Handels- und Gesellschaftsrecht

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Richterliches Schätzungsermessen; Berücksichtigung von sog. Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung

Aktenzeichen  VI ZR 494/18

Datum:
17.9.2019
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:170919UVIZR494.18.0
Normen:
§ 249 Abs 2 S 1 BGB
§ 287 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).

Verfahrensgang

vorgehend LG Aachen, 22. November 2018, Az: 2 S 141/18vorgehend AG Heinsberg, 15. Mai 2018, Az: 19 C 425/16

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 24. Oktober 2013 in Anspruch. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht außer Streit steht. Bei dem Unfall wurde das im Farbton “Stone Black” – “Effektfarbton metallic” – lackierte Fahrzeug der Klägerin beschädigt.
2
Die Klägerin rechnete mit der Beklagten auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. Auf der Grundlage des von der Klägerin in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen G. zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.199,85 € an die Klägerin. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den Restbetrag in Höhe von 369,16 € – betreffend die im Gutachten ausgewiesenen Beilackierungskosten in Höhe von 273,88 €, die sogenannten UPE-Aufschläge in Höhe von 19,67 € und weitere Kosten – nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.
3
Das Amtsgericht hat der Klage – sachverständig beraten – wegen der Beilackierungskosten und der UPE-Aufschläge sowie einer weiteren Schadensposition in Höhe von insgesamt 294,16 € nebst anteiliger Zinsen und wegen des Freistellungsanspruchs stattgegeben und sie im Übrigen rechtskräftig abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen der Beilackierungskosten nebst anteiliger Zinsen und wegen des Freistellungsanspruchs abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit sie von dem Berufungsgericht abgewiesen worden sind.


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