Verwaltungsrecht

Angelegenheiten nach §§ 6a und 6b BKGG

Aktenzeichen  S 9 BK 11/19

Datum:
30.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51518
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Kläger, die Beklagte und auch der Beigeladene wurden in der Ladung vom 26. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Durch den Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 war den Klägern hinreichend klar, wie das Gericht entscheiden wollte.
Die Klage der Kläger ist unzulässig.
Das Bayerische LSG hat rechtskräftig mit Urteil vom 24. September 2019 über die für Dezember 2012 an die Kläger zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entschieden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 141, Rdnr. 2 ff. – BAYERN.RECHT). Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das BSG mit Beschluss vom 6. Februar 2020 (Az. B 4 KG 6/19 B) verworfen. Die Wiederaufnahme des Klage- und Berufungsverfahrens wurde mit Urteilen vom 17. April 2020 (B 9 BK 6/15) bzw. 13. Februar 2020 (L 7 BK 12/17) verworfen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen war das Jobcenter H. nicht notwendig beizuladen.
Zudem ist die von den Klägern erhobene Feststellung- und Verpflichtungsklage im Hinblick auf die Verzinsung der Nachzahlung für Dezember 2012 unzulässig.
Die Feststellungsklage ist hier subsidiär, da die Kläger hier auch ihr Ziel mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen könnten (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 55, Rdnr. 19 ff. – BAYERN.RECHT).
Die Verpflichtungsklage ist die richtige Klageart, wenn die Behörde nicht zur Leistungsgewährung, sondern nur zur Erteilung eines neuen Verwaltungsaktes verurteilt werden kann oder wenn die Leistungsgewährung im Ermessen der Behörde steht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 54, Rdnr. 24 – BAYERN.RECHT). Vorliegend könnte jedoch der Beigeladene zur Leistungsgewährung – Verzinsung der Nachzahlung für Dezember 2012 – und nicht nur zur Erteilung eines neuen Verwaltungsaktes verurteilt werden. Die Leistungsgewährung steht nicht im Ermessen der Behörde. Bislang hat der Beigeladene noch keinen Bescheid hinsichtlich einer möglichen Verzinsung der Nachzahlung für Dezember 2012 erlassen. In einer solchen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, ob möglicherweise der Antragseingang bei der Beklagten berücksichtigt werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 6/94 – juris; Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage, § 44, Stand 9. April 2020, Rdnr. 35).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angegriffen werden, da der Berufungsstreitwert von 750,00 € im Hinblick auf die begehrte Erweiterung in Höhe von 558,00 € nicht erreicht wird. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG. Insbesondere hat die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung.


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