Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO

Aktenzeichen  14 ZB 17.696

Datum:
12.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17181
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
BeamtVG § 35
BVG § 31 Abs. 1 S. 1
GKG § 39 Abs. 1, § 42

 

Leitsatz

1 Befasst sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht hinreichend mit den verwaltungsgerichtlichen Argumenten, genügt der klägerische Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er – durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten – in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Setzt die Antragsbegründung nur ihre eigene Wertung an die Stelle der gerichtlichen statt substanziiert darzulegen, woraus sich die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sollen, genügt der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4 Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 40, 42 und 47 GKG, weil es um wiederkehrende Leistungen geht, wobei ein Rückgriff auf Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs im Hinblick auf § 42 GKG nicht in Betracht kommt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 K 15.1504 2017-01-25 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 6.076,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Streitgegenständlich ist die Bemessung eines Unfallausgleichs gemäß § 35 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG.
Der Kläger war als Beamter des Bundeseisenbahnvermögens als Lokführer tätig. Am 8. Februar 2013 erfasste er während seiner Tätigkeit mit dem Zug eine Person tödlich, die sich in suizidaler Absicht auf das von ihm befahrene Gleis begeben hatte. Der Kläger wurde im Gefolge wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt. Im Rahmen der Unfallfürsorge wurde mit Bescheid vom 13. Februar 2013 als Körperschaden eine akute Belastungsreaktion und mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 zusätzlich eine Posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfallfolge anerkannt.
Der Kläger wurde stationär wegen der Posttraumatischen Belastungsstörung behandelt. Ein vom Beklagten beauftragter Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie erstattete ein Gutachten vom 17. Februar 2014. Nachdem hierzu der Ärztliche Dienst des Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2014 Stellung genommen hatte, legte der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ein ergänzendes Schreiben vom 2. Oktober 2014 vor, wozu sich der Ärztliche Dienst des Beklagten erneut mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 und 15. Januar 2015 äußerte. Während des Verwaltungs- und des anschließenden Klageverfahrens nahm der den Kläger behandelnde Facharzt für psychotherapeutische Medizin mehrfach Stellung.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 setzte der Beklagte für die Zeit ab dem 8. Februar 2013 einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 fest, wogegen der Kläger erfolglos Verpflichtungswiderspruch und -klage erhob mit dem Ziel, dass ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 festgesetzt werden solle.
Während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2014 kam ein vom Beklagten in Auftrag gegebenes nervenärztliches Gutachten einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22. Mai 2015 zu dem Ergebnis, es hätte vom 8. Februar 2013 bis zum 18. März 2015 ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 und ab dem 19. März 2015 nur noch ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vorgelegen.
Daraufhin minderte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2015 den Unfallausgleich mit Ablauf des Monats Juni 2015 auf den einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 entsprechenden Wert und ordnete insoweit den Sofortvollzug an. Der hiergegen erhobene Anfechtungswiderspruch blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Anfechtungsklage.
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts stellte der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers explizit hilfsweise den Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger unfallbedingt seit dem Unfallereignis ein Grad der Erwerbsminderung von 50 vorliege, ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach Auswahl des Gerichts einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag in seinem die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers abweisenden Urteil vom 25. Januar 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen der von Klägerseite in erster Linie geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen, und zwar weder im Hinblick auf die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch auf die weiter geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) noch auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Anspruch auf ein faires Verfahren.
1.1. Klägerseits wird zunächst kritisiert, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch ein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten aufzuklären. Es habe den hilfsweisen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Stattdessen habe es sich entgegen mehrfacher Stellungnahmen des den Kläger behandelnden Facharztes, der von einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 ausgehe, den widersprüchlichen Behördengutachten sowie den Stellungnahmen eines beim Beklagten beschäftigten Arztes, der kein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei, angeschlossen. Das von der Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 22. Mai 2015 habe das Verwaltungsgericht ungeprüft übernommen. Das Gutachten vom 17. Februar 2014 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger ein Gesamtgrad der Schädigungsfolgen von 50 vorliege. Hierüber habe sich der Beklagte hinweggesetzt, obwohl er Entscheidungen auf eben dieses Gutachten gestützt habe. Auch liege in dem Umstand, dass dem Kläger von der Versorgungsverwaltung in einem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 50 bescheinigt worden sei, ein Indiz für die Richtigkeit der Ausführungen des den Kläger behandelnden Facharztes, weswegen das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, durch Einholung eines neutralen fachärztlichen Gutachtens aufzuklären, ob der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 festzusetzen sei oder nicht.
Hinsichtlich der These, das Verwaltungsgericht hätte ein eigenes Gutachten in Auftrag geben müssen, genügt der klägerische Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Begründung des Zulassungsantrags befasst sich insoweit nicht hinreichend mit den verwaltungsgerichtlichen Argumenten.
So hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 15) den Hilfsbeweisantrag schon deshalb abgelehnt, weil die Frage, ob beim Kläger unfallbedingt seit dem Unfallereignis ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vorliege, keine Tatsache, sondern eine rechtliche Bewertung darstelle. Mit diesem aus Sicht des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Grund für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags setzt sich die Klagepartei nicht näher auseinander.
Soweit sich das Verwaltungsgericht – davon unabhängig – zusätzlich auf die vom Beklagten eingeholten Gutachten gestützt hat und insoweit von Mängelfreiheit ausgeht (UA S. 15), hat es dies umfangreich begründet (UA S. 13 ff. und 16 f.). Auch insoweit fehlt es klägerseits an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation. So verkennt das Verwaltungsgericht (UA S. 13) keineswegs, dass das Gutachten vom 17. Februar 2014 zu einem Gesamtgrad der Schädigungsfolgen von 50 gekommen ist, stellt dabei aber auch dar, dass der Gutachter dies aus der Zusammenschau von 40 wegen der Posttraumatischen Belastungsstörung und zusätzlich von 10 wegen einer leichten kognitiven Beeinträchtigung hergeleitet habe. Das Verwaltungsgericht hat aber auch die Kritik des Ärztlichen Dienstes des Beklagten im Schreiben vom 28. März 2014 an dieser Addition sowie die Antwort des Gutachters hierauf im Schreiben vom 2. Oktober 2014 referiert, in dem der Gutachter festhielt, er sei der Argumentation, die diagnostizierte leichte kognitive Beeinträchtigung als Symptom der Posttraumatischen Belastungsstörung aufzufassen, durchaus zugänglich und würde in diesem Fall der Festlegung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 nicht widersprechen, woraufhin der Ärztliche Dienst des Beklagten einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 für angemessen gehalten habe. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht weiter festgehalten, auch das Gutachten vom 22. Mai 2015 sei für diese Zeitspanne zu einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 gekommen. Außerdem ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführlich auf die Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zur Bildung eines Gesamtgrads der Schädigungsfolgen eingegangen (UA S. 13 f.). Klägerseits wiederum wird auf die besagten Ausführungen im Schreiben vom 2. Oktober 2014 und auf die Erwägungen zur Versorgungsmedizin-Verordnung nicht mit hinreichender Deutlichkeit i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen.
Dabei hat das Verwaltungsgericht auch begründet, weshalb die Befundberichte des den Kläger behandelnden Facharztes aus seiner Sicht nicht geeignet sind, die anderen Gutachten in Frage zu stellen und einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 zu Grunde zu legen. Zwar kritisiert die Antragsbegründung das verwaltungsgerichtliche Argument, diese Befundberichte würden sich nicht mit den vom Beklagten eingeholten Gutachten auseinandersetzen (UA S. 14 f.), und tatsächlich hat der den Kläger behandelnde Facharzt diesen Gutachten in seinem Befundbericht vom 26. September 2015 mit allem Nachdruck widersprochen. Gleichwohl bleibt auch diese klägerische Kritik im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu unsubstantiiert. Es ist nämlich zu sehen, dass das Verwaltungsgericht seinen Gedankengang auch insoweit näher erläutert hat (UA S. 15), nämlich mit dem Hinweis, die Befundberichte des den Kläger behandelnden Facharztes würden nur eine andere These aufstellen, ohne sich mit den Ausführungen in den anderen Gutachten detailliert auseinanderzusetzen oder objektiv überprüfbare Maßstäbe zu benennen, an denen die Diagnose und vor allem der Schweregrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgemacht würden. Außerdem führt das Verwaltungsgericht aus, es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, wie der den Kläger behandelnde Facharzt in seinem Gutachten vom 26. September 2015 zu der Einschätzung gelange, dass beim Kläger weiterhin ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vorliege, wobei beispielsweise schon keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Beschwerden des Klägers stattfinde. Mit diesen Einzelheiten der verwaltungsgerichtlichen Argumentation befasst sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht mit hinreichender Genauigkeit.
Umgekehrt hat das Verwaltungsgericht genau begründet, weshalb es das Gutachten vom 22. Mai 2015 für sachgerecht erachtet. So würdigt das Verwaltungsgericht die Ausführlichkeit dieses Gutachtens und weist darauf hin, dass es neben einer eigenen Untersuchung auch auf Grund der vorliegenden Aktenlage unter Berücksichtigung fremder Stellungnahmen getroffen worden sei (UA S. 13). Außerdem erläutert das Verwaltungsgericht ausführlich (UA S. 16 f.), dass ihm gerade auch die klägerseits bereits erstinstanzlich kritisierten Folgerungen des Gutachtens vom 22. Mai 2015 schlüssig erschienen. Es sei einsichtig, dass es gegen eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung spreche, wenn der Kläger in seiner Freizeit Krimis lese und sich dadurch freiwillig emotionalen Belastungen aussetze, anstatt die Konfrontation mit negativen Lebensereignissen zu vermeiden. Ebenso sei die Schlussfolgerung der Gutachterin – zu deren Untersuchung der Kläger mit dem Auto gefahren sei – einleuchtend, dass ein Autofahrer keine relevante kognitive Störung habe, weil zum Autofahren ein gewisses Reaktionsvermögen unerlässlich sei, da andernfalls Unfälle die zwingende Folge wären. Darüber hinaus entspreche eine Verbesserung der psychischen Folgen auch dem Regelverlauf der Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei das Verwaltungsgericht auf einen Aufsatz in NJW 2014, 2977 hinweist und festhält, bereits im Erstgutachten vom 17. Februar 2014 sei ausgeführt gewesen, dass Posttraumatische Belastungsstörungen im Rahmen weiterer therapeutischer Bemühungen einen natürlicherweise günstigen Verlauf nehmen könnten, und auch das Gutachten vom 22. Mai 2015 habe ausgeführt, dass psychoreaktive Erkrankungen in der Regel einen Decrescendoeffekt hätten, also ein weiterer Rückgang der Symptomatik zu erwarten sei. Auch mit dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation hat sich die Antragsbegründung nicht hinreichend substantiiert auseinandergesetzt. Die klägerische These, schon für einen medizinischen Laien sei erkennbar, dass das Leseverhalten eines Geschädigten keine Rückschlüsse auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit haben könne, genügt angesichts der Detailliertheit der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Argumentation insoweit ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Schließlich reicht die klägerische Kritik auch hinsichtlich des Umstands, dass die Versorgungsverwaltung dem Kläger einen Grad der Behinderung von 50 bescheinigt hat, nicht hin, um den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen. Es ist zu sehen, dass sich das Verwaltungsgericht nach Beiziehung der zugehörigen Akte der Versorgungsverwaltung umfangreich mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass dem Kläger schwerbehindertenrechtlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt worden ist. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit in den Mittelpunkt seiner Argumentation, dass die Versorgungsverwaltung den Kläger für die Erstellung des Bescheids nicht nochmals habe untersuchen lassen, sondern vielmehr den Grad der Behinderung nur nach den dort dokumentierten medizinischen Befunden (ärztlicher Entlassungsbericht vom 20. August 2013, Gutachten vom 17. Februar 2014, ein Bericht des den Kläger behandelnden Facharztes und eines Facharztes für Allgemeinmedizin) beurteilt habe. Nicht vorgelegen hätten der Versorgungsverwaltung dagegen die zweite Stellungnahme des Erstgutachters vom 2. Oktober 2014, die Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 28. März 2014 und 28. Oktober 2014 sowie das Zweitgutachten vom 22. Mai 2015, so dass bereits die weniger ausführlichen Befundgrundlagen das – weniger fundierte – Ergebnis der Versorgungsverwaltung begründen würden. Mit dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation, bei der von einem „Ignorieren“ nicht die Rede sein kann, setzt sich die klägerische Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander.
Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, inwieweit der Umstand, dass das Verwaltungsgericht von der gerichtlichen Inauftraggabe eines weiteren Gutachtens abgesehen hat, einen Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen könnte. Das gilt zunächst im Hinblick auf § 86 Abs. 2 VwGO, der auf Hilfsbeweisanträge von vornherein nicht anwendbar ist (BVerwG, B.v. 12.2.2018 – 2 B 56.17 – juris Rn. 8 ff.), ebenso aber auch hinsichtlich des Grundsatzes der Amtsermittlung unter dem Aspekt der sog. Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei zu sehen ist, dass § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Heranziehung eines im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachtens nicht von vornherein entgegensteht und dass gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens im gerichtlichen Ermessen steht (BVerwG, U.v. 15.4.1964 – V C 45.63 – BVerwGE 18, 216/217 f.; U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 Rn. 31). Dass das Verwaltungsgericht mit seiner geschilderten Argumentation dieses Ermessen fehlerhaft angewandt hätte, ist – wie gezeigt – nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargetan. Insbesondere ist es klägerseits nicht gelungen, hinreichend darzulegen, weshalb sich trotz der verwaltungsgerichtlichen Argumentation, auf die die Antragsbegründung nicht substanziiert genug eingeht, die klägerseits vermisste Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 20.6.2017 – 2 B 84.16 – juris Rn. 22 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) oder den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2018 – 2 B 38.17 – juris Rn. 16 m.w.N.) ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insbesondere macht der klägerische Vortrag, der den Kläger behandelnde Facharzt habe aufgrund der Vielzahl der Behandlungstermine den Kläger viel besser kennengelernt und im Vergleich zur Gutachterin weit überragende Kenntnisse, eine – hier wie gezeigt nicht hinreichend gegebene – Auseinandersetzung mit der Argumentation des angegriffenen Judikats nicht entbehrlich. Gleiches gilt für den klägerischen Argumentationsansatz, der den Kläger behandelnde Facharzt habe prozessbegleitend noch während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach Stellung genommen.
1.2. Soweit zusätzlich gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe sich mit einer Stellungnahme des den Kläger behandelnden Facharztes überhaupt nicht befasst und sich einfach darüber hinweggesetzt, geht diese Kritik ins Leere, weil sich das Verwaltungsgericht ganz im Gegenteil – wie soeben gezeigt – im Urteil explizit gerade auch mit dieser Stellungnahme befasst hat (UA S. 15), worauf wiederum die Antragsbegründung nicht näher eingeht.
1.3. Außerdem wird kritisiert, es habe seitens des Verwaltungsgerichts keine Vernehmung des den Kläger behandelnden Facharztes stattgefunden. Auch insoweit liegt kein Verfahrensfehler vor.
Eine Verletzung des sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Untersuchungsgrundsatzes (Aufklärungsrüge) ist nicht hinreichend dargelegt. Bei einer Aufklärungsrüge ist substantiiert darzustellen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 – 7 BN 6.11 – juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er – durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten – in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2010 – 14 ZB 08.1083 – juris Rn. 7). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.
Vorliegend wurde klägerseits in der mündlichen Verhandlung die Einvernahme des den Kläger behandelnden Facharztes nicht beantragt. Der Umstand, dass in den erstinstanzlichen klägerischen Schriftsätzen mehrfach auf die Beweisrelevanz dieses Facharztes hingewiesen worden war, ändert nichts daran, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift kein entsprechender Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Beschwerdebegründung stellt dabei nicht hinreichend dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht die klägerseits vermisste Befragung des behandelnden Facharztes hätte aufdrängen müssen. Insbesondere setzt sie sich nicht deutlich genug mit der Begründung auseinander, mit der das Verwaltungsgericht den Befundberichten des behandelnden Facharztes die Eignung abgesprochen hat, die vorliegenden Gutachten der anderen Ärzte in Frage zu stellen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 oben) setzen sich diese Befundberichte nicht mit den vom Beklagten eingeholten Gutachten auseinander, sondern stellen nur eine andere These auf, ohne sich dabei mit den Ausführungen in den Gutachten detailliert auseinanderzusetzen oder objektiv überprüfbare Maßstäbe zu benennen, an denen die Diagnose und vor allem der Schweregrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgemacht werden. Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, es könne nicht nachvollzogen werden, wie der behandelnde Facharzt zu der Einschätzung einer weiterhin vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 gelangt sei. Mit dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation setzt sich wiederum die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander. Zwar wird dort (Antragsbegründung S. 5 f.) vorgetragen, der behandelnde Facharzt habe – aus klägerischer Sicht – genauestens die unfallbedingten Belastungsstörungen erklärt und geschildert. Damit ist aber noch nichts zu der oben genannten verwaltungsgerichtlichen Kritik gesagt. Auch der klägerische Hinweis auf die Vielzahl der Behandlungstermine beim behandelnden Facharzt und den Umstand, dass dieser den Kläger viel besser habe kennenlernen und untersuchen können und während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Stellungnahmen abgegeben habe, setzt sich nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Kritik an den Befundberichten des behandelnden Facharztes auseinander, sondern setzt lediglich eine klägerische Erwägung an die Stelle der verwaltungsgerichtlichen Argumente. Damit ist im Ergebnis nicht hinreichend dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung des behandelnden Facharztes hätte aufdrängen müssen.
Nichts anderes ergibt sich aus der Wertung des § 98 VwGO i.V.m. §§ 402, 397 ZPO. Zwar ist nach diesen Vorschriften das Tatsachengericht in der Regel verpflichtet, jedenfalls das Erscheinen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Verfahrensbeteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2007 – 2 B 55.07 – juris Rn. 7 m.w.N.). Allerdings ist zu sehen, dass in diesem Sinne ebenfalls nur Anträge zu berücksichtigen sind, die in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, was sich aus § 86 Abs. 2 VwGO ergibt und dem Gedanken des § 297 ZPO entspricht (BVerwG, U.v. 15.4.1964 – V C 45.63 – BVerwGE 18, 216/217; B.v. 16.7.2007 – 2 B 55.07 – juris Rn. 8).
Im Ergebnis ist auch im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht von einer Befragung des behandelnden Facharztes abgesehen hat, kein Anhaltspunkt für eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO oder des Grundsatzes des fairen Verfahrens ersichtlich.
1.4. Auch soweit klägerseits (Antragsbegründung S. 7 unten) gerügt wird, die Behördengutachter seien nicht vernommen worden, ist ein Verfahrensverstoß nicht hinreichend dargelegt.
Zwar hat die Klageseite auch hinsichtlich der Behördengutachter schriftsätzlich eine Vernehmung angeregt. Allerdings wurde auch insoweit in der mündlichen Verhandlung kein entsprechender Beweisantrag gestellt. Die in derartigen Fällen für die Begründung einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erforderliche Darlegung, weshalb sich dem Verwaltungsgericht das Erfordernis einer solchen Vernehmung hätte aufdrängen müssen (s.o.), findet sich in der Antragsbegründung nicht.
2. Der von der Antragsbegründung zusätzlich vorgetragene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
2.2. Klägerseits wird die These vertreten, aus den ärztlichen Stellungnahmen des den Kläger behandelnden Facharztes und dem Gutachten vom 17. Februar 2014 ergebe sich, dass der unfallbedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 festzusetzen sei. Die anderen Ansichten des Vertreters des Ärztlichen Dienstes des Beklagten, der kein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei, sowie des Gutachtens vom 22. Mai 2015 würden keine andere Ansicht rechtfertigen, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden.
Auch insoweit genügt der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nachdem es der Antragsbegründung nicht gelungen ist, einen Verfahrensfehler hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen (s.o.), bedürfte es einer eigenständigen Argumentation, weshalb der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rückgriff auf aktenkundige fachliche Äußerungen, insbesondere auf das Gutachten vom 22. Mai 2015 und das ergänzende Schreiben des Erstgutachters vom 2. Oktober 2014, und die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen der Sache nach ernstlich zweifelhaft sein sollten. Dabei wäre auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten freien gerichtlichen Überzeugungsbildung bei der Bewertung des Sachverhalts erforderlich gewesen, was in den klägerischen Darlegungen aber nicht hinreichend stattfindet. Letztlich setzt die Antragsbegründung insoweit nur ihre eigene Wertung an die Stelle der gerichtlichen statt substanziiert darzulegen, woraus sich – jenseits der ebenfalls nicht hinreichend dargelegten bzw. nicht gegebenen Verfahrensfehler (s.o.) – die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sollen.
3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
4. Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 40, 42 und 47 GKG, weil es um wiederkehrende Leistungen geht, wobei ein Rückgriff auf Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs im Hinblick auf § 42 GKG nicht in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 19.7.2017 – 2 KSt 1.17 u.a. – Buchholz 3060 § 42 GKG Nr. 2 Rn. 5; B.v. 22.3.2018 – 2 C 43.17 – BeckRS 2018, 9593 Rn. 28).
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert mit dem dreifachen Jahresbetrag der streitgegenständlichen wiederkehrenden Leistung zu bemessen, wobei gemäß § 40 Abs. 1 GKG auf den Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs abzustellen ist und der erstinstanzliche Streitwert gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG auch in der zweiten Instanz nicht überschritten werden darf.
Dabei ist das klägerische Begehren dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Anfechtungsklage die Aufhebung der Herabsetzung des zuerkannten Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 30 und die Verpflichtungsklage – darauf aufbauend – nur die begehrte Anhebung des durch die Anfechtungsklage wiedererlangten Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 50 betrifft. Bei dieser Auslegung findet hinsichtlich der Differenz zwischen einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 und einem von 40 keine doppelte Klageerhebung statt.
4.1. Im ersten Rechtszug beträgt der Streitwert insgesamt 6.076,00 €.
Aus § 42 Abs. 1 GKG ergibt sich dabei ein Teilbetrag von 3.996,00 €. Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft befindlichen Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. § 35 BeamtVG – vgl. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 – 21. KOV-AnpV 2015) vom 19. Juni 2015 (BGBl I S. 993) – betrug zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 (132,00 €) und von 40 (181,00 €) die Differenz 49,00 €. Für die Anfechtungsklage ergibt sich daraus ein Streitwert von 1.764,00 € (49,00 €x36). Im Zeitpunkt der Klageerhebung betrug zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (181,00 €) und von 50 (243,00 €) die Differenz 62,00 €. Für die Verpflichtungsklage ergibt sich daraus ein Streitwert von 2.232,00 € (62,00 €x36). Die Streitwerte für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, woraus sich eine Summe von 3.996,00 € (1.764,00 €+2.232,00 €) ergibt.
Hinzuzurechnen sind dem gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge, auf die sich das Klagebegehren bezieht. Dies betrifft vorliegend die Zeit von Februar 2013 (dem Monat, in den der Zeitpunkt des Dienstunfalls fällt) bis einschließlich September 2015 (dem Monat, in den der Zeitpunkt der Klageerhebung fällt), wobei der Monat der Einreichung der Klage als Rückstandsmonat mitzuzählen ist (OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 6.8.2007 – 3 WF 233/07 – juris Rn. 15).
In diesem Zeitraum waren verschiedene Fassungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. § 35 BeamtVG in Kraft, was bei der Bewertung der geltend gemachten Rückstände zu berücksichtigen ist, wobei es auf die Differenz zwischen dem jeweiligen monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 und von 40 erst ab dem im Änderungsbescheid vom 24. Juni 2015 genannten Zeitpunkt der Herabsetzung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 30, also ab Juli 2015 (nach Ablauf des Monats Juni 2015), ankommt.
Für die Monate Februar 2013 bis einschließlich Juni 2013 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 der Achtzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 – 18. KOV-AnpV 2012) vom 21. Juni 2012 (BGBl I S. 1391), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (174 €) und von 50 (233,00 €) die Differenz 59,00 € ausmachte, so dass als Rückstand insoweit 295,00 € (59,00 €x5) geltend gemacht sind.
Für die Monate Juli 2013 bis einschließlich Juni 2014 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und Art. 2 der Neunzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 – 19. KOV-AnpV 2013) vom 14. August 2013 (BGBl I S. 3227), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (174,00 €) und von 50 (234,00 €) die Differenz 60,00 € ausmachte, so dass als Rückstand insoweit 720,00 € (60,00 €x12) geltend gemacht sind.
Für die Monate Juli 2014 bis einschließlich Juni 2015 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 der Zwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (20. KOV-Anpassungsverordnung 2014 – 20. KOV-AnpV 2014) vom 23. September 2014 (BGBl I S. 1533), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (177,00 €) und von 50 (238,00 €) die Differenz 61 € ausmachte, so dass als Rückstand insoweit 732,00 € (61,00 €x12) geltend gemacht sind.
Für die Monate Juli 2015 bis einschließlich September 2015 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 – 21. KOV-AnpV 2015) vom 19. Juni 2015 (BGBl I S. 993), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 (132,00 €) und von 40 (181,00 €) die Differenz 49,00 € ausmachte, was insoweit (im Rahmen der Anfechtungsklage) zu einem geltend gemachten Rückstand von 147,00 € (49,00 €x3) führt und zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (181,00 €) und von 50 (243,00 €) die Differenz 62,00 € ausmachte, was insoweit (im Rahmen der Verpflichtungsklage) zu einem geltend gemachten Rückstand von 186,00 € (62,00 €x3) führt.
Die Summe der besagten streitgegenständlichen Rückstände beträgt 2.080,00 € (295,00 €+720,00 €+732,00 €+147,00 €+186,00 €).
Daraus ergibt sich für die erste Instanz ein Streitwert von insgesamt 6.076,00 € (3.996,00 €+2.080,00 €).
Die von diesem nach neuerer Rechtsprechung maßgeblichen Streitwert abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.
4.2. Auch für den zweiten Rechtszug beträgt der Streitwert im Ergebnis 6.076,00 €, und zwar gemäß § 42 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Zwar sah § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG (in der Fassung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 – 22. KOV-AnpV 2016 – vom 20.6.2016, BGBl I S. 1362) im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Zulassungsverfahrens andere Grundrentenbeträge mit höheren Differenzen untereinander vor, die rechnerisch zu höheren Summen führen würden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG darf der erstinstanzliche Streitwert im Rechtsmittelverfahren aber nicht überschritten werden.
5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, unanfechtbar.


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