Verwaltungsrecht

Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist

Aktenzeichen  10 ZB 16.997

Datum:
4.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138375
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2
VwGO § 80, § 123 Abs. 4, § 124a Abs. 5, § 125 Abs. 2, § 144 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in die KLagefrist ist auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe der Klageschrift zur Post glaubhaft zu machen, dass der auf dem Postweg eingetretene Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Bevollmächtigten erfolgt ist (Anschluss an BGH BeckRS 2015, 16963). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden, und zu diesem Zweck eine Ausgangskontrolle organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (Anschluss an BGH BeckRS 2015, 01755). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Versäumung der Klagefrist ist über die Wiedereinsetzung durch Urteil oder Gerichtsbescheid zu entscheiden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 5 K 15.1301 2016-03-31 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 135,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten weiter. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil sie verspätet erhoben worden sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wegen der Versäumung der Klagefrist damit begründet, dass der Klägerbevollmächtigte bei Gesamtbetrachtung seines Vorbringens und der vorhandenen Beweismittel nicht hinreichend habe glaubhaft machen können, dass die Klagefrist ohne sein Verschulden versäumt worden sei. Organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen in seiner Kanzlei, die für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen könnten, dass der Klageschriftsatz vom 10. November 2015 rechtzeitig auf den Weg zum Gericht gebracht worden sei, habe der Bevollmächtigte nicht darlegen können. Den vorgelegten Mitteln zur Glaubhaftmachung – anwaltliche Versicherung, eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters, die Einlassungen des Bevollmächtigten – habe wegen nicht plausibel ausgeräumter Widersprüche kein ausreichender Beweiswert zugemessen werden können.
Unter eingehender Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass eine Partei, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist damit begründet, der Klageschriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, glaubhaft machen muss, dass die Ursache für die Versäumung der Klagefrist außerhalb eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt. Ein Anwalt sei verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen in seiner Kanzlei zu gewährleisten, dass die für den Postversand vorgesehenen Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Zu diesem Zweck habe er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen biete, was detailliert darzulegen sei. Den Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg könne die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post; dabei sei im Einzelnen darzulegen, wann, von wem, in welcher Weise das Schriftstück zur Post gegeben worden sei. Die anwaltliche Versicherung reiche hierfür nicht aus, vielmehr seien hier zusätzlich objektive Beweismittel erforderlich, vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch. Eine eidesstattliche Versicherung oder anwaltliche Versicherung allein sei zur Glaubhaftmachung nur dann geeignet, wenn keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stünden.
Der Klägerbevollmächtigte habe hier keine objektiven Beweismittel vorgelegt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit seinen Vortrag tragen könnten, der Schriftsatz vom 10. November 2015 sei an diesem Tag auch zur Post gegeben worden; den vorgelegten Erklärungen des Bevollmächtigten, auch in der mündlichen Verhandlung, und seines Mitarbeiters habe im Hinblick auf nicht plausibel aufgeklärte Widersprüche und Ungereimtheiten kein hinreichender Beweiswert zugesprochen werden können. Der Klägerbevollmächtigte habe keine Kanzleiorganisation darstellen können, die mit hinreichender Sicherheit und nachvollziehbar gewährleiste, dass Schriftsätze auch die Kanzlei verlassen und in der vorgesehenen Versendungsart auf den Weg gebracht werden. Er führe kein Postausgangsbuch und habe auch im Übrigen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darlegen können, dass der Klageschriftsatz vom 10. November 2015 die Kanzlei an diesem Tag verlassen habe. Die Zweifel des Gerichts beruhten vor allem darauf, dass dieser Klageschriftsatz im Adressfeld den Vermerk „Telefax“ mit der Faxnummer des Verwaltungsgerichts Würzburg enthalte. In der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtige angegeben, wenn eine solche Versendungsart gewünscht werde, werde dies diktiert und erscheine dann auch auf dem Schriftsatz. Dann hätte in diesem Fall aber der Bedienstete entgegen der Weisung gehandelt, wenn er den Schriftsatz wie vorgetragen als einfachem Brief verschickt habe. Die spätere Erklärung, dass das Schreibprogramm automatisch eine Faxnummer einfüge, sei nicht plausibel, da die weiteren Schriftsätze des Bevollmächtigten den Vermerk „vorab per Fax“ oder auch gar keinen Fax-Vermerk enthielten.
b) Mit seinem Vortrag kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen.
Entgegen der Meinung des Klägers genügt es für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist (§ 60 VwGO) im vorliegenden Fall nicht, durch eine anwaltliche Versicherung oder eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters zu erklären, dass der gemäß seinem Vortrag auf dem Postweg verloren gegangene Klageschriftsatz zur Post gebracht bzw. in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Wie das Verwaltungsgericht unter umfassender Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführlich dargelegt hat, ist vielmehr auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft zu machen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Bevollmächtigten eingetreten ist (BGH, B.v. 10.9.2015 – III ZB 56/14 – juris Rn. 14). Der Prozessbevollmächtigte muss hierzu durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden, und zu diesem Zweck eine Ausgangskontrolle organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (ausführlich und mit weiteren Nachweisen hierzu: BGH, B.v. 7.1.2015 – IV ZB 14/14 – juris Rn. 8; BFH, B.v. 13.12.2001 – X R 42/01 – juris Rn. 10 ff.). Für die Ausgangskontrolle ist zwar nicht notwendigerweise ein gesondertes Postausgangsbuch zu führen – wie der Kläger insoweit richtigerweise geltend macht –, jedoch ist jedenfalls im Rahmen eines zu führenden Fristenkalenders zuverlässig die rechtzeitige Fertigung und der Versand fristwahrender Schriftsätze zu organisieren und zu überwachen (BGH, B.v. 16.2.2010 – VIII ZB 76/09 – juris Rn. 7, m.w.N.; BGH, B.v. VI ZB 15/15 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.8.2016 – 11 S. 40.16 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 2.8.2017 – 11 LA 142/17 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 2.5.2017 – 9 A 1733/16 – juris Rn. 5 ff.).
Wenn der Kläger hier beanstandet, dass das Verwaltungsgericht sich in der mündlichen Verhandlung wie auch in dem angefochtenen Urteil „umfänglich mit der Postkontrolle und der Fristenkontrolle“ befasst habe, entsprechen diese Erwägungen gerade den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und liegen nicht „neben dem Kern der Sache“, wie der Kläger meint. Das Verwaltungsgericht hat zurecht nicht allein auf die Erklärungen des Bevollmächtigten und seines Büroleiters über den Einwurf der verlorengegangenen Klageschrift vom 10. November 2015 in den Briefkasten abgestellt, sondern auch die Darlegungen des Bevollmächtigten zu seiner Büroorganisation sowie den auf dem nachgereichten Exemplar der Klageschrift enthaltenen Fax-Vermerk in seine Erwägungen einbezogen.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie er sicherstelle, dass Schriftsätze seine Kanzlei auch verließen, angegeben, er gebe eine Anweisung an seine Mitarbeiter; diese erfolge mündlich und habe bisher immer geklappt. Ein Postausgangsbuch führe er nicht; die Fristenkontrolle erfolge durch eine Anwaltssoftware, ferner durch einen handschriftlichen Kalender (vgl. Niederschrift S. 3). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht daraus den Schluss gezogen, dass damit keine Kanzleiorganisation dargestellt worden sei, die mit hinreichender Sicherheit und nachvollziehbar gewährleiste, dass Schriftsätze auch die Kanzlei verlassen und in der vorgesehenen Versendungsart auf den Weg gebracht werden (UA S. 17). Aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Kopien aus dem handschriftlich geführten Kalender geht lediglich hervor, dass für den 16. November 2015 eine Vorfrist und für den 23. November 2015 ein Fristablauf der Klagefrist eingetragen war und diese Einträge jeweils abgehakt bzw. durchgestrichen waren. Ein nachvollziehbarer Vermerk, dass bereits am 10. November 2015 eine Klageschrift ausgelaufen sein soll, ist daraus nicht zu erkennen. Auch aus dem nunmehr im Zulassungsverfahren in Kopie vorgelegten Deckblatt der Handakte des Bevollmächtigten ergibt sich insoweit nichts. Die erste Eintragung unter “Fristen/Wiedervorlagen“ lautet “1.12.“; daraus lässt sich weder etwas bezüglich des Datums des Schriftsatzes vom 10. November 2015 noch zum Ablauf der Klagefrist am 23. November 2015 erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Vorgehen auch nicht die richterlichen Hinweispflichten verletzt, indem es etwaige „Zweifel an der Darstellung des Prozessbevollmächtigten in seiner anwaltlichen Versicherung“ nicht „alsbald“ geäußert hat. Wie dargelegt, ging es dem Gericht nicht allein um „Zweifel“ an der Darstellung über den Einwurf des fraglichen Schriftsatzes in einen Briefkasten, sondern umfassend um die Büroorganisation des Bevollmächtigten. Dazu wurde der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2016 eingehend befragt. Daher geht das Vorbringen, bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts wäre der Büroleiter des Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung mitgebracht worden und hätte seine Darstellung nochmals in einer Zeugenaussage bekräftigen können, am Problem vorbei.
Im Übrigen sind die Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, B.v. 15.12.2015 – VI ZB 15/15 – juris Rn. 13, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht darüber hinausgehend durch seine entsprechende Befragung in der mündlichen Verhandlung dem Bevollmächtigten des Klägers noch weitere Gelegenheit gegeben, die bisher fehlenden Ausführungen zu seiner Büroorganisation nachzuholen.
Das Verwaltungsgericht hätte auch nicht über den Wiedereinsetzungsantrag unverzüglich entscheiden und gegebenenfalls ein Beschwerdeverfahren abwarten müssen, wie der Kläger meint. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung die Vorschriften anzuwenden, die für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Bei der Versäumung der Klagefrist ist deshalb über die Wiedereinsetzung durch Urteil oder Gerichtsbescheid zu entscheiden, also grundsätzlich durch Endurteil (§ 107 VwGO). Möglich ist auch ein Teilurteil über die Zulässigkeit (§ 109 VwGO), jedoch nur dann, wenn die Wiedereinsetzung gewährt und die Klage für zulässig erklärt wird; hält das Gericht die Klage für unzulässig, muss es sie durch Endurteil abweisen. Über die Wiedereinsetzung durch Beschluss zu befinden, ist – soweit diese Entscheidungsform nicht wie in §§ 80 f., § 123 Abs. 4, § 124a Abs. 5, § 125 Abs. 2, § 144 Abs. 1 VwGO für das Verfahren in der Sache selbst ausdrücklich vorgesehen ist – nicht zulässig (Bier in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Okt. 2016, § 60 Rn. 75; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Okt. 2016, § 109 Rn. 5; Lindner in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2017, § 109 Rn. 8).
Soweit eine Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag durch beschwerdefähigen Beschluss vereinzelt für zulässig gehalten wird (vgl. Bier in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Okt. 2016, § 60 Rn. 75, unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 29.11.1963 – V C 20.63 – BVerwGE 17, 207; ausführlich hierzu OVG Berlin, B.v. 12.7.1989 – 3 L 5/88 – juris), betrifft dies nur Fälle, in denen die Wiedereinsetzung gewährt wurde. Eine solche Vorgehensweise ist im Gegensatz zur Meinung des Klägerbevollmächtigten auch keine in der Verwaltungsgerichtsbarkeit übliche Praxis.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig „die Anforderungen, die an ein Wiedereinsetzungsgesuch und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind, und welche richterlichen Hinweispflichten bestehen, wenn das Gericht den Wiedereinsetzungsgrund für nicht hinreichend glaubhaft gemacht hält“.
Dass zur Glaubhaftmachung ausreicht, dass das Vorbringen „überwiegend wahrscheinlich“ ist, ist höchstrichterlich geklärt (BGH, B.v. 10.9.2015 – III ZB 56/14 – juris Rn. 13, m.w.N.), wie der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrag selbst darlegt. Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 12 f.). Der Kläger ist weiter der Meinung, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen überspannt, weil es den Vortrag für nicht ausreichend gehalten habe, was dem Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gebe, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. In dieser allgemeinen Formulierung ist keine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt. Zudem fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Frage, weil – wie der Kläger verkennt – es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausreicht, lediglich den Einwurf des fraglichen Schriftsatzes in den Briefkasten durch eine eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, sondern dass – worauf das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgestellt hat – durch eine Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft gemacht werden muss, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Bevollmächtigten eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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