepp, Welnhofer, Schmitt, Prof. Dr. Lorenz ohne mündliche Verhandlung in der nichtöffentlichen Sitzung
vom 27. Januar 2016
folgende Entscheidung:
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2013 Az. M 11 K 12.4120, durch das der beklagte Freistaat Bayern unter Aufhebung behördlicher Bescheide vom 11. Juli 2012 und 12. Februar 2013 verpflichtet wurde, gegenüber der beigeladenen Beschwerdeführerin die Beseitigung von Pistensperrungen mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen, und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 Az. 14 BV 13.487, durch das die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, dass festgestellt wurde, dass der beklagte Freistaat Bayern verpflichtet war, gegenüber der Beschwerdeführerin die Beseitigung der gemäß Anzeige vom 13. November 2012 errichteten Pistensperrungen für Tourengeher im Skigebiet „Garmisch-Classic“ mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen.
1. Die Beschwerdeführerin betreibt die Liftanlagen und Skipisten in dem in Garmisch-Partenkirchen gelegenen Ha.-berg-, Kr.- und Os.-gebiet (sog. „Classic-Gebiet“). Die betreffenden Grundstücke hat sie von verschiedenen Eigentümern gepachtet. Nach ihrer Darlegung nutzen seit einigen Jahren neben abfahrenden Skiläufern zunehmend auch Tourengeher die präparierten Pisten der Beschwerdeführerin, um auf ihnen aufzusteigen. In der Wintersaison 2011/2012 sperrte die Beschwerdeführerin erstmals ihre Pisten für Tourengeher während der Zeiten der Pistenpräparierung und des allgemeinen Skibetriebs (von 8.30 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr). Von den Sperrungen ausgenommen wurde lediglich eine als solche ausgewiesene Aufstiegsspur für Tourengeher. Die Beschwerdeführerin hatte die Sperren vorab mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 gegenüber dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen angezeigt und sie mit der hohen Zahl der Tourengeher und der sich hieraus ergebenden Gefahrenlage durch die Begegnung mit abfahrenden Skiläufern begründet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) – ein Tourengeher – wandte sich mit Schreiben vom 19. Juni 2012 an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, um eine Untersagung der Sperren zu erreichen. Das Landratsamt teilte ihm mit Schreiben vom 11. Juli 2012 mit, bis zu einer endgültigen Entscheidung die Entwicklung bis zum Beginn des kommenden Winters abwarten zu wollen.
2. Der Kläger erhob daraufhin am 5. September 2012 Klage gegen den Freistaat Bayern (im Folgenden: Beklagter) zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 11. Juli 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beseitigung der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 angezeigten Sperren anzuordnen. Die Beschwerdeführerin wurde zu dem Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 13. November 2012 zeigte sie gegenüber dem Landratsamt für die Wintersaison 2012/2013 die erneute Sperrung ihrer Pisten für Tourengeher entsprechend der vorangegangenen Saison an. Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Bescheid vom 12. Februar 2013 erkannte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen die angezeigten Sperren als zulässig an; eine Beseitigungsanordnung sei daher nicht veranlasst. Der Kläger bezog diesen Bescheid in seine Klage mit ein. Mit Urteil vom 21. Februar 2013 verpflichtete das Verwaltungsgericht München den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11. Juli 2012 und 12. Februar 2013, gegenüber der Beschwerdeführerin die Beseitigung der Pistensperrungen mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen; im Übrigen wies es die Klage ab.
3. Mit Urteil vom 21. November 2013 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München gerichteten Berufungen der Beschwerdeführerin und des Klägers zurück, diejenige der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe, dass der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils neu gefasst und unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt wurde, dass der Beklagte verpflichtet war, gegenüber der Beschwerdeführerin die Beseitigung der gemäß Anzeige vom 13. November 2012 errichteten Pistensperrungen für Tourengeher im Skigebiet „Garmisch-Classic“ mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus Art. 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 BayNatSchG auf Anordnung der Beseitigung der Sperren während des allgemeinen Skibetriebs zugestanden habe, nicht hingegen während der Zeit der Pistenpräparierung. Die präparierten Skipisten der Beschwerdeführerin seien Teil der freien Natur im Sinn der Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 BayNatSchG und Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV mit der Folge, dass jedermann sie u. a. zum Zweck des Skifahrens, wozu auch das Tourengehen gehöre, betreten dürfe. Der Gesetzesbegründung zu den Vorgängerregelungen der Art. 26 ff. BayNatSchG sei zu entnehmen, dass betrieblich genutzte und hierfür veränderte Flächen in Bayern nicht notwendig ihren Charakter als Teil der freien Natur verlören. Dies müsse erst recht für präparierte Skipisten gelten, die für Erholungsuchende zur Ausübung des Skisports großflächig in den Bergen angelegt würden. Diese blieben trotz der starken Veränderungen durch bauliche Maßnahmen, technische Einrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen Teil der freien Natur. Die (im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte) Errichtung von Seilbahnen oder sonstigen Aufstiegshilfen auf den Pisten führe nicht dazu, dass die Pisten insgesamt ihre Eigenschaft als freie Natur verlören. Skipisten seien auch nicht vergleichbar mit Sport- oder Freizeitanlagen, da diese als einheitliche Anlagen bauaufsichtlich zu genehmigen und im Außenbereich gerade nicht privilegiert seien. Dass präparierte Skipisten Teil der freien Natur blieben, folge auch aus weiteren Gesetzesvorschriften, insbesondere aus Art. 24 LStVG und Art. 40 Nr. 1 BayNatSchG.
Die Sperrungen während des allgemeinen Skibetriebs seien nicht gemäß Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG zulässig, weil nicht ersichtlich sei, dass die Nutzung der Grundstücke als Skipisten durch die Tourengeher nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahren durch den Begegnungsverkehr zwischen abfahrenden Skiläufern und Tourengehern seien rein theoretischer Natur und nicht belegt. Die Vielzahl der Unfälle ereigne sich zwischen abfahrenden Skifahrern. Die Tourengeher müssten sich ebenso wie die abfahrenden Skifahrer an die vom internationalen Skiverband empfohlenen FIS-Verhaltensregeln halten und somit den Rand der Abfahrtspiste benutzen. Die Kollisionsgefahr zwischen den langsam aufsteigenden Tourengehern und abfahrenden Skifahrern sei wesentlich geringer als die zwischen abfahrenden Skifahrern. Auch das Haftungsrisiko der Beschwerdeführerin wegen ihrer Verkehrssicherungspflicht sei durch die Tourengeher im allgemeinen Skibetrieb nicht unzumutbar erhöht. Die Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich in erster Linie nur auf verdeckte und atypische Gefahren. Zudem könne die Beschwerdeführerin ihr Haftungsrisiko an unübersichtlichen Stellen durch das Aufstellen entsprechender Warnschilder minimieren. Soweit die Beschwerdeführerin künftige Ertragsminderungen wegen der Abwanderung der zahlenden Skifahrer in andere Gebiete befürchte, fehle es zum einen an dem erforderlichen konkreten Nachweis; zum anderen dürfte es sich gegebenenfalls nicht um eine unmittelbare Folge des Betretungsrechts handeln.
Die Beseitigung der Sperren sei im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich. Dies liege bei unzulässigen und zudem großflächigen Sperren von für die Erholung der Bevölkerung besonders reizvollen Landschaftsteilen wie den Bergen auf der Hand. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, gegenüber der Beschwerdeführerin die Beseitigung der Sperren während des allgemeinen Skibetriebs anzuordnen. Sein nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG bestehender Ermessensspielraum sei auf Null reduziert gewesen. Zu beachten sei dabei die Wertung des Gesetzgebers in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG. Dies entspreche auch dem Verfassungsauftrag in Art. 141 Abs. 3 Satz 3 BV. Zudem erlege das Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV dem einzelnen Grundeigentümer als Ausfluss der Sozialpflichtigkeit des Eigentums Duldungs- und Unterlassungspflichten auf, wobei dieser auf der anderen Seite allerdings nicht verpflichtet sei, Beeinträchtigungen hinzunehmen, die über ein zumutbares Maß hinausgingen. Für den Konflikt der beiden Grundrechte auf Eigentum und Naturgenuss habe der Gesetzgeber in Art. 33 BayNatSchG eine sachgerechte und verhältnismäßige Regelung getroffen. Das Eigentumsgrundrecht sei danach bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG berücksichtigt und könne im Rahmen der Ermessensentscheidung keine maßgebliche Rolle mehr spielen. Bei der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass durch die Sperren eine Vielzahl von Grundrechtsträgern betroffen sei. Der Verweis auf einzelne und zudem wenig geeignete Alternativrouten würde deren Grundrecht auf Naturgenuss zu stark einschränken und sei daher nicht ermessensgerecht. Beim Vorliegen unzulässiger Sperren verblieben letztlich nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte, die es im Einzelfall rechtfertigen könnten, von deren Beseitigung abzusehen. Diese lägen im Streitfall nicht vor.
4. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. August 2014, den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 19. September 2014, zurück. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags der Beschwerdeführerin auf Einnahme eines Augenscheins zur Feststellung der an den Skipisten vorgenommenen Veränderungen sei nicht dargelegt worden. Maßgeblich für die Frage eines Gehörsverstoßes sei der materiellrechtliche Standpunkt der Vorinstanz, wonach präparierte Skipisten trotz der von der Beschwerdeführerin unter Beweis gestellten starken Veränderungen Teil der freien Natur blieben. Danach sei der von der Beschwerdeführerin hilfsweise gestellte Beweisantrag nicht entscheidungserheblich gewesen. Dies sei in den Urteilsgründen auch klar zum Ausdruck gekommen.
II.
1. Mit der am 19. November 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch die Schriftsätze vom 30. April und vom 6. August 2015, rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen der Art. 101, 103 Abs. 1 und 2 BV sowie des Art. 91 Abs. 1 BV.
a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 und 2 BV schon dadurch, dass sie davon ausgingen, die präparierten Skipisten der Beschwerdeführerin seien Teil der freien Natur im Sinn des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Bei den präparierten Skipisten der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um freie Natur, sondern um Sportanlagen. Die Flächen seien umfangreich von Menschenhand verändert und bearbeitet worden, z. B. durch den Einsatz von Pistenraupen, künstliche Beschneiung, Kunstbauten und Sicherungsmaßnahmen wie Fangnetze und Zäune. Zudem prägten zahlreiche bauliche Anlagen das Bild der Pisten. Die Gerichte hätten bei ihrer Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „freien Natur“ einseitig dem Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV den Vorzug gegeben und das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerin und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sei durch das freie Betretungsrecht der Tourengeher erheblichen Belastungen ausgesetzt. Aus dem Begegnungsverkehr zwischen aufsteigenden Tourengehern, die keineswegs nur den Rand der Skipisten benutzen würden, und abfahrenden Skifahrern resultierten erhebliche Gefahren für deren Leib und Leben. Dies erhöhe wegen der bestehenden Verkehrssicherungspflichten das Haftungsrisiko der Beschwerdeführerin in unzumutbarer Weise. Zudem sei mit einer Abwanderung von zahlenden Kunden, die sich durch die Tourengeher gestört fühlten, in andere Skigebiete zu rechnen. Dies habe das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Es habe auch mehrfach überhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der das Eigentumsgrundrecht beeinträchtigenden Tatsachen durch die Beschwerdeführerin gestellt. Das Berufungsgericht stelle auf sachwidrige Kriterien ab und verschließe sich einer gebotenen Differenzierung der unterschiedlichen Pistenflächen im streitgegenständlichen Gebiet. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe es, dass Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV nur ein Recht auf Genuss der Natur in ihrem jeweiligen Bestand gewährleiste.
Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Art. 26 ff. BayNatSchG die verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 141 Abs. 3 BV und die Wechselwirkung und Reichweite des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführerin verkannt. Er habe die geschilderten erheblichen Belastungen der Beschwerdeführerin durch die Tourengeher auch in diesem Zusammenhang nicht hinreichend gewürdigt. Durch seine Auslegung verwehre er der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, den Begegnungsverkehr auf ihren Skipisten in gelenkte Bahnen zu leiten. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne zudem, dass dem Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 12. Februar 2013 derselbe Regelungsgehalt zukomme wie einer Einzelanordnung nach Art. 26 Abs. 1 BayNatSchG. Auf der Rechtsfolgenseite sei die Annahme einer Reduzierung des Ermessensspielraums auf Null in grundrechtsrelevanter Weise fehlerhaft. Der Verwaltungsgerichtshof ersetze in unzulässiger Weise die nicht zu beanstandende Ermessensausübung des Landratsamts durch seine eigenen Erwägungen. Er habe von der Beschwerdeführerin qualifiziert bestrittenen Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, ohne darüber Beweis zu erheben, und deshalb die von ihr den Tourengehern zur Verfügung gestellte eigene Aufstiegsspur nur unzureichend in seine Würdigung einbezogen. Zudem habe er alle weiteren relevanten örtlichen Tatsachen ausgeblendet.
b) Durch ihre Auslegung des Begriffs der „freien Natur“ in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV und im Bayerischen Naturschutzgesetz verletzten die angegriffenen Entscheidungen auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 101 BV) der Beschwerdeführerin, weil die Verpflichtung zur Öffnung der präparierten Skipisten für aufsteigende Tourengeher Erwerbsausfälle der Beschwerdeführerin verursache und in ihre unternehmerische Betätigungsfreiheit in unzulässiger Weise eingreife.
c) Schließlich habe das Berufungsgericht in entscheidungsrelevanter Weise das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) der Beschwerdeführerin nicht beachtet, weil es ihrem in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2013 hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins nicht nachgekommen sei bzw. diesen nicht verbeschieden habe. Anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. August 2014 angenommen habe, sei die von ihr unter Beweis gestellte Tatsache auch aus Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Beweisantrag nachweisen wollen, dass die Veränderungen an den Skipisten ein solches Ausmaß hätten, dass diese ihren Charakter als Teile der freien Natur verloren hätten.
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.
1. Sie ist zulässig, soweit die Beschwerdeführerin sie auf eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Eigentum und auf Freiheit der Berufsausübung stützt. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts mit Sitz in Bayern, die Trägerin der gerügten Grundrechte sein kann, antragsberechtigt. Die Tatsache, dass ihre Anteile vollständig von den Gemeindewerken Garmisch-Partenkirchen, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, gehalten werden, ändert daran nichts, weil die Beschwerdeführerin als Betreiberin von Skipisten keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt, sondern rein privatrechtlich tätig ist (vgl. VerfGH vom 5.12.1991 VerfGHE 44, 149/152).
Die Verfassungsbeschwerde wurde fristgerecht eingelegt (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2014 über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entgegen, weil die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der als verletzt gerügten Grundrechte auf Eigentum und auf Freiheit der Berufsausübung allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt wurde. Es liegt ihr daher keine Prüfung in der Sache selbst zugrunde, sondern lediglich eine solche der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des Revisionszulassungsrechts (VerfGH vom 21.10.2009 VerfGHE 62, 189/193; vom 4.5.2010 BayVBl 2010, 561/562). Insoweit, also hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung ihrer Grundrechte auf Eigentum und auf Freiheit der Berufsausübung, hat die Beschwerdeführerin auch den Rechtsweg erschöpft (siehe jedoch sogleich zu 2.).
2. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen zur Verletzung der Eigentumsgarantie rügt, das Berufungsgericht habe mehrfach die Anforderungen an ihre Darlegungslast überspannt, macht sie der Sache nach einen Gehörsverstoß bzw. einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend (vgl. VerfGH vom 19.5.2011 – Vf. 98-VI-10 – juris Rn. 23). Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe von ihr qualifiziert bestrittenen Sachvortrag der Gegenseite ohne Beweisaufnahme unterstellt und ihren Vortrag zu allen weiteren relevanten örtlichen Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen. Insoweit hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erschöpft, weil sie die behaupteten Verfahrensverstöße nicht schon im Rahmen ihrer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gerügt hat. Ihre dortige Rüge bezog sich allein auf die Nichtberücksichtigung ihres Beweisantrags vom 12. November 2013. Die Beschwerdeführerin hat somit eine im fachgerichtlichen Verfahren bestehende prozessuale Möglichkeit zur Beseitigung der geltend gemachten Verstöße gegen Art. 91 Abs. 1 BV bzw. Art. 118 Abs. 1 BV nicht genutzt. Ihre insoweit erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobenen Rügen sind daher unzulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.10.2008 -Vf. 25-VI-08 – juris Rn. 20; vom 15.9.2009 VerfGHE 62, 178/187 f.; vom 3.5.2012 – Vf. 58-VI-11 – juris Rn. 43).
3. Soweit der behauptete Gehörsverstoß durch die Nichtberücksichtigung des hilfsweise gestellten Beweisantrags vom 12. November 2013 durch den Verwaltungsgerichtshof bereits Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zum Bundesverwaltungsgericht war, dürfte dem Verfassungsgerichtshof die erforderliche Entscheidungskompetenz zur Überprüfung dieser Rüge fehlen (vgl. dazu VerfGHE 62, 178/183 ff.; VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/56 f.; vom 3.5.2012 – Vf. 58-VI-11 – juris Rn. 44 ff.). Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen. Die Gehörsrüge ist insoweit jedenfalls unbegründet (s. unten
IV.
Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
1. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist das angegriffene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013.
a) Das gilt zunächst insoweit, als sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und 2 BV (Eigentum) sowie aus Art. 101 BV in der Ausprägung der Berufsausübungsfreiheit gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens wendet. In einem solchen Fall ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 55; vom 19.2.2015 BayVBl 2015, 410 Rn. 15 jeweils m. w. N.). Eine solche umfassende materielle Prüfung liegt dem (mit der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof nicht angreifbaren) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2014, wie bereits ausgeführt, nicht zugrunde, da das Bundesverwaltungsgericht lediglich das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Revisionszulassungsgründe verneint und damit keine Sach-, sondern eine Prozessentscheidung getroffen hat. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2014 steht damit der Maßgeblichkeit des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 als Prüfungsgegenstand nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hatte den Streitfall innerhalb der Berufungsanträge im gleichen Umfang zu prüfen wie das Verwaltungsgericht und dabei auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (§ 128 VwGO). Auf das ebenfalls angefochtene vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 kann es daher allenfalls dann ankommen, wenn die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Erfolg hat. Dies ist jedoch, wie im Folgenden darzulegen ist, nicht der Fall.
b) Soweit die Beschwerdeführerin mit der Behauptung einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) das im Ausgangsverfahren angewendete Verfahren angreift und die Zulässigkeit dieser Rüge unterstellt wird (vgl. oben III. 3.), ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblicher Prüfungsgegenstand, weil die Beschwerdeführerin die Nichtbeachtung ihres Beweisantrags vom 12. November 2013 durch den Verwaltungsgerichtshof rügt.
2. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; VerfGHE 66, 144/150; VerfGH vom 18.11.2014 – Vf. 64-VI-14 – juris Rn. 21; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 Rn. 23; vom 9.1.2015 – Vf. 1-VI-14 – juris Rn. 17; vom 13.4.2015 – Vf. 66-VI-14 – juris Rn. 11). Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht, im hiesigen Ausgangsverfahren vor allem der Bestimmungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes, ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/43; vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; vom 5.3.2013 VerfGHE 66, 22/27; VerfGH BayVBl 2015, 779 Rn. 57). Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.2000 VerfGHE 53, 131/134 f.; vom 11.1.2010 VerfGHE 63, 1/4 f.; vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/215; VerfGH BayVBl 2015, 779 Rn. 57).
3. Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs können Verfassungsverstöße nicht festgestellt werden. Das angegriffene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verstößt weder gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) noch gegen die Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV). Es verletzt auch nicht die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 101 BV).
a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag einer Partei auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 52/58; VerfGH vom 7.7.2015 – Vf. 3-VI-15 – juris Rn. 18). Auch die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags, mit dem sich das Gericht befasst hat, kann einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht das Prozessrecht in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.5.2012 – Vf. 116-VI-11 – juris Rn. 27; vom 30.6.2015 NJW 2015, 3085 Rn. 22).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat den Hilfsbeweisantrag vom 12. November 2013 zur Kenntnis genommen. Dies folgt bereits daraus, dass er ihn im Tatbestand seines Urteils vollständig wiedergibt (Rn. 12). Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 38 seines Urteils unter Verwendung des Wortlauts des Beweisantrags aus, dass präparierte Pisten trotz der starken Veränderungen durch bauliche Maßnahmen, technische Einrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen Teile der freien Natur seien, wobei letztlich nicht entscheidungserheblich sei, dass die Grundstücke sich durch diese Veränderungen nicht mehr in ihrem ursprünglichen und natürlichen Zustand befänden. Damit hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Beweisantrag gesehen und gewürdigt, ihn aber aus seiner rechtlichen Sicht für unerheblich gehalten hat.
bb) Die Behandlung des Beweisantrags als für die Entscheidung unerheblich verstößt ebenfalls nicht gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof den von ihr unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag – die Veränderungen der Pisten durch bauliche Maßnahmen, technische Einrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen sowie den Grad dieser Veränderungen – als wahr unterstellt hat. Er legt seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde, dass diese Veränderungen vorhanden sind und dass sie „stark“ sind. Trotz der von ihm unterstellten starken Veränderungen nimmt er aber aus Rechtsgründen an, dass die präparierten Pisten Teil der freien Natur blieben. Der Verwaltungsgerichtshof zieht damit aus dem von ihm vollumfänglich unterstellten Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin lediglich andere rechtliche Schlüsse als diese. Dies führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Übergehen von Beweisantritten könnte eine Gehörsverletzung vielmehr nur begründen, wenn die Beweisantritte nach der rechtlichen Lösung des Fachgerichts entscheidungserheblich gewesen wären, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Lösung des Gerichts auf einfachrechtlich zutreffenden Erwägungen beruht (VerfGH vom 19.7.2010 – Vf. 118-VI-09 – juris Rn. 20). Die materiellrechtliche Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts ist verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen das Willkürverbot verstößt (VerfGH vom 29.5.2012 – Vf. 116-VI-11 – juris Rn. 29). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
b) Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV), auch in Form der Garantie des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, liegt nicht vor.
Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende Entscheidung begründet für sich genommen noch keine Verletzung dieses Grundrechts. Art. 103 Abs. 1 BV wäre nur dann verletzt, wenn das Gericht nicht erkannt hätte, dass das Eigentumsrecht betroffen ist, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Wertung der Bedeutung und des Schutzbereichs dieses Rechts beruhte und es bei Beachtung seiner Ausstrahlungswirkung auf die Anwendung des einfachen Rechts nicht zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können (VerfGH vom 3.12.1993 BayVBl 1994, 110/111; VerfGHE 62, 189/194). Das ist hier nicht der Fall.
aa) Unter den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 BV fallen u. a. alle vermögenswerten subjektiven Rechte des privaten Rechts, insbesondere auch die vertraglichen Nutzungs- und Besitzrechte eines Pächters (VerfGHE 62, 189/194). Auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb genießt als Sach- und Rechtsgesamtheit seiner Substanz nach den Schutz des Art. 103 Abs. 1 BV (VerfGH vom 12.9.2001 VerfGHE 54, 85/93 f.; vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/122).
Der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich allerdings nicht auf bloße Aussichten, Erwartungen oder Erwerbschancen (VerfGHE 54, 85/94; VerfGH vom 28.6.2005 VerfGHE 58, 150/153). Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass ihr künftige Ertragsminderungen dadurch drohten, dass möglicherweise zahlende Kunden wegen der Tourengeher in andere Skigebiete abwandern könnten, ist mithin bereits der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 BV nicht berührt. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 BV mehrfach erhobenen Rügen, das Fachgericht habe zu hohe Anforderungen an ihre Darlegungslast im Zusammenhang mit den von ihr beschriebenen Gefahren und Belastungen gestellt, es habe bei der Beurteilung der Rechtsfolgenseite von ihr bestrittenen Sachvortrag der Gegenseite ohne Beweisaufnahme unterstellt sowie alle weiteren relevanten örtlichen Tatsachen nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich der Sache nach um den Vorwurf von Gehörsverstößen (vgl. auch oben unter III. 2.), die den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht tangieren. Schließlich ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 BV nicht berührt, soweit die Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 30. April und 6. August 2015 neuen Tatsachenvortrag unterbreitet. Ein Grundrechtsverstoß im Ausgangsverfahren scheidet insoweit von vorneherein aus.
bb) Dem Eigentumsgrundrecht sind die Bindungen aus Art. 103 Abs. 2 BV immanent (VerfGH vom 15.12.2000 VerfGHE 53, 196/214). Zu den Normen, die das Grundrecht auf Eigentum beschränken und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums regeln, gehören auch die Art. 26 ff. BayNatSchG (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 26 BayNatSchG Rn. 21 f.). Es ist nicht feststellbar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung und Anwendung des Bayerischen Naturschutzgesetzes die Ausstrahlungswirkung der Eigentumsgarantie in einer die Verletzung dieses Grundrechts begründenden Weise verkannt hätte.
(1) Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach präparierte Skipisten unter den unbestimmten Rechtsbegriff der „freien Natur“ im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 BayNatSchG fallen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von der Gesetzesbegründung zu Art. 14 ff. BayNatSchG a. F., den Vorgängerregelungen zu Art. 26 ff. BayNatSchG, sowie unter Bezugnahme auf weitere Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes und auf Art. 24 LStVG den Schluss gezogen, dass allein die Tatsache, dass Flächen betrieblich genutzt und dafür verändert werden, nicht notwendig dazu führe, dass sie ihren Charakter als Teile der freien Natur verlören. Dies folgt bereits aus Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG und ist daher nachvollziehbar. Danach bleiben insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen, die an ihrer Oberfläche regelmäßig verändert werden, dennoch Teile der freien Natur, sonst bedürfte es der Regelung des Betretungsrechts während der Nutzzeit nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Verfassungsbeschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 30. September 2014 (BayVBl 2015, 263 Rn. 40). Diese unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit einer Bußgeldvorschrift (Art. 104 Abs. 1 BV, „nulla poena sine lege“) ergangene Entscheidung besagt nicht allgemein, dass jedwede Veränderung von Flächen durch Menschenhand diese bereits der freien Natur entzieht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der Tatsache, dass die landwirtschaftliche betriebliche Nutzung von Flächen nicht notwendig dazu führt, dass diese ihren Charakter als Teile der freien Natur verlieren, nicht in einem bloßen „Erst-Recht-Schluss“ gefolgert, dass präparierte Skipisten Teil der freien Natur seien. Er hat seine Entscheidung vielmehr tragend damit begründet, dass präparierte Skipisten weit mehr als landwirtschaftliche Flächen der Erholung dienten. Dies ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof den starken Veränderungen der Pisten durch bauliche Maßnahmen, technische Einrichtungen und Sicherungsmaßnahmen keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Er hat insoweit darauf abgestellt, dass die präparierten Pisten trotz dieser Veränderungen insgesamt ihre Eigenschaft als großflächige Bestandteile der freien Natur nicht verlören. Die Wertung, dass Skipisten trotz aller Veränderungen nicht von diesen Veränderungen, sondern von ihrer Einbettung in die sie umgebende Landschaft geprägt würden, weswegen sie ihren Charakter als Teil der freien Natur nicht verlören, ist nachvollziehbar und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. dazu Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 26 BayNatSchG Rn. 10).
Es stellt keinen Verfassungsverstoß dar, dass der Verwaltungsgerichtshof präparierte Skipisten nicht mit Sport- und Freizeitanlagen, wie z. B. Golfplätzen, gleichgesetzt sowie – lediglich als weiteres Argument – auch auf die baurechtlichen Unterschiede hingewiesen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Auslegung, wonach präparierte Skipisten Teil der freien Natur bleiben, diese in weiten Teilen dem Einflussbereich der Beschwerdeführerin entzogen und dadurch deren Eigentumsgrundrecht verletzt hätte. Die Einordnung der Pisten als Teile der freien Natur führt zwar dazu, dass Sperren durch den Eigentümer nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG zulässig sind. Dies entspricht jedoch der Wertung des Art. 141 Abs. 3 Satz 3 BV, der ausdrücklich zu Einschränkungen des Eigentums ermächtigt. Zudem finden im Rahmen des Art. 33 BayNatSchG die Interessen des Eigentümers hinreichend Berücksichtigung, was der Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt hat. Dass Art. 141 Abs. 3 BV dem Einzelnen kein Grundrecht auf unveränderten Fortbestand bestimmter Landschaftsgebiete gewährt (vgl. VerfGH vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237/240), besagt nichts darüber, ob Veränderungen an einer Fläche diese der freien Natur entziehen.
(2) Auch die Auslegung und Anwendung des Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG durch den Verwaltungsgerichtshof begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausstrahlungswirkung des Eigentumsgrundrechts insoweit verkannt worden wäre. Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG setzt für die Zulässigkeit von Sperren voraus, dass die zulässige Nutzung des Grundstücks andernfalls nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Damit soll ein gerechter Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Naturgenuss und Erholung sowie dem Grundrecht auf Eigentum ermöglicht und verhindert werden, dass das Eigentum unverhältnismäßig eingeschränkt wird (Tausch, Bayerisches Naturschutzgesetz, 2007, Art. 29 Rn. 2; Fischer-Hüftle, a. a. O., Art. 33 BayNatSchG Rn. 4). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt; er hat es ausdrücklich bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Auf der Grundlage seiner nicht zu beanstandenden Feststellungen ist sein Auslegungsergebnis, wonach die zulässige Nutzung der Grundstücke als Skipisten durch die Tourengeher während des allgemeinen Skibetriebs nicht erheblich behindert oder eingeschränkt wird, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar trifft es zu, dass aus dem Begegnungsverkehr zwischen abfahrenden und aufsteigenden Skifahrern Gefahren resultieren, vor allem an engen, steilen und unübersichtlichen Stellen. Jedoch ist die Wertung des Verwaltungsgerichtshofs, dass derartige Gefahren gleichermaßen und zudem in weit größerem Umfang auch zwischen nur abfahrenden Skifahrern auftreten und deshalb durch die Tourengeher nicht erheblich gesteigert werden, nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass auch abfahrende Skifahrer an engen, steilen und unübersichtlichen Stellen stets mit anderen stehenden oder sehr langsam abfahrenden und dabei viel Raum beanspruchenden Skifahrern rechnen müssen. Für die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs sprechen auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Zahlen der täglichen Tourengeher im Verhältnis zu den bisher bekannt gewordenen wenigen, nicht näher beschriebenen Unfällen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrssicherungspflichten und das zivilund strafrechtliche Haftungsrisiko der Beschwerdeführerin sowie die damit einhergehenden finanziellen Belastungen durch die Tourengeher derart gesteigert würden, dass ihr eine sinnvolle Nutzung der Pisten nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zumutbar wäre. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach sich die Verkehrssicherungspflicht der Beschwerdeführerin in erster Linie nur auf verdeckte und atypische Gefahren erstreckt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, verschiedener Obergerichte sowie der herrschenden zivilrechtlichen Literatur (vgl. BGH vom 23.10.1984 NJW 1985, 620; OLG Dresden vom 14.10.1998 NJW-RR 1999, 902; OLG Stuttgart vom 30.11.2009 NJW-RR 2010, 684/685; Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 211; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 536; Hager in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 350). Es ist in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen steigenden Zahlen zur Entwicklung des Tourengehens auf präparierten Pisten unbedenklich, dass der Verwaltungsgerichtshof Tourengeher auf Pisten nicht als verdeckte bzw. atypische Gefahr für abfahrende Skifahrer angesehen hat. Für die Tourengeher versteht sich dies umgekehrt von selbst. Unabhängig davon, ob für sie die FIS-Verhaltensregeln gelten, sind sie schon wegen § 254 BGB gehalten, beim Aufstieg auf Abfahrtspisten größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Auch die Wertung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Beschwerdeführerin ihr Haftungsrisiko durch das Aufstellen von Warnschildern als milderes Mittel gegenüber einer Sperrung weiter verringern könne, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, die angegriffenen Urteile führten dazu, dass ihr nun auch vor bzw. nach dem öffentlichen Skibetrieb die Verkehrssicherungspflicht obliege, ist dies nicht Gegenstand des zu prüfenden Urteils des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausschließlich über die von ihr vorgenommenen Sperren während des allgemeinen Skibetriebs entschieden. Wegen der weiteren Sperren für die Zeiten der Pistenpräparierung ist die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin ist durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs insoweit nicht beschwert. Auch hat dieser nur über die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Sperren für Tourengeher entschieden, nicht über solche gegenüber anderen Nutzern.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht in sich widersprüchlich. Der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 12. Februar 2013 stellt ersichtlich keine Einzelanordnung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG dar. Selbst wenn dies so wäre und vom Verwaltungsgerichtshof verkannt worden wäre, läge darin lediglich ein einfachrechtlicher Fehler, der verfassungsrechtlich ohne Belang ist.
Schließlich sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Beseitigung der Sperren im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung beanstandungsfrei. Er hat dabei auch die von der Beschwerdeführerin bereit gestellte Aufstiegsspur für Tourengeher sowie alternative Aufstiegsmöglichkeiten in seine Abwägung einbezogen, diese aber auf der Basis seiner verfassungsgerichtlich hinzunehmenden Feststellungen mit nachvollziehbarer Begründung als nicht ausreichend erachtet, um die Tourengeher hierauf verweisen zu können.
(3) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Ermessensspielraum des beklagten Freistaates sei unter den im Streitfall vorliegenden Umständen auf Null reduziert gewesen, ist unter verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden. Es ist zum einen nicht erkennbar, dass er den Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO in einer verfassungsrechtlich beachtenswerten und vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Weise verkannt hätte. Da es sich bei dieser Vorschrift um Bundesrecht handelt, käme ohnehin nur ein – mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügter – Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) in Betracht. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Prüfung der landesrechtlich fundierten Ermessensentscheidung die Ausstrahlungswirkung des Art. 103 Abs. 1 BV nicht übersehen. Seine Erwägung, wonach die durch das Eigentumsrecht geschützten Interessen bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG berücksichtigt würden und im Rahmen der Ermessensentscheidung keine maßgebliche Rolle mehr spielten, ist nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt worden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof die relevanten betroffenen Interessen der Beschwerdeführerin in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise bei seiner Entscheidung berücksichtigt und ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass die Interessen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zurücktreten müssen.
c) Auch Art. 101 BV ist nicht verletzt.
Das durch Art. 101 BV gewährleistete Grundrecht der Handlungsfreiheit, das den beruflichen und wirtschaftlichen Bereich mit umfasst, steht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Allerdings müssen die Rechtsvorschriften, die das Grundrecht einschränken, ihrerseits bestimmte Grenzen wahren, damit der Grundrechtsschutz nicht gegenstandslos wird. Art. 101 BV verbürgt daher nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- oder Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VerfGHE 66, 22/29). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner angefochtenen Entscheidung nicht verkannt.
Wie unter IV. 3. b) dargelegt worden ist, haben die Gerichte mit einer vertretbaren Begründung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen Anspruch auf Beseitigung der von der Beschwerdeführerin während des allgemeinen Skibetriebs errichteten Sperren angenommen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Recht auf freies Betreten der Natur insoweit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin eingeräumt worden ist.
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
Nach Art. 27 Abs. 5 VfGHG kann der Verfassungsgerichtshof die volle oder teilweise Erstattung von Kosten und Auslagen anordnen. Dies entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, weil die hiesige Beschwerdeführerin – anders als jene in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1973 (BVerfGE 36, 146/173 f.) – nicht in der verfassungsrechtlichen Hauptfrage obsiegt hat, sondern unterlegen ist. Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre Auslagen selbst zu tragen hat, selbst wenn ihre Verfassungsbeschwerde Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beinhaltet.


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