Verkehrsrecht

Unfall infolge Überfahrens eines nach einer vorangegangenen Kollision auf der Fahrbahn liegenden Unterlegkeiles – Quotelung und ersatzfähige Schäden

Aktenzeichen  11 O 353/16

Datum:
18.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29713
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 7, § 17
BGB § 249

 

Leitsatz

1 Ein unabwendbares Ereignis iSv § 17 Abs. 3 StVG liegt nur dann vor, wenn es durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, insbesondere die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Maßstab ist jedoch nicht das Verhalten eines gedachten “Superfahrers”, sondern gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen das Verhalten eines Idealfahrers. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Betriebsgefahr eines Lkw ist aufgrund dessen Masse und Größe sowie der zusätzlich außen am Fahrzeug befestigten Teile, die bei einem Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug auch ohne große Krafteinwirkung weggeschleudert werden können, auch dann noch erheblich, wenn der Lkw nach einer Kollision am Straßenrand steht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3 Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Pkw bei Nacht auf einer Autobahn, ohne dass dessen Fahrer eine Verletzung des Sichtfahrgebots vorgeworfen werden kann, einen nach einer vorangegangenen Kollision von einem Lkw weggeschleuderten Unterlegkeil überfährt, so kommt eine Alleinhaftung von Fahrer und Halter des Lkw in Betracht. (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
4 Auch bei unmittelbarer Anmietung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfallgeschehen ist für die Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten der “Marktpreisspiegel Mietwagen” des Fraunhofer-Instituts als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei unmittelbar nach dem Unfall erfolgter Anmietung kann allerdings ein Zuschlag von 30% veranlasst sein. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.821,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.049,94 € seit 27.09.2016, aus 99,85 € seit 28.10.2016, aus 984,37 € seit 09.01.2017, aus 786,87 € seit 18.10.2017, sowie weitere 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2016 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist in weitem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 10.821,03 € nebst gestaffelten gesetzlichen Zinsen – wie tenoriert -, sowie ein weiterer Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, d.h. 28.10.2016 gemäß den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff., 288, 291 BGB zu.
1. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme der Überzeugung, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug mit einem vom LKW des Beklagten zu 1) stammenden, nach dem vorherigen Unfallgeschehen auf der linken Fahrbahn liegenden Unterlegkeil kollidiert ist und daraus die Schäden am klägerischen Fahrzeug resultieren.
Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung im Termin vom 22.02.2017 angegeben, dass er, nachdem er das Fahrzeug durch die Beifahrertür verlassen habe, ungefähr 10 m von seinem Fahrzeug entfernt den Unterlegkeil gesehen habe. Diesen Unterlegkeil habe er dann, als die Polizei gekommen sei, auch einem Polizeibeamten gezeigt. Wo der Unterlegkeil sei, wisse er nicht. Aufgrund der Beschädigungen am Fahrzeugboden seines Fahrzeugs gehe er davon aus, dass der Unterlegkeil die Ursache für diese Beschädigungen sei.
Der vernommene Zeuge … gab an, dass er nicht Sachbearbeiter des LKW-Unfalls gewesen sei. Er sei aber ebenfalls vor Ort gewesen. Mehrere Teile des LKWs seien auf der Fahrbahn gelegen. Er wisse allerdings nicht, ob darunter auch ein Unterlegkeil gewesen sei. Der Zeuge bestätigte, dass ihm vom Kläger von seinem Unfall berichtet wurde und dass entsprechend auch eine Kleinanzeige aufgenommen worden sei. Auf die Frage, ob auch von dem PKW, der in den vorangegangenen Unfall verwickelt gewesen sei, Trümmer auf der Fahrbahn herumgelegen wären, konnte der Zeuge nichts aus seiner Erinnerung ausführen.
Die Überzeugung der Kammer von der Ursächlichkeit des Unterlegkeils für das streitgegenständliche Unfallgeschehen stützt sich im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Klägers sowie auf das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen … der der Kammer als gewissenhafter und kompetenter Gutachter aus einer Reihe von Verfahren bekannt ist. Bei der Analyse des Unfallgeschehens stellte der Sachverständige anhand der Fotos des Vorunfalls fest, dass die Unterlegkeile an der Zugmaschine nicht mehr nach dem Unfallgeschehen vorhanden gewesen wären. Da es sich bei dieser Sattelzugmaschine um ein Fahrzeug handelte, welches nach der Fahrzeugmasse gemäß der StVO einen Unterlegkeil mitführen musste, spricht dieser Umstand dafür, dass zumindest ein Unterlegkeil beim Unfallgeschehen auch von der Sattelzugmaschine weggeschleudert wurde. Im Sitzungstermin vom 27.06.2018 konnte der Sachverständige seine Angaben noch weiter konkretisieren. Bei der Vorbereitung des Anhörungstermins hat er die werksseitige Ausstattung der Sattelzugmaschine nachgefragt. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug werksseitig mit zwei grauen Kunststoffunterlegkeilen ausgestattet gewesen sei. Gemäß den technischen Unterlagen sollen diese rechts am Fahrzeug neben dem Batteriekasten angebracht gewesen sein. Der Sachverständige wies bei seiner Anhörung darauf hin, dass die Fotos von der Sattelzugmaschine, insbesondere die Abbildung 7 in seinem schriftlichen Gutachten Fragmente einer Halterung am Heckträger zeigen würden, wobei diese Halterung typisch für den Transport von Unterlegkeilen wäre. Er verwies auf die Sicherungskette, die in der Regel im Unterlegkeil eingehakt wird. Weiterhin bestätigte er die in seinem Gutachten schon schriftlich formulierte Aussage, dass sich die Schäden am Unterboden des PKWs des Klägers plausibel mit einem Überfahren eines Unterlegkeils mit einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h erklären lassen. Dabei verwies er insbesondere darauf, dass sich diese Schäden nicht mit einem Anprall gegen die Leitplanke erklären ließen. Vielmehr sei aus der Ausprägung der Schäden abzuleiten, dass ein Gegenstand überfahren worden sei. Insbesondere eine markante dreieckige Eindrückung/Durchstoßung des Bodenblechs spreche, so der Sachverständige weiter, schlüssig dafür, dass die Schäden am Unterboden durch das Überrollen eines Unterlegkeils verursacht worden seien. Der Sachverständige analysierte auch ferner, dass die Fahrzeugverzögerung bei einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h von der Größenordnung dazu passe, dass der Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren Habe und dieses während der Auslaufphase durch die vorliegende Schleuderbewegung abgebremst worden sei. Weiterhin würden die Schäden am Fahrzeugunterboden dafür sprechen, dass ein massiver Kräfteaustausch zwischen dem Fahrzeug und dem Unterlegkeil vorgelegen habe und dass es dadurch zu einer Verhakung des Unterlegkeils mit Beschleunigung in Richtung Endstand des klägerischen Fahrzeugs gekommen sein könne. Die vom Kläger beschriebene Endlage des Unterlegkeils im Nahbereich seines PKWs, nach dem Unfallgeschehen, sei deshalb technisch nachvollziehbar.
Die Kammer hat unter Würdigung aller Umstände keinen Zweifel daran, dass wie vom Kläger berichtet, tatsächlich ein von der Sattelzugmaschine des Beklagten zu 1) bei dem vorhergegangenen Unfallgeschehen weggeschleuderter Unterlegkeil ursächlich für das nachfolgende Unfallgeschehen des Klägers gewesen ist. Ein anderer, nicht vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) stammender Gegenstand kommt nach der durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls theoretisch als Ursache des klägerischen Unfalls in Betracht.
2. Weder der Kläger noch die Beklagten konnten nachweisen, dass das Unfallgeschehen für den Kläger und den Fahrer des Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen ist.
Die Beklagten haben den Sachvortrag des Klägers, dass der Fahrer des Sattelzuges des Beklagten zu 1) den vorhergehenden Unfall verursacht habe, nicht substanziiert widersprochen. Erst mit Schriftsatz vom 18.05.2018 haben die Beklagten vortragen lassen, dass sich aus dem im Ermittlungsverfahren eingeholten und in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft enthaltenen Sachverständigengutachten der … ergebe, dass das Unfallgeschehen (Kollision des Beklagten-LKW mit dem PKW … für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs in jedem Fall unvermeidbar gewesen sei.
Aus der von der Kammer beigezogenen Ermittlungsakte ergibt sich jedoch lediglich, dass der Sachverständige ab dem Zeitpunkt der Kollision der beiden Fahrzeuge zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Kollision und das weitere Unfallgeschehen nicht mehr vermeidbar gewesen sei. Das vom Kläger geschilderte vorher gegangene immer weiter mit seinem Fahrzeug nach links Kommen des Fahrers des LKWs des Beklagten zu 1) und damit das Setzen der Ursache des nachfolgenden schweren Verkehrsunfalls, wurde jedoch von den Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestritten.
Was die Vermeidbarkeit für den Kläger anbelangt, so hat der Sachverständige … in seinem unfallanalytischen Gutachten vom 24.04.2018 ausgeführt, dass Fahren auf Sicht auf der Autobahn im konkreten Fall bedeutet hätte, dass der Kläger seine Fahrgeschwindigkeit auf grundsätzlich 70 km/h beschränken hätte müssen, weil die Reichweite des Abblendlichts etwa 55 m betrage. Zusätzlich führte der Sachverständige jedoch aus, dass auch bei dieser Fahrgeschwindigkeit der Unfall sich noch innerhalb der Reaktionszeit des Klägers ereignet hätte, ohne dass der Kläger vor der Kollision eine Abwehrhandlung einleiten hätte können. Um gerade noch vor dem Unterlegkeil anhalten zu können um damit den Unfall vermeiden zu können, hätte die Fahrgeschwindigkeit des PKWs des Klägers nicht mehr als 26 km/h betragen dürfen, was darauf zurückzuführen sei, dass die Sichtbarkeitsentfernung für den Unterlegkeil auf maximal 15 m festzulegen sei. Bei dem grauen Unterlegkeil würde es sich um ein unbeleuchtetes Sehobjekt von geringer Größe mit geringen Kontrast zur Fahrbahn handeln. Mit abnehmender Objektgröße reduziere sich, so die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen, auch die Sichtbarkeitsentfernung.
Trotz dieser Ausführungen des Sachverständigen kommt die Kammer nicht zu dem Nachweis der Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens für den Kläger. Dieser hat im Sitzungstermin vom 22.02.2017 nämlich angegeben, dass er schon den LKW am rechten Fahrbahnrand, dort zudem eine Bewegung und auch bemerkt habe, dass ein Unfall passiert sei, allerdings nicht gebremst, sondern lediglich nach links ausgewichen und vom Gas weggegangen sei. Ein unabwendbares Ereignis liegt aber nur dann vor, wenn dieses durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, jedoch nicht das Verhalten eines gedachten „Superfahrers“, sondern gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen das Verhalten eines „Idealfahrers“. Zur äußersten Sorgfalt gehört Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 StVG, Rn. 22 mit weiteren Nachweisen).
Ein Idealfahrer in der Situation des Klägers hätte hier, beim ersten Erkennen eines möglichen Unfallgeschehens abgebremst, seine Geschwindigkeit deutlich reduziert und ggf. auch versucht, sein Fahrzeug noch unmittelbar vor einer möglichen Gefahrenzone durch eventuell auf der Fahrbahn herumliegende Fahrzeugteile zum Stillstand zu bringen. Einen Nachweis dahingehend, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger nicht angetreten.
3. Es bleibt deshalb bei der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge am Unfallgeschehen. Diese führt im Ergebnis dazu, dass die Beklagten allein mit dem entstandenen Schaden zu belasten sind.
Auf Seiten der Beklagten sind zum einen das Verschulden des Fahrers des LKWs des Beklagten zu 1) an dem vorherigen Unfallgeschehen zu berücksichtigen, zum anderen dass auch bei einem Verkehrsunfallgeschehen wie dem hier den klägerischen Unfall vorausgegangenen eine erhebliche Betriebsgefahr des LKWs anzusetzen ist. Aufgrund dessen Masse und Größe, sowie der zusätzlich am Fahrzeug außen befestigten Teile, die ggf. bei einem Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug auch ohne große Krafteinwirkung vom Fahrzeug weggeschleudert werden können, ist grundsätzlich auch bei Stillstand des Fahrzeugs am Straßenrand noch von einer erheblichen Betriebsgefahr des Fahrzeugs auszugehen. Erhöhte wurde diese im vorliegenden Fall noch durch den Umstand, dass das Fahrzeug nach dem Unfallgeschehen unbeleuchtet in der Dunkelheit im rechten Bereich der Autobahn stand. Demzufolge liegt auf Seiten der Beklagten eine zu berücksichtigende, gegenüber dem klägerischen Fahrzeug deutlich erhöhte Betriebsgefahr des verunfallten LKWs vor.
Auf Seiten des Klägers ist kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zu berücksichtigen, da nach den überzeugenden Feststelllungen des Sachverständigen auch bei Fahren auf Sicht das Unfallgeschehen nicht hätte vermieden werden können. Im übrigen ist fraglich, ob das Sichtfahrgebot auf Autobahnen auch für solche Hindernisse gilt, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst ungewöhnlich spät erkennbar werden, wie z.B. ein derartig gering dimensionierter Unterlegkeil bei einer nächtlich Autobahnfahrt.
Auf Seiten des Klägers ist deshalb nur die einfache Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs anzusetzen. Gegenüber dem Verschulden des Fahrers des Beklagten zu 1) an dem vorausgegangenen Unfallgeschehen und der erhöhten Betriebsgefahr des LKWs des Beklagten zu 1) tritt diese Betriebsgefahr jedoch nach Auffassung der Kammer in vollem Umfang zurück, sodass die Beklagten für die beim Kläger eingetretenen Schäden in vollem Umfang einstandspflichtig sind.
4. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden gilt Folgendes:
a) Der Kläger hat dargelegt, dass das Ersatzfahrzeug von ihm am 07.10.2016 auf seinen Namen zugelassen wurde. Er hat deshalb gegenüber den Beklagten den Anspruch auf Zahlung der Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs, somit auf 7.809,00 €.
b) Als Unkostenpauschale setzt die Kammer im Allgemeinen nicht mehr als 25,00 € an.
c) Die Kosten von 99,85 €, die den Kläger vom Autohaus für Zulassung und Kennzeichen des Neufahrzeugs in Rechnung gestellt wurden, sind ebenfalls in vollem Umfang von den Beklagten erstattungspflichtig.
d) Auch die Abschleppkosten wurden von Beklagtenseite nicht bestritten und sind deshalb in vollem Umfang in Höhe von 282,03 € in die Abrechnung mit einzustellen.
e) Was die Mietwagenkosten für das zunächst vom Kläger angemietete Fahrzeug angeht, so folgt die Kammer weiterhin der in ständiger Rechtsprechung von ihr vertretenen Auffassung, dass auch bei unmittelbarer Anmietung nach einem Unfallgeschehen der „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Instituts als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Nach dem Mietpreisspiegel für das Jahr 2016 ergibt sich in der Fahrzeugklasse 6 bei einer Wochenpauschale ein Betrag in Höhe von 270,13 €. Dies ergibt für die zwei Wochen, für die der Kläger ein Fahrzeug beim … angemietet hatte, einen Gesamtbetrag von 540,26 €. Aufgrund der besonderen Umstände, insbesondere der Notwendigkeit der Anmietung des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Unfallgeschehen, damit der Kläger seine Heimreise fortsetzen konnte, erachtet die Kammer in ständiger Rechtsprechung einen Aufschlag von 30 % auf diese Mietpreise als angemessen. Im übrigen sind in den im Marktpreisspiegel ausgewiesenen Mietpreisen die üblichen Haftungsbegrenzungen auch schon mit enthalten. Für das erste Mietfahrzeug, das der Kläger selbst angemietet hat, steht ihm deshalb nach Auffassung der Kammer ein Ersatzbetrag in Höhe von 702,34 € zu.
f) Was das weitere Mietfahrzeug anbelangt, so hat der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten 786,87 €. Unstreitig wurde ihm dieses Fahrzeug von der Beklagten zu 2) vermittelt. Die Beklagten haben auch den Sachvortrag des Klägers nicht widersprochen, dass ihm die Rechnung für das Mietfahrzeug erst mit der dritten Mahnung übersandt wurde und er vorher von den bis dato erfolgten Mahnungen auch keine Kenntnis hatte. Demzufolge steht ihm nach Auffassung der Kammer der geltend gemachte Betrag in voller Höhe zu.
Letztlich wurde dem Sachvortrag des Klägers, dass sich die Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs verzögert habe, weil ihm kein Kredit gewährt wurde und er die Finanzierung des neuen Fahrzeugs erst bewerkstelligen musste, von beklagter Seite nicht substanziiert entgegen getreten. Die Wiederbeschaffungsdauer ist deshalb aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Dies zeigt sich auch dadurch, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger auf seine Anforderung hin das zweite Mietfahrzeug für den weiteren Zeitraum vermittelte.
g) Insgesamt ergibt sich damit ein berechtigter Schadensersatzbetrag des Klägers in Höhe von 10.821,03 €. Die Verzinsung der Teilbeträge aus diesem Betrag, so wie im Tenor zu Ziffer 1 zugesprochen, ergibt sich jeweils aus den Vorschriften der §§ 288, 291 BGB zum Zeitpunkt der jeweils wirksamen Klageerhebung bzw. Klageerweiterung.
h) Unter Schadensersatzgesichtspunkten steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2016 zu.
5. Soweit der Kläger einen höheren Schadensersatz geltend gemacht hat, war die Klage jedoch abzuweisen. Dies betrifft die weitergehende Forderung hinsichtlich der Mietwagenkosten und Unkostenpauschale.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.


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