Aktenzeichen 3 T 130/17
Leitsatz
1 Für die Ausfertigung oder Abschrift eines Beschlusses genügt es, wenn die Namen der erkennenden Richter in Maschinenschrift ohne Klammern oder in Klammern und dem Zusatz „gez.“ angegeben sind. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 § 169 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO regelt das Verfahren zur Beglaubigung der Abschriften, wobei die maschinenschriftliche Wiedergabe der Namen mit oder ohne „gez.“ und der entsprechende Beglaubigungsvermerk genügen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 § 169 ZPO, der einen Absatz 3 hat, geht als speziellere Regelung den insofern allgemeineren Formvorschriften des BGB vor. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
701 M 57/17 2017-01-19 AGKITZINGEN AG Kitzingen
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen – Abteilung für Mobiliarvollstreckung – vom 19.01.2017 (Az.: 701 M 57/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 579,07 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Telefaxschreiben vom 10.01.2017, eingegangen beim Amtsgericht Kitzingen am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin „Widerspruch“ gegen die Zwangsvollstreckung im Verfahren 2 DR 5/17.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin dort im Wesentlichen aus, die Urteile des Amtsgerichtes Kitzingen vom 04.03.2016 und des Landgerichts Würzburg vom 23.11.2016 trügen keine Unterschriften der Richter und seien daher unwirksam. Die Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung sei insofern eine strafbare Handlung. Zudem sei der Vollstreckungsauftrag nicht handschriftlich unterschrieben.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Telefaxschreiben vom 10.01.2017 verwiesen.
Das Amtsgericht Kitzingen legte diesen „Widerspruch“ als Erinnerung aus und verwarf diese als unbegründet mit Beschluss vom 19.01.2017. Zur Begründung gibt das Amtsgericht Kitzingen im wesentlichen an, die Akte des OGV Schweinitzer (Az.: 2 DR 5/17) habe bei Entscheidungen vorgelegen. Es läge ein wirksamer Vollstreckungsantrag, der die Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers trägt, vor. Die vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils des Landgerichts Würzburg vom 23.11.2016 sei ebenfalls vorhanden. Diese Ausfertigung müsse nicht die persönliche Unterschrift der erkennenden Richter aufweisen. Die entsprechende Vollstreckungsklausel mit dem Hinweis, dass die Ausfertigung mit dem Original übereinstimme, sei erteilt und von der Urkundsbeamtin unterschrieben. Für die zugestellte beglaubigte Abschrift gelte § 169 Abs. 3 ZPO, der als Sonderregelung den allgemeinen Regelungen im bürgerlichen Gesetzbuch vorgehe.
Zur Vermeidung von Wiederholungen und wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichtes Kitzingen vom 19.01.2017 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss, der der Beschwerdeführerin am 20.01.2017 zugestellt wurde, legte diese mit Telefaxschreiben vom 20.01.2017, eingegangen am selben Tag sowohl beim LG Würzburg als auch beim AG Kitzingen sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrem Beschwerdeschreiben, dass die entsprechenden Urteile und Beschlüsse keine Unterschrift aufwiesen, die Angabe „gez. Namen“ genüge nicht. Die Unterschrift des Gerichtsvollzieher Schweinitzer sei gefälscht. Zu dem haben § 169 ZPO keinen Abs. 3 und es gäbe keine Sonderregelung, die die allgemeinen Regelungen des BGB aufhebe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sofortige Beschwerde vom 20.01.2017 verwiesen.
Mit Beschluss vom 23.01.2017 half das Amtsgerichts Kitzingen – Abteilung für Mobiliarvollstreckung – der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem LG Würzburg zur Entscheidung vor.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde, die insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde, war als unbegründet zurückzuweisen.
Zunächst tritt das LG Würzburg der Begründung des AG Kitzingen im Beschluss vom 19.01.2017 bei und macht sich diese zu eigen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 20.01.2017 geben in der gebotenen Kürze lediglich Anlass zu folgenden Bemerkungen:
§ 169 ZPO, der einen Absatz 3 hat, geht als speziellere Regelung den insofern allgemeineren Formvorschriften des BGB vor.
In § 317 ZPO, der über § 329 ZPO auch für Beschlüsse gilt, ist geregelt, dass Urteile in Ausfertigungen und Abschriften zugestellt werden. Für die Ausfertigung oder Abschrift genügt es, wenn die Namen der erkennenden Richter in Maschinenschrift ohne Klammern oder in Klammern und dem Zusatz „gez.“ angegeben sind (Thomas/Puzzo, ZPO, 37. Auflage, Rdz. 3 zu § 317).
§ 169 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO regelt das Verfahren zur Beglaubigung der Abschriften, wobei wiederum die maschinenschriftliche Widergabe der Namen mit oder ohne „gez.“ und der entsprechende Beglaubigungsvermerk genügen (vgl. Thomas/Puzzo, a.a.O. Rdz. 4 bis 7 zu § 169).
Für die von der Beschwerdeführerin offensichtlich „ins Blaue hinein“ gemachte Behauptung, die Unterschrift des Obergerichtsvollziehers … sei gefälscht, sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Verfahrenswert der Vorinstanz.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).