Strafrecht

Konkurrenzverhältnis von Betrugstaten bei in einem Fake-Shop getätigten Bestellungen; zum Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes; Anrechnungsmaßstab für in Spanien erlittene Auslieferungshaft

Aktenzeichen  19 KLs 30 Js 18/15

Datum:
7.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MMR – 2018, 344
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
§§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1 StPO

 

Leitsatz

1. Einzelne Taten, die sich in den seitens der Geschädigten bei einem Fake-Shop getätigten Bestellungen manifestierten, stehen jeweils gem § 52 StGB in Tateinheit zueinander, wenn die Tathandlung des Angeklagten in allen Fällen im Wesentlichen in der Einrichtung des Fake-Shops mittels der entsprechenden Software bestand, in der Folge die Bestellungen vollautomatisch durch die Software verarbeitet und die Bestellbestätigungen mit den Zahlungsaufforderungen und den Mitteilungen der Kontoverbindungen ohne weiteres Zutun des Angeklagten versandt wurden.(Rn. 216) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wurden hingegen die Bestellungen nicht automatisch von einer Software entgegen genommen und entsprechend mit einer Bestellbestätigung und Zahlungsaufforderung beantwortet, sondern kommunizierte der Angeklagte individuell und persönlich mittels E-Mails mit den Geschädigten, handelte es sich bei den seitens der Geschädigten bei einem Fake-Shop getätigten Bestellungen um tatmehrheitliche Taten iSd § 53 StGB. (Rn. 217) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Annahme eines besonders schweren Falles des Vermögensverlustes großen Ausmaßes iSd § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB kommt es alleine auf den Vermögensverlust beim jeweiligen Geschädigten und nicht auf den Gesamtschaden aller Geschädigten an. (Rn. 223) (redaktioneller Leitsatz)
4. In Spanien erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab von 1:1 auf die verhängte Strafe anzurechnen. (Rn. 257 – 258) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Angeklagte E., ist schuldig des
Betrugs in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex I) in Tatmehrheit mit
Betrug in 23 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex II) in Tateinheit mit
Betrug in 27 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex III) in Tatmehrheit mit
Betrug in 6 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex V) in Tatmehrheit mit
Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 219 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 36 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IX) in Tatmehrheit mit
Betrug in 124 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 16 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 85 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 28 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 102 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 12 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 5 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIX) in Tatmehrheit mit
Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex XX).
II. Der Angeklagte E. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren 5 Monaten
verurteilt.
III. Die im Zeitraum vom 07.01.2016 bis zum 17.01.2016 in Spanien erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 angerechnet.
IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1 StPO.

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I. Persönliche Verhältnisse:
1. […]
2. […]
Geraucht hat der Angeklagte nie. Mit dem Konsum von Alkohol begann er im Alter von 15 oder 16 Jahren; etwa ab dem Alter von 18 Jahren steigerte sich sein Alkoholkonsum insbesondere beim Ausgehen. Im Alter von etwa 22 Jahren probierte der Angeklagte auf einer Feier erstmals Kokain, setzte den Konsum in den zwei nachfolgenden Jahren aber nicht fort. Auf einem Festival in Holland wurde ihm im Jahr 2006 wohl einmal eine Ecstasy-Tablette in ein Getränk gemischt. Etwa ab 2006 konsumierte der Angeklagte am Wochenende beim Ausgehen teilweise Kokain und/oder Ecstasy. Es gab auch Probierkonsum von psychotropen Pilzen. Ab 2008/2009 konsumierte er sodann etwas häufiger Kokain und bei Verfügbarkeit teilweise auch MDMA. Etwa ab 2009 verfestigte sich der Kokainkonsum des Angeklagten und er nahm es regelmäßig und in leicht überdurchschnittlichem Ausmaß – das aber gleichwohl deutlich unter einem täglichen Konsum von durchschnittlich 2 Gramm gelegen hat – zu sich. Zusätzlich zu seinem Kokainkonsum trank der Angeklagte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – abgesehen von den Haftzeiten – Alkohol in einem durchaus kritischen Ausmaß, das sich in einer Größenordnung bewegte, die im Durchschnitt etwa einem täglichen Konsum von rund 0,2 Litern Wodka entsprach.
Nach Alkohol- und/oder Drogenkonsum erlitt der Angeklagte keine Blackouts. Er befand sich im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum auch in keiner intensiv medizinischen Behandlung. Relevante körperliche Entzugserscheinungen traten in Konsumpausen nicht auf.

3. Der Bundeszentralregisterauszug vom 23.05.2017 weist für den Angeklagten E. die folgenden 7 Eintragungen auf:

II. Zum Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 01.03.2017 wurde die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 16.09.2016 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.
2. Der Angeklagte hatte im Rahmen seiner Auslieferung aus Spanien und auch auf nochmalige Anfrage nach seiner Überstellung nach Deutschland nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern – hat deshalb mit Schreiben vom 29.08.2016 (Sonderband „Auslieferung“, Bl. 275/276) im Wege der Rechtshilfe in Spanien hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten die Herbeiführung einer Entscheidung über die nachträgliche Zustimmung zur Strafverfolgung entsprechend Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI) beantragt. Im Hinblick hierauf hat das Zentrale Ermittlungsgericht Nr. 003 Madrid mit Beschluss vom 26.09.2016 (in deutscher Übersetzung in EA III, Bl. 1150/1153) angeordnet, dass bezüglich des bereits aus Spanien nach Deutschland ausgelieferte Angeklagten nachträglich auch die Zustimmung zur Strafverfolgung betreffend sämtliche weiteren verfahrensgegenständliche Taten des Betrugs und der Urkundenfälschung erteilt wird.
3. Im Hauptverhandlungstermin am 18.05.2017 erklärte der Angeklagte sein Einverständnis mit der formlosen Einziehung aller sichergestellter Gegenstände (USB-Stick, iPhone, Samsung Smartphone, Apple MacBook Pro, u.a.) mit Ausnahme seines Reisepasses und des Fahrzeugschlüssels für einen Mietwagen.
4. Im Hauptverhandlungstermin am 22.05.2017 wurde das Verfahren mit Beschluss vom selben Tage auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Ziffern X, XXI und XXII 1 und 2 der Anklageschrift gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dies geschah, weil die Strafe, die der Angeklagte wegen dieser Taten zu erwarten hatte, neben der Strafe, die der Angeklagte für die noch verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe zu erwarten hatte, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Außerdem wurde im genannten Hauptverhandlungstermin mit Beschluss vom selben Tage gem. § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die Ziffer XV Nr. 38 der Anklageschrift betreffend den Geschädigten H. auf die Verfolgung wegen Betrugs in den weiteren 102 tateinheitlichen Fällen beschränkt. Dies geschah, weil die Strafe, zu der die Verfolgung wegen dieses Teiles der Tat (Tatkomplex XV, Fall Nr. 38) führen konnte, neben der Strafe, die der Angeklagte für die noch verfahrensgegenständlichen Tatteile zu erwarten hatte, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
5. Im Hauptverhandlungstermin am 22.05.2017 erging zudem ein rechtlicher Hinweis der Vorsitzenden gem. § 265 StPO, dass in Ziffer XX der Anklageschrift auch eine rechtliche Bewertung als Betrug gem. § 263 Abs. 3 S. Nr. 1 Alt. 1 (gewerbsmäßig) und gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 (Vermögensverlust großen Ausmaßes) – Letzteres jedoch nur in einem Fall, nämlich bei der Bestellung vom 22.12.2010 – in Betracht kommen könnte.
6. Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.
III. Feststellungen zur Sache:
1. Die Taten
Der Angeklagte betrieb im Zeitraum von spätestens Dezember 2010 (Tatkomplex XX, Tat 1) bis mindestens Dezember 2015 (Tatkomplexe XVIII und XIX) insgesamt 21 sogenannte „Fake-Shops“ im Internet. Im Zeitraum des Tatkomplexes XX tat der zu diesem Zeitpunkt in einer Wohnung in V. wohnhafte Angeklagte dies von jeweils nicht näher bekannten Orten in den Niederlanden aus. Im Zeitraum der übrigen Tatkomplexe hielt der Angeklagte sich im Königreich Spanien auf, zunächst in C. auf M., etwa ab August 2014 in C. auf M. und etwa ab Anfang 2015 in Ma.. Mit Ausnahme desjenigen aus dem Tatkomplex XX betrieb der Angeklagte die Fake-Shops damit korrespondierend von jeweils nicht näher bekannten Orten in Spanien aus.
Der Angeklagte erstellte insoweit für jeden dieser Fake-Shops einen Internetauftritt, welcher dem üblichen und etwa von Seiten wie Amazon allgemein bekannten Aufbau der Internetauftritte von Online-Händlern nachempfunden und voll funktionsfähig war; hierfür bediente er sich regelmäßig der E-Commerce-Software der Firma Shopware. Der Angeklagte bewarb die Fake-Shops sodann zeitnah nach Erstellung intensiv insbesondere auf Google, in diversen Preisvergleichsportalen und teilweise auch in Zeitungen; die Einrichtung der Shops erfolgte jeweils wenige Tage oder Stunden vor der ersten Bestellung.
Zweck dieser Fake-Shops war es jeweils, den Kunden möglichst überzeugend vorzuspiegeln, dass der Angeklagte einen seriösen Internethandel betreibe und die angebotenen Waren tatsächlich liefern könne und wolle, um so diese Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrages zu bewegen. Die so getäuschten Kunden veranlassten sodann eine Bestellung in der Eingabemaske des jeweiligen Fake-Shops, welche vollautomatisch von der vom Angeklagten zu diesem Zwecke eingerichteten Software mit einer Bestellbestätigung verbunden und mit einer Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises quittiert wurde. Lediglich zu Wartungsarbeiten an der Shopsoftware, zum Einpflegen neuer Zielkonten oder zur Beantwortung von Nachfragen der Kunden musste der Angeklagte nochmals tätig werden.
Die Kunden traten dann in Vorleistung, indem sie jeweils kurz nach der Bestellung den Kaufpreis per Vorkasse überwiesen oder ihre Kreditkartendaten zum Zweck der Belastung übermittelten. Die Möglichkeit, die Waren erst nach Erhalt oder beispielsweise über PayPal zu bezahlen, eröffneten die Fake-Shops jeweils nicht. Für Überweisungen nutzte der Angeklagte entweder eigene Konten, die er zum Teil auf fremde Namen anlegte, oder die Konten von sogenannten „Zahlungsagenten“. Ein Teil dieser Personen (B., G. und S. B., H., J., M. und S.) war vom Angeklagten unter Verwendung einer Legende beauftragt worden, die jeweiligen Zahlungen nach Abzug einer Provision von regelmäßig 15% an den Angeklagten weiterzuleiten. Diese Finanzagenten warb der Angeklagte insbesondere über eBay, Quoka, meinestadt.de und dhd24.com sowie über von ihm betriebene Homepages namens bitcoinmarked.com (sie!) und bitcoin-marketing.com an, wobei er regelmäßig unter dem Alias-Namen P. auftrat. Bei den weiteren Zahlungsagenten konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob diese selbst im Auftrag des Angeklagten tätig wurden oder ob lediglich ohne deren Wissen gegenüber den jeweiligen Banken seitens des Angeklagten ihre Personalien für die Anlegung der Zielkonten missbräuchlich verwendet wurden.
Zu Beginn der Taten, also in den Tatkomplexen XX, XXI (zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt), I und II gab der Angeklagte auf den Fake-Shop-Homepages als Zielkonten zur Bezahlung der jeweiligen Waren jeweils auf seinen eigenen Namen lautende Bankkonten an. Um das hiermit korrespondierende Entdeckungsrisiko zu minimieren, machte er sich schließlich Anfang 2015 nach seinem Umzug nach Ma. im Darknet auf die Suche nach einem Mittäter. Dieser sollte ihm gegen eine Beteiligung an der Tatbeute dabei behilflich sein, die künftigen Taten besser zu verschleiern. Dies sollte insbesondere dadurch geschehen, dass als Zielkonten künftig keine auf den Namen des Angeklagten, sondern auf andere Personalien lautende Konten verwendet werden. Über das Darknet lerne der Angeklagte schließlich eine unter dem Namen „B.“ oder „B.“ auftretende Person kennen, die bislang nicht ermittelt werden konnte. An den Taten aus Tatkomplex III bis einschließlich XVII wirkte sodann jeweils der Mittäter „B.“ mit, indem er dem Angeklagten insbesondere auf Fremdnamen lautende Konten zur Verfügung stellte und ihm bei der Gründung von Firmen zur Hand ging, die im Impressum von Fake-Shops aufgeführt wurden. Er beriet den Angeklagten E. zudem hinsichtlich der Codierung von Daten und sonstigen Maßnahmen zur Verschleierung der Taten. Er warb insbesondere auch Personen an, die als sog. Finanzagenten ihre ausländischen Konten als Zielkonten für Fake-Shops zur Verfügung stellten und die eingegangenen Kaufpreiszahlungen von geschädigten Bestellern sodann abzüglich einer regelmäßig 15%-igen Provision an ihn, also an „B.“, weiterleiteten. Zur Verschleierung der Zahlungsflüsse bediente sich der anderweitig Verfolgte „B.“ insoweit neben Auslandskonten insbesondere auch Zahlungen mit Bitcoins und setzte zur Anonymisierung auch sogenannte Bitcoin-Mixer ein. Bei der Anwerbung deutscher Finanzagenten war der Angeklagte E. selbst federführend tätig; diese warb er insbesondere über die beiden von ihm betriebenen Homepages bitcoinmarked.com (sie!) und bitcoin-marketing.com sowie über eBay, Quoka, meinestadt.de und dhd24.com an. Auch insoweit wirkte der anderweitig Verfolgte „B.“ aber insbesondere im Rahmen von Verschleierungsmaßnahmen an den Taten mit. Nach einiger Zeit befand sich der Angeklagte in einer wirtschaftlich angespannten Lage und hatte außerdem ein gewisses Misstrauen entwickelt, ob sein unter dem Namen „B.“ auftretender Mittäter tatsächlich von den jeweils auf den von diesem organisierten Zielkonten eingegangenen Geldern der Geschädigten den nach dem Tatplan dem Angeklagten zustehenden Anteil der Tatbeute vollständig und zeitnah an ihn weiterleitete. Im Rahmen der Tatkomplexe XIII und XIV gab der Angeklagte auf den Homepages der jeweiligen Fake-Shops deshalb als Zielkonto auch (Tatkomplex XIII) bzw. ausschließlich (Tatkomplex XIV) ein eigenes, auf seinen tatsächlichen Namen laufendes Bankkonto an. Im Rahmen der Tatkomplexe XV bis einschließlich XVII fanden sodann wieder auf Fremdnamen lautende Konten Verwendung, die der Mittäter „B.“ organisiert hatte.
Gemäß dem vereinbarten Tatplan wurde die Tatbeute zwischen dem Angeklagten und dem Mittäter „B.“ anfangs im Verhältnis 50% und 50% aufgeteilt. Im weiteren Verlauf sollte der Angeklagte 60%, „B.“ 40% erhalten. Gegen Ende der Zusammenarbeit sollten dem Angeklagten 70%, „B.“ 30% der Tatbeute zustehen.
An den Taten des Angeklagten E. aus den Tatkomplexen XVIII und XIX wirkte der anderweitig Verfolgte „B.“ nicht mehr mit. Als Ersatz für diesen suchte sich der Angeklagte E. im Darknet einen anderen Komplizen, der bislang nicht näher ermittelt werden konnte. Dieser stellte dem Angeklagten als Zielkonten für die beiden Fake-Shops aus den Tatkomplexen XVIII und XIX jeweils auf Fremdnamen lautende britische Konten bei der B. Bank zur Verfügung. Der nicht näher bekannte Mittäter durfte als Gegenleistung jeweils 60% der von den Geschädigten auf die britischen Konten überwiesenen Gelder für sich behalten; die restlichen 40% ließ er jeweils dem Angeklagten E. zukommen.
Zu einer Lieferung der bestellten und bezahlten Waren kam es in keinem Fall. Vielmehr behielt der Angeklagte in den Tatkomplexen XX, XXI (zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt), I und II bzw. behielten der Angeklagte und sein jeweiliger Mittäter in den übrigen Tatkomplexen den vereinnahmten Kaufpreis – wie von Anfang an beabsichtigt – jeweils für sich, um sich entsprechende Aufwendungen zu ersparen und den Kaufpreis ohne Gegenleistung zu behalten. Der Angeklagte handelte insoweit in der Absicht, sich bzw. seinen Mittätern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, obwohl er wusste, dass weder ihm noch seinen Mittätern ein entsprechender Anspruch zustand. Bei den Kunden trat jeweils – wie dem Angeklagten bewusst war und was er wollte – ein Schaden in Höhe des Kaufpreises ein.
Der Angeklagte, der im Tatzeitraum über kein Vermögen und keine nennenswerte weitere Beschäftigung verfügte, handelte jeweils, um sich durch seine Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und hiermit seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Mit Ausnahme der beiden Taten aus dem Tatkomplex XX handelte er darüber hinaus in der Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Dem Angeklagten war zudem jedenfalls im Rahmen der Tat XX.1. bewusst und er nahm dies jedenfalls billigend in Kauf, dass er bei dem Geschädigten G. durch seine Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführen würde.
Insgesamt verursachte der Angeklagte mit seinen Fake-Shops – ohne die seitens der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren gem. § 154 Abs. 1 und § 154a Abs. 1 StPO und die zwischenzeitlich im Rahmen der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 und § 154a Abs. 2 eingestellten Taten – einen Schaden von 282.536,72 EUR.
Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass dieser hinsichtlich aller in einem der Fake-Shops getätigten Bestellungen jeweils einen einheitlichen Tatentschluss hatte, soweit hier alleine eine automatisierte Bearbeitung der Bestellungen durch die vom Angeklagten eingerichtete Software erfolgte.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fake-Shops:
Tatkomplex I: www.w…com
Bei diesem Fake-Shop bot der Angeklagte Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten diverser Hersteller an. Die Kunden bezahlten hier per Vorkasse oder mit Kreditkarte. Die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse wurden auf das dem Angeklagten gehörende und auf seinen Namen laufende Konto … bei der B. Bank M. ausgeführt. Der Fake-Shop wurde von dem Angeklagten zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit kurz vor dem 23.07.2014 von Spanien aus eingerichtet.
Insgesamt entstand hier ein Schaden von 7.204,91 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Be
Preis in EUR
Uberweisung /
Nr.
Bestelltag
stell
Name
Vorname
Gerät
Mitteilung Kredit
zeit
kartendaten am
1
10.09.2014
23:38
Nivona Cafe Romatica 777
506,31
11.09.2014
2
06.10.2014
12:47
Siemens EQ.8
677,66
06.10.2014
3
01.09.2014
17:06
Saeco Minuto One Touch
215,76
02.09.2014
4
27.08.2014
17:27
Jura Impressa J9.3 One Touch TFT Chrom
1012,37
27.08.2014
5
26.08.2014
21:54
Jura Impressa J9.2 One Touch Platin-Piano White
677,66
27.08.2014
6
29.09.2014
16:36
Saeco Xelsis Evo
644,19
29.09.2014
7
13.09.2014
12:24
Saeco Moltio One Touch
401,96
unbekannt
8
29.08.2014
0:16
Nivona Cafe Romatica 855
677,66
29.08.2014
9
19.08.2014
15:50
Saeco Minuto Focus HD8761/01
148,01
21.08.2014
10
20.09.2014
15.08
Jura Impressa J9.2
819,10
24.09.2014
11
25.09.2014
12:05
Jura C65 Platin
396,50
11.10.2014
12
27.08.2014
22:26
Saeco Royal One Touch
463,45
29.08.2014
13
23.07.2014
22:44
DeLonghi Prima-Donna ESAM 6600
419,00
24.07.2014
14
August 2014
unbekannt
Saeco Minuto Focus HD8761/01
145,28
21.08.2014
Dem Geschädigten K. (Tat 7) wurden die überwiesenen 401,96 EUR im Nachgang seitens der Bank erstattet.
Tatkomplex II: www.m…net / www.w…es
Zu einem weiteren, nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 15.10.2014 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen weiteren Fake-Shop unter der Domain www.m…net in das Internet, welcher nicht ausschließbar identisch war mit einem von dem Angeklagten eingerichteten Fake-Shop unter der Domain www.w…es. Zugunsten des Angeklagten wird daher davon ausgegangen, dass es sich nur um eine einmal installierte Shopsoftware auf einem einzigen Sever handelte, die vom Angeklagten mit beiden Domains verknüpft wurde.
Bei diesem Fake-Shop bot der Angeklagte hochwertige Smartphones an. Auch hier bezahlten die Kunden per Vorkasse oder mit Kreditkarte. Zielkonto für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse war das auf den Namen des Angeklagten eröffnete Konto … bei der B. Bank M.
Insgesamt entstand ein Schaden von 9.135,80 EUR.
Die nachfolgenden Personen bestellten folgende Mobiltelefone:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am
1
03.11.14
15:25
Samsung G900F Galaxy S5
341,05
04.11.2014
2
24.10.14
20:54
Sony Xperia Z1 white
247,85
27.10.2014
3
26.10.14
9:41
iPhone 6 Gold
607,05
26.10.2014
4
16.10.14
12:56
Samsung Galaxy S5 16 GB G900F blau
369,45
16.10.2014
5
25.10.14
20:41
Samsung Galaxy S5 16 GB weiß
360,05
27.10.2014
6
10.11.14
16:06
Samsung Galaxy Note 3
224,10
10.11.2014
7
27.10.14
unbekannt
iPhone 6, 64 GB
654,55
28.10.2014
8
18.10.14
17:00
iPhone 6+
692,55
20.10.2014
9
27.10.14
23:20
Samsung G900F
264,95
27.10.2014
10
23.10.14
23:04
Samsung G900F Galaxy S5
264,95
24.10.2014
11
04.11.14
11:44
iPhone 4S
217,45
05.11.2014
12
18.10.14
unbekannt
Samsung Galaxy S5
252,60
20.10.2014
13
21.10.14
16:23
Samsung G800F Galaxy S5 Mini
245,95
unbekannt
14
21.10.14
20:44
Samsung Galaxy S5 16GB weiß
388,45
22.10.2014
15
15.10.14
unbekannt
iPhone 6 64 GB
564,50
15.10.2014
16
20.10.14
17:28
Samsung G900F Galaxy S5
264,95
28.10.2014
17
05.11.14
10:29
Samsung Galaxy S5 16 GB
360,05
05.11.2014
18
21.10.14
13:41
Samsung G900F
299,80
unbekannt
19
03.11.14
12:35
Samsung G900F Galaxy S5
341,05
03.11.2014
20
05.11.14
9:21
iPhone 6 64gb Spacegrau
683,05
unbekannt
21
03.11.14
14.00 bis 16.00
iPhone 5s 64GB
521,55
03.11.2014
22
23.10.14
15:58
Samsung G900F Galaxy S5
286,80
unbekannt
23
16.10.14
13:00
iPhone 6, 64 gb
683,05
16.10.2014
Den Geschädigten L., P. und T. (Taten 13, 18 und 22) wurden die Zahlungen in Höhe von insgesamt in Höhe von insgesamt 832,55 EUR im Nachgang seitens der Bank / ihres Kreditkartenunternehmens erstattet.
Tatkomplex III: www.k…net
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 12.12.2014 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k…net in das Internet.
Hier bot der Angeklagte abermals Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren einerseits das Konto mit der IBAN … bei der N. Bank G. eines unbekannten Inhabers und andererseits das Konto mit IBAN … bei der Wiesbadener Volksbank eG welches angeblich von einer „D. H.“ errichtet wurde.
Insgesamt entstand ein Schaden von 12.473,71 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am
1
27.12.2014
18:12
Melitta Caffeo Solo
297,45
27.12.2014
2
12.12.2014
18:24
Jura Impressa J9.3 One Touch
1195,08
12.12.2014
3
29.12.2014
18:49
Jura Impressa C60
360,05
31.12.2014
4
29.12.2014
vor 09.18
Kaffeevollautomat
664,05
29.12.2014
5
18.12.2014
18:05
Jura impressa C60
360,05
19.12.2014
6
19.12.2014
11:58
DeLonghi ECAM 23.466.S
445,55
unbekannt
7
17.12.2014
15:20
DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466
616,55
17.12.2014
8
18.12.2014
17:50
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
18.12.2014
9
17.12.2014
19:33
Jura Impressa J9.2 Platin-Piano White
806,55
17.12.2014
10
27.12.2014
18:30
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE
284,05
29.12.2014
11
25.12.2014
11:31
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE
284,05
29.12.2014
12
28.12.2014
20:35
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
29.12.2014
13
27.12.2014
12:04
Saeco Intelia EVO Focus
227,76
unbekannt
14
28.12.2014
18:58
Siemens EQ.5 macchiato Plus TE506501DE
435,76
unbekannt
15
20.12.2014
7:19
unbekannt
367,08
21.12.2014
16
28.12.2014
18:23
Saeco Intelia EVO Focus
227,76
unbekannt
17
18.12.2014
19:27
DeLonghi ECAM 23.466.S
445,55
18.12.2014
18
23.12.2014
15:26
Saeco Intuita silber
227,76
unbekannt
19
23.12.2014
18:37
Saeco Moltio Cappuccinatore
362,96
unbekannt
20
28.12.2014
17:17
DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600
572,95
28.12.2014
21
21.12.2014
19:25
Siemens EQ8
711,55
22.12.2014
22
22.12.2014
13:52
Jura Impressa C60
394,16
unbekannt
23
27.12.2014
18:27
DeLonghi ECAM 23.466.S
487,76
unbekannt
24
12.12.2014
20:36
Jura Impressa J9.2 One Touch Platin-Piano
781,08
15.12.2014
25
29.12.2014
10:30
Saeco Moltio One Touch
474,05
29.12.2014
26
19.12.2014
7:42
DeLonghi Primadonna ESAM 6600
572,95
unbekannt
27
16.12.2014
18:23
DeLonghi ECAM 23.427.B
284,05
17.12.2014
Bei den Taten 16, 18, 19, 22 lagen dem Angeklagten E. die vollständigen Kreditkartendaten der Geschädigten vor; trotz Autorisierung wurden die Beträge aber nicht eingezogen. Im Fall 23 wurde der Betrag dem Käufer von der Bank erstattet.
Bei rein wirtschaftlicher Betrachtung stellt sich bei den jeweiligen Käufern der Schaden damit korrespondierend um insgesamt 1.700,04 EUR geringer dar.
Tatkomplex IV: www.m…de
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 16.12.2014 stellte der Angeklagte abermals von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen weiteren Fake-Shop unter der Domain www.m…de in das Internet.
Hier bot der Angeklagte erneut Smartphones gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Das angegebene Empfängerkonto für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse war das Konto mit der IBAN … bei der N. W. Bank in G.
Insgesamt entstand ein Schaden von 2.231,62 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Smartphones:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am
1
22.12.2014
16:40
Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz
321,08
22.12.2014
2
24.12.2014
21:03
Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz
321,08
26.12.2014
3
19.12.2014
13:57
Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz
642,16
19.12.2014
4
22.12.2014
15:22
Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz
321,08
23.12.2014
5
28.12.2014
23.21
Samsung Galaxy S5
321,08
28.12.2014
6
18.12.2014
9:12
Apple iPhone 5S
497,14
unbekannt
Bei der Tat 6 lagen dem Angeklagten E. die vollständigen Kreditkartendaten des Geschädigten W. vor; trotz Autorisierung wurde der Betrag von 497,14 EUR aber nicht eingezogen.
Tatkomplex V: www.9…com
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 08.01.2015 gegen 16:13 Uhr stellte der Angeklagte erneut von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen Fake-Shop unter der Domain www.9…com in das Internet.
Hier bot der Angeklagte nochmals hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren einerseits das Konto der Zahlungsagentin M. mit der IBAN … bei der F. Bank AG und andererseits das Konto des Zahlungsagenten J. mit der IBAN … bei der C. Bank AG.
Insgesamt entstand ein Schaden von 6.897,26 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am
1
13.01.15
unbekannt
DeLonghi ECAM 23.427B
299,99
unbekannt
2
10.01.15
unbekannt
DeLonghi ESAM 04.110 S Magnifica
237,49
10.01.2015
3
13.01.15
13:51
Jura Impressa C60
360,99
unbekannt
4
11.01.15
10:49
Saeco Minuto Focus HD8761/01
189,99
12.01.2015
5
08.01.15
16:13
DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600
611,99
unbekannt
6
10.01.15
11:46
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE
284,99
12.01.2015
7
11.01.15
21:05
Jura Impressa F8 TFT Piano Black
702,50
13.01.2015
8
14.01.15
10:19
Jura Impressa C60
360,99
14.01.2015
9
10.01.15
14:35
DeLonghi ECAM 23.427B
284,99
12.01.2015
10
14.01.15
10:25
Jura Impressa C60
360,99
15.01.2015
11
12.01.15
unbekannt
Jura Type J80
1037,81
13.01.2015
12
10.01.15
16:56
Jura Impressa C60
360,99
10.01.2015
13
15.01.15
10:22
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE
299,99
16.01.2015
14
13.01.15
20:16
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
13.01.2015
15
14.01.15
unbekannt
2x DeLonghi ESAM04.110 S Magnifica
474,98
15.01.2015
16
14.01.15
17:50
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
14.01.2015
17
14.01.15
16:11
Saeco Intelia Focus
203,99
unbekannt
18
11.01.15
10:19
Saeco Minuto Class
237,49
11.01.2015
Die 611,99 EUR wurden dem Geschädigten E. (Tat 5) im Nachgang von seiner Bank erstattet. Bei der Tat 17 lagen dem Angeklagten E. die vollständigen Kreditkartendaten des Geschädigten Z. vor; trotz Autorisierung wurde der Betrag von 203,99 EUR aber nicht eingezogen.
Tatkomplex VI: www.g…net / www.m…com
Zu einem weiteren, nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.01.2015 gegen 10:58 und dem 20.01.2015 gegen 18:29 Uhr stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen weiteren Fake-Shop unter der Domain www.m…com in das Internet, welcher nicht ausschließbar identisch war mit einem von dem Angeklagten eingerichteten Fake-Shop unter der Domain www.g…net. Zugunsten des Angeklagten wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei dem hinter den beiden Domains stehenden Fake-Shop um denselben gehandelt hat.
Bei diesem Fake-Shop bot der Angeklagte Smartphones sowie Spielekonsolen an. Die Kunden bezahlten per Vorkasse oder mit Kreditkarte. Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen der Vorkasse waren das Konto des B. mit der IBAN … bei der Berliner Sparkasse, das Konto des J. mit der IBAN … bei der C. Bank AG und das Konto der B. mit der IBAN … bei der … AG & Co. KGaA. Insgesamt entstand ein Schaden von 4.079,48 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Mobiltelefone und Spielekonsolen:
Nr.
Bestelltag
Be stell zeit
Name
Vorname
Gerät
Preis EUR
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am
1
27.01.15
16:36
iPhone 5S
434,13
28.01.2015
2
27.01.15
18:55
Samsung Galaxy S5 weiß
303,63
27.01.2015
3
21.01.15
16:28
Microsoft Xbox One Konsole
278,10
21.01.2015
4
20.01.15
18:29
Samsung Glaxy S4 VE 16 GB silber
206,10
20.01.2015
5
24.01.15
2:12
Sony Playstation 4 Konsole
286,23
26.01.2015
6
22.01.15
19:02
Samsung Galaxy S4 VE 16 GB silber
199,23
22.01.2015
7
23.01.15
16:45
Samsung Galaxy S5 16GB weiß
303,63
26.01.2015
8
25.01.15
14:23
iphone 5S
408,03
25.01.2015
9
21.01.15
unbekannt
Samsung Galaxy S4
210,68
22.01.2015
10
21.01.15
14:01
Sony Playstation 4 Konsole PS4 CUH-1116A
296,10
21.01.2015
11
23.01.15
15:32
Samsung Galaxy S5 16 GB
303,63
30.01.2015
12
22.01.15
18:13
Sony Playstation 4 Konsole
286,23
23.01.2015
13
22.01.15
19:07
Microsoft Xbox One Konsole
294,93
22.01.2015
14
25.01.15
15:03
Xbox One Konsole
268,83
25.01.2015
Die 199,23 EUR der Geschädigten K. (Tat 6) konnten im Nachgang erfolgreich zurückgebucht werden. Den Kaufpreis von 210,68 EUR hat die Bank dem Geschädigten S. (Tat 9) erstattet. Dem Geschädigten A. hat der anderweitig verfolgte Finanzagent B. die 434,13 EUR zwischenzeitlich hat in Raten zurückgezahlt.
Tatkomplex VII: www.k…at
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 05.02.2015 stellte der Angeklagte wieder von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k…at in das Internet.
Hier bot der Angeklagte hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren hier:
1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: M.,
2.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: M.,
3.) IBAN … bei der T. AG & Co. KGaA, Kontoinhaber: B.,
3. 4.) IBAN … bei der F. Bank AG, Kontoinhaber: S.,
5.) IBAN … bei der … eG, Kontoinhaber: H.,
6.) IBAN … bei der T. AG & Co. KGaA, Kontoinhaber: B.,
7.) IBAN … bei der … Sparkasse Niederlassung der L. B. AG, Kontoinhaber: B.
Insgesamt entstand ein Schaden von 99.438,51 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung/ Mitteilung Kreditkartendaten am
1
11.02.15
18:22
Melitta Caffeo
253,98
unbekannt
2
15.02.15
12:02
Jura Impressa F8
794,58
unbekannt
3
13.02.15
12:56
Saeco HD8763/01 Minuto
284,05
13.02.2015
4
05.02.15
23:42
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
06.02.2015
5
10.02.15
21:23
Saeco Intelia Evo class
284,05
13.02.2015
6
12.02.15
22:51
Jura Impressa C60
386,58
unbekannt
7
16.02.15
21:16
Saeco HD8763/01 Minuto
284,05
17.02.2015
8
10.02.15
19:45
Nivona Cafe Romantica 777
673,55
unbekannt
9
14.02.15
12:46
Jura Impressa C60
365,01
14.02.2015
10
05.02.15
9:21
Melitta Caffeo Cl Special Edition Anthrazit
749,55
unbekannt
11
13.02.15
13:58
Siemens EQ.8 Series 600 TE806501DE
854,05
13.02.2015
12
17.02.15
20:30
Jura Impressa F55 Classic platin
654,55
18.02.2015
13
11.02.15
11:41
Melitta Caffeo Cl schwarz
569,05
12.02.2015
14
08.02.15
15:22
Jura Impressa C60
360,05
10.02.2015
15
16.02.15
19:16
Siemens EQ.5 macchiato
284,05
16.02.2015
16
06.02.15
12:40
Nivona Cafe Romantica 646
426,55
06.02.2015
17
15.02.15
11:26
Saeco Moltio
749,55
16.02.2015
18
13.02.15
18:29
Saeco Minuto
236,55
13.02.2015
19
15.02.15
11:27
Saeco HD8763/01
284,05
15.02.2015
20
05.02.15
Unbekannt
Jura Impressa C60
360,05
06.02.2015
21
17.02.15
20:37
Siemens EQ.5 macchiato
284,05
17.02.2015
22
12.02.15
17:47
Saeco Moltio One Touch HD8769/01
521,55
12.02.2015
23
08.02.15
12:28
DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600
569,05
09.02.2015
24
14.02.15
20:08
Siemens EQ.5 macchiato
284,05
14.02.2015
25
06.02.15
18:15
Jura Impressa C60
360,05
unbekannt
26
17.02.15
10:49
DeLonghi E-CAM
293,55
unbekannt
27
15.02.15
18:19
Siemens EQ.5 macchiato
284,05
15.02.2015
28
18.02.15
11:32
DeLonghi E-CAM 23.466.S
455,05
unbekannt
29
11.02.15
17:07
Saeco HD8763/01 Minuto
284,05
12.02.2015
30
16.02.15
13:50
DeLonghi E-CAM 23.427B
293,55
16.02.2015
31
15.02.15
16:30
DeLonghi E-CAM 23.466.S
455,05
17.02.2015
32
07.02.15
9:38
Melitta Caffeo Cl schwarz
569,05
09.02.2015
33
10.02.15
20.37
DeLonghi E-CAM 23.427.B
315,18
unbekannt
34
16.02.15
13:41
Melitta Caffeo Solo schwarz
236,55
17.02.2015
35
09.02.15
12:21
Saeco Exprelia EVO class
578,55
09.02.2015
36
16.02.15
21:38
Jura Impressa C60
360,05
16.02.2015
37
17.02.15
21:09
Jura Impressa ja9.3
1234,05
18.02.2015
38
15.02.15
19:11
Siemens EQ.5 macchiato Plus Bblacksteel TE506519DE
284,05
15.02.2015
39
16.02.15
15:39
DeLonghi Autentica ETAM 29.660.SB
759,05
unbekannt
40
12.02.15
12:00
Saeco HD8763/01 Minuto
284,05
unbekannt
41
13.02.15
17:22
DeLonghi E-CAM 23.427.B
293,55
16.02.2015
42
17.02.15
12:55
Saeco HD8751/95
208,05
17.02.2015
43
14.02.15
19:19
Jura Impressa C60
386,58
unbekannt
44
13.02.15
14:55
Nivona Cafe Romantica 777
673,55
13.02.2015
45
09.02.15
20:40
Jura Impressa F8 TFT
740,05
unbekannt
46
11.02.15
19:54
DeLonghi Magnifica ESAM 2900
189,05
12.02.2015
47
16.02.15
18:09
DeLonghi Magnifica ESAM 03.110.S
236,55
unbekannt
48
13.02.15
23:22
Saeco Intuita schwarz
208,05
13.02.2015
49
16.02.15
7:43
Saeco HD8855/01 Exprelia
616,55
16.02.2015
50
16.02.15
17:20
Jura Impressa C60
360,05
16.02.2015
51
17.02.15
12:16
Jura Impressa C60
360,05
17.02.2015
52
16.02.15
12:56
Saeco HD8760/01 Minuto Pure
189,05
16.02.2015
53
11.02.15
16:17
Siemens EQ.5 macciato Ölus blacksteel TE506519DE
284,05
12.02.2015
54
10.02.15
11:18
DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB
578,55
10.02.2015
55
07.02.15
10:58
DeLonghi Autentica ETAM 29.660.SB
759,05
unbekannt
56
16.02.15
12:07
Saeco Moltio One Touch HD8769/01
559,98
unbekannt
57
18.02.15
7:48
Jura ENA 9 One Touch schwarz
521,55
18.02.2015
58
16.02.15
11:23
Melitta Caffeo CL schwarz
569,05
16.02.2015
59
13.02.15
20:36
Nivona Cafe Romantica 777
673,55
13.02.2015
60
12.02.15
11:23
Siemens EQ.8 Series 300 TE803509DE
759,05
12.02.2015
61
13.02.15
16:28
DeLonghi E-CAM
315,18
unbekannt
62
08.02.15
9:59
De Longhi PrimaDonna S ECAM 28.488 MB
578,55
09.02.2015
63
11.02.15
17:23
Jura Impressa C60
360,05
17.02.2015
64
12.02.15
19:41
DeLonghi E-CAM 23.466.S
455,05
13.02.2015
65
06.02.15
18:52
Melitta Caffeo Solo & Perfekt Milk silber/schwarz
238,70
06.02.2015
66
11.02.15
19:42
Melitta Caffeo solo schwarz
236,55
12.02.2015
67
16.02.15
9:50
Nivona Cafe Romantica 831
637,86
unbekannt
68
12.02.15
16:37
Saeco HD8763/01 Minuto
284,05
unbekannt
69
18.02.15
10:08
Saeco HD8760/01 Minuto Pure
189,05
18.02.2015
70
16.02.15
21:19
Jura Impressa C60
360,05
16.02.2015
71
09.02.15
13:27
Saeco Minuto Focus HD8761/01
236,55
unbekannt
72
14.02.15
17:49
Jura Impressa F8 TFT Piano Black
740,05
14.02.2015
73
13.02.15
18:42
Saeco Minuto Focus HD8761/01
223,38
unbekannt
74
11.02.15
8:13
Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE
474,05
11.02.2015
75
13.02.15
7:03
Saeco Minuto Focus HD8761/01
253,98
unbekannt
76
08.02.15
20:36
Nivona Cafe Romantica 656
474,05
10.02.2015
77
14.02.15
9:39
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
14.02.2015
78
13.02.15
19:19
Siemens EQ.5 macchiato
304,98
unbekannt
79
17.02.15
10:37
Saeco Moltio One Touch HD8769/01
521,55
17.02.2015
80
15.02.15
12:42
DeLonghi EKAM 23.466
455,05
16.02.2015
81
11.02.15
11:55
Saeco HD8750/81 Intuita silber
208,05
11.02.2015
82
16.02.15
11:40
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
16.02.2015
83
09.02.15
19:36
Saeco HD8763/01 Minuto
284,05
09.02.2015
84
05.02.15
22:36
Saeco HD8763/01 Minuto
284,05
06.02.2015
85
16.02.15
12:18
Saeco Moltio One Touch HD8769/01
521,55
16.02.2015
86
10.02.15
15:52
Melitta Caffeo Varianza silber
569,05
10.02.2015
87
10.02.15
13:23
Nivona Cafe Romantica
759,05
10.02.2015
88
16.02.15
16:21
DeLonghi E-CAM
315,18
unbekannt
89
14.02.15
1:37
Jura Impressa ja9.3 One Touch TFT Chrom
1234,05
17.02.2015
90
13.02.15
22:20
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
17.02.2015
91
13.02.15
16:16
DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M
578,55
16.02.2015
92
16.02.15
14:36
DeLonghi E-CAM 23.466.S
455,05
unbekannt
93
14.02.15
7:58
Siemens EQ5 macchiato Plus blackstell TE506519DE
284,05
15.02.2015
94
09.02.15
10:49
Nivona Cafe Romatica 646
426,55
09.02.2015
95
10.02.15
19:45
Jura Impressa C60
360,05
11.02.2015
96
13.02.15
17:23
Melitta Caffeo solo schwarz
236,55
unbekannt
97
14.02.15
11:14
DeLonghi ESAM
294,78
unbekannt
98
10.02.15
13:30
Jura Impressa C60
360,05
10.02.2015
99
07.02.15
17:19
DeLonghi PromaDonna S ECAM 28.466BM
578,55
09.02.2015
100
16.02.15
15:51
Nivona Cafe Romantica 831
759,05
16.02.2015
101
07.02.15
20:59
Nivona Cafe Romantica 777
673,55
08.02.2015
102
18.02.15
14:59
De Longhi Magnifica ESAM 2900
189,05
18.02.2015
103
16.02.15
13:10
Saeco Xelsis Evo HD8654/01 Edelstahl
1044,05
16.02.2015
104
14.02.15
12:05
Melitta Caffeo Cl
569,05
18.02.2015
105
14.02.15
22:30
Jura ENO Micro 5 silber
379,05
16.02.2015
106
15.02.15
8:35
De Longhi
673,55
15.02.2015
107
09.02.15
22:01
Siemens EQ.6 series 300
654,55
09.02.2015
108
15.02.15
11:24
DeLonghi E-CAM 22.366.S
474,05
15.02.2015
109
09.02.15
15:44
Saeco HD8930/01 Royal
457,98
unbekannt
110
16.02.15
14:13
Saeco Minuto Focus HD8761/01
236,55
16.02.2015
111
10.02.15
20:14
Nivona Cafe Romantica 855
996,55
11.02.2015
112
17.02.15
18:45
Saeco HD8763/01 Minuto
284,05
unbekannt
113
12.02.15
14:47
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel
284,05
12.02.2015
TE506519DE
114
09.02.15
14:39
DeLonghi Magnifica New Generation ESAM 04.11B
284,05
09.02.2015
115
16.02.15
13:16
DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M
578,55
16.02.2015
116
17.02.15
12:30
Jura ENA 9 One Touch schwarz
521,55
18.02.2015
117
16.02.15
14:20
Jura Impressa C60
360,05
unbekannt
118
07.02.15
20:07
Jura Impressa C60
360,05
09.02.2015
119
15.02.15
15:27
Bosch Vero Selection 300 anthrazit TES803F9DE
768,55
16.02.2015
120
06.02.15
15:07
SW10079
569,05
06.02.2015
121
11.02.15
8:27
Jura Impressa C60
386,58
unbekannt
122
07.02.15
10:56
Jura Impressa C60
360,05
09.02.2015
123
06.02.15
21:43
Saeco HD8930/01 Royal
426,55
06.02.2015
124
06.02.15
14:36
Melitta Caffeo Varianza silber
610,98
unbekannt
125
17.02.15
18:44
Jura Impressa ja80
1234,05
unbekannt
126
12.02.15
21:19
Jura Impressa C60
360,05
17.02.2015
127
09.02.15
Unbe-kannt
DeLonghi Mag-nifica ESAM 2900
189,05
10.02.2015
128
10.02.15
Unbekannt
Jura Impressa C60
386,58
unbekannt
129
16.02.15
19:35
Jura Impressa F8 TFT Piano Black
740,05
unbekannt
130
09.02.15
14:20
Jura Impressa A9 One Touch aluminium
711,55
09.02.2015
131
14.02.15
12:53
DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M
578,55
unbekannt
132
10.02.15
13:07
DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB
578,55
10.02.2015
133
14.02.15
13:20
Jura C65 Platin SW10016
474,05
14.02.2015
134
06.02.15
15:13
Jura ENA Micro 5 Silber
379,05
06.02.2015
135
07.02.15
16:18
DeLonghi Eletta Cappuccino ECAM 45.366B
673,55
11.02.2015
136
14.02.15
10:34
Saeco Minuto Focus HD8761/01
236,55
16.02.2015
137
08.02.15
15:53
DeLonghi E-CAM 23.466.S
455,05
09.02.2015
138
17.02.15
20:25
De Longhi ECAM 23.420.SW
293,55
18.02.2015
139
11.02.15
22:34
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
11.02.2015
140
11.02.15
11:17
Siemens EQ.7 Plus aromaSense TE712501DE
664,05
11.02.2015
141
18.02.15
8:17
Jura Impressa C60
360,05
18.02.2015
142
16.02.15
10:16
Jura ENA Micro 5 Silber
379,05
16.02.2015
143
14.02.15
19:58
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
unbekannt
144
07.02.15
8:11
DeLonghi ESAM 04.110 S Magnifica
274,55
09.02.2015
145
13.02.15
13:38
DeLonghi Magnifica ESAM 2900
202,98
unbekannt
146
14.02.15
10:49
Jura Impressa C75 One Touch Platin
578,55
14.02.2015
147
05.02.15
12:26
Jura Eno Micro 1 Black
379,05
08.02.2015
148
10.02.15
13:13
Jura Impressa C60
360,05
unbekannt
149
13.02.15
20:34
Jura ENA 9 One Touch schwarz
559,98
unbekannt
150
08.02.15
19:27
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE
284,50
09.02.2015
151
10.02.15
16:01
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE
284,05
10.02.2015
152
08.02.15
9:33
DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB
578,55
10.02.2015
153
10.02.15
16:17
DeLonghi E-CAM 23.466.S
455,05
10.02.2015
154
09.02.15
15:58
Melitta Caffeo solo & Perfect Milksilber/schwarz
284,05
10.02.2015
155
11.02.15
unbekannt
Saeco HD8751/95 Intelia
208,05
11.02.2015
156
17.02.15
19:43
DeLonghi Magnifica ESAM 2900
189,05
19.02.2015
157
15.02.15
17:44
Jura Impressa C50
578,55
15.02.2015
158
17.02.15
9:43
Bosch VeroCafe
379,05
17.02.2015
Latte ES50351DE
159
19.02.15
23:18
Nivona Cafe Romatica 831
759,05
unbekannt
160
11.02.15
20:38
Saeco HD8751/95 Intelia
223,38
unbekannt
161
15.02.15
17:14
DeLonghi E-CAM 23.466.S
455,05
16.02.2015
162
16.02.15
17:03
DeLonghi Magnifica ESAM
189,05
16.02.2015
163
13.02.15
7:04
Saeco Minuto Focus HD8761/01
236,55
unbekannt
164
16.02.15
10:52
Siemens EQ.6 series 300
654,55
16.02.2015
165
14.02.15
17:43
Jura Impressa C60
360,05
16.02.2015
166
12.02.15
17:22
Jura ENA 9 One Touch Schwarz
521,55
16.02.2015
167
14.02.15
15:28
Saeco Xelsis Evo HD8654/01 Edelstahl
1044,05
16.02.2015
168
14.02.15
12:44
Jura Impressa C60
386,58
unbekannt
169
11.02.15
14:45
Saeco HD8760/01 Minuto Pure
189,05
11.02.2015
170
08.02.15
15:48
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
08.02.2015
171
11.02.15
15:11
Jura Impressa C60
386,58
unbekannt
172
12.02.15
13:02
Jura Impressa C60
360,05
13.02.2015
173
16.02.15
11:06
Jura Impressa ja9.3 One Touch TFT Chrom
1234,05
16.02.2015
174
18.02.15
8:32
Melitta Caffeo
304,98
unbekannt
175
11.02.15
10:43
DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M
578,55
11.02.2015
176
17.02.15
12:58
Jura Impressa ja9.2
865,98
unbekannt
De Longhi Pri
177
07.02.15
18:01
maDonna S ECAM 28.488 MB
578,55
09.02.2015
178
18.02.15
10:25
Saeco HD8930/01 Royal
426,55
23.02.2015
179
17.02.15
8:43
Jura Impressa C60
386,58
unbekannt
180
17.02.15
18:09
Saeco Moltio Cappuccinatore HD8768/01
331,55
18.02.2015
181
11.02.15
14:58
Saeco Minuto Focus HD8761/01
236,55
11.02.2015
182
15.02.15
20:32
Saeco HD8763/01 Minuto
284,05
15.02.2015
183
09.02.15
10:44
Saeco HD8763/01 Minuto
284,05
09.02.2015
184
17.02.15
10:45
Jura Impressa C60
360,05
unbekannt
185
14.02.15
16:44
Jura Impressa C60
360,05
16.02.2015
186
17.02.15
22:35
DeLonghi E-CAM
315,18
18.02.2015
187
11.02.15
13:35
DeLonghi Eletta Cappuccino
673,55
unbekannt
188
14.02.15
20:00
Jura Impressa ja9.2
806,55
14.02.2015
189
18.02.15
8:03
De Longhi Eletta Cappuccino ECAM 45.366
673,55
18.02.2015
190
14.02.15
14:54
DeLonghi E-CAM 23.427.B
293,55
16.02.2015
191
10.02.15
16:19
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE
304,98
unbekannt
192
09.02.15
15:43
Saeco HD8760/01 Minuto Pure
189,05
09.02.2015
193
17.02.15
7:39
DeLonghi Eletta Cappuccino Ecam 25.366.W
673,55
17.02.2015
194
14.02.15
16:20
Saeco Moltio One Touch HD8769/01
549,00
14.02.2015
195
16.02.15
20:45
Nivona Cafe Romantica 831
759,05
17.02.2015
196
13.02.15
10:00
Saeco HD8763/01
284,05
13.02.2015
197
15.02.15
12:07
Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE
474,05
16.02.2015
198
16.02.15
13:57
DeLonghi Aut-entica ETAM 29.660.SB
759,05
16.02.2015
199
10.02.15
20:46
Jura Impressa F8 TFT Piano Black
740,05
11.02.2015
200
08.02.15
16:52
Jura Impressa C65 Platin
474,05
09.02.2015
201
08.02.15
14:38
Jura Impressa F8 TFT Piano Black
749,55
09.02.2015
202
13.02.15
16:08
Melitta Caffeo Cl schwarz
569,05
16.02.2015
203
12.02.15
20:18
Jura Impressa C60
360,05
12.02.2015
204
16.02.15
12:20
Saeco HD8751/95 Intelia
208,05
16.02.2015
205
12.02.15
20:21
Jura ENA Micro 1 Black
379,05
13.02.2015
206
13.02.15
20:22
Saeco Minuto Focus HD8761/01
236,55
unbekannt
207
18.02.15
11:11
Saeco HD8763/01 Minuto
284,05
18.02.2015
208
08.02.15
12:06
Saeco HD8855/01 Exprelia
616,55
08.02.2015
209
08.02.15
19:10
Siemens EQ.5 macchiato
304,98
unbekannt
210
15.02.15
9:47
Nivona Cafe Romantica 646
426,55
15.02.2015
211
10.02.15
13:25
DeLonghi E-CAM 23.427.B
293,55
10.02.2015
212
12.02.15
18:04
Melitta Caffeo Varianza silber
569,05
16.02.2015
213
10.02.15
18:35
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
10.02.2015
214
09.02.15
12:08
Jura Impressa F9 One Touch TFT Piano Black
882,55
09.02.2015
215
16.02.15
12:10
Melitta Caffeo Cl schwarz
610,98
unbekannt
216
16.02.15
17:42
Siemens EQ5 macchiato Plus blackstell TE506519DE
284,05
16.02.2015
217
10.02.15
16:52
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
10.02.2015
218
17.02.15
22:41
Nivona Cafe Romatica 831
759,05
17.02.2015
219
18.02.15
13:40
DeLonghi ECAM 23.420.SW
293,55
18.02.2015
In Höhe von insgesamt 30.222,28 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.
Tatkomplex VIII: www.b…net
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 21.03.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.b…net in das Internet.
Hier bot der Angeklagte erneut hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an.
Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen der Vorkasse waren hier:
1.) IBAN … bei der … P.S.K., Kontoinhaber: G.,
2.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: G.,
3.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: G.,
4.) IBAN … bei der F. Bank AG, Kontoinhaber: S.,
5.) IBAN … bei der … GmbH, Kontoinhaber: M.
Insgesamt entstand ein Schaden von 16.485,55 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am
1
22.03.15
20:45
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600
388,55
23.03.2015
2
23.03.15
14:30
Jura Impressa C60
417,05
23.03.2015
3
24.03.15
15:36
Jura Impressa J9.2 Piano White
1047,95
31.03.2015
4
24.03.15
10:58
Jura Impressa C60
417,05
24.03.2015
5
24.03.15
12:31
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B
217,55
25.03.2015
6
24.03.15
4:17
DeLonghi ECAM 22.110.B
198,55
23.03.2015
7
23.03.15
19:02
Nivona Cafe Roma-tica 757
569,05
24.03.2015
8
24.03.15
10:11
DeLonghi ECAM 22.110.B
215,27
24.03.2015
9
22.03.15
18:42
Siemens EQ.5 Macciato Plus
388,55
22.03.2015
10
22.03.15
21:35
Siemens EQ.6 series 300 TE603501 DE
616,97
23.03.2015
11
23.03.15
14:44
Jura Impressa C65 Platin
512,05
unbekannt
12
23.03.15
20:59
Jura Impressa F55 Classic Platin
654,55
23.03.2015
13
21.03.15
12:58
DeLonghi ECAM 22.110B
217,55
23.03.2015
14
24.03.15
14:22
DeLonghi Magnifica ESAM 04.120.S
284,05
25.03.2015
15
23.03.15
18:26
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B
217,55
unbekannt
16
24.03.15
9:03
Jura Impressa F9 One Touch TFT Pianoblack
1028,97
unbekannt
17
22.03.15
19:48
Jura Ena Micro 1 orange
474,05
22.03.2015
18
23.03.15
11:32
Nivona Cafe Romatica 845
835,00
23.03.2015
19
23.03.15
9:44
Melitta E306 Caffeo
559,55
24.03.2015
20
23.03.15
20:08
DeLonghi ECAM 22.110B
198,55
23.03.2015
21
24.03.15
12:03
Jura Impressa C60
417,05
24.03.2015
22
22.03.15
14:40
Melitta Caffeo Ci101
569,05
23.03.2015
23
24.03.15
13:31
Saeco HD8752/41 Intelia Class
227,05
25.03.2015
24
23.03.15
15:10
DeLonghi Magnifica ESAM 4200.S
236,55
23.03.2015
25
24.03.15
9:38
DeLonghi ECAM 22.110.B
215,27
unbekannt
26
22.03.15
19:45
Saeco HD8965/01 GranBaristo
996,55
22.03.2015
27
23.03.15
23:07
Jura Impressa F8 Piano Plack
749,55
24.03.2015
28
23.03.15
18:30
Jura Ena Micro 1 black
417,05
unbekannt
29
23.03.15
9:09
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600
388,55
23.03.2015
30
24.03.15
15:39
DeLonghi PrimaDonna ESAM 6650
759,05
unbekannt
31
23.03.15
15:48
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B
236,55
24.03.2015
32
24.03.15
10:38
DeLonghi ECAM 23.420.SB
369,55
24.03.2015
33
24.03.15
10:19
Jura Impressa C60
417,05
unbekannt
34
23.03.15
16:40
DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S
555,17
unbekannt
35
23.03.15
14:10
DeLonghi ECAM 22.110B
198,55
23.03.2015
36
21.03.15
15:40
Siemens EQ / TE501505DE
274,55
22.03.2015
In Höhe von insgesamt 4.933,38 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.
Tatkomplex IX: www.k…net
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 09.04.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k…net in das Internet.
Auch hier bot der Angeklagte hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an.
Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen der Vorkasse waren hier:
1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: G.,
2.) IBAN … bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: G.,
3.) IBAN … bei der … GmbH, Kontoinhaber: M..
Insgesamt entstand ein Schaden von 6.738,06 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten.
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung /Mitteilung Kreditkartendaten am
1
19.04.15
unbekannt
Jura
863,55
21.04.2015
2
14.04.15
20:33
DeLonghi ECAM 22.110.B
198,55
unbekannt
3
16.04.15
16:04
DeLonghi Magnific ESAM 4200S
236,55
16.04.2015
4
17.04.15
13:53
DeLonghi ECAM 22.110.B
198,55
20.04.2015
5
16.04.15
9:49
Jura Impressa J 9.2 Piano White
1044,05
unbekannt
6
13.04.15
16:37
Saeco HD 8778/11 Moltio
474,05
unbekannt
7
17.04.15
8:29
Bosch VeroCafe Latte TES50351DE Silber
322,05
17.04.2015
8
13.04.15
14:57
Delonghi Magnifica ESAM 3200.S
236,55
13.04.2015
9
17.04.15
15:55
JURAIMPRESSA C60
417,05
unbekannt
10
18.04.15
13:49
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600
388,55
21.04.2015
11
19.04.15
16:03
Bosch VeroCafe Latte TES50356DE
426,55
unbekannt
12
14.04.15
20:18
DeLonghi ECAM 22.110.B
198,55
14.04.2015
13
17.04.15
10:56
Delonghi Magnifica ESAM 3200.S
236,55
17.04.2015
14
16.04.15
21:40
DeLonghi ECAM 22.110.B
198,55
unbekannt
15
17.04.15
12:54
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3200.S
253,98
17.04.2015
16
15.04.15
23:45
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B
217,55
28.04.2015
17
15.04.15
18:12
Jura Impressa C55
438,28
17.04.2015
18
20.04.15
11:12
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600
388,55
21.04.2015
In Höhe von insgesamt 2.888,33 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.
Tatkomplex X: www.s…net
eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO
Tatkomplex XI: www.w…net (/…co.at)
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 22.04.2015 gegen 11:35 Uhr stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.w…net in das Internet.
Hier bot der Angeklagte nochmals hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an.
Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren hier:
1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: O.,
2.) IBAN bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: O.,
3.) IBAN bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: O.,
4.) IBAN bei der R. N. AG, Kontoinhaber: N.,
5.) IBAN bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: G.,
6.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: M.,
7.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: G.,
8.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: N.,
9.) IBAN … bei der B. W. Bank, unselbstständige Anstalt der Landesbank B.-W., Kontoinhaber: B.,
10.) IBAN … bei der norisbank GmbH, Kontoinhaber: M. Insgesamt entstand ein Schaden 70.994,48 EUR.
HD8751/95
46
01.05.15
3:39
Minuto HD8763/01
327,75
04.05.2015
47
04.05.15
0:36
JURA IMPRESSA C60
417,05
unbekannt
48
01.05.15
19:23
Intelia Evo HD8752/95
318,25
unbekannt
49
30.04.15
16:07
Delonghi ECAM 23.420.SB
337,25
04.05.2015
50
26.04.15
14:53
Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W
705,60
29.04.2015
51
23.04.15
unbekannt
Jura Impressa C75 Platin
639,00
unbekannt
52
24.04.15
15:03
Delonghi Primadonna S DE LUXE ECAM
28.466.M
753,60
unbekannt
53
22.04.15
11:35
Magnifica S’Cappuccino ECAM 22.360.S
398,40
22.04.2015
54
01.05.15
11:30
JURA IMPRESSA C60
417,05
01.05.2015
55
28.04.15
20:15
JURA IMPRESSA C60
421,44
unbekannt
56
06.05.15
14:56
Eletta Plus ECAM 45.326.S
375,25
unbekannt
57
02.05.15
8:50
Minuto HD8761/11
280,25
02.05.2015
58
02.05.15
17:26
Delonghi ECAM 23.420.SB
337,25
04.05.2015
59
04.05.15
9:31
Delonghi Primadonna EXCLUSIVE ESAM 6900.M
1239,75
unbekannt
60
26.04.15
14:34
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B
705,60
unbekannt
61
26.04.15
13:32
JURA IMPRESSA C60
421,44
26.04.2015
62
03.05.15
21:21
Jura ENA 9 One Touch schwarz
654,55
04.05.2015
63
04.05.15
15:21
Jura Impressa C65 Platin
512,05
04.05.2015
64
03.05.15
17:41
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W
698,25
03.05.2015
65
28.04.15
12:17
Jura Impressa XF50 Schwarz Classic
767,04
unbekannt
66
02.05.15
17:58
Delonghi ECAM 23.420.SB
337,25
unbekannt
67
02.05.15
18:11
Minuto HD8763/11
327,75
05.05.2015
68
26.04.15
21:43
AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB
744,00
27.04.2015
69
24.04.15
17:34
JURA IMPRESSA C60
439,00
unbekannt
70
01.05.15
12:22
Jura Impressa C60
417,05
unbekannt
71
26.04.15
22:22
DeLonghi
ECAM 23.420.SB
340,80
28.04.2015
72
03.05.15
21:02
Jura ENA Micro 9 One Touch Silber
478,19
unbekannt
73
26.04.15
22:57
Jura ENA 9 One Touch Schwarz
661,44
27.04.2015
74
01.05.15
17:01
Jura ENA Micro Easy Black
379,05
01.05.2015
75
27.04.15
20:48
Delonghi ECAM 23.420.SB
340,80
unbekannt
76
26.04.15
8:50
Jura Impressa J9.2 Piano White
1055,04
28.04.2015
77
24.04.15
unbekannt
JURA IMPRESSA C60
421,44
unbekannt
78
27.04.15
11:16
Delonghi ECAM 23.420.SB
340,80
unbekannt
79
24.04.15
10:11
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W
735,00
unbekannt
80
01.05.15
10:02
Jura Impressa F8 Piano Black
749,55
04.05.2015
81
25.04.15
23:26
Minuto HD8763/01
331,20
unbekannt
82
04.05.15
22:00
Delonghi ECAM 23.420.SB
337,25
04.05.2015
83
24.04.15
13:52
Jura Impressa J9.3 Carbon
1333,44
unbekannt
84
24.04.15
9:31
Autentica Cappuccino
ETAM 29.660.SB
744,00
30.04.2015
85
03.05.15
18:15
DeLonghi Eletta Plus
ECAM 45.326.S
375,25
03.05.2015
86
03.05.15
21:21
JURA IMPRESSA C60
417,05
08.05.2015
87
27.04.15
16:57
Minuto HD8763/01
331,20
11.05.2015
88
23.04.15
23:02
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B
705,60
27.04.2015
89
02.05.15
17:16
Minuto HD8763/01
327,75
09.05.2015
90
23.04.15
17:40
Minuto HD8763/11
331,20
23.04.2015
91
27.04.15
10:00
Delonghi ECAM 23.420.SB
340,80
unbekannt
92
23.04.15
21:01
DeLonghi
ECAM 23.420.SB
355,00
unbekannt
93
27.04.15
18:59
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W
705,60
27.04.2015
94
27.04.15
8:38
Jura Giga X7 Professional Alu
4655,05
04.05.2015
95
24.04.15
12:14
Intelia Evo HD8751/95
264,00
27.04.2015
96
25.04.15
13:02
Jura ENA 9 One Touch Schwarz
689,00
26.04.2015
97
24.04.15
13:28
Jura Impressa F8 Piano Black
789,00
unbekannt
98
27.04.15
13:05
Delonghi Primadonna XS
ETAM 36.365.MB
600,00
unbekannt
99
09.05.15
15:56
Jura Impressa F9 One Touch TFT Pianoblack
949,05
09.05.2015
100
01.05.15
17:44
Minuto HD8763/11
327,75
01.05.2015
101
01.05.15
14:09
MAGNIFICA S CAPPUCCINO ECAM 22.360.S
394,25
04.05.2015
102
04.05.15
16:34
Minuto HD8763/01
327,75
05.05.2015
103
02.05.15
9:23
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W
698,25
unbekannt
104
01.05.15
20:52
Jura ENA Micro 9 One Touch Silber
610,98
unbekannt
105
02.05.15
14:06
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B
698,25
unbekannt
106
26.04.15
10:12
Minuto HD8763/01
331,20
26.04.2015
107
26.04.15
16:31
Jura Impressa F8 Piano Black
757,44
27.04.2015
108
27.04.15
18:06
Delonghi ECAM 23.420.SB
340,80
unbekannt
109
03.05.15
22:02
AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB
736,25
04.05.2015
110
24.04.15
6:44
Jura Impressa F50 Classic Schwarz
651,84
unbekannt
111
02.05.15
6:18
JURA IMPRESSA C60
417,05
unbekannt
112
01.05.15
22:22
Delonghi Primadonna S DE LUXE
ECAM
28.466.M
745,75
03.05.2015
113
23.04.15
21:02
Jura Impressa C75 Platin
613,44
unbekannt
114
01.05.15
12:16
Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W
698,35
01.05.2015
115
28.04.15
13:05
GranBaristo Avanti HD8968/01
1252,80
29.04.2015
116
01.05.15
16:38
AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB
736,25
04.05.2015
117
02.05.15
20:18
JURA IMPRESSA C60
417,05
04.05.2015
118
11.05.15
10:48
Moltio HD8869/11
586,77
12.05.2015
119
25.04.15
14:19
JURA IMPRESSA C60
421,44
unbekannt
120
27.04.15
17:17
ELETTA PLUS ECAM 45.326.S
402,90
unbekannt
121
25.04.15
22:50
Delonghi Primadonna S DE LUXE
ECAM
28.466.M
785,00
28.04.2015
122
25.04.15
21:32
Jura Impressa C65 Platin
517,44
27.04.2015
123
26.04.15
16:46
Minuto HD8763/11
331,20
05.05.2015
124
25.04.15
19:15
Jura Impressa C60
421,44
25.04.2015
In Höhe von insgesamt 30.934,07 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.
Tatkomplex XII: www.st…eu
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 01.06.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.st…eu in das Internet.
Auch hier bot der Angeklagte hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Das Empfängerkonto war hier das Konto des K. mit der IBAN … bei der C. AG.
Insgesamt entstand ein Schaden von 6.627,40 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis
Überweisung am
1
06.06.15
0:09
Jura Impressa C60
410,62
06.06.2015
2
06.06.15
8:37
DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S
689,92
unbekannt
3
02.06.15
22:28
DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S
259,00
unbekannt
4
03.06.15
18:01
Caffeo Cl E101
560,56
unbekannt
5
02.06.15
21:29
DeLonghi ECAM 23.420.SW
359,00
03.06.2015
6
05.06.15
15:57
Saeco Minuto HD8763/01
306,74
unbekannt
7
03.06.15
20:39
DeLonghi ECAM 23.420.SB
357,68
unbekannt
8
04.06.15
20:27
DeLonghi Autentica Cappuciino ETAM 29.660.SB
746,76
unbekannt
9
04.06.15
9:32
Caffeo Solo E950-103
249,90
unbekannt
10
01.06.15
20:50
Saeco Minuto HD8661/01
258,00
unbekannt
11
03.06.15
21:00
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B
233,24
03.06.2015
12
02.06.15
21:08
DeLonghi ECAM 23.420.SB
364,90
03.06.2015
13
02.06.15
18:09
DeLonghi ECAM 23.210.W
379,00
unbekannt
14
04.06.15
22:19
Saeco Minuto Focus HD8761/01
239,12
05.06.2015
15
03.06.15
22:36
Jura Impressa
883,96
unbekannt
F85 Platin
16
03.06.15
0:06
DeLonghi ECAM 23.420.SW
329,00
03.06.2015
Tatkomplex XIII: www.n…sale.net
Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 14.06.2015 stellte der Angeklagte erneut von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen Fake-Shop unter der Domain www.n…sale.net in das Internet.
Hier bot der Angeklagte abermals Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren einerseits das Konto eines angeblichen M. mit der IBAN … bei der C. AG und andererseits das Konto des Angeklagten selbst mit der IBAN … bei der CaixaBank S.A. Barcelona.
Insgesamt entstand ein Schaden von 39.353,86 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am
1
28.06.15
22:40
zwei Bosch Vero- Bar AromaPro 100 TES71251DE
1328,10
29.06.2015
2
30.06.15
18:08
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB
574,75
01.07.2015
3
21.06.15
12:47
Jura Impressa C65 Platin
503,43
21.06.2015
4
28.06.15
19:19
DeLonghi ECAM 23.420.SB
331,55
28.06.2015
5
28.06.15
13:40
DeLonghi ETAM 36.366.MB
654,55
28.06.2015
6
22.07.15
21:50
Saeco Minuto HD8661/01
245,10
23.07.2015
7
27.06.15
15:46
Jura Impressa E6
783,75
unbekannt
8
22.07.15
18:36
DeLonghi Magnifica S ECAM 21.116.B
356,25
23.07.2015
9
29.06.15
8:54
Bosch VeroCafe TES50159DE
284,05
29.06.2015
10
27.06.15
17:45
Bosch VeroCafe LattePro TES50658DE
469,65
unbekannt
11
22.07.15
17:28
Jura Impressa F55 Classic Platin
650,75
22.07.2015
12
30.06.15
6:35
DeLonghi Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W
688,75
unbekannt
13
29.06.15
19:28
DeLonghi ECAM 23.420.SB
342,95
unbekannt
14
28.06.15
9:17
Siemens EQ.6 series 300 TE603501DE
592,87
unbekannt
15
22.07.15
13:06
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB
603,25
22.07.2015
16
13.07.15
23:53
Jura Impressa C60
426,55
15.07.2015
17
18.06.15
20:48
Delonghi ECAM 23.420.SB
361,00
unbekannt
18
16.06.15
18:26
Jura Impressa C65 Platin
545,14
16.06.2015
19
17.06.15
13:28
JURAIMPRESSA C60
449,00
unbekannt
20
29.06.15
16:12
De’Longhi ECAM 23.420.SW
341,05
29.06.2015
21
29.06.15
13:53
Saeco Intelia Class HD8752/41
236,55
29.06.2015
22
27.06.15
20:51
Nivona Cafe Romantica 777
580,75
unbekannt
23
20.06.15
20:33
De’Longhi ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W
736,29
unbekannt
24
29.06.15
8:52
Jura Impressa XF50 Schwarz Classic
759,05
29.06.2015
25
22.07.15
18:01
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB
641,35
22.07.2015
26
01.07.15
21:07
Saeco Intelia HD8751/11
274,55
02.07.2015
27
01.07.15
12:13
De’Longhi ELETTA PLUS ECAM 45.326.S
546,25
01.07.2015
28
27.06.15
9:04
JURAIMPRESSA C60
426,55
29.06.2015
29
02.07.15
22:58
Siemens EQ.8 series 300 TE803509DE
729,60
02.07.2015
30
01.07.15
18:17
Saeco Exprelia HD8855/01
683,05
01.07.2015
21
27.06.15
15:05
Bosch VeroCafe Latte TES50351DE Silber
327,75
29.06.2015
32
06.07.15
15:10
De’Longhi ECAM 23.420.SW
341,05
07.07.2015
33
28.06.15
17:11
DeLonghi ECAM 23.420.SB
331,55
28.06.2015
34
01.07.15
15:26
Saeco Minuto HD8763/01
297,35
01.07.2015
35
24.06.15
14:29
De’Longhi ECAM 23.420.SW
362,59
unbekannt
36
11.07.15
16:49
Saeco Gran-Bistard Avanti HD896701
1224,55
14.07.2015
37
23.07.15
8:54
Caffeo Solo E950-103
257,55
unbekannt
38
24.06.15
10:41
Bosch VeroCafe Latte TES50351 DE Silber
327,75
01.07.2015
39
01.07.15
20:52
Siemens EQ.5 TE501505DE
251,75
02.07.2015
40
01.07.15
11:20
Bosch VeroCafe TES50159DE
301,99
unbekannt
41
30.06.15
12:02
Saeco Moltio HD8778/11
398,05
30.06.2015
42
30.06.15
17:18
Delonghi Magnifica ESAM 3200.S
236,55
unbekannt
43
22.07.15
13:48
Jura Impressa XF50 Schwarz Classic
759,05
22.07.2015
44
29.06.15
15:36
Nivona Cafe Romantica 777
546,25
29.06.2015
45
27.06.15
19:47
Siemens EQ.6 series 300 TE603501DE
557,65
29.06.2015
46
06.07.15
19:42
Jura ENA Micro 1 Orange
360,05
07.07.2015
47
25.06.15
13:29
Saeco Intelia Class HD8752/41
236,55
unbekannt
48
14.06.15
22:03
Saeco Incanto
170,69
16.06.2015
49
27.06.15
15:49
JURAIMPRESSA C60
396,55
01.07.2015
50
29.06.15
14:20
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600
422,75
29.06.2015
51
29.06.15
9:41
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B
226,10
unbekannt
52
25.06.15
9:23
DeLonghi ECAM 23.420.SB
342,95
26.06.2015
53
25.06.15
20:27
JURAIMPRESSA C60
426,55
25.06.2015
54
30.06.15
14:38
DeLonghi ECAM 23.420.SB
342,95
30.06.2015
55
21.07.15
22:37
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB
641,35
22.07.2015
56
05.07.15
23:02
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600
422,75
unbekannt
57
26.06.15
12:33
De’Longhi ECAM 23.420.SW
341,05
26.06.2015
58
25.06.15
20:23
Saeco Moltio HD8778/11
327,75
unbekannt
59
21.06.15
19:09
Siemens EQ.5 macchiatoPlus TE506509DE
514,09
21.06.2015
60
23.06.15
16:02
Siemens EQ.5 macchiatoPlus TE506509DE
464,63
unbekannt
61
03.07.15
14:30
Bosch VeroCafe LattePro TES51551DE
407,55
unbekannt
62
28.06.15
17:32
Delonghi Magnifica ESAM 3200.S
208,05
29.06.2015
63
28.06.15
18:02
DeLonghi PrimaDonna XS ETAM 36.365.M
683,05
30.06.2015
64
22.07.15
10:12
DeLonghi ECAM 23.420.SW
341,05
22.07.2015
65
19.06.15
10:21
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B
197,60
22.06.2015
66
28.06.15
17:38
Saeco Intelia Class HD8752/41
208,05
29.06.2015
67
15.06.15
22:06
Siemens EQ.5 series 700 TE607503DE
739,14
16.06.2015
68
30.06.15
9:31
Jura ENA Micro 1 Orange
360,05
30.06.2015
69
08.07.15
17:58
De’Longhi ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B
692,55
09.07.2015
70
29.06.15
21:23
Saeco Moltio HD8778/11
426,55
29.06.2015
71
04.07.15
20:23
JURAIMPRESSA C60
398,05
07.07.2015
72
29.06.15
14:41
Bosch VeroCafe Latte TES503F1DE
378,75
unbekannt
73
29.06.15
19:41
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB
574,75
23.09.2015
74
29.06.15
11:02
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB
574,75
29.06.2015
75
29.06.15
23:05
Saeco Minuto HD8762/01
240,35
29.06.2015
76
27.06.15
17:22
DeLonghi ECAM 21.117.SB
283,10
unbekannt
77
19.06.15
19:41
Jura Impressa C60
426,55
19.06.2015
78
30.06.15
16:46
Bosch VeroCafe LattePro TES51551DE
407,55
30.06.2015
79
30.06.15
18:08
Bosch VeroCafe LattePro TES50658DE
413,25
30.06.2015
80
28.06.15
20:59
JURAIMPRESSA C60
426,55
28.06.2015
81
01.07.15
20:40
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B
226,10
02.07.2015
82
29.06.15
10:54
Delonghi AUTENTICA CAPPUC-
603,25
29.06.2015
CINO ETAM 29.660.SB
83
26.06.15
10:00
Jura Impressa E6
783,75
26.06.2015
84
02.07.15
11:41
JURAIMPRESSA C60
398,05
02.07.2015
85
03.07.15
15:31
DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S
650,75
03.07.2015
In Höhe von insgesamt 6.705,64 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.
Tatkomplex XIV: www.n…shop.de
Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt unmittelbar vor dem 24.07.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus nochmals einen Fake-Shop unter der Domain www.n…shop.de in das Internet.
Hier bot der Angeklagte erneut hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per Kreditkarte an. Das Empfängerkonto für die Bestellungen per Vorkasse war hier das Konto des Angeklagten mit der IBAN … bei der CaixaBank S.A. Barcelona.
Insgesamt entstand ein Schaden von 11.034,98 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am
1
02.08.15
12:38
DeLonghi magnifica ESAM 3000.B
226,10
unbekannt
2
25.08.15
19:37
Jura Impressa C65 Platin
493,05
unbekannt
3
27.08.15
19:26
Saeco Exprelia
711,55
27.08.2015
HD8855/01
4
02.08.15
9:56
CAFFEO SOLO E950-103
242,25
02.08.2015
5
25.07.15
13:31
DeLonghi ECAM 23.420.SB
346,85
03.08.2015
6
04.08.15
5:20
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600
422,75
04.08.2015
7
02.08.15
11:06
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B
197,60
02.08.2015
8
02.08.15
11:06
Saeco Minuto HD8763/01
297,35
unbekannt
9
26.08.15
20:26
Jura ENA Micro Easy Black
350,55
unbekannt
10
11.08.15
21:17
Saeco Moltio HD8769/01
515,85
11.08.2015
11
03.08.15
9:23
Saeco Intelia Class HD8752/41
236,55
03.08.2015
12
02.08.15
19:44
Saeco Minuto HD8862/01
356,25
02.08.2015
13
27.08.15
21:32
Jura Impressa F50 Classic Schwarz
588,05
27.08.2015
14
08.08.15
9:12
CAFFEO SOLO E950-103
213,75
08.08.2015
15
26.08.15
10:47
Bosch VeroCafe TES50159DE
284,05
28.08.2015
16
05.08.15
23:21
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B
197,60
06.08.2015
17
27.08.15
21:35
Caffeo Solo & Milk E 953-102
273,60
unbekannt
18
02.08.15
16:26
Siemens EQ.6 extraKlasse TE607F03DE
642,65
02.08.2015
19
02.08.15
16:51
Saeco HD 8662
221,35
02.08.2015
20
04.08.15
17:31
DeLonghi magnifica ESAM 3600
422,75
06.08.2015
21
27.08.15
11:40
Caffeo Solo & Milk E 953-102
273,60
27.08.2015
22
25.08.15
20:22
Saeco Intelia Class HD8752/41
253,98
25.08.2015
23
26.08.15
8:32
Miele CM 6310 Obsidi-anschwarz
949,05
unbekannt
24
01.08.15
17:41
Saeco Minuto HD8762/01
268,85
unbekannt
25
24.07.15
21:53
Delonghi Magnifica ESAM 3200.S
236,55
27.07.2015
26
01.08.15
12:35
DeLonghi PrimaDonna Exclusive ESAM 6900.M
1188,30
01.08.2015
27
26.08.15
22:02
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B
226,10
27.08.2015
28
27.08.15
12:18
Jura Impressa C60
398,05
27.08.2015
In Höhe von insgesamt 5.705,88 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.
Tatkomplex XV: www.k…24.net
Zu einem abermals nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 15.08.2015 stellte der Angeklagte von einem nicht näher bekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k…24.net in das Internet.
Auch hier bot der Angeklagte Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren die Konten der Zahlungsagentin T. mit der IBAN … bei der Raiffeisenbank Großwilfersdorf eGen und mit der IBAN … bei der H. B. AG.
Insgesamt entstand ein Schaden von 44.907,69 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung/ Mitteilung Kreditkartendaten am
1
19.08.15
12:33
Xelsis EVO HD8953/21
1034,55
unbekannt
2
18.08.15
11:29
Siemens EQ.6 series 700
664,05
18.08.2015
3
17.08.15
23:56
Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE
468,35
unbekannt
4
19.08.15
14:43
Magnifica S E-CAM 22.110 B
236,55
19.08.2015
5
18.08.15
16:20
MOLTIO HD8869/11
703,95
18.08.2015
6
19.08.15
14:26
Magnifica ESAM 3200.S
236,55
19.08.2015
7
16.08.15
19:57
Jura Impressa C65
513,95
17.08.2015
8
20.08.15
10:31
Jura Impressa C60
407,55
unbekannt
9
18.08.15
9:44
Jura Impressa C60
407,55
unbekannt
10
20.08.15
13:10
Jura Impressa C60
407,55
20.08.2015
11
19.08.15
15:08
Siemens EQ.7 Plus TE712501DE
648,85
19.08.2015
12
19.08.15
8:05
Siemens EQ.6 series 700
664,05
19.08.2015
13
20.08.15
7:33
Magnifica ESAM 3200.S
236,55
20.08.2015
14
18.08.15
18:28
Magnifica S E-CAM 22.110 B
236,55
unbekannt
15
19.08.15
9:38
Jura Impressa Z6
1994,05
19.08.2015
16
18.08.15
22:29
Caffeo SOLO Silber / Schwarz
236,55
18.08.2015
17
18.08.15
16:43
Delonghi ECAM 23.420.SW
321,10
18.08.2015
18
18.08.15
21:57
Siemens EQ.6 series 300
544,35
18.08.2015
19
18.08.15
8:21
MOLTIO HD8778/11
325,85
18.08.2015
20
19.08.15
9:33
Jura Impressa A5
694,45
19.08.2015
21
19.08.15
16:06
Delonghi ECAM 23.420.SW
321,10
19.08.2015
22
17.08.15
17:30
Jura Impressa A5
694,45
17.08.2015
23
19.08.15
18:18
Magnifica S E-CAM 22.110
236,55
19.08.2015
24
17.08.15
16:02
MOLTIO HD8778/11
325,85
19.08.2015
25
18.08.15
13:09
Exprelia HD8858/01
948,10
unbekannt
26
18.08.15
11:06
DeLonghi ECAM 23.420.SB
331,55
unbekannt
27
17.08.15
21:27
Jura Impressa C60
407,55
18.08.2015
28
19.08.15
14:54
Magnifica S E-CAM 22.110
236,55
19.08.2015
29
19.08.15
13:01
Caffeo Barista TSP
937,65
unbekannt
30
17.08.15
11:38
Siemens EQ5 TE501505DE
259,35
unbekannt
31
18.08.15
13:13
Moltio HD8778/11
325,85
18.08.2015
32
19.08.15
11:09
Siemens EQ.6 series 700
664,05
21.08.2015
33
18.08.15
21:28
Magnifica ESAM 3200.S
236,55
18.08.2015
34
19.08.15
11:58
Siemens EQ.6 series 700
664,05
19.08.2015
35
20.08.15
11:12
MOLTIO HD8778/11
325,85
unbekannt
36
18.08.15
15:08
Magnifica ESAM 3200.S
236,55
18.08.2015
37
20.08.15
9:30
INCANTO HD8917/01
418,95
20.08.2015
38
eingestellt gem. § 154a Abs. 2 StPO
39
19.08.15
7:52
Bosch VeroCafe Latte TES50351DE
354,35
unbekannt
40
18.08.15
21:32
DeLonghi Magnifica S ECAM 22.110B
236,55
unbekannt
41
18.08.15
8:12
Magnifica ESAM 3200.S
236,55
18.08.2015
42
17.08.15
10:43
Magnifica ESAM 3200.S
236,55
18.08.2015
43
19.08.15
14:07
MOLTIO HD8768/01
227,05
unbekannt
44
20.08.15
0:09
Jura Impressa C60
407,55
21.08.2015
45
19.08.15
21:04
Magnifica S E-CAM 22.110 B
236,55
unbekannt
46
19.08.15
22:37
Magnifica S E-CAM 22.110
236,55
20.08.2015
47
20.08.15
1:18
MOLTIO HD8769/01
458,85
20.08.2015
48
20.08.15
14:53
Jura Impressa C60
407,55
20.08.2015
49
18.08.15
18:09
MOLTIO HD8769/01
458,85
18.08.2015
50
20.08.15
13:15
Jura Impressa C60
407,55
unbekannt
51
16.08.15
22:08
Jura Impressa C60
407,55
18.08.2015
52
19.08.15
12:06
Jura Impressa J9.3
1319,55
unbekannt
53
19.08.15
22:46
Incanto HD8917/01
418,95
19.08.2015
54
17.08.15
18:32
Minuto HD8661/01
236,55
17.08.2015
55
19.08.15
21:51
Magnifica S E-CAM 22.110 B
236,55
unbekannt
56
18.08.15
8:25
MOLTIO HD8769/01
458,85
19.08.2015
57
16.08.15
18:35
MINUTO HD8661/01
236,55
unbekannt
58
18.08.15
18:19
Caffeo SOLO Silber / Schwarz
236,55
19.08.2015
59
19.08.15
14:30
Exprelia HD8858/01
948,10
19.08.2015
60
19.08.15
21:10
Jura Impressa C60
407,55
20.08.2015
61
20.08.15
8:22
MOLTIO HD8778/11
325,85
20.08.2015
62
20.08.15
12:35
Magnifica S E-CAM 22.110 B
236,55
21.08.2015
63
19.08.15
19:09
Delonghi ECAM 23.420.SB
331,55
19.08.2015
64
18.08.15
22:17
Delonghi ECAM 45.366 W Eletta Cappuccino
694,45
18.08.2015
65
17.08.15
11:54
Jura Impressa C65
431,89
unbekannt
66
19.08.15
20:34
MOLTIO HD8778/11
325,85
20.08.2015
67
18.08.15
20:59
Magnifica S E-CAM 22.110 B
236,55
18.08.2015
68
17.08.15
13:55
Magnifica ESAM 3200.S
236,55
17.08.2015
69
18.08.15
17:51
Magnifica S E-CAM 22.110
236,55
unbekannt
70
19.08.15
16:36
MINUTO HD8661/01
236,55
unbekannt
71
17.08.15
16:54
Magnifica S E-CAM 22.110
236,55
17.08.2015
72
19.08.15
20:25
Magnifica S E-CAM 22.110
236,55
unbekannt
73
18.08.15
11:58
Delonghi ECAM 24.450.S
444,60
18.08.2015
74
20.08.15
14:17
Magnifica S E-CAM 22.110 B
236,55
unbekannt
75
20.08.15
13:24
Siemens EQ.6 series 700
664,05
20.08.2015
76
18.08.15
21:59
AUTENTICA ETAM 29.660.SB
599,45
18.08.2015
77
18.08.15
14:27
J90
1370,85
18.08.2015
78
18.08.15
21:28
Magnifica S E-CAM 22.110
236,55
19.08.2015
79
18.08.15
19:50
Magnifica S E-CAM 22.110
236,55
unbekannt
80
18.08.15
21:54
Jura Impressa C60
407,55
19.08.2015
81
18.08.15
16:31
Bosch VeroCafe Latte TES50358DE
354,35
unbekannt
82
20.08.15
8:01
EQ 5 TE501505DE
259,35
20.08.2015
83
20.08.15
10:12
Delonghi ECAM 23.420.SB
331,55
unbekannt
84
20.08.15
13:35
AUTENTICA ETAM 29.620.SB
542,00
unbekannt
85
19.08.15
19:52
Caffeo SOLO Silber / Schwarz
236,55
19.08.2015
86
17.08.15
20:04
MINUTO HD8661/01
236,55
17.08.2015
87
18.08.15
20:25
Magnifica ESAM 3200.S
236,55
unbekannt
88
18.08.15
13:28
Jura Impressa F9
948,10
unbekannt
89
19.08.15
13:49
Caffeo SOLO Perfekt Milk
283,10
19.08.2015
90
17.08.15
15:19
Jura Impressa Z9 CHROM
1804,05
17.08.2015
91
17.08.15
18:53
DeLonghi Autenti-ca ETAM 29.660.SB
599,45
unbekannt
92
17.08.15
20:35
MOLTIO HD8768/01
227,05
18.08.2015
93
19.08.15
14:22
Incanto HD8917/01
418,95
19.08.2015
94
19.08.15
9:15
DeLonghi Magnifica S ECAM 22.110B
236,55
19.08.2015
95
16.08.15
16:03
Magnifica S E-CAM 22.110
236,55
16.08.2015
96
19.08.15
16:52
Magnifica S E-CAM 22.110 B
236,55
unbekannt
97
20.08.15
8:47
Magnifica ESAM 3200.S
236,55
unbekannt
98
19.08.15
7:22
AUTENTICA ETAM 29.660.SB
599,45
19.08.2015
99
18.08.15
16:03
Delonghi ECAM 23.420.SB
331,55
18.08.2015
100
20.08.15
8:39
Delonghi ECAM 23.420.SB
331,55
20.08.2015
101
20.08.15
13:48
Magnifica S E-CAM 22.110 B
249,00
20.08.2015
102
19.08.15
18:49
MOLTIO HD8768/01
227,05
unbekannt
103
19.08.15
9:05
INCANTO HD8917/01
418,95
19.08.2015
In Höhe von insgesamt 3.529,75 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.
Tatkomplex XVI: www.k…24.at
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 20.08.2015 gegen 20:13 Uhr stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k…24.at in das Internet.
Hier bot der Angeklagte wieder Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Zielkonten für die Überweisungen waren erneut die Konten der T. mit der IBAN … bei der Raiffeisenbank Großwilfersdorf eGen und mit der IBAN …bei der H. B. AG.
Insgesamt entstand ein Schaden von 9.579,80 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis
Überweisung am
1
21.08.15
11:28
Delonghi ECAM 23.420.SB
331,55
21.08.2015
2
20.08.15
20:28
Magnifica S ECAM 22.110 B
236,55
unbekannt
3
21.08.15
11:00
MINUTO HD8661/01
236,55
21.08.2015
4
21.08.15
9:40
Magnifica S ECAM 22.110 B
236,55
21.08.2015
5
21.08.15
9:13
MINUTO HD8661/01
236,55
21.08.2015
6
21.08.15
13:58
J95 Carbon
1721,40
21.08.2015
7
21.08.15
18:45
MOLTIO HD8778/11
325,85
unbekannt
8
20.08.15
21:20
Magnifica S ECAM 22.110 B
236,55
unbekannt
9
22.08.15
9:58
INTELIA HD8751/71
356,25
24.08.2015
10
21.08.15
0:16
Magnifica S ECAM 22.110 B
236,55
unbekannt
11
20.08.15
22:35
Jura Impressa C65
513,95
unbekannt
12
20.08.15
22:11
Bosch VeroCafe Latte TES50351DE
354,35
unbekannt
13
23.08.15
12:58
Jura Impressa C60
407,55
23.08.2015
14
22.08.15
10:07
Magnifica ESAM 3200.S
236,55
22.08.2015
15
21.08.15
10:13
AUTENTICA ETAM 29.660.SB
599,45
21.08.2015
16
20.08.15
19:04
MOLTIO HD8769/01
458,85
20.08.2015
17
22.08.15
15:06
Magnifica S ECAM 22.110 B
236,55
unbekannt
18
20.08.15
22:26
Magnifica S ECAM 22.110 B
236,55
unbekannt
19
20.08.15
20:19
Delonghi ECAM 23.420.SB
331,55
21.08.2015
20
22.08.15
8:21
Delonghi ECAM 23.420.SB
331,55
22.08.2015
21
21.08.15
11:18
Jura Impressa E60
692,55
21.08.2015
22
21.08.15
7:09
Magnifica S ECAM 22.110 B
236,55
21.08.2015
23
20.08.15
21:36
Magnifica S ECAM 22.110 B
236,55
unbekannt
24
21.08.15
10:27
ENA MICRO 9 SILBER
552,90
24.08.2015
Die Ermittlungen ergaben, dass jedenfalls in allen Fällen außer bei den Geschädigten D. (Fall 4), K. (Fall 18) und S. (Fall 19) der Kaufpreis an den jeweiligen Geschädigten zurückgebucht wurde, nachdem die Bank das betreffende Zielkonto gesperrt hatte. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass dies zwischenzeitlich auch betreffend die von den Geschädigten D., K., S. bezahlte Beträge passiert ist.
Tatkomplex XVII: www.k.-t.net
Zu einem anderen nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 21.08.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus erneut einen Fake-Shop unter der Domain www.k.-t.net in das Internet.
Der Angeklagte bot hier erneut hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Das Empfängerkonto war hier das bereits genannte Konto der T. mit der IBAN … bei der H. B. AG.
Insgesamt entstand ein Schaden von 9.828,70 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung am
1
24.08.15
13:09
INCANTO HD8917/01
418,95
24.08.2015
2
22.08.15
12:44
Delonghi ECAM 23.420.SW
321,10
unbekannt
3
24.08.15
14:30
Jura Impressa A9
791,35
24.08.2015
4
23.08.15
13:36
Jura Impressa E6
711,55
31.08.2015
5
25.08.15
11:11
MINUTO HD8763/01
326,80
25.08.2015
6
24.08.15
13:14
MOLTIO HD8768/01
227,05
unbekannt
7
23.08.15
12:42
MINUTO HD8763/01
326,80
unbekannt
8
24.08.15
12:45
Bosch VeroCafe Latte TES50351DE
354,35
unbekannt
9
24.08.15
12:24
Jura Impressa C60
407,55
24.08.2015
10
23.08.15
14:46
Delonghi ECAM 23.420.SW
321,10
24.08.2015
11
24.08.15
20:34
Magnifica ESAM 3200.S
236,55
24.08.2015
12
24.08.15
13:24
Magnifica New Generation ESAM 04.110.B
322,05
24.08.2015
13
22.08.15
21:22
Eletta Cappuccino ECAM 45.366.B
692,55
22.08.2015
14
25.08.15
8:26
Delonghi ECAM 23.420.SW
321,10
25.08.2015
15
24.08.15
9:42
Jura Impressa C60
407,55
24.08.2015
16
25.08.15
10:20
Delonghi Primadonna S DeLuxe 28.466.M
789,45
25.08.2015
17
24.08.15
12:24
Jura Impressa C60
407,55
unbekannt
18
24.08.15
0:24
Delonghi ECAM 23.420.SB
331,55
28.08.2015
19
23.08.15
20:57
Jura Impressa C60
407,55
unbekannt
20
21.08.15
20:55
AUTENTICA ETAM 29.660.SB
599,45
21.08.2015
21
22.08.15
15:21
Delonghi ECAM 23.420.SW
321,10
24.08.2015
22
23.08.15
13:34
MOLTIO HD8768/01
227,05
24.08.2015
23
22.08.15
9:45
Delonghi ECAM 23.420.SB
331,55
unbekannt
24.
23.08.15
13:23
MOLTIO HD8768/01
227,05
25.08.2015
Die Ermittlungen ergaben, dass in allen Fällen der Kaufpreis im Nachgang zwischenzeitlich an den jeweiligen Geschädigten zurückgebucht wurde, nachdem die Bank das betreffende Zielkonto gesperrt hatte.
Tatkomplex XVIII: www.b.-o.-c..net
Am 16.09.2015 wurde der Angeklagte E. in F./Má. in der Wohnung seines Drogendealers in der C., Apartment …, seitens der spanischen Polizei festgenommen. In der Folgezeit befand er sich in Auslieferungshaft, bis das Zentrale Ermittlungsgericht Nr. 003 in Madrid mit Beschluss vom 04.11.2015 seine bedingte Entlassung unter Auflagen anordnete.
Der Angeklagte versuchte daraufhin, zur Planung weiterer einschlägiger Taten wieder mit seinem Mittäter „B.“ in Kontakt zu treten, konnte diesen aber nicht mehr erreichen. Über das Darknet fand er schließlich als Ersatz für seinen bisherigen Mittäter „B.“ einen Nachfolger, der bislang nicht ermittelt werden konnte und der ihm als Zielkonten für weitere Fake-Shops (Tatkomplexe XVIII und XIX) britische Konten bei der B. Bank verschaffte. Als Gegenleistung durfte der nicht näher bekannte Mittäter im Rahmen der Tatkomplexe XVIII und XIX jeweils 60% der von den Geschädigten auf die britischen Konten überwiesenen Gelder für sich behalten; die restlichen 40% ließ er jeweils dem Angeklagten E. zukommen.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 23.12.2015 stellte der Angeklagte sodann von einem unbekannten Ort in Spanien aus nochmals einen Fake-Shop unter der Domain www.b.-o.-c..net in das Internet.
Der Angeklagte bot hier abermals Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Als Empfängerkonten waren hier die Konten mit den IBAN …, … und … bei der B. Bank PLC angegeben.
Insgesamt entstand ein Schaden von 4.443,10 EUR.
Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung am
1
28.12.15
10:17
Saeco HD8770/02 Intelia Evo Bella
236,55
28.12.2015
2
23.12.15
16:58
DeLonghi ETAM 29.510.B
312,55
28.12.2015
3
04.01.16
12:18
Saeco HD8769/01 Moltio One Touch
417,05
04.01.2016
4
27.12.15
16:14
Jura IMPRESSA A5 One Touch rot
692,55
28.12.2015
5
27.12.15
18:22
DeLonghi ETAM 29.510.B
292,55
28.12.2015
6
28.12.15
21:39
DeLonghi Perfecta ESAM silber 5400
379,05
29.12.2015
7
04.01.16
12:56
DeLonghi Magnifica S Cappuccino ECAM
464,55
05.01.2016
8
28.12.15
22:28
DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S
236,55
29.12.2015
9
02.01.16
21:00
DeLonghi PrimaDonna ESAM 6620
702,05
04.01.2016
10
06.01.16
14:33
DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S
236,55
06.01.2016
11
03.01.16
11:02
DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S
236,55
03.01.2016
12
04.01.16
15:31
Saeco HD8770/02 Intelia Evo Bella
236,55
04.01.2016
Tatkomplex XIX: www.s….co.uk
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 13.12.2015 versuchte sich der Angeklagte nochmals an einem Fake-Shop im Bereich der Solartechnik und stellte einen solchen unter der Domain www.s….co.uk in das Internet.
Auch hier wurden die Waren gegen Vorkasse angeboten, wobei der Kaufpreis auf das Empfängerkonto mit der IBAN … bei der B. Bank PLC gezahlt werden sollte, das dem Angeklagten der nicht näher bekannte Nachfolger des „B.“ zur Verfügung gestellt hatte.
Hier entstand insgesamt ein Schaden in Höhe von 4.059,73 EUR.
Im Einzelnen bestellten folgende Personen die folgenden Geräte:
Nr.
Bestelltag
Bestellzeit
Name
Vorname
Gerät
Preis in EUR
Überweisung am
1
15.12.15
19:49
3x 200Wp Bosch M48 M200Wp
427,50
unbekannt
2
16.12.15
15:15
2x SMA Sunny Boy SC 10036
1425,00
16.12.2015
3
16.12.15
10:00
SMA SC.10042
957,98
16.12.2015
4
20.12.15
17:49
Perform-Poly-235WP
156,75
21.12.2015
5
25.12.15
14:46
Fronius Symo 4.5M
1092,50
25.12.2015
Am 07.01.2016 wurde der Angeklagte seitens der spanischen Polizei abermals festgenommen und wurde im Anschluss wiederum in Auslieferungshaft genommen.
Tatkomplex XX: www.s…th.nl
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 21.12.2010 richtete der damals in V. wohnhafte Angeklagte von einem unbekannten Ort in den N. aus den Fake-Shop unter der Domain www.s…th.nl ein. Hier bot der Angeklagte Geräte im Bereich der Photovoltaik an. Im Gegensatz zu seinen späteren Fake-Shops wurden hier die Bestellungen nicht automatisch von einer Software entgegen genommen und entsprechend ohne weiteres Zutun des Angeklagten mit einer Bestellbestätigung und Zahlungsaufforderung versehen. Vielmehr nahm der Angeklagte die Bestellungen persönlich per E-Mail entgegen und spiegelte dort seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vor.
Im Vertrauen hierauf veranlasste G. die folgenden beiden Bestellungen:
1.) Am 22.12.2010 gegen 14:06 Uhr bestellte er 222 PV-Module Schüco MPE 225 PS 09 zum Preis von 54.532,08 EUR. Schon am 23.12.2010 überwies G. den Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten unter der IBAN … bei der ING BANK N.V.
2.) Noch vor dem vereinbarten Liefertermin für die genannten Module bestellte G. am 14.01.2011 gegen 12:03 Uhr 9 Wechselrichter der Marke Schüco verschiedener Typen zum Preis von 8.298,- EUR und überwies den Betrag am 18.01.2011 auf das genannte Konto des Angeklagten.
Wie von Anfang an geplant, wurden die Waren letztendlich nicht geliefert, sodass G. ein Schaden von insgesamt 62.830,08 EUR entstand, während der Angeklagte diesen Betrag vereinnahmte, ohne eine Gegenleistung zu erbringen.
Wie der Angeklagte vorhersah und jedenfalls billigend in Kauf nahm, brachte der dem Geschädigten G. entstandene Schaden diesen in ganz erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zeitweise sogar dessen Existenzgrundlage gefährdeten.
Tatkomplex XXI: www.s…n.com
eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO
Tatkomplex XXII: Sonstiges
eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO
Nähere Feststellungen zur Identität des unter dem Namen „B.“ bzw. „B.“ auftretenden Mittäters des Angeklagten E. haben sich nicht treffen lassen. Selbiges gilt für den weiteren nicht näher ermittelbaren Mittäter des Angeklagten, der im Rahmen der Tatkomplexe XVIII und XIX anstelle des „B.“ tätig wurde und dem Angeklagten E. insoweit gegen eine 60%-ige Beteiligung an der Tatbeute insbesondere Zielkonten bei der Barclay Bank PLC/Großbritannien verschaffte.
Der Angeklagte E. und der anderweitig Verfolgte „B.“ bzw. „B.“ handelten im Rahmen der gemeinsam begangenen Taten (alle verfahrensgegenständlichen Tatkomplexe mit Ausnahme der Tatkomplexe I, II, XVIII, XIX, XX und XXI [zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt]) jeweils in Kenntnis aller Tatumstände und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken sowie aufgrund gemeinsamen zuvor gefassten Tatentschlusses. Der Angeklagte E. und der anderweitig Verfolgte „B.“ bzw. „B.“ handelten wissentlich und willentlich sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Tatbeiträge, als auch hinsichtlich derjenigen des jeweiligen Mittäters und beabsichtigten, sich und/oder dem jeweiligen Mittäter einen Vermögensvorteil zu verschaffen, obwohl sie wussten, dass weder sie noch der jeweilige Mittäter einen Anspruch hierauf hatten.
Entsprechendes gilt wiederum für den weiteren Mittäter des Angeklagten, der im Rahmen der Tatkomplexe XVIII und XIX anstelle des „B.“ tätig wurde jeweils und gegen eine 60%-ige Beteiligung an der Tatbeute insbesondere die britischen Zielkonten bei der B. Bank organisiert hatte.
Soweit es die für die verfahrensgegenständlichen Taten verwendeten Zielkonten bei österreichischen Banken anbelangt, haben die betreffenden österreichischen Banken dort eingegangene Kaupreiszahlungen teilweise wegen des Verdachts von Straftaten „eingefroren“ / auf Sperrkonten transferiert. Dies betrifft Einzahlungen von Geschädigten bei den österreichischen Konten, die im Rahmen der folgenden Tatkomplexe als Zielkonten verwendet wurden: kaffeetraum.at (Tatkomplex VII), best-in-coffee.net (Tatkomplex VIII), world-of-coffee.net/co.at (Tatkomplex XI), k…24.net (Tatkomplex XV), kuechentech-nik24.at (Tatkomplex XVI) und k.-t.net (Tatkomplex XVII). Im Hinblick hierauf konnten die betreffenden Gelder nicht vollständig, aber zu einem nicht unerheblichen Teil gesichert und dem Zugriff des Angeklagten E. und seines Mittäters „B.“ entzogen werden. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer diesbezüglich davon aus, dass insoweit künftig eine teilweise Schadenswiedergutmachung in nicht unerheblichem Umfang stattfinden wird, sobald die betreffenden österreichischen Banken nach Aufklärung des Sachverhalts die betreffenden Beträge an die jeweiligen Geschädigten zurückzahlen werden.
Der Angeklagte E. war bei Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit jeweils nicht beeinträchtigt, jedoch aufgrund seines erheblichen Drogen- und Alkoholkonsums deutlich enthemmt.
2. Das Nachtatverhalten
Der Angeklagte E. hat den Geschädigten G. (Tatkomplex XX, Taten 1 und 2) und B. (Tatkomplex II, Tat 1) jeweils am 14.05.2017 einen Brief geschrieben, in dem er sich für seine Taten entschuldigt und dem Zeugen G. zudem eine nach Kräften und in Raten erfolgende Schadenswiedergutmachung in Aussicht gestellt hat.
Außerdem hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung im Termin am 22.05.2017 zu Protokoll des Gerichts in Richtung des Geschädigten G. ein Schuldanerkenntnis bezüglich der gesamten Schadenssumme zuzüglich Verzinsung seit 19.01.2011 erklärt; hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen.
IV. Beweiswürdigung:
I. Feststellungen zur Person:
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten E. und zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum beruhen auf seinen eigenen Einlassungen in der Hauptverhandlung – soweit diesen gefolgt werden konnte -, auf den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen H. und L. sowie auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L. und Mag. rer. nat. K., denen gegenüber der Angeklagte im Rahmen der psychiatrischen bzw. test-psychologischen Exploration nach ordnungsgemäßer Belehrung im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu seinem Werdegang gemacht hat.
Die Feststellungen beruhen ferner auf den betreffenden Verlesungen und Inaugenscheinnahmen, die sich im Einzelnen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.
Die Feststellungen zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten E. beruhen ferner auf den betreffenden überzeugenden Ausführungen des gerichtsbekannt sehr kundigen und erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M., durch die die betreffenden Angaben des Angeklagten E. zu dem Ausmaß seines Alkohol- und Kokainkonsums im Tatzeitraum teilweise etwas relativiert wurden. So legte der kundige Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. M. überzeugend dar, dass die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum in den letzten Monaten vor seiner Festnahme sich mit den festgestellten Werten nur deutlich eingeschränkt vereinbaren ließen.
Im Einzelnen erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. M., forensischer Toxikologe (GTFCh), hierzu schlüssig, die im Rahmen des dortigen Gutachtens über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe untersuchte Haarprobe des Angeklagten habe eine Länge von 13,5 cm aufgewiesen. Die Probe sei am 28.11.2016 entnommen worden. Sie sei in die folgenden drei Abschnitte, gemessen jeweils von der Kopfhaut an, zerteilt worden: Abschnitt A (0,6 cm), Abschnitt B (6 cm bis 9 cm) und Abschnitt C (9 cm bis 13,5 cm). Haare wüchsen rund 1 cm bis 1,1 cm pro Monat. Der Untersuchungszeitraum belaufe sich also auf etwa 13 V2 Monate. Von besonderer Bedeutung sei mithin der Abschnitt C, der in den Vorfallszeitraum falle. Im Abschnitt A der Haarprobe seien keinerlei Drogen oder Medikamente nachweisbar gewesen. Im Abschnitt B hätten sich Spuren von Cocain, Benzoylecgonin sowie Spuren von Hydroxy-Metaboliten befunden. Im Abschnitt C schließlich seien 0,17 ng/mg Cocain, Spuren von Nor-Cocain, 0,063 ng/mg Cocaethylen, 0,13 ng/mg Benzoylecgonin sowie ein positiver Nachweis von Hydroxy-Metaboliten gemessen worden.
Bei der Untersuchung der Haarprobe habe also Cocain festgestellt werden können. Ben-zoylecgonin, Nor-Cocain und Cocaethylen seien Stoffwechselprodukte von Kokain, von denen insbesondere Nor-Cocain und Cocaethylen die Körperpassage und damit den Konsum anzeige. Cocaethylen entstehe bei zeitnaher Aufnahme von Cocain und Alkohol. In der Statistik der bisher in Zusammenhang mit Cocainkonsum positiven Fälle hätten die Summen von Nor-Kokain- und Cocaethylen-Konzentrationen im Segment C im unterdurchschnittlichen Bereich gelegen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit Cocainkonsumenten seien die Werte insgesamt typisch für eine gelegentliche Aufnahme. Zusätzlich spreche der Nachweis von Cocain-Hydroxy-Metaboliten für eine Körperpassage und damit für einen Konsum.
Mit dem Segment C sei grob ein Zeitraum von Anfang November 2015 bis Mitte Februar 2016 überprüft worden, wenn man ein mittleres Haarwachstum von 1,1 cm pro Monat bei einer Mindestwachstumsgeschwindigkeit von 0,8 cm pro Monat und einer maximalen von 1,4 cm pro Monat in Rechnung stelle. Die gemessenen Werte ließen sich mit einem gelegentlichen Konsum, nicht aber mit den vom Angeklagten behaupteten Konsummengen von 2 Gramm Kokain täglich vereinbaren. Die gemessenen Coca-ethylen-Werte zeigten, dass das Kokain oft gemeinsam mit Alkohol aufgenommen worden sei. Für den Konsum von THC, Amphetamin oder anderen Drogen hätte die Untersuchung der Haarprobe keine Anhaltspunkte ergeben.
Wenn man berücksichtige, dass der Angeklagte E. sich seit dem 17.01.2016 durchgängig in Haft befunden und in diesem Zeitraum keine Drogen konsumiert habe und dass er ferner bereits im Zeitraum vom 18.09.2015 bis 04.11.2015 inhaftiert gewesen sei, ergebe sich, dass von dem einen Zeitraum von rund 4 Monaten abbildenden Abschnitt C der Haarprobe der Angeklagte sich rund 2 Monate ohne die Möglichkeit von Drogenkonsum in Haftanstalten befunden und lediglich rund 2 Monate auf freiem Fuß gewesen sei. Lege man dies zugrunde, ergebe sich, dass die gemessenen Werte mit einem höheren Kokainkonsum des Angeklagten in den rund 2 Monaten in Freiheit vereinbar seien. Es sei unter Berücksichtigung der Haftzeiten deshalb davon auszugehen, dass sich der Kokainkonsum des Angeklagten nicht im unterdurchschnittlichen Bereich bewegt habe, sondern sogar über dem Durchschnitt gelegen habe. Trotzdem seien die gemessenen Werte auch unter Berücksichtigung der Haftzeiten mit Gewissheit keinesfalls mit einem vom Angeklagten behaupteten Konsum von 2 Gramm Kokain pro Tag vereinbar; gegebenenfalls müssten die Werte nämlich etwa 20 Mal höher sein, als die gemessenen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass durch Auswaschung bei Haarwäschen o.ä. ein gewisser Verdünnungseffekt eingetreten sein könne. Auch unter Berücksichtigung dieses Verdünnungseffekts müssten die beim Angeklagten gemessenen Werte bei einem Konsum von täglich 2 Gramm Kokain deutlich höher liegen, als die gemessenen Werte. Bei den gemessenen Werten sei unter Berücksichtigung der Haftzeiten beim Angeklagten von einem höheren Konsum als einem lediglich gelegentlichen Konsum wie z.B. nur an Wochenenden auszugehen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Konsum des Angeklagten sich in einem Bereich bewegt habe, der deutlich höher liege als ein lediglich gelegentlicher Konsum. Die Werte seien mit einem regelmäßigen Konsum geringer Mengen, nicht aber mit einem regelmäßigen problematischen Hochkonsum vereinbar. Die gemessenen Werte belegten, dass der Angeklagte tatsächlich Kokain konsumiert habe; die Werte könnten nicht durch eine bloße Außenkontamination hervorgerufen werden.
Es hätten sich keine Hinweise auf den gängigen Metaboliten ergeben, der aufträte, wenn das Kokain durch Rauchen konsumiert worden wäre. Es sei daher plausibel, wenn der Angeklagte angebe, das Kokain durch Schnupfen konsumiert zu haben.
Der Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. Frank M. – forensischer Toxikologe GTFCh – erläuterte ferner, die am 28.11.2016 entnommene Haarprobe des Angeklagten mit einer Gesamtlänge von 13,5 cm sei weiterhin auf Ethylglucuronid und Fettsäureethylester untersucht worden. Im Rahmen der Untersuchung auf Ethylglucuronid (EtG) seien folgende Abschnitte der Haarprobe, gemessen jeweils von der Kopfhaut an, untersucht worden: Abschnitt A (0 cm bis 3 cm), Abschnitt B (3 cm bis 6 cm), Abschnitt C (6 cm bis 9 cm) und Abschnitt D (9 cm bis 13,5 cm). Zur Untersuchung auf Fettsäureethylester seien folgende Abschnitte gelangt: Abschnitt A (0 cm bis 6 cm) und Abschnitt B (6 cm bis 13, cm). Hinsichtlich Ethylglucuronid hätten die Analysen in allen Segmenten negative Befunde ergeben. Bei der Untersuchung auf Fettsäureethylester seien folgende Konzentrationen ermittelt worden: Im Abschnitt A 1,71 ng/mg als Summe der Fettsäureethylester und 0,79 ng/mg Ethylpalmitat. Im Abschnitt B 1,61 ng/mg als Summe der Fettsäureethylester und 0,74 ng/mg Ethylpalmitat. Dieses Fettsäureethylesterresultat zeige einen hohen Alkoholkonsum an. Beim Ethylglucuronid habe hingegen ein negatives Resultat vorgelegen. Die gemessenen Werte seien am ehesten damit vereinbar, dass vor mehreren Monaten ein hoher Alkoholkonsum vorgelegen habe, der dann stark reduziert oder sogar eingestellt wurde. Bei den gemessenen Werten sei unter Berücksichtigung der Haftzeiten des Angeklagten von dem Konsum von etwa 60 Gramm Alkohol pro Tag auszugehen. Dieser Konsum entspreche beispielsweise einem solchen von täglich rund 0,2 Litern Wodka. Es handele sich insoweit um einen kritischen Konsum von Alkohol.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundes-zentralregisterauszug vom 23.05.2017, den der Angeklagte als zutreffend anerkannt hat, sowie auf den betreffenden verlesenen Judikaten, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
Die Feststellungen zu seinen Haftzeiten im Einzelnen sowie zu den näheren Umständen seiner Auslieferung aus Spanien beruhen auf den betreffenden verlesenen Unterlagen, die sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.
II.  Zur Sache:
Der Sachverhalt (oben unter III. 1) steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten E. sowie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.
1. Der Angeklagte räumte den oben festgestellten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich ein.
Ergänzend legte er in seiner Einlassung am ersten Verhandlungstag im Einzelnen dar, nach seiner Entlassung aus der Haft im Juni 2008 sei er wieder nach M. zurückgegangen, wo sein Freundeskreis gelebt und gearbeitet habe. Durch seinen besten Freund habe sich die Möglichkeit geboten, in einem Hotel als Sportbetreuer zu arbeiten, was er auch getan habe. Im Sommer 2009 habe er dann seine spätere holländische Freundin M. kennengelernt. Sie habe zwei Ferienaufenthalte in dem Ort verbracht, an dem er gearbeitet habe. Sie sei Drogenkonsumentin gewesen und habe u.a. Ecstasy und Kokain genommen. Mit ihr habe er in dieser Zeit erstmals in seinem Leben viele Drogen konsumiert und teilweise auch unter Drogeneinfluss gearbeitet. Im Winter des gleichen Jahres habe sie ihn nach H. eingeladen. Da dort auch sein bester Freund gewohnt habe, habe er sie regelmäßig besucht. Er habe im Haus seines besten Freundes wohnen können. Er habe sie dann öfter besucht, bis sie Anfang des Jahres 2010 fest zusammengekommen seien. Er habe nicht mehr zwischen den Orten hin- und herpendeln wollen und sie hätten geplant, zusammenzuziehen. Ihr Stiefvater habe angeboten, dass er mit ihr zusammen in dessen Haus wohnen könne, wo sie ein Zimmer besessen habe. Er habe sich dann eine Arbeitsstelle in E. gesucht, wo er in einem Callcenter habe arbeiten können. Dort habe man ihn aufgrund seiner vorhandenen Fremdsprachenkenntnisse eingestellt. Aufgrund ihres häufigen Drogen- und Alkoholkonsums hätten sie im Haus des Stiefvaters oft Probleme gehabt, da dieser darauf aufmerksam geworden sei. Im Sommer 2010 hätten sie sich entschieden, eine eigene Wohnung in V. zu beziehen, um diesen Problemen aus dem Weg zu gehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch im Callcenter gearbeitet. Nach ihrem Zusammenzug hätten sie keine Kontrolle mehr über ihren Konsum gehabt. Sie hätten nach Lust und Laune ungestört Drogen und Alkohol konsumieren können. Sie seien jede Woche bereits am Dienstag oder Mittwoch feiern gegangen, so dass er nach kurzer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Der Arbeit sei er dann nach kurzer Zeit fern geblieben. Gegen Herbst sei er dann von dieser Arbeitsstelle entlassen worden. Aufgrund ihres erhöhten Konsums habe er Geldprobleme bekommen und seinen Anteil der Miete nicht mehr zahlen können. Das Gehalt seiner Freundin habe nicht ausgereicht, um den Konsum, die Lebenshaltungskosten und die Miete zu bezahlen. Aufgrund dessen hätten sie immer häufiger Streit bekommen. Er habe sich dann gegen Winter entschlossen, einen Online-Shop in das Internet zu stellen. Auf die Idee sei er durch einen vergleichbaren Fall im Internet gekommen. Er habe diese Website mit einer handvoll E-Mails beworben, die er versandt habe. Kurze Zeit später sei er dann mit dem Geschädigten aus der S. in Kontakt gekommen (Tatkomplex XX). Soweit er sich erinnere, habe es nur losen E-Mail-Kontakt mit diesem gegeben. Dieser Kontakt habe sich auf einige E-Mails beschränkt, die ausgetauscht worden seien. Dann habe dieser den ersten Betrag bezahlt. Er habe mit dem Ausmaß dieses Falles nicht gerechnet und soweit er sich erinnere, sofort nach diesem „Kunden“ aufgehört. Er habe mit dem finanziellen Rahmen, der ihm plötzlich zur Verfügung gestanden habe, nicht umgehen können. Seine Probleme mit der Wohnung und seiner Freundin seien sofort gelöst gewesen. Sein Konsum habe sich ins Bodenlose gesteigert. Innerhalb eines Monats habe er mehrere tausend Euro für Drogen und Alkohol ausgegeben, bis er in ein körperliches und psychisches Loch gefallen sei. Er habe realisiert, dass er Unmengen an Geld für Drogen und Alkohol ausgebe und habe sich entschieden, dass es so nicht weitergehen könne. Mit dem Wissen, dass es ein schwebendes Verfahren aus P. gebe und nachdem der dort zuständige Richter nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt S., ihm 0% Chancen auf eine Bewährung in Aussicht gestellt habe, sei er zurück nach M. gegangen. Dort sei er auf die Idee gekommen, eine Cabrio-Vermietung zu gründen, was er auch getan habe. Er habe die Mutter des Zeugen H. kontaktiert, die ihm zur Seite stehen und ihn unterstützen sollte. Diese sei über seine private Situation eingeweiht gewesen. Sie habe damals keine Arbeit gehabt und somit habe er ihr geholfen und sie ihm. Sie hätten mehrere Autos gekauft und ein Ladenlokal gemietet. Er sei dann etwa im Februar bezüglich des Verfahrens in P. verhaftet und ausgeliefert worden. Nach seiner Entlassung sei er erneut sofort zurück nach M. gegangen. In den sechs Monaten, in denen er weg gewesen sei, habe die Mutter des Zeugen H. ohne sein Einverständnis drei von den insgesamt neun Autos verkauft. Von dem erwirtschafteten Geld seien keine Rücklagen vorhanden gewesen. Sie seien deshalb wiederholt in Streit geraten. Nach einem erneuten Streit habe sie ein weiteres Fahrzeug genommen und sei nicht wiedergekommen. Später habe er einen Brief von ihrer Anwältin bekommen, in dem sie 45.000,00 € von ihm gefordert habe, damit er die restlichen Autos rechtlich überschrieben bekomme. Dieses Geld habe er jedoch nicht gehabt und sei der Forderung nicht nachgekommen. Daraufhin habe sie ihn bei der Polizei angezeigt. Diese habe die Fahrzeuge beschlagnahmt. Nach der Festnahme habe er ausreichend Beweise vorlegen können, dass er in diesem Fall erpresst worden sei. Nachdem diese Angelegenheit abgeschlossen gewesen sei, habe er die Autovermietung seriös weitergeführt. Er habe zwar weiterhin Drogen konsumiert, habe sein Leben jedoch aufrechterhalten können. Das Einkommen habe für Miete, Drogen und Lebenskosten gereicht.
Im Jahr 2013 habe er den DJ Y. aus H. kennengelernt. Dieser habe als DJ auf einem Partyboot gearbeitet. Er sei fasziniert davon gewesen und habe ihn öfter begleitet. Dort habe er dann auch seine spätere Freundin, die Zeugin L., kennengelernt. Diese habe sich damals mit dem DJ getroffen und eine kleinere Beziehung mit diesem gehabt. In C. sei es unüblich, Touristen oder Arbeiter aus München zu treffen; deswegen hätten sie beide bereits von Anfang an ein besonderes Verhältnis zueinander gehabt. Zum ersten Mal habe die Zeugin L. ihn Drogen nehmen sehen, als der DJ wieder nach H. abgereist sei. Da die Zeugin L. keine Wohnung mehr besessen habe, habe der DJ ihn gebeten, L. und deren Freundin bei sich aufzunehmen. Dort habe er zum ersten Mal vor der Zeugin L. Kokain konsumiert. Ihre Beziehung habe sich intensiviert und er habe ihr von seiner Idee erzählt, ein eigenes Partyboot zu betreiben. L. sei eine sogenannte Promoterin gewesen und dafür bekannt, eine gute Promoterin zu sein. Der Plan, ein eigenes Partyboot zu veranstalten, habe sich gefestigt. Durch seinen erhöhten Btm-Konsum habe er es in diesem Jahr nicht geschafft, sich Rücklagen für den Winter beiseite zu legen. Deshalb habe er das erste Auto verkaufen müssen. Er habe den kompletten Drogen- und Alkoholkonsum sowie alle Flüge für die Zeugin L. von München nach M. bezahlt. Die Zeugin L. habe nicht mitbekommen, dass er dafür bereits das zweite Auto habe verkaufen müssen. Er habe dann nur noch drei Autos gehabt und im Jahr 2014 keine Versicherung mehr für seine Autovermietung bekommen. Er habe die Autos daher privat versichert und diese monatsweise an Inselbewohner vermietet. Die Zeugin L. sei Anfang 2014 zu ihm gezogen. Drogen und Alkohol seien dann auf der Tagesordnung gestanden. Die Eventagentur sei „von der Idee her“ gut angelaufen. Leider hätten in dem Ort andere Regeln geherrscht. Sie hätten sich „Schutz“ von einer ehemaligen Rotlichtgröße holen müssen, die berüchtigt gewesen sei und mit einer bekannten Motorradgruppe in Verbindung gestanden habe. Ohne das Einverständnis dieser Person hätten sie im Ort nicht arbeiten können. Sie hätten nach einer Einigung den „Schutz“ dieser Person bekommen. Mit der Zeit habe es immer mehr Probleme mit der Zeugin L. gegeben, da sie für das gesamte Promoter-Team zuständig gewesen sei, er sich jedoch aufgrund ihres Führungsstils immer mehr eingemischt habe. Fast alle Teammitglieder hätten mehr auf ihn gehört als auf sie, was anscheinend Unmut bei ihr hervorgerufen habe. Hinter seinem Rücken habe sie sich an die Person gewandt, die sie „geschützt“ habe und gemeinsam hätten diese geplant, ihn auszubooten und das Team auszuspannen, damit dieses bei einer konkurrierenden Firma anfangen könne. Er habe die höchste Provision pro verkauftem Ticket bekommen. Damit hätten alle mehr verdient und er wäre weg gewesen. Dieser Plan sei jedoch nicht aufgegangen, da bis auf zwei Personen alle Teammitglieder bei ihm geblieben seien. Die Person, die sie geschützt habe, sei daraufhin so aufgebracht gewesen, dass er dessen Anweisungen nicht folgte, dass sie sämtlichen Schutz für ihn aufgehoben und ihn als „Freiwild“ markiert habe. Ab diesem Moment habe er seine Wohnung nicht mehr verlassen können. Im Ort unbekannte Schläger hätten vor seiner Wohnung gewartet. Seine Teammitglieder seien am Strand grundlos verprügelt worden, so dass die Entscheidung getroffen wurde, sie nach Hause zu schicken bzw. zu anderen Teams in andere Orte. Nach einiger Zeit sei er trotz des Verrats der Zeugin L. wieder mit dieser in Kontakt gekommen. Er habe sie geliebt und habe trotz allen freundschaftlichen Rats nicht von ihr lassen können. Da er eigentlich seine Wohnung nicht habe verlassen können, hätten sie sich versteckt im Ort getroffen. Auch für die Zeugin L. sei die Saison gelaufen gewesen. Sie habe kein Geld gehabt und die Voraussetzung für sie sei es gewesen, sein Team mitzubringen. Nachdem ihr das nicht gelungen gewesen sei, sei ihr Ansehen auch bei den anderen „unten durch“ gewesen. Nachdem man sie bei einem versteckten Treffen gesehen habe, hätten sie sich sofort zur Flucht aus C. entschieden. Sie seien zu einem Freund in den Ort Ca. gegangen, der dort gewohnt und gearbeitet habe. Geld hätten sie beide keines gehabt. Er habe per Western-Union Geld von seinen Eltern bekommen. Damit habe er Drogen und Essen finanziert. Nach einiger Zeit sei die Zeugin L. erstmals wieder nach München geflogen, um ihren Hund bei der Mutter abzugeben. Er habe mit seinem letzten Geld einen Flug nach H. gebucht, um zu seinem besten Freund zu gehen. Dieser habe über die Zeugin L. und die ganze Problematik Bescheid gewusst. Er habe ihm wieder auf die Beine helfen wollen. Durch ihn habe er kostenlos wohnen können und sei in der Lage gewesen, Drogen zu konsumieren, die er durch den Verkauf seines Handys und Laptops finanziert habe. Die Zeugin L. sei dann zur T. Kirmes zu ihm nach H. gekommen. Da sein Freund gesehen habe, wie er abgestürzt sei, habe dieser die Zeugin L. nicht in seinem Haus haben wollen. Sie hätten beide zu einem anderen Freund gemusst, der ihnen ein Zimmer zur Verfügung gestellt habe. Dort seien sie ca. zwei Wochen geblieben. In dieser Zeit habe er täglich Kokain, Ecstasy oder MDMA konsumiert. Als sie im August 2014 auch aus dieser Wohnung heraus gemusst hätten, seien sie erneut zurück zu seinem Freund nach Ca. gegangen, da sie nicht gewusst hätten, wohin sonst. Sie hätten dort zum ersten Mal besprochen, wie es weitergehen könne; schließlich habe es niemanden mehr gegeben, bei dem sie sich Geld hätten leihen können. Erstmals habe er der Zeugin L. erzählt, was er früher gemacht habe und dass er es wieder tun könne. Die Zeugin L. habe ihm gesagt, dass sie ihn bei allem unterstützen und dafür sorgen würde, dass er mental stressfrei bleibe. Er habe dann zum ersten Mal den Online-Shop world-of-coffee.com (Tatkomplex I) eröffnet. Mit dem Geld habe er ausschließlich Drogen und Essen sowie Alltägliches für die Zeugin L. und sich selbst finanziert. In Cala d’Or seien sie auf die Idee gekommen, nach Ma. zu ziehen, als eine Art Neuanfang. Er habe dort eine Person gekannt und somit hätten sie zumindest einen Kontakt gehabt. Im September seien sie dann beide gemeinsam nach Mä. geflogen. Sie hätten dort eine günstige Wohnung gefunden, welche sie beide bezogen hätten. Während dieser Zeit habe er weiter mit der Kaffeeseite gearbeitet. Aufgrund der fehlenden Kontakte um Drogen zu kaufen, seien sie auf die Promenade gegangen, wo zahlreiche afrikanische Verkäufer gewesen seien. Sie hätten einen Verkäufer angesprochen, der ihnen daraufhin Marihuana angeboten habe. Nach dem Kauf des Marihuana habe er diesen nach Kokain gefragt. Dieser sei seitdem einer seiner Drogendealer. Er sei am 16.09.2015, bei seiner ersten Verhaftung in der Privatwohnung seines Dealers festgenommen worden. Bereits seit M. habe er keine Bankkarte mehr gehabt. Das System in Spanien funktioniere so, dass Bankkarten nur persönlich in der Heimat Bankfiliale abgeholt werden könnten. Da er das Geld von world-of-coffee.com habe auszahlen müssen, habe es sich angeboten, das Geld von seinem Konto auf das Konto der Zeugin L. zu überweisen. Die Zeugin L. habe bereits in M. ein Konto eröffnet gehabt. Sie habe jedoch keine Bankkarte besessen. In Má. habe sie dann eine Bankkarte beantragt und habe die Beträge dann im Ein- bis Zweitagesrhythmus abgehoben. Es habe häufiger Probleme zwischen ihm und L. gegeben, die nur durch Drogen, Alkohol oder Geschenke zu regeln gewesen seien. Aufgrund seiner Sorge über sein privates Konto habe er nicht mehr über sein Konto Geld erhalten. Er habe dann einen Bericht im Internet über das Darknet gelesen und sei so erstmals damit in Kontakt gekommen. Dort habe er in einem Forum die Person mit dem Pseudonym „B.“ getroffen. Dieser habe sehr gute Bewertungen gehabt und sei bekannt dafür gewesen, Bankkonten und ähnliches besorgen zu können. Sie seien in Kontakt gekommen und er habe ihm die Idee erklärt. Die Zeugin L. sei bei der Website „kaffeewelt“ und „kaffeetraum“ noch bei ihm gewesen. „B.“ habe ihm dann erstmals Bankverbindungen zur Verfügung gestellt. Dieser sei sehr professionell gewesen und habe sich gut ausgekannt. Er sei auch die treibende Kraft für die Finanzagenten gewesen, welche er schon dutzendmal angeworben habe. Er habe gesagt, dass er „ohne Ende“ Finanzagenten bekommen könne. Gelder die auf die Konten der Finanzagenten eingegangen seien, seien dann auf seine E-payment-Konten oder polnische Konten überwiesen worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt weder mit Bitcoins noch mit Verschleierungstechniken ausgekannt, was auch das verfahrensgegenständliche Sachverständigengutachten der Firma F. belege. Von diesem Tag an seien sie vorerst 50:50-Partner gewesen. Er habe die Webseiten erstellt und sei für alles Finanzielle aufgekommen. Der Anteil von „B.“ habe sich von Zeit zu Zeit nach unten verringert, da er seinen Anteil nur selten ausbezahlt bekommen habe. Er habe, abgesehen von den eigenen spanischen Konten sowie den damaligen Konten in Holland, zu keinem Zeitpunkt Einfluss oder Zugriff auf die Gelder gehabt. Ausschließlich „B.“ habe die Macht über das Geld gehabt. Das gehe aus zahlreichen Chat-Protokollen hervor, wo er ständig nach seinem Anteil frage. Es habe von Anfang an Probleme mit den Auszahlungen gegeben, da diese nur gering bis gar nicht geflossen seien. In der Anfangszeit mit dem Webshop „Kaffetraum“ sei ein Streit mit der Zeugin L. eskaliert. Diese habe ihn dermaßen verletzt, dass er in einem Krankenhaus in Mä. notärztlich versorgt und genäht habe werden müssen. Die Zeugin L. sei daraufhin nach München zurückgeflogen. Mit dem Ende der Beziehung und den Depressionen nun ganz alleine zu sein, habe er sich in die Arbeit und Drogen geflüchtet. Da es ständig Probleme mit der Auszahlung gegeben habe, er jedoch Kokain im Übermaß konsumiert habe, sei er ständig unter Druck gestanden, weiterzuarbeiten. Es sei sein einziger Weg gewesen, alles zu finanzieren. Eine Website sei abgeschaltet worden, und um seinen Konsum weiter zu finanzieren, habe er sofort einen neuen Shop erstellen müssen. Unter normalen Umständen dauere die Erstellung eines Shops einige Wochen. Mit Hilfe der Droge habe er jeden Shop innerhalb von 24 bis 72 Stunden erstellen können. Der Druck sei groß gewesen. Wenn er 300,- € besessen habe, habe er 200,- € für Kokain ausgegeben, den Rest für Benzin und Essen. Er sei ein dermaßen guter Kunde gewesen, dass sein Dealer „24/7“ zu ihm gekommen sei, was auch aus den chats seines Handys hervorgehe. „1 Watch“ habe „zwei Gramm Kokain“ bedeutet. 2 V2 Watches seien drei Gramm gewesen. Somit habe er immer unter Druck gestanden, weiterzuarbeiten. Er habe nonstop konsumiert, Online-Poker gespielt und an den Websites gearbeitet; das sei sein Alltag gewesen. Er habe unter steigendem Verfolgungswahn gelitten und dringend aus seiner Wohnung gewollt. Er habe im Internet dann ein Haus gefunden, welches für Ma.-Verhältnisse relativ günstig gewesen sei. Ausschlaggebend für den Umzug sei jedoch gewesen, dass die Maklerin nicht wie gewöhnlich die Jahresmiete im Voraus verlangt habe, sondern lediglich eine Monatsmiete Kaution sowie die erste Monatsmiete. Nach dem Umzug sei es genauso weitergegangen, wie vorher. Er habe die Shops online gestellt, jedoch sehr wenig bis kein Geld erhalten. Sein Geld habe von da an nur noch für Drogen gereicht, jedoch nur angepasst an seine finanzielle Situation. Mietzahlungen habe er bis zum August keine mehr leisten können. Mit dem drohenden Rauswurf im Nacken habe „B.“ dann zwei Monatsmieten von den Konten der Küchentechnik Kft bezahlt. Er habe das ganze Jahr über ständig vor dem Rauswurf gestanden. Der Ablauf sei bei jedem Webshop der gleiche gewesen. Er habe nie im Sinn gehabt, einen Webshop nach dem anderen online zu stellen und damit hunderte Menschen zu schädigen. Er habe sich in diesem Teufelskreis aus Drogen, Alkohol und Problemen befunden. Die Shops seien seine einzige Möglichkeit gewesen, schnell an Geld zu kommen. Jeder Abhängige, der Drogen durch Beschaffungskriminalität finanziere, mache das mit der Straftat, die ihm am einfachsten erscheine bzw. welche am erfolgversprechendsten sei. Der eine begehe einen Raub, der andere breche irgendwo ein oder bestehle jemanden. Für ihn sei das der einfachste und schnellste Weg gewesen, um diesen Teufelskreis fortzuführen. Aus seiner Verzweiflung wieder seine „Arbeit“ geleistet, dafür aber wieder kein Geld erhalten zu haben, habe er sich dann entschlossen, bei dem Shop „n…shop“ die Bankverbindung eigenständig zu ändern. Die Bankverbindung, die er von „B.“ erhalten habe, habe er fortan nicht mehr benutzt. Er habe dann zum ersten Mal seit langem wieder ein paar tausend Euro erhalten. Damit habe er ausschließlich das Mietauto und Drogen bezahlt. Für Miete, Poker etc. habe es nicht mehr gereicht. Das Auto sei für ihn elementar wichtig gewesen, da er in der Wohnanlage sehr abgeschieden gewesen sei. Die Zahlungen des Mietautos seien auch mit großen Verzögerungen erfolgt, was zahlreiche Chat-Protokolle wiedergäben. Am 16.09.2015 sei er dann erstmalig in der Wohnung seines Dealers festgenommen worden und in das Untersuchungsgefängnis in Madrid gekommen. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme habe er lediglich 5 € besessen. In der Haft sei er finanziell von seinen Eltern unterstützt worden. Am 05.11.2015 sei er aus der Untersuchungshaft in Madrid gegen Meldeauflagen entlassen worden. Er habe weder ein Ausweisdokument noch ein Handy oder Geld besessen. Alles sei beschlagnahmt worden. Nach seiner Entlassung habe er nur noch 150,00 € besessen. Ein weiterer Insasse, der auch entlassen worden sei, habe ihm ein Zugticket nach Mä. gekauft. Da der Zug erst um 07.00 Uhr morgens gegangen sei, habe er sich sofort Kokain gekauft und mit diesem bis in den Morgen gefeiert. Seine Eltern hätten dann einige hundert Euro per Western-Union zu seinem Dealer nach F. geschickt. Er habe ja kein Ausweisdokument gehabt und sei auf diesen angewiesen gewesen. In Ma. habe er so viel Drogen und Alkohol konsumiert, wie es finanziell möglich gewesen sei. Seine Eltern hätten ihm dieses Geld eigentlich für Mietrückstände und Lebenskosten geschickt. Von seiner Drogensucht hätten sie erst jetzt in der Haft erfahren. Er habe alles versoffen und verkokst, was er an Geld in die Finger bekommen habe. Da er nun kein Geld mehr von seinen Eltern erhalten konnte, habe er alles verkauft, was er in seinem Haus noch besessen habe: Couch, TV, Bett usw. Als auch dieses Geld innerhalb einer Woche verbraucht gewesen sei, habe er begonnen, die zwei letzten Online-Shops (Tatkomplexe XVIII und XIX) zu „bauen“. Dort habe er von einem ähnlichen Anbieter wie „B.“ 40% von den eingehenden Beträgen erhalten. Obwohl er alle richterlichen Anordnungen erfüllt habe, sei er aufgrund eines neuen Haftbefehls am 07.01.2016 wieder festgenommen worden. Entgegen der betreffenden Anschuldigungen habe er sich damals nicht auf der Flucht befunden. Er habe sich immer an der gleichen Meldeadresse aufgehalten und sich wöchentlich beim zuständigen Gericht gemeldet. Dennoch habe er sich in einem solchen Teufelskreis befunden, dass es immer so weitergegangen wäre. Erst jetzt mit dem zeitlichen Abstand, der verbüßten Haft und den Therapiesitzungen habe er realisiert, welche Drogenprobleme er habe und welches Ausmaß seine Taten gehabt hätten. Er stelle sich der Schuld und gebe zu, die Idee und Umsetzung vorangetrieben zu haben. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf Gelder oder Konten gehabt, außer auf seine eigenen. Auch die Summen, die ihm angeblich zur Verfügung gestanden hätten, würden absolut nicht stimmen. Wenn er einen Betrag nennen müsse, der ihm tatsächlich im Jahr 2015 zur Verfügung gestanden habe, würde er diesen auf ca. 20.000,00 € bis maximal 30.000,00 € beziffern; eher im unteren Bereich. Seine Einlassung werde durch die zahlreichen Chat-Protokolle sowie die Aktenbestände über die Bankkonten gestützt. Er bereue diese Tat wirklich, da er nicht nur sein Leben kaputt mache, sondern auch das von denen, die er liebe. Er entschuldige sich bei allen Beteiligten, vor allem bei denen die geschädigt worden seien. Diese Haft sei nun Chance und Rettung zugleich, denn mit seinem Konsumverhalten und den körperlichen Schäden wäre es nur noch schlimmer geworden. Er könne jetzt nur ehrlich sein und an seiner Sucht und seinen Problemen arbeiten, so dass dies nun hoffentlich das letzte Mal vor Gericht sei; er wolle dieses Leben so nicht mehr leben.
Ergänzend zu seiner – auch schriftlich abgefassten – Einlassung zur Sache erläuterte der Angeklagte ferner auf Nachfrage, er habe sämtliche verfahrensgegenständlichen Fake-Shops selbst programmiert. Die zwei letzten Shops (Tatkomplexe XVIII und XIX) habe er erstellt, nachdem er bedingt aus der Haft entlassen worden sei. Alle Taten die ihm vorgeworfen würden, habe er tatsächlich auch begangen. Er habe in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle über die auf den jeweiligen Homepages angebotenen Geräte verfügt und habe auch nie vorgehabt, den Geschädigten die jeweiligen Geräte zu liefern. Nicht alle Beträge seien ihm aber auch tatsächlich zugeflossen. Das Geld sei teilweise nämlich wieder ab- bzw. zurückgeflossen oder von „B.“ nicht an ihn weitergeleitet worden.
Die Idee für die verfahrensgegenständlichen Fake-Shops habe jeweils von ihm gestammt. Er habe auch alle verfahrensgegenständlichen Shops selbst erstellt, diese gepflegt und betreut. Insoweit habe alles er selbst gemacht. Nur das mit dem Geld sei über den „B.“ gelaufen. Er selbst habe sich auch darum gekümmert, dass die Shops jeweils bei den Produktsuchmaschinen beworben werden. Er habe insoweit Anzeigen im Internet und in Zeitungen geschaltet. Zur Bezahlung der Werbung habe er teilweise die Kreditkartendaten von geschädigten Fake-Shop-Bestellern angegeben. Insoweit habe er also von einigen der geschädigten Kunden der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops die jeweils übermittelten Kreditkartendaten auch dazu verwendet, diverse Rechnungen zu begleichen, u.a. solche der Firma Shopware. Der Part des „B.“ mit den Konten und den Finanzagenten sei aber mindestens genauso wichtig gewesen, wie der Part, den er selbst mit den Fake-Shops übernommen habe. „B.“ habe diese Konten schnell besorgen können.
Was die Aufteilung der Gewinne anbelangt, habe er mit „B.“ zunächst 50% für jeden ausgemacht, später habe er dann 60% und „B.“ 40% und noch später habe er 70% und „B.“ 30% der Einnahmen aus den verfahrensgegenständlichen Straftaten bekommen sollen. Tatsächlich habe er selbst aber immer weniger Geld erhalten. „B.“ habe oft gesagt, das Geld sei von den Konten zurückgebucht worden, nachdem das Konto gesperrt worden sei, o.ä. Hinsichtlich des Fake-Shops „kaffeetraum.at“ seien von den Geldern der Geschädigten etwa 4.650,00 € abverfügt worden und ca. weitere 2.000,00 € in Bit-coins. Wenn die Konten gesperrt gewesen seien, hätten sie ab diesem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr auf diese gehabt. Beim Fake-Shop „Küchentechnik“ habe „B.“ ihm beispielsweise etwa 3.000,- € überwiesen und in Höhe von weiteren 3.400,- € für ihn Mietrückstände bei seinem spanischen Vermieter beglichen. Weiter habe er von diesem auch öfter kleinere Beträge bekommen, das seien mal 500,- €, mal 1.000,- € gewesen.
Bei den beiden letzten Fake-Shops, die er nach der bedingten Entlassung und der erneuten Festnahme im Januar erstellt habe (Tatkomplex XVIII www.b.-o.-c..net„und Tatkomplex XIX www.s….co.uk“), habe er nicht mehr mit „B.“, sondern mit einem anderen Partner zusammengearbeitet. Von diesem habe er die ihm zustehenden 40% der eingehenden Gelder auch tatsächlich erhalten. Sein Partner habe ihm insoweit englische Konten verschafft.
Er habe alle verfahrensgegenständlichen Taten begangen. Diese hätten sich so wie in der Anklage geschildert und in der Hauptverhandlung festgestellt zugetragen.
Den Apple MacBook-Laptop, den die Polizei im Rahmen der Durchsuchung bei ihm sichergestellt habe, habe er etwa Ende Januar/Anfang März 2015 gebraucht gekauft gehabt. Soweit auf dessen Festplatte eine Partition eingerichtet worden sei, die „J.“ heiße, sei anzumerken, dass es zutreffe, dass dies der Name seines Hundes sei. Zu seinem Computer habe jeweils nur er selbst Zugriff gehabt; niemand anderes habe seinen Computer benutzt. Mit Verschlüsselungstechniken habe er sich zu Beginn der verfahrensgegenständlichen Taten noch nicht gut ausgekannt. Nach und nach habe ihm „B.“ da aber viel erklärt und beigebracht.
Der Angeklagte E. führte ferner zu den jeweiligen Konten, auf welche die einzelnen Geschädigten des jeweiligen Fake-Shops das Geld überweisen sollten und zu den Finanzagenten, die ihre Konten jeweils für seine Taten zur Verfügung gestellt hatten, Folgendes aus: Zu Beginn der verfahrensgegenständlichen Straftaten – insbesondere auch bei dem Fake-Shop „kaffetraum“ – habe er die Geschädigten das Geld jeweils noch direkt auf sein eigenes Konto zahlen lassen. In der Folge habe er dann versucht, andere Leute für die Einrichtung bzw. Zurverfügungstellung von Konten zu finden, wie z.B. den anderweitig Verfolgten S.. Am Anfang habe es da jemanden gegeben, den der anderweitig Verfolgte S. gekannt habe. Dieser habe das mit den Postfachadressen für die Konten gemacht. Der anderweitig Verfolgte S. habe damit bereits Erfahrung gehabt und sich um diese Person gekümmert. Diese Person habe aber Schulden in Deutschland gehabt und sei zudem unzuverlässig gewesen, so dass er diese Zusammenarbeit dann beendet, sich im Darknet umgesehen habe und dort auf „B.“ gestossen sei. Dieser habe ihn dann gelehrt, wie man Konten auf fremde Namen, nämlich die von diversen Finanzagenten, laufen lassen könne. Mit „B.“ habe er jeweils auf Englisch kommuniziert, dessen richtiger Name sei ihm nicht bekannt. Sein Bekannter M. habe in B.R. für das Impressum von verfahrensgegenständlichen Fake-Shops die Firma N. gegründet. In der Bank habe es dann aber Probleme gegeben, weil zwei Unterschriften gefehlt hätten. „B. “ habe deshalb mit M. nach B. fahren wollen. Es habe dann aber eine Polizeikontrolle gegeben, bei der der falsche Pass von M. gefunden worden und M. daraufhin verhaftet worden sei. B. habe deshalb als Ersatz für den verhafteten M. jemanden gesucht, der diesem ähnlich sieht, um diesen die Unterschriften in der Bank leisten zu lassen. „B.“ sei deshalb am 08.07.2015 mit einem Ö. nach B. R. gefahren. In einer dortigen Commerzbank-Filiale habe Ö. sich als M. ausgeben und die Unterschriften leisten sollen, damit das Bankkonto auf den Namen M. eröffnet und als Zielkonto für Fake-Shops verwendet werden kann. Ö. sei in die Bankfiliale gegangen. Da Ö. der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe er selbst dann mit dem zuständigen Bankmitarbeiter telefoniert, um diesem zu erklären, worum es geht. Er habe sich selbst aber nicht in B. R. aufgehalten, sondern in Spanien.
Von diesem Telefongespräch des Angeklagten mit dem Bankmitarbeiter, das im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, konnte die Kammer sich einen eigenen Eindruck verschaffen. Dabei fiel auf, dass der Angeklagte E. sehr klar, strukturiert, redegewandt und gefasst mit dem Bankmitarbeiter sprach und auch auf unvorhergesehene Rückfragen und Gesprächsverläufe jeweils adäquat und gewandt reagieren konnte. Antwortlatenzen oder andere alkohol- oder drogenbedingte Ausfallerscheinungen waren nicht ersichtlich.
Der Angeklagte E. schilderte weiter, in der Bank sei der anderweitig Abgeurteilte Ö. dann festgenommen worden, während „B.“ draußen gewartet habe. Im Nachgang habe „B.“ ihm gegenüber geschildert, dass er auch in B. R. seitens der Polizei vernommen worden sei, dabei aber behauptet habe, er sei nur der Fahrer gewesen und habe mit der Tat des Ö. nichts zu tun. Der Angeklagte E. legte dar, er glaube daher, „B.“ sei die Person namens Z., der ausweislich der Ermittlungen gegen den Beschuldigten Ö. (im Bezugsverfahren der Staatsanwaltschaft T., Az.: 230 Js 31385/15) dessen Begleiter gewesen sei.
Diese Vermutung des Angeklagten ist nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen KHK S. aber unzutreffend. Dieser gab an, dass er vielmehr bis heute keine weiteren Ermittlungsansätze zur Identifizierung dieses Mittäters des Angeklagten gefunden habe.
Der Angeklagte E. gab weiter an, dass er mit den deutschen Finanzagenten und deren deutschen Bankkonten auch selbst befasst gewesen. Auch die Idee, über die Website B.-m..com (sic!) Finanzagenten anzuwerben, sei seine eigene gewesen. An die Finanzagenten aus Österreich und deren Bankkonten sei er hingegen über „B.“ gekommen. Dieser habe die betreffenden Finanzagenten wohl in S. organisiert und jeweils zur Kontoeröffnung nach Österreich geschickt. Zur weiteren Verschlüsselung der Zahlungsflüsse habe man dann auch Bitcoins verwendet. Man habe also Gelder in Bitcoins umgewandelt; diese seien dann von „B.“ nochmals durch einen sogenannten Bitcoin-Mixer geschickt worden, um den Zahlungs Weg weiter zu verschleiern. Das sei immer über die Bitcoin-Wallet von „B.“ gelaufen. Er selbst habe sich auf dessen Anleitung hin auch ein Bitcoin-Konto anlegen müssen. Über dieses seien einige wenige Zahlungen geflossen. Er habe damit dann auch die Möglichkeit gehabt, bei Halcash Bitcoins auf sein Handy geschickt zu bekommen, so dass er dann bei einem bestimmten Geldautomaten Geld in entsprechender Höhe habe abheben können. Er habe insoweit pro Tag 600,- € und pro Monat 3.000,- € abheben können. Man sehe auch in den Chat-Protokollen, dass B. ihm teilweise den Code für Bitcoins geschickt habe. Bei Halcash seien jeweils zwischen 10 bis 15% der abgehobenen Summe an Gebühren angefallen. Der Kurs der Bitcoins habe im Tatzeitraum zwischen 118,00 € und 240,00 € geschwankt.
Das auf den Namen B. laufende Konto habe er sich selbst im Darknet besorgt. Er habe insoweit seiner Erinnerung nach sogar ein auf diese Personalien lautendes Ausweisdokument erhalten gehabt. Den E-Mail-Account …@emailn.de habe er zusammen mit einem Konto ebenfalls im Darknet erworben. Mit dieser E-Mail-Adresse habe er im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Taten auch teilweise kommuniziert. Das Passwort zu diesem E-Mail-Account habe er auf seinem Notebook, das bei der Durchsuchung sichergestellt worden sei, unter „Notizen“ gespeichert gehabt.
Soweit er selbst mit den deutschen Finanzagenten kommuniziert habe und insoweit als deren vermeintlicher Arbeitgeber unter dem Namen „P.“ aufgetreten sei, sei anzumerken, dass er das betreffende Ausweisdokument, das auf den Namen „P.“ gelautet habe, von „B.“ erlangt habe. Ob er als „Herr P.“ insoweit auch persönlich mit Finanzagenten telefoniert habe, wisse er nicht mehr genau. Er wisse auch nicht mehr genau, wie er darauf gekommen sei, diesen Namen zu benutzen. Er habe bei den jeweiligen Homepages für die Fake-Shops jeweils im Impressum Namen eintragen müssen. Eventuell habe der Name des von Herrn P. betriebenen Unternehmens einfach gut zu dem Namen des Fake-Shops gepasst. Neben der Homepage „B.-m..com“ habe er insbesondere auch über eBay nach deutschen Finanzagenten gesucht. Mit den Finanzagenten sei aber jeweils nicht über die verfahrensgegenständlichen Fake-Shops gesprochen worden; man habe diesen also nicht offengelegt, in welchem Zusammenhang die von den jeweiligen Geschädigten überwiesenen Gelder gezahlt worden seien.
Wenn er zur Erstellung der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops eine Domain gekauft habe, habe er auch jeweils gleich von der Firma Shopware das passende ShopSystem wählen können. Die Bilder der auf den Shops angebotenen Geräte habe er sich jeweils aus dem Internet„zusammengeklaut“. Die Preise, die er auf seinen Homepages für die jeweiligen Produkte verlangt habe, habe er eruiert, indem er bei einem Preisvergleichsportal nachgeschaut habe, was auf anderen Homepages dafür verlangt wird und dann den eigenen Preis noch etwas billiger festgesetzt habe. Die „Pflege“ der von ihm erstellten verfahrensgegenständlichen Homepages habe er jeweils in „Akkordarbeit“ durchgeführt. Die Websites würden vom Hoster „fertig“ zur Verfügung gestellt. Das müsse man nicht alles selbst programmieren. Man fülle die betreffenden Verkaufsseiten dann einfach noch mit den Produkten, die man anbieten wolle und den jeweiligen Verkaufspreisen. An den Homepages für die Fake-Shops habe er jeweils auch unter dem Einfluss von Kokain arbeiten können. Nach dem Konsum von Kokain sei man ja nicht „benebelt“ wie bei manch anderen Drogen, sondern „ganz klar“. Man brauche dann auch weniger Pausen und weniger Schlaf. Für die Pflege und Aktualisierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops habe er jeweils nicht viel Zeit aufwenden müssen. Es sei ausreichend da mehrmals pro Tag nachzuschauen, ob alles in Ordnung ist oder ob man z.B. auf Nachrichten, Bestellungen, Anfragen o.ä. reagieren müsse. Da sei aber auch viel automatisch gelaufen. Das Erstellen neuer Homepages habe hingegen jeweils schon einige Tage gedauert.
In den späteren Fällen, in denen er nicht seine eigenen Konten als Zielkonto, auf das die Geschädigten überweisen sollten, verwendet habe, sondern auf andere Personalien lautende Konten, habe „B.“ die jeweiligen ausländischen Konten besorgt. Anders als andere Anbieter im Darknet habe „B.“ teilweise auch deutsche und insbesondere österreichische Konten zur Verfügung stellen können. Dies sei sehr zweckmäßig gewesen, da es vielen potentiellen Kunden verdächtig erscheine, wenn man für eine deutsche oder österreichische Homepage als Zielkonto z.B. ein litauisches Konto angebe.
Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Taten habe er oftmals eine Rufumleitung über die Firma j2 Global Ireland Ltd. einrichten lassen, um seine wahre Telefonnummer und seinen Aufenthalt in Spanien zu verschleiern. Auch diesen Trick habe ihm „B.“ einmal gezeigt.
Zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum führte der Angeklagte Folgendes aus:
Er rauche nicht. Alkohol habe er zwar nicht jeden Tag, aber nahezu täglich konsumiert. Er habe damit jeweils gegen 19.00 Uhr begonnen. Selbst an Tagen, an denen es ihm schlecht gegangen sei, habe er etwa sieben Corona-Bierflaschen getrunken. An einem Durchschnittstag habe er etwa eine Flasche Sekt und abends mit Freunden dann noch eine Flasche Wodka, gemischt mit Säften, getrunken. Beim Weggehen hätten er und seine Freunde sich regelmäßig eine oder mehrere Flaschen Wodka bestellt, die sie gemeinsam mit Säften gemischt konsumiert hätten. Zu Blackouts sei es infolge seines Alkoholkonsums aber nie gekommen.
Früher habe er ab und zu Ecstasy, später auch MDMA, konsumiert. Cannabis sei hingegen „nicht seine Droge“. Soweit in der Wohnung, in der er erstmals festgenommen wurde, Cannabis gelegen habe, sei anzumerken, dass es sich nicht um seine Wohnung, sondern diejenige seines Drogendealers S. gehandelt habe, dem das dort aufgefundene Marihuana gehört habe.
Mit seiner Ex-Freundin, der Zeugin L., habe er im Zeitraum von 2013 bis zur Trennung etwa 150 Mal Drogen konsumiert. Die Zeugin L. konsumiere noch mehr Drogen als er selbst, und zwar alles außer Heroin. Sie liebe Koks. Durch die Beziehung mit dieser sei auch sein eigener Kokainkonsum gesteigert worden. Anfang 2015 habe er sich von dieser getrennt. Er habe aber auch nach der Trennung noch weiter konsumiert.
Den Konsum könne man u.a. auch an den mit seinem Dealer geführten Chat-Protokollen ablesen. Soweit dort von „1 Watch“ die Rede sei, habe es sich um 2 Gramm Kokain gehandelt, bei „1 V2 Watches“ seien es 3 Gramm gewesen. Er sei im Nachtleben in einem Kreis unterwegs gewesen, in dem alle Kokain konsumiert hätten. Er habe auch bereits Schlafstörungen und Probleme mit dem Magen gehabt; seine Magenschleimhaut sei wohl gereizt gewesen und er habe oft brechen müssen. Maximal habe er 5 Gramm Kokain pro Tag konsumiert; das sei aber nur selten vorgekommen. Im Schnitt habe er täglich etwa 2 Gramm konsumiert. Das sei ab 2012 so gegangen. Es habe aber auch Tage ohne Konsum gegeben. Weiterhin sei der Umfang seines Konsums natürlich immer von seiner jeweiligen finanziellen Situation abhängig gewesen.
Er sei im Tatzeitraum mindestens fünfmal die Woche ausgegangen und habe jeweils etwa 1 bis 3 Gramm Kokain konsumiert. Das Kokain habe er immer geschnupft. Er habe zuletzt öfter Nasenbluten bekommen und habe auch deshalb zeitweise nicht mehr gut durch die Nase konsumieren können. Anfangs habe er nur in Gesellschaft gekokst, später auch alleine. Ein Gramm schlechtes „Straßenkokain“ habe in Spanien etwa 40,- €, ein Gramm gutes Kokain etwa 70,- € gekostet. Es sei vorgekommen, dass er innerhalb einer „Drogen-Session“ während 24 Stunden sogar 3 bis 4 Gramm Kokain konsumiert habe. Bei seinem Dealer, S., habe er zum Teil per WhatsApp-Chat Kokain bestellt; er habe ja aber auch sehr oft mit diesem telefoniert. Außerdem habe er noch einen zweiten Dealer gehabt, mit dem er nicht über WhatsApp, sondern telefonisch kommuniziert habe. Schließlich sei er teilweise auch von Freunden und Bekannten zum Kokainkonsum eingeladen worden.
Es habe seit 2012 keine längeren Phasen ohne Kokainkonsum gegeben. Nachdem er in Spanien inhaftiert worden sei, habe er in der Justizvollzugsanstalt in Madrid Antide-pressiva und Schlafmittel verschrieben bekommen. Er leide bis heute vereinzelt an Schlafstörungen, wache oftmals verschwitzt auf und verspüre gelegentlich Suchtdruck.
Der Angeklagte E. legte außerdem dar, er habe dem Geschädigten G. (Tatkomplex XX, Taten 1 und 2) und dem Geschädigten B. (Tatkomplex II, Tat Nr. 1) jeweils einen Entschuldigungsbrief geschrieben (vgl. hierzu oben unter III.2.). Er habe sich so geschämt. Deshalb habe er sich auch bei dem im Rahmen der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Zeugen G. nicht persönlich entschuldigen können. Was hätte er diesem denn sagen sollen, nachdem er fast dessen Existenz zerstört habe.
Im Rahmen seines letzten Wortes machte der Angeklagte nochmals deutlich, dass ihm die Taten Leid täten. Ihm sei das Schicksal der Opfer nicht egal. Er habe sich nicht getraut, sich persönlich bei den in der Hauptverhandlung anwesenden Geschädigten zu entschuldigen, weil er sich sehr geschämt habe. Er sei zum ersten Mal mit den Opfern seiner Taten konfrontiert worden. Das habe ihm die Augen geöffnet. Ein solches Leben wolle er nicht mehr führen. Er sei eigentlich freundlich und hilfsbereit. Vor allem auch für die Zeugen P., G. und B. tue es ihm besonders leid. Er habe sich erst anhand der Akten ein Bild machen müssen. Dann habe er aber alles gestanden. Er habe zu 100% die Wahrheit gesagt. Dies gelte auch für das Ausmaß seines Drogenkonsums. Die Taten täten ihm leid. Er werde versuchen, nach Möglichkeit eine Schadensregulierung zu tätigen und wolle die Chancen nutzen, die sich ihm künftig böten.
2. Die sonstigen Beweismittel:
Neben der geständigen Einlassung des Angeklagten E. steht der oben (unter festgestellte Sachverhalt fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Im Einzelnen handelt es sich insoweit um die glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen KHK S., KOK H., S., P., H., B., H., L., B., M., B., G., R., S., H., H., M., K., R., W., Z., K., G., H., P., G., H., B., B., S., D., H., W., die überzeugenden Ausführungen der kundigen Sachverständigen Dipl. Ing. P., Prof. Dr. rer. nat. M., Mag. rer. nat. K. und Dr. L., sowie die betreffenden im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesungen und Inaugenscheinnahmen, die sich im Einzelnen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.
Die Beweisaufnahme bestätigte das glaubhafte und plausible Geständnis des Angeklagten E., da die sich hieraus ergebenden Feststellungen mit den Angaben des Angeklagten in Einklang stehen. Die Kammer kann insoweit ausschließen, dass der Angeklagte sich zu Unrecht selbst belastet hätte. So offenbarte er detailliertes Täterwissen. Insbesondere auch im Rahmen der profund und mit großer Sachkunde geführten Ermittlungen des glaubwürdigen kriminalpolizeilichen Hauptsachbearbeiters KHK S. ergaben sich zahlreiche Beweise für die Täterschaft des Angeklagten in den einzelnen Tatkomplexen. Bestätigt wurden die geständigen Angaben der Angeklagten E. zudem nicht zuletzt auch durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. P.; dieser wies eine große Sachkunde auf und ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Er legte u.a. dar, dass auf dem sichergestellten Notebook des Angeklagten E. eine Vielzahl fallrelevanter Chat-Nachrichten aufgefunden wurden; in diesen geht es u.a. um die Einrichtung und Bewerbung der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops, um die Anwerbung von Finanzagenten und um Zielkonten sowie um die Verteilung des Gewinnes aus den Straftaten. Außerdem fanden sich im Verlauf der auf dem MacBook Pro des Angeklagten festgestellten Internet-Browser Zugriffe auf das sogenannte „Backend“ von verfahrensgegenständlichen Fake-Shops. Insoweit wurde zudem oftmals über identische IP-Adressen innerhalb kurzer Zeit wiederholt auf das „Backend“ der Fake-Shops und auf das facebook-Benutzerkonto des Angeklagten zugegriffen. In der Kopfzeile relevanter e-mails waren außerdem IP-Adressen enthalten, die auch für den Zugriff auf das genannte facebook-Benutzerkonto des Angeklagten verwendet wurden; hieraus kann man auch nach eigener Prüfung der Kammer zur Überzeugung des Gerichts folgern, dass sowohl die Administration des betreffenden Fake-Shops als auch der Zugriff auf das facebook-Konto des Angeklagten oftmals über denselben Internetanschluss erfolgten. Mit dem MacBook Pro und dem iPhone des Angeklagten wurden ferner fallrelevante e-mails versandt. Auf dem Notebook des Angeklagten und ebenfalls sichergestellten USB-Sticks konnten überdies u.a. Notizen zu fallrelevanten Bankverbindungen, Rechnungen ehemaliger Fakeshops und „Arbeitsverträge“ mit Finanzagenten festgestellt werden.
Der Angeklagte nannte dem Gericht im Verlauf der Hauptverhandlung auch alle in Frage kommenden Passwörter, die er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum benutzt hatte. Auf dieser Grundlage konnte eine bis dahin nicht zugängliche Partition, die sich auf seinem Apple MacBook-Laptop unter dem Namen „J.“ befand, seitens des Sachverständigen Dipl. Ing. P. entschlüsselt werden. Der Sachverständige Dipl. Ing. P. und der Zeuge KHK S. konnten (nur) deshalb zusätzlich auch noch eine Auswertung der auf dieser Partition gespeicherten Daten vornehmen, über die sie im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung berichteten; auch hierdurch wurden die geständigen Angaben des Angeklagten bestätigt, da auch auf der Partition eine Vielzahl von Daten gespeichert waren, die die Täterschaft des Angeklagten beweisen.
Im Hauptverhandlungstermin am 08.05.2017 legte der Angeklagte E. überdies die Zugangsdaten für seine Bitcoin-Wallet offen und gab das betreffende Kennwort preis. Er führte hierzu aus, dies sei seine einzige Bitcoin-Wallet gewesen. Auf der Grundlage dieser Informationen konnte die bis dahin nicht zugängliche Bitcoin-Wallet seitens des Sachverständigen Dipl. Ing. P. sachverständig geprüft und von diesem sowie dem Zeugen KHK S. eine Auswertung der über diese Bitcoin-Wallet erfolgten Transaktionen vorgenommen werden, über die sie im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung berichteten. Auch insoweit wurden die geständigen Angaben des Angeklagten bestätigt.
Soweit es die zahlreichen Geschädigten der verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Es war insoweit von Rechts wegen nicht geboten, sämtliche Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeugen einzuvernehmen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.11.2013 – 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216 m.w.N.). Die Kammer ist aber nicht nur bei den exemplarisch als Zeugen vernommenen Bestellern davon überzeugt, dass sie jeweils einem Irrtum über die Lieferfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten E. unterlegen sind und aufgrund dieses Irrtums den Kaufpreis per Vorkasse entrichteten oder ihre Kreditkartendaten preisgaben, sondern ist sich insoweit hinsichtlich sämtlicher Geschädigter sicher. Es liegt bereits klar auf der Hand und entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Besteller, dass diese den Kaufpreis nur entrichten wollten, um im Gegenzug dann auch die bestellten Geräte zu erhalten. Überdies konnte sich das Gericht hinsichtlich der Fake-Shops davon überzeugen, dass diese professionell erstellt waren und keinerlei Auffälligkeiten aufwiesen. Insoweit wurden mit dem Zeugen KHK S. exemplarisch der Aufbau und das äußere Erscheinungsbild eines vom Angeklagten kreierten und verwendeten Fakeshops in Augenschein genommen und von dem Zeugen erläutert. Obwohl die vom Angeklagten jeweils angebotenen Waren jeweils ein deutliches Stück billiger angeboten wurden, als auf vergleichbaren seriösen Homepages, war der Kaufpreis gleichwohl nicht derart unrealistisch günstig, dass es sich einem Besteller hätte aufdrängen müssen, dass es sich insoweit nicht um ein ernst gemeintes Angebot handeln kann. Damit korrespondierend haben auch sämtliche in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Besteller glaubhaft bestätigt, dass ihnen auf den verfahrensgegenständlichen Homepages jeweils keine Punkte aufgefallen seien, die sie misstrauisch gemacht hätten; sie seien vielmehr durchweg davon ausgegangen, dass es sich um einen vertrauenswürdigen Anbieter handele, der fähig und willens sei, die jeweilige Ware zu liefern. Damit korrespondierend schilderte auch der glaubwürdige Zeuge KOK H. – dem im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Ermittlungen die Kommunikation mit den Geschädigten oblag – glaubhaft, er habe insgesamt mit etwa 500 Geschädigten Kontakt gehabt; unter diesen habe es keine Person gegeben, die hinsichtlich der jeweiligen Bestellung Misstrauen gehegt und bereits vorab damit gerechnet hätte, dass es sich insoweit um einen Betrug handeln könne. Es seien vielmehr deren Angaben zufolge alle Geschädigten, mit denen er Kontakt gehabt habe, vom Angeklagten getäuscht worden und hätten erst einige Zeit nach Aufgabe der Bestellung – nämlich aufgrund des ausbleibenden Wareneingangs – bemerkt, dass sie betrogen worden seien.
Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten:
Die Feststellung, wonach beim Angeklagten E. im gesamten Tatzeitraum keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorlag, beruht neben den eigenen Angaben des Angeklagten – soweit diesen gefolgt werden konnte – insbesondere auf den überzeugenden Ausführungen des psychologischen Sachverständigen Mag. rer. nat. K. und der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. – sowie dem eigenen Eindruck, den sich das Gericht in der mehrtägigen Hauptverhandlung vom Angeklagten verschaffen konnte.
1. Der Sachverständige Mag. rer. nat. K. legte dar, er habe den Angeklagten auftragsgemäß psychologisch exploriert und testpsychologisch untersucht. Das testpsychologische Gutachten basiere auf dem Aktenstudium, der am 10.04. und 12.04.2017 in einem Zeitraum von insgesamt 6 Stunden erfolgten testpsychologischen Untersuchung und den Ergebnissen der durchgeführten Testverfahren. Er habe die Intelligenz des Angeklagten untersucht, wobei sich keine kognitiven Beeinträchtigungen gezeigt hätten; außerdem habe er die Persönlichkeit des Angeklagten testpsychologisch untersucht.
Im Rahmen der Testung der Intelligenz des Angeklagten seien folgende Verfahren zur Anwendung gekommen:
Die kognitive Leistungsfähigkeit sei mit dem Kurztest für allgemeine Basisgrößen der Informationsverarbeitung (KAI), dem Wortschatztest (WST) und dem Trail-Making-Test (TMT; bekannt auch als „Pfadfindertest“) angewandt worden. Hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik seien der Minnesota-Multiphasic-Personality-Inventory-2 (MMPI-2), das Inventar klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP), das Psycho-pathic Personality Inventory-Revised (PPI-R) und die Psychopathie-Checkliste – Revision nach B. Hare (PCL-R) angewandt worden. Die Frustrationstoleranz und das Konfliktverhalten habe er mit dem Rosenzweig Picture-Frustration-Test (PFT) geprüft. Beim KAI habe sich ein im Normbereich liegender IQ ableiten lassen. Beim WST habe der Angeklagte eine durchschnittliche verbale Intelligenzleistung gezeigt. Beim TMT hätten die Ergebnisse für durchweg durchschnittliche Fähigkeiten in der visuellen Verarbeitungsgeschwindigkeit, der Arbeitsgedächtnisleistung und der kognitiven Flexibilität gesprochen. Hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit habe sich mithin ergeben, dass sich der IQ des Angeklagten im gut durchschnittlichen Bereich bewege. Seine Verarbeitungsgeschwindigkeit liege im Durchschnittsbereich und es lägen keine Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen vor.
Im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik seien in der Selbstbeschreibung des Angeklagten insbesondere dissoziale Züge sowie die Neigung zu oberflächlicher Affektiertheit, Dramatisierung und dem Streben nach Aufmerksamkeit und Anerkennung im Sinne einer histrionischen Komponente aufgefallen. Auch Identitätsunsicherheit, instabile Bindungsmuster und dysfunktionale Beziehungsgestaltung sowie emotionale Labilität und impulsive Verhaltensweisen hätten laut der Selbsteinschätzung des Angeklagten im besonderen Maße auf ihn zugetroffen. Zudem habe der Angeklagte sich hohe Ausprägungen in Persönlichkeitsmerkmalen zugeschrieben, die unter dem Konzept der Psychopathie subsumiert werden. Die strukturierte Erhebung und Auswertung biografischer Daten sowie die Beurteilung des Interaktionsstils des Angeklagten habe diese Selbsteinschätzung unterstrichen und auf dissoziale und histrionische Persönlichkeitszüge hingedeutet, die ihren Ausdruck auch in den mittel bis hoch ausgeprägten Merkmalen von Psychopathie gefunden hätten. Als konstituierend sei hier insbesondere ein persönlichkeitsimmanenter Mangel an Einfügungsvermögen und emphatischer Rücksichtnahme zu nennen. Ein gleichzeitig übersteigertes Bedürfnis nach Anerkennung, also einem so-zio-ökonomischem Status und privilegierter Behandlung, könne auf diesem Boden egoistischen, manipulativen und skrupellosen Verhaltensweisen erheblichen Vorschub leisten. Der Sorg- und Ziellosigkeit im Leben solcher Menschen stehe zudem häufig kaum die Bereitschaft zu regulären, gesellschaftlich anerkannten Tätigkeiten oder Beschäftigungen, die Durchhaltevermögen und Belohnungsaufschub voraussetzen, entgegen. Unter weitgehender Vernachlässigung der Konsequenzen des eigenen Handelns und verstärkt durch die Unfähigkeit, aus aversiven Erfahrungen und Strafen zu lernen, würden immer wieder kurzfristige, intensiv stimulierende Erlebnisse gesucht. Promiskuität und Substanzmissbrauch, die in den vorliegenden Befunden auch als Symptome der diagnostischen Kategorie einer Borderline-Störung aufscheinen, sowie das Eingehen hoher finanzieller Risiken, illegale Machenschaften, Delinquenz oder auch die Identifikation mit dem einschlägigen Milieu könnten hier beispielshaft angeführt werden und hätten sich im aktenkundigen und selbstberichteten Verhalten des Probanden wiedergefunden. Das sozial inadäquate Verhalten werde von Menschen mit diesen sozialen Anteilen häufig realisiert, umgedeutet und durch ein Selbstbild als gesellschaftlicher Rebell oder vermeintlich freiwilliger Außenseiter vor sich selbst und anderen legitimiert. Aus dieser Haltung entstünden Konflikte mit der (sozialen) Umwelt, die in der Regel aber nicht auf das eigene Verhalten attribuiert würden. Die eigene Schuld werde stattdessen abgemildert dargestellt oder externalisiert bzw. die eigene Verantwortung werde nicht anerkannt oder rationalisiert, also bei anderen oder in vermeintlicher „höherer Gewalt“ verortet. Entsprechende Einstellungen und Verhaltensweisen ließen sich auch im Fall des Angeklagten E. erkennen.
Intraindividuellen Spannungen, Sorgen und Ängsten könne der Angeklagte kaum mittels funktionaler Copingmechanismen entgegenwirken, weshalb sich Stress oder auch Feindseligkeit einerseits eher impulsiv äußern könnten oder andererseits durch dysfunk-tionale Kompensationsversuche, wie z.B. Alkohol- und Drogenmissbrauch, abzuwehren versucht werden dürften. Das Fehlen jeglicher Gewalttätigkeit, wie sie im Kontext von Psychopathie auch zu erwarten wäre, könne im Fall des Angeklagten der Neigung zu einem eher indirekten Ausdruck von Ärger geschuldet sein.
Der Angeklagte neige dazu, alles sehr dramatisch zu schildern. Sein Affekt sei im Vergleich dazu aber eher weniger spürbar gewesen. Auch dies deute auf histrionische Komponenten hin. Der Angeklagte habe sich in fast allen Skalen außer im Bereich „ängstlich-vermeidend“ überdurchschnittlich hoch eingeschätzt; auch dies spreche dafür, dass er seine Persönlichkeitsakzente tendenziell übertreibe. Es sei beim Angeklagten häufig zur Dramatisierung gekommen. Seine Affekte seien demgegenüber eher oberflächlich gewesen. Es liege ein besonderes Streben nach Aufmerksamkeit und sozialer Stellung vor; der Angeklagte suche Stimulation und wolle im Mittelpunkt stehen, um eine „innere Leere“ zu bekämpfen. Dies könne zu Promiskuität, einem ausschweifendem Lebensstil und Substanzmissbrauch führen. Es sei auch bezeichnend, dass beim Angeklagten ein hohes sozial-manipulatives Verhalten vorliege. Damit andere die Bedürfnisse des Angeklagten befriedigen, manipuliere er diese. Hierdurch komme es zu labilen Stimmungen. Dazu passe, dass der Angeklagte auch auf der emotional-instabilen und auf der Borderline-Achse hohe Werte erzielt habe. Dies führe zu einem impulsivem, unüberlegtem Handeln, Reizsuche und einer eher geringen Frustrationstoleranz.
Der Angeklagte sei im Rahmen der Exploration sehr kooperativ gewesen. Er habe sich bei den Tests Mühe gegeben und gut mitgemacht. Er habe versucht, offen zu sein. Er habe auch Dinge berichtet, die nicht positiv für ihn gewesen seien. Als Person sei er trotzdem schwer fassbar geblieben, da er um Fragen „herumgetanzt“ und an ihnen „vorbeigeantwortet“ habe. Auf selbstkritische Äußerungen sei regelmäßig gleich eine Rechtfertigung gefolgt. Der Angeklagte habe eine Tendenz zur Schuldexternalisierung. In seinen Delikten sehe man schon eine gewisse Bereitschaft, den Schaden von anderen in Kauf zu nehmen. Aus der Anamnese gebe es indes keine Hinweise auf gewalttätiges Verhalten. Er habe auch die Möglichkeit zur Introspektion und könne sein Verhalten hinterfragen. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung liege beim Angeklagten nicht vor. Er sei auch kein Psychopath; bei diesen komme es regelmäßig schon etwa im Alter von 3 Jahren zu Auffälligkeiten; insbesondere auch dies liege beim Angeklagten nicht vor. Er habe aber die Neigung, Verantwortung von sich zu weisen. Dies diene dazu, sein Selbstwertgefühl stabil zu halten.
Zur Sache habe der Angeklagte ihm nach ordnungsgemäßer Belehrung darüber, dass er als Sachverständiger nicht der Schweigepflicht unterliege, berichtet, dass er die verfahrensgegenständlichen Webseiten programmiert und „gepflegt“ habe; das Geld hierfür sei ihm aber teilweise nicht ausbezahlt worden. Er habe deshalb „von der Hand in den Mund“ gelebt.
Zusammenfassend habe sich auf Basis der (test-)psychologischen Befunde der Exploration und der biografischen Daten das Bild eines Menschen von durchschnittlicher Intelligenz ergeben, dessen Persönlichkeit insbesondere durch dissoziale, aber auch durch histrionische Züge geprägt erschienen sei, welche sich auch in einigen Merkmale und Eigenschaften des konzeptuellen Begriffs „Psychopathie“ widerspiegelten. Sowohl der entwicklungsgeschichtliche Hintergrund und das Muster der Delinquenz und des Substanzmissbrauchs des Angeklagten, als auch sein interaktionelles Verhalten in der Untersuchung sowie die vorbekannte soziale Devianz seien gut mit den testpsychologischen Untersuchungsbefunden vereinbar gewesen.
2. Die psychiatrische Sachverständige Dr. L. legte dar, sie habe den Angeklagten zu den medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung der §§ 20, 21 sowie §§ 63 und 64 StGB untersucht. Das Gutachten stütze sich auf die Akten nebst Beiakten, die am 11.04.2017 erfolgte persönliche Exploration des Angeklagten, das Studium der Ergebnisse der testpsychologischen Begutachtung durch den Sachverständigen Mag. rer. nat. K. sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
Somatisch seien beim Angeklagten keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Unfälle mit Kopfbeteiligung, feststellbar gewesen. Anamnestisch hätten sich keine Hinweise auf geburtstraumatische Schädigungen oder frühkindliche Entwicklungsstörungen ergeben. Im aktuellen psychischen Querschnittsbefund habe der Angeklagte sehr aufgeschlossen imponiert. Er habe offen und selbstkritisch gewirkt, gleichzeitig sei er aber durch eine weitschweifige Erzählweise und ein häufiges „diskret an der Frage vorbeiantworten“ aufgefallen. Er habe versucht, das Gespräch in eine von ihm vorgegebene Richtung zu lenken. Über dysfunktionale Schemata habe er regelmäßig jeweils auf Nachfrage Mitteilungen gemacht. Es seien Externalisierungstendenzen zu beobachten gewesen. Insgesamt sei der Eindruck eines eher oberflächlichen, manipulativen Menschen entstanden, der nach Anerkennung, Luxus und Glanz strebe, ohne dafür die notwendige Gegenleistung erbringen zu müssen. Es hätten sich darüber hinaus ein deutlicher Selbstbezug und eine fassadär erscheinende Kontaktfreudigkeit bei gleichzeitigem Mangel an Introspektionsfähigkeit und einer nur gering ausgeprägten Fähigkeit zum Erleben von Schuldgefühlen und Lernen aus Misserfolgen gezeigt.
Die körperliche Untersuchung habe keine gutachtensrelevanten Auffälligkeiten erbracht.
In der testpsychologischen Zusatzbegutachtung habe sich das Bild eines Menschen von durchschnittlicher Intelligenz gezeigt, dessen Persönlichkeit insbesondere durch dissoziale Züge sowie durch Merkmale und Eigenschaften geprägt erschienen sei, die konzeptuell dem Begriff der Psychopathie zuzuordnen seien. Es seien vor allem dissoziale Züge sowie emotional-instabile, impulsive Anteile und eine Neigung zu oberflächlicher Affektiertheit, Dramatisierung und dem Streben nach Aufmerksamkeit und Anerkennung aufgefallen.
Zur Sache habe der Angeklagte nach Belehrung darüber, dass sie als Sachverständige keiner Schweigepflicht unterliege, insbesondere mitgeteilt, dass er im Internet eine Website zum Verkauf von Solartechnik erstellt habe und mit diesem „Fake-Shop“ im Jahr 2010 binnen zwei bis drei Wochen Einnahmen von 60.000,00 € bis 65.000,00 € erzielt habe. Etwa im August oder September 2014 habe er abermals mit dem Einrichten von „Fake-Shops“ begonnen, auf denen Kaffeemaschinen und Kaffeevollautomaten angeboten worden seien. Aufgrund der erzielten Einnahmen sei er in der Lage gewesen, nach Ma. umzusiedeln. In einer Phase höherer Verdienste sei er in Ma. dann nochmal in eine größere Wohnung bzw. ein Haus umgezogen.
Hinsichtlich der diagnostischen Einschätzung habe sich in der Zusammenschau von Längs- und Querschnittsbefunden am ehesten die diagnostische Einschätzung eines schädlichen Konsums von Kokain (ICD 10: F 14.1) sowie eines schädlichen Konsums von Alkohol (ICD 10: F 10.1) ergeben. Eine Abhängigkeit von diesen Substanzen liege nach gutachterlicher Einschätzung hingegen nicht vor. Ein entscheidendes Charakteristikum der Abhängigkeit sei der oft starke, gelegentliche übermächtige Wunsch, psycho-trope Substanzen zu konsumieren. Dieser Wunsch werde häufig auch als eine Art Zwang beschrieben. Dies sei vom Angeklagten nicht angegeben worden; dieser konsumiere Alkohol und Kokain mit der Intention, Spaß zu haben, sich zu enthemmen und den Gepflogenheiten der ihn umgebenden „High Society“ anzupassen. Es hätten keine Hinweise auf ein ausgeprägtes körperliches Entzugssyndrom vorgelegen. Ein entscheidendes Kriterium für die Annahme einer Abhängigkeit sei des Weiteren die fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums. Im Deliktzeitraum sei der Angeklagte jedoch verschiedenen Beschäftigungen (Organisation eines Partyboots, Teilnahme an einer Reality-Show, Pflegen der Fake-Shops, regelmäßiger Besuch eines Fitnessstudios u.a.) nachgegangen. Er sei imstande gewesen, soziale Kontakte zu knüpfen und habe viel Wert auf seine Körperhygiene und sein Äußeres gelegt. Eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums sowie ein erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen, hätten nicht festgestellt werden können. Auch ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen habe nicht belegt werden können.
Der schädliche Gebrauch sei charakterisiert durch einen fortwährenden Konsum psy-chotroper Substanzen mit schädlichen Folgen, somatisch z.B. in Form von Leberschäden, psychisch z.B. in Form von depressiven Verstimmungen. Das Stadium der Abhängigkeit sei dabei nicht erreicht worden. Beim Angeklagten habe lediglich eine psychische Gewöhnung vorgelegen. Dabei werde definitionsgemäß der Konsum zur Gewohnheit, könne sich zum Ritual entwickeln und werde dadurch in Gang gehalten. Die positiv erlebten Effekte der Substanz – Euphorisierung oder Beruhigung – und das entsprechende soziale Umfeld würden gesucht und in den Tagesablauf integriert. Durch die Aufnahmeuntersuchungen in der JVA M. vom 19.01.2016 und der JVA N. vom 02.02.2016 sowie eine Stellungnahme der JVA M. vom 20.12.2016 werde dieses Ergebnis gestützt. Bei Aufnahme am 19.01.2016 habe das Gewicht des Angeklagten bei einer Größe von 183 cm bei 94 Kilogramm gelegen. Der Angeklagte habe sich als gesund beschrieben, sei voll vollzugstauglich, arbeitsfähig und auch sporttauglich gewesen. Bei Aufnahme habe der Angeklagte nichts von einem bestehenden Drogen- oder Alkoholproblem berichtet. Er sei auch nicht bei einem Anstaltsarzt vorstellig geworden. Hinweise auf eine akute Entzugssymptomatik hätten sich nicht ergeben. Auch das vom Sachverständigen Prof. Dr. M. erstattete Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und Medikamentenwirkstoffe hätten zwar die Aufnahme von Kokain und dessen Stoffwechselprodukten (Benzoylecgonin, Nor-Cocain und Cocaethylen) bestätigt. Die Summe der Werte hätte in einem leicht überdurchschnittlichen Bereich gelegen, was noch typisch für eine gelegentliche Aufnahme größerer Mengen oder eine regelmäßige Aufnahme sehr geringer Mengen sei. Die Untersuchung der Haarprobe auf Ethylglucuronid und Fettsäureethylester hätte ein negatives Resultat beim ETG und einen hohen Wert beim FAEE-Resultat angezeigt. Dies sei damit vereinbar, dass vor mehreren Monaten ein hoher Alkoholkonsum vorgelegen habe, der in der Zwischenzeit, also in der Haft, stark reduziert oder sogar eingestellt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Haftzeiten des Angeklagten sei angesichts der Haargutachten ein übermäßig hoher Drogen- und/oder Alkoholkonsum des Angeklagten ausgeschlossen. Insoweit schließe sie sich vollumfänglich der sachverständigen Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. M. an.
Der Angeklagte sei mehrfach einschlägig vorbestraft. Seine Persönlichkeit neige, was auch durch die testpsychologische Untersuchung gestützt werde, zur Missachtung von sozialen Normen und Regeln. Der Angeklagte neige weiter dazu, andere für sein Verhalten verantwortlich zu machen. Es lägen zwar einige diagnostische Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung im allgemeinen Sinne vor, jedoch erscheine aus klinischer Sicht die Ausprägung dieser Züge und die dadurch bedingte Beeinträchtigung im persönlichen und sozialen Umfeld nicht so stark, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt sei. Der Angeklagte pflege einen dissozialen Lebensstil, der für ihn aber nicht schicksalhaft sei, was bedeute, dass er dieser Entwicklung durch Willensentscheidung, Anstrengung oder eine bewusste Änderung der Lebensführung hätte ausweichen können. Im Ergebnis habe der Angeklagte eine solche Lebensführung hingegen bewusst gewählt. Es sei jedoch von einer Akzentuierung seiner Persönlichkeit mit dissozialen, haltschwachen und histrionischen Zügen auszugehen.
Was eine Anwendung der §§ 20 und 21 StGB anbelange, lägen beim Angeklagten keine überdauernden relevanten psychiatrischen Störungen vor. Der schädliche Substanzgebrauch und die beschriebenen Persönlichkeitsakzentuierungen könnten lediglich ein akutes Intoxikationssyndrom begünstigt haben. Allein ein lediglich chronischer Missbrauch von mehreren Substanzen – hier Kokain und Alkohol – ermögliche die Zuordnung zu einem Merkmal der §§ 20 und 21 StGB jedoch nicht.
Der Angeklagte habe geltend gemacht, zum Teil exzessiv Kokain und Alkohol konsumiert zu haben und habe insoweit ausgeführt, täglich 1 bis 2 Gramm Kokain und Alkohol unklarer Mengen zu sich genommen zu haben. Würde man diesen teilweise widersprüchlichen Angaben des Angeklagten folgen, hätte ein derart ausgeprägter Kokain-und Alkoholkonsum vorgelegen, dass ein vernünftiges Handeln im angegebenen Zeitraum kaum noch vorstellbar gewesen wäre. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass nach einem längeren und exzessiven Gebrauch von Kokain regelmäßig Müdigkeit, Apathie, Passivität und Depressionen auftreten. Häufig würden auch ängstlich gefärbte paranoide Syndrome, illusionäre Verkennungen, Depersonalisierungserlebnisse und taktile Halluzinationen beobachtet. Kratzspuren und dadurch bedingte Hautentzündungen sind von außen erkennbare Symptome dieser Leibhalluzinationen. Die Abhängigen erschienen abgemagert, erschöpft und unfähig zu körperlichen Anstrengungen. Die chronische Schleimhautreizung durch den fortgesetzten Kokainkonsum führe zu Nekrosen der Nase, die so weit gehen könnten, dass die Nasenscheidewand oder das Gaumensegel zerfressen werden. Daneben würde man bei einer so ausgeprägten chronischen Intoxikation, wie sie vom Angeklagten behauptet wurde, einen Verlust von Realitätswahrnehmung und realistischer Selbsteinschätzung sowie ein passiv-apathisches Verhalten erwarten, welches dann für eine vorübergehende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen würde.
Vorliegend würden aber gerade die genaue Vorbereitung und die planmäßige Ausführung der Taten für ein intakt erhaltenes Steuerungsvermögen trotz Substanzgebrauch sprechen. Es habe sich um komplizierte, über längere Zeiträume ablaufende Handlungen gehandelt. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, komplizierte „Fake-Shops“ einzurichten, den Verlauf zu beobachten, Zahlungsagenten anzuwerben und zu instruieren sowie flexibel auf spezielle Anforderungen (z.B. Austausch der Zahlungsagenten/Konten) zu reagieren. Mit den vorgeworfenen Taten zeitlich korrelierende Alkohol oder Drogenkontrollen lägen nicht vor. Das Haargutachten bestätige zwar eine Kokainaufnahme und weise eine Konzentration von Fettsäureethylester nach, welche für einen hohen Alkoholkonsum mehrere Monate vor der Untersuchung spreche. Der Angeklagte sei im Deliktzeitraum aber wechselnden Beschäftigungsverhältnissen nachgegangen, sei in der Lage gewesen, seinen Tag zu strukturieren und habe Wert auf körperliche Hygiene und Fitness gelegt. Sein Verhalten spreche deshalb deutlich gegen eine ausgeprägte substanzbedingte Depravation. Beispielsweise habe auch die Zeugin L. als Ex-Freundin des Angeklagten erläutert, dieser habe immer darauf geachtet, dass bei den verfahrensgegenständlichen Telefonaten niemand mithören könne, er habe zwei Mobiltelefone besessen und ankommende Gespräche nicht angenommen, wenn er nicht ungestört gewesen sei. Er sei sehr vorsichtig und umsichtig gewesen. Auch dies weise auf ein sehr umsichtiges und durchdachtes Agieren, das Erkennen von Gefahren und die Verdeckung von Spuren hin. Die Angaben des Angeklagten hätten somit im Ergebnis eine nachvollziehbare schuldfähigkeitsrelevante Intoxikation nicht stützen können. Unter Berücksichtigung der konkreten Tatabläufe ließen sich mithin keine Symptome finden, die eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Funktionen nahelegen würden und auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hinweisen könnten.
Eine Störung, die dem Merkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen gewesen wäre, habe beim Angeklagten deshalb im Ergebnis nicht festgestellt werden können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte das Ausmaß seines Alkohol- und Drogenkonsums deutlich übertreibe.
Angesichts des Erreichens eines Schulabschlusses durch den Angeklagten und aufgrund der psychiatrischen Vorbefunde müsse das Merkmal des Schwachsinns beim Angeklagten aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht weiter diskutiert werden. Auch Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung hätten sich nicht ergeben. Eine Persönlichkeitsstörung oder eine sexuelle Präferenzstörung seien ebenfalls nicht festgestellt worden, so dass eine Zuordnung zum 4. Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erfolgen könne. Überdauernde psychische Störungen, die einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen gewesen wären, seien bei der Begutachtung mithin im Ergebnis nicht feststellbar gewesen.
Da beim Angeklagten somit die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt seien, erübrigten sich bereits aus formalen Gründen auch Überlegungen zu einem Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung des § 63 StGB.
3. Der Angeklagte selbst vermittelte dem Gericht im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung den Eindruck eines jedenfalls durchschnittlich intelligenten Menschen. So folgte er der Verhandlung stets mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit, gab zutreffende Bemerkungen oder Ergänzungen zu einigen Zeugenaussagen ab und konnte auch in seinem letzten Wort nochmals pointiert die für ihn relevanten Punkte darlegen und dem Gericht näherbringen. Weiterhin brachte er mehrfach zum Ausdruck, dass ihm das Unrecht seines Handelns sehr wohl bewusst war und dass er dies nunmehr bedauere. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte E. einen Schulabschluss erlangen konnte sowie neben seiner Muttersprache Deutsch auch die englische Sprache relativ gut beherrscht und sich Grundzüge der spanischen Sprache aneignen konnte, zeigt, dass er über eine zumindest durchschnittliche Intelligenz verfügt. Der Angeklagte, der ersichtlich Wert auf ein gepflegtes und optisch ansprechendes Erscheinungsbild legt, kann sich nach außen gut präsentieren. Bereits hierdurch wirkt er symphatisch und vertrauenserweckend. Zudem kann er sich sprachlich – mündlich wie schriftlich – flüssig ausdrücken und überzeugend argumentieren. Auch hierdurch beweist er Qualitäten, die ihm im Kontakt mit anderen Menschen, insbesondere im Dienstleistungs- und Handelssektor, und damit insbesondere in dem Bereich, in dem er seine bisherigen und aktuellen Straftaten begangen hat, sehr zugute kommen und ihn insoweit erfolgreich gemacht haben. Er verfügt zudem über eine schnelle Auffassungsgabe, die Fähigkeit, aus Mißerfolgen zu lernen und eine gewisse Kreativität, so dass er ihm gelang seine kriminellen Vorgehensweisen stetig zu erweitern und zu verbessern.
In Anlehnung an die gewissenhaft erstatteten und vollumfänglich überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Mag. rer. nat. K. und Dr. L., welche ihr (die Letzgenannte sogar bereits langjährig) als sehr erfahren und kompetent auf ihrem jeweiligen Fachgebiet bekannt sind und die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgingen, geht die Strafkammer nach eigenständiger Prüfung auch aus eigener Überzeugung davon aus, dass der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten trotz seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt und somit uneingeschränkt steuerungsfähig war. Zu Gunsten des Angeklagten geht das Gericht angesichts seines überdurchschnittlichen und regelmäßigen Konsums jedoch davon aus, dass er jeweils entsprechend enthemmt war.
Die eigenen Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum, die in sich teils widersprüchlich und uneinheitlich waren, erscheinen demgegenüber teilweise übertrieben und werden insbesondere durch die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M., Mag. rer. nat. K. und Dr. L. auch klar widerlegt.
Soweit es den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten E. anbelangt, ist insoweit überdies zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB insoweit grundsätzlich nur dann gegeben sein kann, wenn langjähriger Betäubungsmittelge-nuss zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder das Delikt in einem aktuellen Rauschzustand verübt worden ist oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat und durch diese dazu getrieben wurde, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen, oder beim Täter infolge der Angst vor Entzugserscheinungen, die er früher schon einmal als äußerst unangenehm erlebt hat, seine Hemmschwelle, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen, erheblich herabgesetzt war. Bei der Prüfung, ob dies der Fall war, ist auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht, ihre Verlaufsform und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens anzustellen (BGH, Urteil vom 02.11.2005 – 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152 m.w.N.).
Der Angeklagte ist noch relativ jung, aber – wie er selbst einräumt – bereits alkoholgewöhnt; er hatte auch schon öfter einen Alkoholrausch und konsumierte schon längere Zeit regelmäßig Kokain. Dies bedeutet, dass er – selbst bei höheren Blutalkohol- bzw. Cocain-Werten – in seiner Leistungsfähigkeit in weitaus geringerem Maße von einer Alkohol- bzw. Kokain-Intoxikation beeinträchtigt wird, als ein nicht trinkgewohnter bzw. den Konsum von Kokain nicht gewohnter Mensch. Demzufolge ist bei ihm auch das individuelle Gewicht einer Blutalkohol- bzw. Cocain-Konzentration geringer einzustufen als bei einem bloßen Gelegenheitskonsumenten. Für eine schwerwiegende suchtbedingte Persönlichkeitsveränderung fehlen beim Angeklagten die Symptome, wie nicht zuletzt auch dessen Beobachtung im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung ergeben hat. Auch die Art der Tatbegehung, die im Rahmen eines mehrstufigen Verlaufs planvoll, geschickt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckend erfolgte, ergibt hierfür nichts.
Es fehlen auch Anhaltspunkte für ein Vorliegen eines akuten Rauschzustandes zu den Tatzeitpunkten. Auch der Angeklagte selbst hat keine Angaben gemacht, die hierauf hindeuten könnten. Der Angeklagte kann sich an die Vorgänge vor, während und nach den verfahrensgegenständlichen Taten auch jeweils noch gut erinnern. Er weiß, was vorgefallen ist und was er getan hat. Seine ins Einzelne gehende Erinnerung an das Geschehen lässt auch den Schluss auf das Fehlen von Ausfallerscheinungen hinsichtlich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens zu, was – wenngleich für sich allein genommen nur in geringem Umfang – ebenfalls gegen einen erheblichen Rauschzustand spricht, zu dessen Symptomen Wahrnehmungs- und Erinnerungsstörungen gehören können. Die Zeugen, die den Angeklagten teilweise vor, bei und nach den verfahrensgegenständlichen Taten beobachteten oder erlebten, haben ebenfalls keine wesentlichen Ausfallerscheinungen beim ihm festgestellt.
Das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach den Taten war auch jeweils keineswegs planlos, sondern zielgerichtet und überlegt und wäre ihm bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gar nicht möglich gewesen:
So handelte der Angeklagte nicht etwa in einem anfallsähnlichen Ausbruch; vielmehr führte er jeweils über einen längeren Zeitraum planvoll zielgerichtete Vorbereitungs-, Durchführungs- und Verschleierungstätigkeiten durch. Die kreativen Maßnahmen zur Verdeckung und Verschleierung der Taten perfektionierte der Angeklagte im Laufe der verfahrensgegenständlichen Taten nach und nach sogar noch. Er handelte mithin jeweils sowohl während als auch nach der jeweiligen Tat weder planlos noch irrational, sondern intentional, planvoll, überlegt und die Tat verdeckend. Es lagen also u.a. eine umfangreiche und längerfristige Planung, umsichtiges Reagieren auf unvorhergesehene Situationsveränderungen, ein koordiniertes, mehrstufiges Vorgehen, ein schnelles Rückzugsverhalten und ein situationsgerechtes Nachtatverhalten inklusive Spurenverdeckung vor, die deutlich zeigen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten E. jeweils nicht maßgeblich beeinträchtigt waren. Dass stärkere Entzugserscheinungen bzw. die Angst des Angeklagten E. vor solchen bei ihm den Ent-schluss zur Tatbegehung maßgeblich mitbeeinflusst hätten, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. So traten während der durch die Inhaftierungen erzwungenen Abstinenzen solche -wenn überhaupt – jedenfalls nur sehr vorübergehend und mit sehr geringem Gewicht auf. Auch nach den eigenen Angaben des Angeklagten hat er hinreichend schwerwiegende Entzugserscheinungen noch nicht erlebt. Dies zeigt, dass eine körperliche Betäubungsmittelabhängigkeit von Gewicht bei dem Angeklagten weder vorhanden war noch ist.
Die in den Taten zum Ausdruck kommende Herabsetzung der Schwelle zu normgerechtem Verhalten lässt auch weder für sich betrachtet noch im Gesamtzusammenhang den Schluss zu, dass zu den Tatzeitpunkten beim Angeklagten E. eine schwere Persönlichkeitsstörung und eine dadurch bewirkte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB vorgelegen haben könnte.
Die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten gem. § 63 StGB kam damit zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer schon deshalb nicht in Betracht, weil beim Angeklagten kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt ist.
V. Rechtliche Würdigung:
Der Angeklagte E. hat sich daher gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB wie folgt strafbar gemacht:
Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex I) in Tatmehrheit mit
Betrug in 23 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex II) in Tateinheit mit
Betrug in 27 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex III) in Tatmehrheit mit
Betrug in 6 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex V) in Tatmehrheit mit
Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 219 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 36 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IX) in Tatmehrheit mit
Betrug in 124 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 16 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 85 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 28 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 102 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 12 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 5 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIX) in Tatmehrheit mit
Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex XX).
1. a) Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich in denjenigen Fällen, in denen die Tat im Inland begangen wurde, aus § 3 StGB. Ob eine Tat in diesem Sinne im Inland begangen wurde, bestimmt sich nach § 9 StGB. Nach § 9 Abs. 1 StGB ist dies vorliegend in denjenigen Fällen erfüllt, in denen der zum Tatbestand gehörende Erfolg – also der Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB – im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Angeklagten eintreten sollte.
b) In denjenigen Fällen, in denen die jeweiligen Geschädigten nicht im Inland, sondern in Österreich bzw. in der S. wohnhaft waren und der Vermögenschaden damit korrespondierend dort eingetreten ist, ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB. So war der Angeklagte E. auch schon zur Zeit der betreffenden Taten Deutscher. Die jeweiligen Betrugstaten, die in Österreich bzw. der S. begangen wurden, sind – wie durch die in die Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten österreichischen und s. Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, festgestellt wurde – auch am jeweiligen Tatort in Österreich bzw. in der S. als Betrug mit Strafe bedroht.
2. Bei den Taten, die der Angeklagte auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes zusammen mit der derzeit nicht näher zu ermittelnden Person, die unter dem Namen „B.“ bzw. „B.“ auftrat sowie bei den beiden Fake-Shops, die der Angeklagte nach seiner bedingten Haftentlassung unter Mitwirkung einer derzeit nicht näher ermittelbaren weiteren Person, die er aus dem sogenannten Darknet kannte (Tatkomplexe XVIII und XIX), begangen hat, handelte der Angeklagte jeweils gemeinschaftlich i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Vom Angeklagten stammte insbesondere die Idee, Initiative und die Planung der Taten sowie die Erstellung, Pflege, Betreuung und Bewerbung der Fake-Shops; er war ferner insbesondere auch mit der Anwerbung deutscher Finanzagenten befasst. Indem die genannten Personen insbesondere durch Anwerbung ausländischer Finanzagenten, die Bereitstellung von Bankkonten und die Verschleierung von Zahlungswegen an den Taten mitwirkten, leisteten sie aber jeweils ebenfalls einen gewichtigen eigenen Tatbeitrag im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes. Nachdem die Organisation der Zahlungswege für das Gelingen und die Verschleierung der Taten ein ganz wesentlicher Punkt waren und die genannten Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den jeweiligen Taten hatten, stellen sich diese von einem Tatherrschaftswillen getragenen Handlungen im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes nicht lediglich als bloße Förderung einer fremden Tat des Angeklagten E. i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB dar. Es handelte sich vielmehr um eine gemeinschaftliche Begehung als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Unter anderem die Organisation der Bankkonten durch die genannten Personen, die dann seitens des Angeklagten E. auf der jeweiligen Fake-Shop-Homepage als Bankverbindung für die Kaufpreiszahlung angegeben wurde, fügte sich jeweils derart in die gemeinschaftlich mit dem Angeklagten E. begangene Tat ein, dass sie jeweils als Teil der Handlung des Angeklagten E. und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils der genannten Personen erscheint (vgl. zum Ganzen Fischer, 64. Aufl., § 25 StGB, Rn. 23 ff. m.w.N.). Die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten E. und seiner jeweiligen Mittäter sind daher gem. § 25 Abs. 2 StGB jeweils wechselseitig zuzurechnen.
3. Die verfahrensgegenständlichen Betrugsstraftaten wurden jeweils nicht lediglich versucht i.S.d. § 22 StGB, sondern vollendet.
a) In den Fällen, in denen der jeweilige Geschädigte die bestellte Ware vorab durch Überweisung bezahlte, gilt dies unabhängig davon, ob der überwiesene Betrag in den Machtbereich des Angeklagten gelangte. Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB tritt nämlich ein, sobald ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Geschädigten eintritt (vgl. Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 110 m.w.N.). Maßgeblich ist also die Vermögensminderung beim Geschädigten, nicht die Vermögensmehrung beim Täter. Für die Vollendung der jeweiligen Betrugstat ist es deshalb irrelevant, ob der jeweilige Betrag dem Angeklagten wie von diesem beabsichtigt auch tatsächlich zugeflossen ist.
b) In den Fällen, in denen der jeweilige Geschädigte die bestellte Ware mit einer Kreditkarte bezahlte, gilt Selbiges. Daran ändert sich im Ergebnis auch in denjenigen Konstellationen nichts, in denen der jeweilige Besteller dem Angeklagten zur Bezahlung der jeweiligen Ware zwar bereits seine vollständigen Kreditkartendaten übermittelt hatte, eine tatsächliche Abbuchung des Betrages vom Konto des Geschädigten aber noch nicht erfolgt war. Ein vollendeter Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB liegt nämlich nach der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Meinung bereits dann vor, wenn eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist (vgl. Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 156 f. m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils zum Zeitpunkt der täuschungsbedingten Verfügung so groß ist, dass dies schon jetzt eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat. Maßgeblich ist insoweit die Prognose der Verlustwahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Vermögensverfügung (aaO. m.w.N.). Insoweit liegt hier in den betreffenden Fällen nicht nur eine bloße Schadens-Gefahr, sondern bereits eine tatsächliche Wertminderung mit der Gefahr der Schadensvertiefung und Endgültigkeit vor. Dem Angeklagten lagen nämlich die Kreditkartendaten vor und er hatte somit nicht nur die Zugriffsabsicht, sondern auch die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit (vgl. hierzu aaO., Rn. 159 m.w.N.); er hätte die Kreditkarten – wie auch geplant und beabsichtigt – jederzeit belasten können. Im Hinblick hierauf stellt sich diese Fallgruppe angesichts der schadensgleichen Vermögensgefährdung und der hohen Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlustes des jeweiligen Betrages bereits vor dem tatsächlichen Abfluss des Vermögenswertes als objektive und bezifferbare Minderung des Gesamtvermögens des jeweiligen Bestellers dar; die Höhe des Vermögensschadens korrespondiert insoweit angesichts der in höchstem Maße konkreten Gefährdung mit dem jeweiligen Kaufpreis.
c) Auch der Umstand, dass in einigen Konstellationen der jeweilige Kaufbetrag des Geschädigten seitens der Bank auf ein Sperrkonto überwiesen, an den Geschädigten zurücküberwiesen oder dem Geschädigten seitens des Kreditkartenunternehmens oder eines Finanzagenten im Nachgang wieder erstattet wurde, ändert in den betreffenden Fällen nichts daran, dass die jeweilige Tat bereits vollendet ist und bleibt. Durch eine nachträgliche Wiedergutmachung oder sonstige Kompensation wird – selbst wenn sie von vorneherein beabsichtigt gewesen wäre, wie nicht – der entstandene Schaden nicht beseitigt. Auch durch die Tat entstehende Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegen den Täter oder Dritte verhindern die Vermögensbeschädigung nicht; erst recht nicht vertragliche (etwa Versicherungsleistungen) oder freiwillige Leistungen Dritter (aaO., Rn. 155 m.w.N.). Betreffende Kompensationen sind mithin auf der Ebene der Tatbestandverwirklichung irrelevant, sondern lediglich ein ggf. im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigender Umstand.
4. a) Innerhalb der einzelnen Tatkomplexe (mit Ausnahme des Tatkomplexes XX; siehe hierzu im Folgenden unter lit. b) stehen die einzelnen Taten, die sich in den seitens der Geschädigten bei einem Fake-Shop getätigten Bestellungen manifestierten, jeweils gem. § 52 StGB in Tateinheit zueinander. Die Tathandlung des Angeschuldigten bestand insoweit nämlich in allen Fällen im Wesentlichen in der Einrichtung des Fake-Shops mittels der entsprechenden Software. In der Folge wurden die Bestellungen dann vollautomatisch durch die Software verarbeitet und die Bestellbestätigungen mit den Zahlungsaufforderungen und den Mitteilungen der Kontoverbindungen ohne weiteres Zutun des Angeklagten versandt. Die an sich selbständigen Bestellungen der verschiedenen Besteller bei einem Fake-Shop stellen sich deshalb als i.S.d. § 52 StGB in Tateinheit verbundene Taten dar (siehe z.B. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation bei einer Gewinnspiel-Website BGH, Beschluss vom 15.03.2011 – 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1826 m.w.N.).
b) Eine Ausnahme bildet insoweit der Tatkomplex XX. Beim Fake-Shop www.s…th.nl wurden die Bestellungen nämlich nicht automatisch von einer Software entgegen genommen und entsprechend mit einer Bestellbestätigung und Zahlungsaufforderung beantwortet. Der Angeklagte kommunizierte vielmehr individuell und persönlich mittels E-Mail mit dem Geschädigten G.. Er informierte diesen, verhandelte mit ihm und unterbreitete ihm ein Angebot, wobei er seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vorspiegelte. So kam es zur ersten Bestellung des Geschädigten (Tat 1). Nach einiger Zeit zeigte der Geschädigte G. Interesse an weiteren Produkten und kommunizierte hierüber nochmals per E-Mail persönlich mit dem abermals seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vorspiegelnden Angeklagten. In der Folge kam es zu einer zweiten Bestellung (Tat 2). Es handelte sich in diesem Fall hingegen gerade jeweils nicht um ein Programm, bei dem der Geschädigte G. mehrmals (Taten 1 und 2) oder neben dem Geschädigten G. weitere Besteller ohne weiteres Zutun des Angeklagten durch die Fake-Shop-Software automatisch in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gebracht worden wären. Die seitens des Angeklagten persönlich mittels E-Mail durchgeführte Täuschung des Geschädigten im Rahmen der Tat 1 und später im Rahmen der Tat 2 beruhte also jeweils auf einem gesonderten Tätigwerden des Angeklagten, das jeweils auf einem eigenen Tatentschluss beruhte. Damit korrespondierend handelte es sich um zwei tatmehrheitliche Taten i.S.d. § 53 StGB, die gerade nicht angesichts einer automatisierten, ohne weiteren Tatentschluss und weiteres Tätigwerden des Angeklagten ablaufenden Bearbeitung i.S.d. § 52 StGB in Tateinheit verbunden sind.
5. Durch seine Taten hat der Angeklagte jeweils zwei Regelbeispiele gem. § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht:
a) Der vermögenslose Angeklagte, der im Tatzeitraum jeweils über keine nennenswerten sonstigen Einkünfte verfügt, handelte jeweils eigennützig, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen und hiermit seinen Lebensunterhaltung zu bestreiten. Somit erfüllte er jeweils das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB (vgl. Fischer, 64. Aufl., Vor § 52 StGB, Rn. 61 ff. m.w.N.).
b) Überdies handelte der Angeklagte – mit Ausnahme der Taten im Tatkomplex XX -in allen Fällen der Einrichtung der Fake-Shops in der Absicht, i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Eine große Zahl liegt insoweit jedenfalls ab einer Grenze von 50 Personen vor. Geplante Taten müssen insoweit nicht im Einzelnen bestimmt sein. Das Regelbeispiel ist bei Vorliegen der Absicht bereits bei Begehung der ersten Tat erfüllt (vgl. Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 218 f.; BeckOK/Beukelmann, 33. Aufl., § 263 StGB, Rn. 105, jeweils m.w.N.).
Indem der Angeklagte jeweils mit der Absicht handelte, von möglichst vielen zu schädigenden Bestellern einen möglichst großen Betrag zu erlangen und im jeweiligen Tatkomplex den jeweiligen Fake-Shop in das Internet stellte, ist dieses Regelbeispiel jeweils zwanglos erfüllt. Sobald der Angeklagte den jeweiligen Fake-Shop mittels der entsprechenden Software eingerichtet hatte, wurden eingehende Bestellungen der Geschädigten vollautomatisch durch die Software verarbeitet und die Bestellbestätigungen mit den Zahlungsaufforderungen und den Mitteilungen der Kontoverbindungen ohne weiteres Zutun des Angeklagten versandt. Wie der Angeklagte wusste und beabsichtigte, konnte somit eine nicht eingrenzbare Vielzahl von Bestellern, die auf den professionell anmutenden Fake-Shop hereinfielen, ohne weiteres Zutun des Angeklagten getäuscht werden und Vermögensschäden erleiden, bis schließlich Anzeigen, Beschwerden o.ä. dazu führen, dass die Homepage behördlicherseits gesperrt wird, um weitere Schäden zu vermeiden.
Anders stellte sich die Sachlage hingegen noch bei den ersten, vom Angeklagten im Rahmen des Tatkomplexes XX im Dezember 2010/Januar 2011 zum Nachteil des Geschädigten G. begangenen Taten dar. Anders als in den darauffolgenden Tatkomplexen wurden beim Fake-Shop www.s…th.nl Bestellungen nicht automatisch von einer Software entgegen genommen und entsprechend mit einer Bestellbestätigung und Zahlungsaufforderung versehen. Vielmehr nahm der Angeklagte die Bestellungen persönlich per E-Mail entgegen und spiegelte dort seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vor. Es handelte sich also nicht um ein Programm, bei dem neben dem Geschädigten G. ohne weiteres Zutun des Angeklagten durch die Fake-Shop-Software automatisch eine nicht näher begrenzte Anzahl weiterer Geschädigter in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten hätte gebracht worden können. Nachdem der Angeklagte die Zahlungen des Geschädigten G. erhalten hatte, stellte er den Betrieb des Fake-Shops ein und begab sich nach Spanien. Er entschied sich also bewusst dagegen, neben dem Zeugen G. noch weitere Personen zu schädigen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass zur Erfüllung des Regelbeispiels der Wille des Täters zwar auf die Begehung mehrerer Taten gerichtet sein muss, dafür aber noch keine konkrete Vorstellung darüber erforderlich ist, welche Personen betroffen werden sollen. An jedermann gerichtete Offerten im Internet, bei denen die eigentlichen Betrugshandlungen erst auf konkrete Rückmeldungen von Interessenten hin erfolgen sollen, genügen diesen Anforderungen auch dann, wenn der Täter keine konkreten Vorstellungen hat, wie viele Personen sich melden werden (Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 StGB, Rn. 188d m.w.N.). Nichtsdestotrotz geht das Gericht bei der Konstellation im Tatkomplex XX, wo der Angeklagte nach der Schädigung des Zeugen G. von etwaigen weiteren Taten Abstand nahm und es auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht ohne sein Zutun allein aufgrund der eingesetzten Software automatisch zur Schädigung weiterer Besteller hätte kommen können, zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er hier nicht in der Absicht handelte, i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Zumal er insoweit auch nach seinen Angaben nur eine geringe Anzahl von potentiell in Betracht kommenden Kunden persönlich anschrieb.
c) Ein besonders schwerer Fall des Vermögensverlustes großen Ausmaßes i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB liegt nur im Falle des Fake-Shops www.s…th.nl (Tatkomplex XX, Tat 1) vor. In den anderen Fällen mit einem Schaden von über 50.000,- € handelte es sich jeweils nicht um Schäden in dieser Höhe, die bei einem Besteller eingetreten sind. Ein Schadensbetrag von über 50.000,- € ergibt sich abgesehen von der Tat XX.1 vielmehr nur durch die Addition der Bestellungen vieler einzelner Geschädigter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15.03.2011 – 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1826 f. m.w.N.; siehe auch Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 215 m.w.N.) kommt es für dieses Regelbeispiel aber alleine auf den Vermögensverlust beim jeweiligen Geschädigten und nicht auf den Gesamtschaden aller Geschädigten an.
VI. Strafzumessung:
1. Der Strafrahmen für Betrug beträgt gemäß § 263 Abs. 1 StGB Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der bereits oben (unter Ziffer V.5.) dargestellten Verwirklichung des Regelbeispiels im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB in allen Fällen, des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB in allen Fällen außer denjenigen aus Tatkomplex XX sowie des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB im Fall 1 aus Tatkomplex XX beträgt der Strafrahmen vorliegend für jeden der 20 tatmehrheitlichen Fälle Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Ein Wegfall der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB bzw. des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 bzw. des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 und die Anwendung des Normalstrafrahmens nach § 263 Abs. 1 StGB kommt vorliegend in keinem der Fälle in Betracht, da bei einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, weder das Tatbild aller objektiven und subjektiven Momente noch die Persönlichkeit des Angeklagten E. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweichen, dass die Anwendung des Strafrahmens des verwirklichten Regelbeispiels unangemessen hart wäre. Nicht übersehen worden ist dabei, dass in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung alle Umstände und Aspekte heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Es liegen hier aber auch angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten, seines kooperativen Verhaltens in der Hauptverhandlung und der hierdurch bewirkten erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung sowie der gezeigten Schuldeinsicht und Reue keine solchen Umstände vor, welche einen Wegfall der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB tragen könnten. Daran ändert sich in einer Gesamtschau auch im Hinblick darauf nichts, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten wegen seines vorhandenen Alkohol- und Drogenkonsums deutlich enthemmt war, sich teilweise in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befand, sich bei den Geschädigten G. und B. schriftlich entschuldigt hat und in Richtung des Erstgenannten ein Schuldanerkenntnis zu Protokoll des Gerichts erklärt hat. Das Gericht hat insoweit auch berücksichtigt, dass die Taten aus dem Tatkomplex XX bereits rund 6% Jahre sowie die Taten aus den übrigen Tatkomplexen zwischen etwa 2 Jahren und 11 Monaten (Tatkomplex I) und rund 1% Jahren (Tatkomplex XVIII) zurück liegen.
Demgegenüber war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und hafterfahren ist. Bei Begehung der beiden Taten aus dem Tatkomplex XX stand er zudem unter einschlägiger offener Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 11.03.2008 (BZR Ziffer 6), die mit Beschluss des Landgerichts L. vom 04.07.2011 widerrufen wurde. Überdies hat er im Rahmen aller verfahrensgegenständlicher Taten jeweils nicht nur ein, sondern sogar zwei Regelbeispiele gem. § 263 Abs. 3 S. 2 StGB verwirklicht. Zur Ahndung des Unrechts der Taten ist es daher zur Überzeugung der Strafkammer bei allen Taten angemessen und geboten, den Strafrahmen aus § 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzuwenden und nicht den Strafrahmen, der sich bei einer Ausnahme vom Regelfall des § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1 bzw. Nr. 2 Alt. 1 bzw. Nr. 2 Alt. 2 StGB gem. § 263 Abs. 1 StGB eröffnen würde.
Eine Milderung gem. §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB kam vorliegend nicht in Betracht. Zu einer persönlichen Entschuldigung des Angeklagten bei in der Hauptverhandlung als Zeugen anwesenden Geschädigten ist es nicht gekommen. Der Angeklagte zahlte bislang auch an keinen der Geschädigten die Schadenssumme ganz oder auch nur teilweise zurück. Der Angeklagte hat lediglich den Geschädigten G. und B. am 14.05.2017 jeweils einen Brief geschrieben, in dem er sich für seine Taten entschuldigt und dem Zeugen G. eine nach Kräften und in Raten erfolgende Schadenswiedergutmachung in Aussicht gestellt hat. Zu Protokoll des Gerichts hat der Angeklagte in Richtung des Geschädigten G. zudem ein Schuldanerkenntnis abgegeben. Damit hat zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten aber kein auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichteter kommunikativer Prozess stattgefunden und schon gar nicht haben sich die Geschädigten auf einen solchen Ausgleich eingelassen und eine Entschuldigung, die der Angeklagte abgesehen von den beiden genannten Briefen, vorliegend ohnehin lediglich – ohne Kenntnis der Geschädigten – im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht geäußert hat, als friedensstiftende Konfliktregelung innerlich akzeptiert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06.02.2008 – 2 StR 561/07, StV 2008, 463, 464 m.w.N.).
Eine etwaige Milderung gem. §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB schied vorliegend bereits aus formellen Gründen aus. Gemäß § 46b Abs. 3 StGB sind eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach § 46b Abs. 1 StGB nämlich ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist. Der Angeklagte hat Angaben zur Sache und damit etwa auch Ausführungen zu dem anderweitig Verfolgten S., den verfahrensgegenständlichen Finanzagenten, der unter dem Namen „B.“ bzw. „B.“ agierenden Person, die bislang nicht ermittelt werden konnte sowie zu seinem Drogendealer in S. namens S. erst im Rahmen der Hauptverhandlung getätigt.
Da – wie oben bereits im Einzelnen dargelegt – die Strafkammer davon überzeugt ist, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten jeweils nicht erheblich beeinträchtigt war, bestand schließlich auch nicht die Möglichkeit, den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben.
Es verbleibt somit bezüglich aller Taten beim Strafrahmen aus § 263 Abs. 3 StGB.
2. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich eingeräumt hat; hierdurch sowie durch sein kooperatives Verhalten in der Hauptverhandlung konnte die Dauer des Strafverfahrens ganz erheblich verkürzt werden. Außerdem zeigte er Schuldeinsicht und Reue. Zudem war strafmildernd zu sehen, dass der Angeklagte durch den regelmäßigen und erheblichen Konsum von Alkohol und Kokain im Tatzeitraum deutlich enthemmt war. Zugunsten des Angeklagten war weiterhin zu berücksichtigen, dass er sich im Laufe der Hauptverhandlung mittels eines Briefes bei den Geschädigten G. und B. jeweils entschuldigt hat. Hinsichtlich des Geschädigten G. hat er zudem im Hauptverhandlungstermin vom 22.05.2017 zu Protokoll des Gerichts ein Schuldanerkenntnis betreffend die gesamte Schadenssumme zuzüglich Verzinsung erklärt. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner gewertet, dass die Taten aus dem Tatkomplex XX bereits rund 6% Jahre sowie die Taten aus den übrigen Tatkomplexen zwischen etwa 2 Jahren und 11 Monaten (Tatkomplex I) und rund 1% Jahren (Tatkomplex XVIII) zurück liegen.
Zu sehen war ferner, dass die Beträge zu einem nicht unerheblichen Anteil nach dem Abfluss beim jeweiligen Geschädigten wieder auf das jeweilige Konto zurückgebucht werden konnten. Teilweise wurden die Beträge auch seitens des jeweiligen Kreditkartenunternehmens erstattet. Der Rückfluss von Geldern an die Geschädigten berührt zwar nicht die Höhe des bereits zeitlich zuvor eingetretenen Vermögensschadens, ist aber für die Strafzumessung von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2006 – 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 17, Rn. 23; BGH, Be-schl. v. 18.2.2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 202, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 2.3.2016 – 1 StR 433/15; siehe auch BGH, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 StR 189/99, NStZ 2000, 376, 377). Ein weiterer Teil der Gelder wurde durch einige in Österreich ansässige Banken zudem auf Sperrkonten eingefroren, so dass insoweit zu hoffen steht, dass die betreffenden Summen den jeweiligen Geschädigten noch zufliessen werden. Hiervon ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch ausgegangen.
Auch die nicht zurückgebuchten oder eingefrorenen Gelder gelangten nicht vollumfänglich in das Vermögen der Angeklagten. Seitens seiner Mittäter wurde von den Beträgen, die auf den von diesen organisierten Zielkonten eingingen, nämlich nur ein Teil an den Angeklagten weitergeleitet, wohingegen sie insbesondere den vereinbarungsgemäß ihnen zustehenden Anteil der Tatbeute, teilweise aber auch darüberhinausgehende Beträge, für sich behielten. Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass er sich – abgesehen von seinem Ausweisdokument und einem Mietwagenschlüssel – mit der formlosen Einziehung sämtlicher bei ihm sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt hat, darunter u.a. diverse Smart-phones, USB-Sticks sowie ein Apple MacBook Pro. Zu würdigen war überdies, dass der Angeklagte sich neben Strafhaft in anderer Sache im hiesigen Verfahren für knapp zwei Wochen in Spanien in Auslieferungshaft befand und sich in Deutschland seit nunmehr knapp 6 Monate in Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren befindet.
Soweit es die beiden Taten aus dem Tatkomplex XX anbelangt, wurde dem Angeklagten zudem ein Härteausgleich gewährt. Die für diese Strafen verhängten Einzelfreiheitsstrafen wären nämlich grundsätzlich gesamtstrafenfähig mit der Freiheitsstrafe gewesen, die mit Urteil des Amtsgerichts P. vom 27.04.2011, rechtskräftig seit demselben Tag (BZR Ziffer 7), gegen den Angeklagten verhängt wurde. Da die mit dem letztgenannten Urteil des Amtsgerichts P. verhängte Freiheitsstrafe aber seit dem 31.08.2011 vollständig vollstreckt ist, war die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB nicht mehr zulässig. Dem Angeklagten war insoweit daher ein Härteausgleich zu gewähren (vgl. hierzu Fischer, 64. Aufl., § 55 StGB, Rn. 21, 22 f. und 23 m.w.N.).
Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass dieser bereits mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und hafterfahren ist. Die den Verurteilungen im BZR Ziffern 2 bis 7 zugrunde liegenden Taten betrafen insoweit nicht lediglich ebenfalls Betrugsstraftaten; auch die Einzelheiten der Deliktsbegehung glichen den hier verfahrensgegenständlichen Taten in besonderem Maße: Auch bei den früheren Taten bot der Angeklagte nämlich auf Plattformen im Internet Gegenstände zum Kauf an und vereinnahmte den Kaufpreis, wobei er von Beginn an weder willens noch in der Lage war, die bestellte Ware zu liefern. Anders als in den hier verfahrensgegenständlichen Fällen erstellte der Angeklagte damals aber noch keine eigenen Fake-Shops, sondern bot die Waren auf bereits bestehenden Plattformen wie eBay an.
Zu Lasten des Angeklagten musste sich ferner die beträchtliche Rückfallgeschwindigkeit auswirken. Der Angeklagte beging vorliegend die ersten betrügerischen Handlungen (Tatkomplex XX) im Dezember 2010/Januar 2011 und somit zu einer Zeit, als er sich noch unter einschlägiger offener Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 11.03.2008 (BZR Nr. 6) befand. Wegen einer weiteren einschlägigen Tat vom 31.01.2010 wurde er vom Amtsgericht P. am 27.04.2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (BZR Nr. 7). Daraufhin wurde die mit Urteil vom 11.03.2008 gewährte Bewährung mit Beschluss vom 04.07.2011, rechtskräftig seit 24.08.2011, widerrufen. Die Vollstreckung der mit Urteil vom 27.04.2011 verhängten, einschlägigen Freiheitsstrafe war erst am 31.08.2011 erledigt. Dies hielt den Angeklagten gleichwohl nicht davon ab, bereits spätestens knapp 3 Jahre nach seiner Haftentlassung mit der Planung weiterer einschlägiger Straftaten zu beginnen. Obwohl er schließlich wegen einschlägiger, hier verfahrensgegenständlicher Straftaten im Königreich Spanien zunächst am 18.09.2015 vorläufig festgenommen und in Auslieferungshaft genommen und am 04.11.2015 unter Auflagen bedingt wieder auf freien Fuß gesetzt worden war, setzte er bereits spätestens am 13.12.2015 – also nur weniger als 1% Monate später – die Begehung der weiteren Betrugstaten (Tatkomplexe XVIII und XIX) fort.
Schließlich war bei den Taten aus dem Tatkomplex XX strafschärfend zu würdigen, dass der Angeklagte den Geschädigten G. durch diese in ganz erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten brachte, die zeitweise sogar dessen Existenzgrundlage gefährdeten.
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Schadenshöhen, der Anzahl der jeweils Geschädigten sowie sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die einzelnen Taten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich:
Für die seitens des Angeklagten nach seiner am 04.11.2015 erfolgten bedingten Entlassung aus der Auslieferungshaft begangenen Taten (Tatkomplexe XVIII und XIX) jeweils eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten,
für die Taten mit einer Schadenshöhe bis 10.000,- €
(Tatkomplexe I, II, IV, V, VI, IX, XII, XVI, XVII und XX Tat 2) jeweils eine
Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,
für die Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 10.000,- € und 50.000,- €
(Tatkomplexe III, VIII, XIII, XIV, XV) jeweils eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
und für die Taten mit einer Schadenshöhe über 50.000,- €
(Tatkomplexe VII, XI und XX Tat 1) jeweils eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
3. Aus den verhängten Einzelstrafen bildete die Kammer unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten E. und der einzelnen Taten sowie des relativ engen zeitlichen, situativen und motivationalen Zusammenhangs zwischen den Taten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe.
Zu diesem Zweck hat die Kammer nochmals sämtliche oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 5 Monaten für tat – und schuldangemessen.
VII. Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB:
Die Strafkammer hat von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten E. in einer Entziehungsanstalt abgesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorliegen.
1. Die psychiatrische Sachverständige Dr. L. legte im Hinblick auf die medizinischen Voraussetzungen des § 64 StGB bezogen auf den Angeklagten E. Folgendes dar:
Sie habe den Angeklagten neben den bereits oben dargelegten medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung der §§ 20, 21 und § 63 auch hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen einer etwaigen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB untersucht. Ihr Gutachten stütze sich auch insoweit auf die Akten nebst Beiakten, die am 11.04.2017 erfolgte persönliche Exploration des Angeklagten, das Studium der Ergebnisse der testpsychologischen Begutachtung durch den Sachverständigen Mag. rer. nat. K. sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
Die medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung des § 64 StGB seien beim Angeklagten E. ersichtlich nicht gegeben. Unabhängig davon, ob beim Angeklagten jedenfalls ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol vorlag, könne jedoch ein Hang i.S.d. § 64 StGB nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe Alkohol und Kokain bislang nämlich nicht in einem solchen Umfang zu sich genommen, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt worden wären.
Das deliktische Verhalten des Angeklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterscheide sich überdies nicht wesentlich von seinem Verhalten in anderen Phasen seines Lebens. So habe er gleichgelagerte Betrugstaten in Form des Anbietens von Waren im Internet, die er im Anschluss – wie von Anfang an beabsichtigt nicht – nicht geliefert habe, ausweislich seiner Vorstrafen auch bereits früher begangen, also bevor sich sein Alkohol- und Kokainkonsum seinen Angaben zufolge stark gesteigert haben solle. Es lägen daher keine erkennbaren Gründe für die Annahme vor, dass sich dieses Verhalten ändern würde, wenn der Substanzkonsum beendet würde.
Aus gutachterlicher Sicht sei vielmehr eine führende Rolle der Dissozialität gegenüber dem Suchtmittelkonsum anzunehmen. Auch wenn der Angeklagte angegeben habe, dass er die vorgeworfenen Betrugstaten zur Beschaffung von Geldmitteln zum Kauf von Kokain und Alkohol begangen habe, sei ein unmittelbarer, enger Zusammenhang mit dem Substanzkonsum, Entzugssyndromen oder einer Persönlichkeitsdepravation nicht gegeben. Vielmehr habe die komplexe Organisationsstruktur und die Durchführung der Taten über längere Zeiträume ein geordnetes und planvolles Vorgehen erfordert, wie es beim Vorliegen einer deutlichen Persönlichkeitsdepravation, einer akuten Intoxikation oder einem Entzugssyndrom nicht mehr möglich gewesen wäre. Daher sei aus medizinischer Sicht nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Taten spezifisch oder symptomatisch für die Störung gewesen seien. Der Angeklagte habe vielmehr bereits in seiner Jugend begonnen, Betrugsstraftaten zu begehen, um sich das leisten zu können, was ihm seiner Ansicht nach zustand, sowie um sich ein Leben im Luxus und bei den „Schönen und Reichen“ zu ermöglichen.
Weiter sei zu konstatieren, dass selbst wenn beim Angeklagten – wie nicht – ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorliegen würde, eine Anwendung des § 64 StGB gleichwohl nicht in Betracht käme. Es handele sich nämlich bei den verfahrensgegenständlichen Taten nicht um Symptomtaten. Damit korrespondierend würde auch die Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu keiner Reduktion des Risikos weiterer vergleichbarer Straftaten führen. Ähnliche Taten habe der Angeklagte ja, wie dargelegt, bereits in früheren Zeiten begangen, als er noch noch nicht in relevantem Ausmaß Drogen oder Alkohol konsumiert habe.
Die medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung des § 64 StGB lägen aus psychiatrischer Sicht somit nicht vor.
2. Die Kammer ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung in Anlehnung an die überzeugenden Ausführungen der ihr langjährig als kundig bekannten Sachverständigen Dr. L., die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, der Überzeugung, dass beim Angeklagten E. kein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt.
So sind neben den eigenen Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum – soweit diesen gefolgt werden konnte – auch sämtliche weiteren Umstände – insbesondere die Angaben der einvernommenen Zeugen, hier insbesondere der Zeugin L., sowie die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M. zu den ausgewerteten Haarproben – für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob ein „Hang“ im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Es ist daher eine Gesamtschau sämtlicher hierfür relevanter Umstände vorzunehmen. Dabei ist im Hinblick auf den Angeklagten E. zur Überzeugung des Gerichts ein Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB, Alkohol oder Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, unter Berücksichtigung seiner eigenen Einlassung, des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme und des eigenen Eindrucks, den sich die Kammer während der Hauptverhandlung vom Angeklagten E. verschaffen konnte, nicht gegeben.
Ein Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter eine auf psychische Disposition oder durch Übung erworbene intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Beschluss vom 06.11.2002 – 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 31.03.2011 – 1 StR 109/11, NStZ-RR 2011, 242, 243 m.w.N.). Den Grad einer körperlichen Abhängigkeit muss die Neigung dabei jedoch noch nicht erreicht haben (BGH aaO.). Von einem „Übermaß“ ist auszugehen, wenn der Täter die berauschenden Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss vom 06.11.2002 – 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107 m.w.N.).
Zwar ist nach den eigenen Angaben des Angeklagten E. zu seinem Drogenkonsum -soweit diesen angesichts der uneingeschränkt überzeugenden, divergierenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M. zum Ergebnis der untersuchten Haarproben gefolgt werden konnte – davon auszugehen, dass dieser im Tatzeitraum Alkohol und Kokain in überdurchschnittlichem Ausmaße konsumierte. Beim Angeklagten E. bestand aber weder zu den Tatzeitpunkten noch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung eine physische oder psychische Betäubungsmittelabhängigkeit. Es handelte sich vielmehr lediglich um einen schädlichen Konsum von Kokain (ICD 10: F 14.1) und Alkohol (ICD 10: F 10.1).
Ein Indiz für eine fehlende physische oder psychische Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten E. ist auch der Umstand, dass er nach seinen Festnahmen jeweils unter keinen maßgeblichen Entzugserscheinungen litt.
Allein die vom Angeklagten zu Beginn seiner Auslieferungshaft in Spanien verspürte Unruhe und zeitweise depressive Verstimmung, weswegen ihm dort kurzzeitig Antidepressiva und Schlaftabletten verschrieben wurden, lassen den Schluss auf eine physische Abhängigkeit nicht zu, da sie das Ausmaß von Entzugserscheinungen nach einer körperlichen Abhängigkeit nicht erreichen und eine physische Abhängigkeit auch durch die zeitlichen Abläufe der Konsum- und Abstinenzphasen zur Überzeugung der Kammer nicht bestand. Daran ändern auch die beschriebenen vorübergehenden Schlafstörungen nichts, zumal diese zur Überzeugung der Kammer, wenn nicht sogar ganz überwiegend, dann aber jedenfalls in vergleichbarem Maße wie auf der Beendigung des Drogenkonsums schlicht auf der Haftsituation beruhten. Nach seiner Überstellung nach Deutschland weniger als 2 Wochen nach seiner zweiten Inhaftnahme in Spanien wurden in der Untersuchungshaft in Deutschland beim Angeklagten keine Entzugserscheinungen festgestellt und er wurde insoweit damit korrespondierend auch nicht medizinisch behandelt.
Sonstige Anzeichen für eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten E. – wie etwa ein Kontrollverlust, ein auffallend aggressives oder resignierendes Verhalten, der Verlust von Freunden, ein vom Rauschmittelkonsum bestimmtes Denken, Interessenlosigkeit, Abnahme des Sexualtriebes oder eine Beeinträchtigung der Gesundheit -liegen nicht vor und wurden weder vom Angeklagten selbst noch von den einvernommenen Zeugen geschildert.
Weder in der mehrtägigen Hauptverhandlung noch im Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Sache haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesundheit oder die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Angeklagten E. durch seinen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum bereits erheblich beeinträchtigt sind oder dass er aufgrund einer Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Es weist nichts darauf hin, dass es beim Angeklagten E. im Alltag bereits zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen wäre. Gegen eine Abhängigkeit des Angeklagten spricht insbesondere auch, dass es diesem möglich war, trotz des von ihm geschilderten Alkohol- und Drogenkonsums seiner Arbeitstätigkeit u.a. als Betreiber einer Event-Agentur, einer Autovermietung sowie als Schauspieler bei der Reality-Show „L.“ in vollem Umfang nachzukommen, regelmäßig Sport zu treiben und die verfahrensgegenständlichen Fake-Shops einzurichten, zu betreiben und bewerben zu lassen. Dies zeigt, dass er durchgängig über die Fähigkeit zur Kontrolle des Konsums zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit verfügte. Seine Gesundheit sowie die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit war mithin über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht maßgeblich beeinträchtigt. Auch der Angeklagte selbst hat keine Angaben gemacht, die darauf hindeuten geschweige denn dies belegen würden.
Nach Würdigung sämtlicher Umstände bestand in einer Gesamtschau zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer nach eigener Prüfung damit beim Angeklagten E. zwar im Tatzeitraum ein riskanter Substanzkonsum von Alkohol und Kokain. Dieser hat aber zu keiner sozialen Gefährdung oder Gefährlichkeit geführt. Beim Angeklagten lag zwar ein Missbrauch von Alkohol und Kokain, aber keine betreffende Abhängigkeit vor.
Eine Unterbringung des Angeklagten käme vorliegend überdies selbst dann nicht in Betracht, wenn bei ihm ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorläge. In einer Entziehungsanstalt untergebracht werden kann ein Täter nämlich nur dann, wenn es sich bei der betreffenden Anlasstat um eine sogenannte Hangtat handelt. Es muss insoweit nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat bestehen (vgl. hierzu Fischer, 64. Aufl., § 64 StGB, Rn. 13 m.w.N.). Wie von der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, hat der Angeklagte den verfahrensgegenständlichen Taten vergleichbare Betrugsstraftaten aber jedenfalls bereits seit dem Jahr 2000 begangen (BZR Ziffern 2 und 3). Weitere einschlägige Taten verübte er 2001/2002 (BZR Ziffern 4 und 5) und setzte sie auch 2004/2005 (BZR Ziffer 6) und 2010 (BZR Ziffer 7) fort. In maßgeblichem Ausmaß Alkohol und Cocain konsumiert hat der Angeklagte aber auch nach seinen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben erst etwa ab 2009/2010. Angesichts dieser Umstände kann daher zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer vorliegend gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum i.S.d. § 64 StGB in hinreichend maßgeblichem Umfang zu den verfahrensgegenständlichen Taten beigetragen hat. Eine Unterbringung des Angeklagten würde mithin – selbst wenn bei ihm ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorliegen würde – auch deshalb ausscheiden, weil es sich bei den verfahrensgegenständlichen Delikten nicht um Hangtaten i.S.d. § 64 StGB handelte.
Nachdem damit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB zur Überzeugung des Gerichts nicht vorlagen, insbesondere bereits das Bestehen eines „Hangs“ zu verneinen war, kam eine Unterbringung des Angeklagten E. in einer Entziehungsanstalt nicht in Betracht.
Im Hinblick auf die Förderung der zukünftigen dauerhaften Straffreiheit des Angeklagten E. erscheint es allerdings aus Sicht der Kammer durchaus überlegenswert, diesem angesichts seines (derzeitigen) Bestrebens, eine suchttherapeutische Maßnahmen durchführen zu wollen, während der Strafhaft und möglicherweise auch im Zeitpunkt seiner Haftentlassung in dieser Sache eine therapeutische Behandlung zur Vermeidung eines Rückfalls in alte Konsumgewohnheiten angedeihen zu lassen. Entscheidender für eine zukünftige Straffreiheit des Angeklagten dürfte allerdings sein, dass es diesem gelingt, in Freiheit eine geregelte Arbeit aufzunehmen, die ihm ein ausreichendes Einkommen sichert und ihm die für seine Persönlichkeitsstruktur nötige Anerkennung bringt. Ferner muss es dem Angeklagten gelingen, seine durchaus vorhandenen positiven Persönlichkeitsmerkmale und Charaktereigenschaften in rechtschaffene Bahnen zu lenken, da andernfalls die Gefahr weiterer Betrugsdelikte besteht.
VIII. Anrechnung der erlittenen Auslieferungshaft
Die Entscheidung zur Anrechnung der im Zeitraum vom 07.01.2016 bis zum 17.01.2016 erlittenen Auslieferungshaft beruht auf § 51 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 StGB. Da hinsichtlich der seitens des Angeklagten E. im Königreich Spanien verbüßten Auslieferungshaft für eine abweichende Beurteilung wegen erschwerender dortiger Haftbedingungen keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, hat das Gericht den Umrechnungsmaßstab auf 1:1 bestimmt (ebenso BGH, Beschluss vom 04.06.2003 – 5 StR 124/03, BeckRS 2003, 05068; BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – 5 StR 626/07, BeckRS 2008, 02201; OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2002 – 3 Ws 431/02, NStZ-RR 2003, 152; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.1996 – 1 Ws 92/96, NStZ-RR 1996, 241).
Für ältere Mitgliedstaaten der EU gilt grundsätzlich eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 34. Ed. 1.5.2017, StGB § 51 Rn. 17 unter Bezugnahme auf BGH NJW 2004, 3789). Hier liegen keine Besonderheiten vor, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben würden. Der Umstand, dass es sich um eine Haftzeit in Spanien handelte, stellte sich nach Einschätzung des Gerichts für den Angeklagten nicht als besondere Belastung dar; dieser lebte seit langer Zeit freiwillig in Spanien, war mit den dortigen Lebensverhältnissen bestens vertraut und beherrschte die Landessprache jedenfalls in Grundzügen. Allein die Tatsache, dass die Haftzelle – wie in Spanien auch bei normalen Wohnungen durchaus üblich – über keine Heizung verfügte und der Umstand, dass die bereitgestellten Bettdecken so klein waren, dass der Angeklagte pflegte, sich nachts mit zwei dieser Decken zuzudecken, rechtfertigt es zur Überzeugung der Kammer nicht, die zehntägige Auslieferungshaft mit einem höheren Maßstab anzusetzen, als es bei einer in Deutschland erlittenen Haft der Fall wäre.
IX. Kosten:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1 StPO.

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