Verwaltungsrecht

Anlassbezogene Personenkontrolle durch die Bundespolizei im grenznahen Bereich

Aktenzeichen  M 7 K 14.1468

Datum:
27.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 111974
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1
Schengener Grenzkodex Art 20, Art. 21
AEUV Art. 67

 

Leitsatz

1. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG kann die Bundespolizei im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km zur Verhinderung unerlaubter Einreise oder zur Verhütung von grenzbezogenen Straftaten die Identität einer Person feststellen, ohne dass eine konkrete Gefahr vorliegt, und die personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Dies steht nicht im Widerspruch zu Art. 67 Abs. 2 AEUV und Art. 20 Schengener Grenzkodex, wonach an den Binnengrenzen keine Grenzkontrollen stattfinden. Denn nach dem Schengener Grenzkodex sind anlassbezogene, stichprobenartige Kontrollen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zulässig, die nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben. Dies erlaubt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG bei europarechtskonformer Auslegung. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Identitätsfeststellung eines allein reisenden Mannes, der sich auffällig verhält, ist ermessensfehlerfrei, wenn sie nicht an ein “ausländisches Aussehen” anknüpft. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die gegen die Identitätsfeststellung am … 2014 gerichtete Klage ist – da sich die als Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) zu qualifizierende (vgl. Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, Komm., 2014, § 23 BPolG Rn. 1) Maßnahme bereits vor Klageerhebung erledigt hatte – in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 72). Gegen den nachfolgenden Abgleich der personenbezogenen Daten des Klägers mit der Fahndungsdatenbank ist die Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn bei der Prüfung und Feststellung, ob zu einer bestimmten Person Speicherungen in bestimmten Dateien vorhanden sind, handelt es sich um einen bloßen Realakt (vgl. OVG RP, U. v. 24. Januar 2013 – juris Rn. 15 u. U. v. 21. April 2016 – 7 A 11108/14 – juris jeweils m. w. N.). Beide Klagen erfordern ein inhaltlich gleich gelagertes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. BVerwG, U. v. 10. Februar 2000 – 2 A 3/99 – juris Rn. 11 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 25), welches hier bereits wegen einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr (zu den Voraussetzungen Schmidt, a. a. O., § 113 VwGO Rn. 86a m. w. N.; Gerhard in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Erg.Lfg. Februar 2016, § 113 Rn. 93) gegeben ist. Denn unter im Wesentlichen unveränderten Umständen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 12) muss der Kläger, der regelmäßig Züge im Grenzraum benutzt und bereits mehrmals von vergleichbaren polizeilichen Maßnahmen betroffen war, auch in Zukunft mit Personenkontrollen rechnen, und zwar im Grenzraum durch Bundespolizeibeamte (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BPolG). Ob der Kläger daneben auch ein Rehabilitierungsinteresse (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 25) hat, kann dahinstehen.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgericht München ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5 VwGO. Die Bundespolizeidirektion München hat ihren Sitz im Gerichtsbezirk (§ 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO). Beamte der ihr nachgeordneten Bundespolizeiinspektion Rosenheim haben die angefochtenen Maßnahmen getroffen. Die Bundespolizeidirektion München, eine untere Bundesbehörde (§ 58 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV in der seit 1. März 2008 geltenden Fassung, BGBl I 2008, 250), zählt als vom Bund eingerichtete, nach außen selbstständig handelnde Verwaltungseinheit zu den Bundesbehörden im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO (Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn. 16 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 52 Rn. 12). Soweit davon auszugehen wäre, dass § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO im Falle der hier erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage keine Anwendung findet (so Ziekow, a. a. O., § 52 Rn. 15; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Erg.lfg. Februar 2016, § 52 Rn. 17; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 52 Rn. 10; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 52 Rn. 8, VG Hamburg, B. v. 17. August 1998 – 10 VG 2758/98 – juris Rn. 2; VG Frankfurt/Oder, B. v. 27. März 2013 – 6 K 1186/12 – juris Rn. 3), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München aus § 52 Nr. 5 VwGO, wonach es bei Nichtvorliegen einer gerichtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO auf den Sitz des Beklagten ankommt, im Falle des Staates also auf den Sitz der gem. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6 BPolZV i. V. m. § 1 Abs. 2 BPolG sachlich und örtlich zuständigen Bundesbehörde in München.
Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, weil die Identitätsfeststellung und der Abgleich der personenbezogenen Daten rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben.
Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen waren die Vorschriften der § 23 Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1 BPolG. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG kann die Bundespolizei im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG (grenzbezogenen Straftaten) die Identität einer Person feststellen, ohne dass eine konkrete Gefahr vorliegt (Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 23 BPolG Rn. 12; BT-Drs. 13/10790, S. 1 zu dem im Wesentlichen wortgleichen § 23 Abs. 1 BGSG: „ohne konkrete Verdachtsmomente“). Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BPolG kann sie im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
Einer Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG steht nicht das Unionsrecht, insbesondere nicht Art. 67 Abs. 2 AEUV und die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) – SGK -) entgegen. Nach Art. 67 Abs. 2 AEUV und Art. 20 SGK finden keine Personenkontrollen an den Binnengrenzen statt. Nach Art. 21 lit. a Satz 1 SGK berührt die Abschaffung der Grenzkontrollen (Art. 2 Nr. 9 SGK) an den Binnengrenzen durch Art. 20 SGK nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen nationalen Behörden, sofern dies nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat, d. h. wie systematische Kontrollen zur Feststellung, ob der Betreffende mit seinem Fortbewegungsmittel und den mitgeführten Sachen zur Ein- oder Ausreise berechtigt ist (Art. 2 Nr. 10 SGK; vgl. EuGH, U. v. 22. Juni 2010 – C-188/10, C-189/10 (Melki und Abedeli ./. Frankreich) – juris Rn. 71). Nach Art. 21 lit. a Satz 2 SGK darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen (i) keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, (ii) auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, (iii) in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet und (iv) auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden. Die Identitätskontrollen der Bundespolizei gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG haben nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen. Sie knüpfen nicht an die beabsichtigte oder bereits erfolgte Ein- oder Ausreise bzw. den Grenzübertritt der kontrollierten Person an und haben damit keine Maßnahmen unabhängig von jedem anderen Anlass zum Ziel. Allein die Beschränkung der Identitätskontrollen auf das Grenzgebiet genügt nicht, um von einer gleichen Wirkung auszugehen (EuGH, U. v. 22. Juni 2010 (C-188/10, C-189/10, Melki und Abedeli ./. Frankreich) juris Rn. 72). Weiter erfolgt der Einsatz der Bundespolizei in den Zügen im Grenzraum lageabhängig, d. h. aufgrund von Erkenntnissen, dass bestimmte Züge oder Strecken nach grenzpolizeilicher Erfahrung zu unerlaubten Einreisen oder sonstiger grenzüberschreitender Kriminalität im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG genutzt werden. Wie die Einvernahme des Dienstgruppenleiters der Kontrollbeamten ergeben hat, werden einzelne, im Vorhinein in einer Dienstgruppenbesprechung festgelegte Züge kontrolliert, die aufgrund der bei ihm vorhandenen Lageerkenntnisse aus verschiedenen Quellen, unter anderem aufgrund seiner dienstlichen Erfahrung, ausgewählt werden. Die vom Kläger benutzte Zugverbindung wird nach Aussage des Zeugen in etwa genauso oft kontrolliert wie andere Zugverbindungen im Zuständigkeitsbereich Kempten. Schließlich unterscheiden sich die Kontrollen eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen, da sie zum einen nur stichprobenartig – einzelne Zugverbindungen und hierin nur einzelne Personen wie in dem vom Kläger benutzten Zug – erfolgen und zum andern nicht nur auf die Feststellung unerlaubter Einreisen und unerlaubten Aufenthalts gerichtet sind, sondern insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (vgl. Antwort der Bundesregierung v. 5. September 2012, BT-Drs. 17/10597, S. 55; vgl. auch Anlage 1 zum Schreiben der Beklagten vom 6. Mai 2015 mit der Anzahl der am … 2014 kontrollierten Personen in einzelnen Zugverbindungen). Die in der Bundestagsdrucksache 18/4149 (S. 6) veröffentlichten statistischen Erhebungen belegen, dass bei den Identitätskontrollen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG im gesamten Bundesgebiet für das Jahr 2014 gegenüber rund 32.300 Aufenthaltsdelikten (unerlaubte Einreisen und unerlaubter Aufenthalt) weitaus mehr sonstige Feststellungen, nämlich 90.492 sonstige Straftaten und mehr als 27.000 Feststellungen zu Personen- und Sachfahndungen, getroffen wurden. Im Übrigen würde der Umstand, dass die Identitätskontrolle hauptsächlich der Bekämpfung des illegalen Aufenthalts dient, auch nicht nahelegen, dass sie gem. Art. 21 Satz 1 SGK gleiche Wirkung wie eine unzulässige Grenzübertrittskontrolle hat (EuGH, U. v. 19. Juli 2012 – C-278/12 (Adil ./. Niederlande) – juris Rn. 64 ff.).
Auch aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung lässt die Befugnis des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG keine polizeilichen Maßnahmen gleicher Wirkung zu. Nach dem Urteil des EUGH vom 22. Juni 2010 – C-188/10, C-189/10 (Melki und Abedeli ./. Frankreich) – juris) stehen Art. 67 Abs. 2 AEUV und Art. 20, 21 SGK einer nationalen Regelung entgegen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, im Grenzgebiet die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, zu kontrollieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen zu überprüfen, ohne dass diese nationale Regelung den erforderlichen Rahmen für diese Befugnis vorgibt, der gewährleistet, dass die tatsächliche Ausübung der Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann. Dabei sind die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot umso höher, je zahlreicher die Indizien für eine mögliche einer Grenzübertrittskontrolle gleichkommende Wirkung sind (EuGH, U. v. 19. Juli 2012 – C-278/12 (Adil ./. Niederlande) – juris Rn. 75). Nicht gefordert wird, dass die nationale Befugnisnorm tatbestandsmäßig einen konkreten Verdacht voraussetzt (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 71).
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG zielt – im Gegensatz zu der im Verfahren C-188/10, C-189/10 streitgegenständlichen französischen Regelung – nicht lediglich auf die Überprüfung eines Verstoßes der mit einem Grenzübertritt typischerweise verbundenen Ausweisungspflicht ab, sondern auf die den Mitgliedstaaten nach Art. 72 AEUV vorbehaltene Bekämpfung von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der grenzüberschreitenden Kriminalität im Sinne von Art. 21 lit. a Satz 2 (ii) SGK. Die Regelung gestattet bei europarechtskonformer Auslegung im Lichte der unmittelbar anwendbaren Art. 20, 21 SGK und einer an ihrem Zweck, der Verhinderung bzw. Unterbindung unerlaubten Einreise sowie Verhütung grenzbezogenen Straftaten, orientierten Auslegung keine europarechtlich unzulässigen, voraussetzungslosen bzw. systematischen Identitätskontrollen, die eine unzulässigen Grenzübertrittskontrollen gleiche Wirkung haben könnten. Denn eine solche Auslegung verpflichtet die Bundespolizei, wovon sie auch tatsächlich ausgeht (vgl. Antwort der Bundesregierung v. 5. September 2012, BT-Drs. 17/10597, S. 55; Anwendungserlass zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG), den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige Erfahrungen hinsichtlich der verfolgten Ziele zugrunde zu legen, diese also anlassbezogen und selektiv durchzuführen, ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedürfte (vgl. BayVerfGH, E. v. 7. Februar 2006 – Vf. 69-VI-04 – NVwZ 2006, 1284/1285 zu der § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vergleichbaren Befugnisnorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG). Diese handlungsbegrenzenden Elemente gehören zum gesetzlichen Tatbestand (vgl. BayVerfGH, a. a. O.). Im Übrigen sind hier nach der Rechtsprechung des EuGH keine besonders hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm zu stellen, weil sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Kontrollen auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Beklagte systematische Kontrollen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen durchführt.
Nachdem die Art. 20, 21 SGK bereits Gegenstand mehr als eines Verfahrens gem. Art. 267 Abs. 1 AEUV gewesen sind, ist das Gericht nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet (vgl. Kotzur in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Komm., 5. Aufl. 2010, Art. 267 AEUV Rn. 19). Nach Art. 267 Abs. 2 AEUV ist ein erstinstanzliches Gericht hierzu ohnehin nicht verpflichtet. Abgesehen davon hat der Europäische Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV auch nicht – wie vom Kläger mit Schreiben vom 8. April 2015 beantragt – über die Vereinbarkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG mit dem Unionsrecht zum „Schengen Raum“ zu entscheiden, sondern über die Auslegung der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften (vgl. Kotzur, a. a. O., Rn. 7).
Die streitgegenständliche Identitätskontrolle ist durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG gedeckt. Es lagen polizeiliche Erkenntnisse vor, dass die vom Kläger genutzte Zugverbindung auch von unerlaubt Einreisenden und von Tätern grenzbezogener Straftaten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1-4 BPolG genutzt wird. Auf den von der deutsch-österreichischen Grenze her kommenden Verkehrswegen war zum maßgeblichen Zeitpunkt von einem hohen Aufkommen an grenzüberschreitender Kriminalität auszugehen, insbesondere Betäubungsmittelkriminalität und illegalen Einreisen. Auch wenn die Aufgriffe im Revier Kempten nach dem statistischen Material der Beklagten wesentlich geringer sind bzw. zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kontrolle waren als die im Revier Rosenheim, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass im Revier Kempten keine polizeilichen Kontrollen gerechtfertigt waren. Denn ein völliger Kontrollverzicht auf weniger genutzten Einreisewegen mit niedrigerer Trefferquote hätte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass illegale Einreiseströme umgelenkt und Schleuser- und Betäubungsmittelkriminalität in unkontrollierte Bereiche verlagert würden. Der unterschiedlichen Deliktsdichte in bestimmten Bereichen des Grenzraums kann durch eine entsprechend verringerte Personalstärke – im Revier Rosenheim waren es Anfang 2014 etwa dreimal so viele Kräfte wie im Revier Kempten – und Kontrolldichte flexibel Rechnung getragen werden. Hinzu kamen die polizeilichen Erkenntnisse zum typischen Täterprofil (männlich, alleinreisend, wenig Gepäck), dem der Kläger entsprach. Auch wenn es sich dabei um ein relativ grobes Profil handelt, reicht dies für eine polizeiliche Kontrolle aus (vgl. BayVGH, B. v. 25. März 2014 – 10 ZB 11.1582 – juris Rn. 10).
Die handelnden Polizeibeamten haben auch ihr Ermessen zweckgerecht ausgeübt. Anlass für die Kontrolle war, dass der Kläger ein alleinreisender Mann mit wenig Gepäck war und sich auffällig verhielt. Eine konkrete Gefahr wird von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG nicht vorausgesetzt (Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 23 BPolG Rn. 12). Der Kläger hat nicht einfach nur aus dem Fenster gesehen, sondern in einem geheizten Waggon mit einer Wollmütze auf dem Kopf so in Richtung Zugfenster bzw. mit dem Rücken zum Gang gesessen, dass von seinem Gesicht nichts zu sehen war und die von hinten den Großraumwagen betretenden Beamten den Eindruck gewannen, er wende sich bewusst ab. Nach Ansprache durch die Polizeibeamten reagierte er gereizt bzw. „aufgebracht“, indem er nach dem Dienstausweis mit der Begründung verlangte, die Streife sei nicht als Polizei erkennbar, und auf den Hinweis auf die getragene Uniform und die Dienstwaffe entgegnete, jeder könne sich eine solche Uniform kaufen. Er werde nur wegen seines „nicht-deutschen“ Aussehens und seiner Hautfarbe kontrolliert. Ferner bezeichnete er die Kontrollen als „Nazi-Methoden“. Damit hat er deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht kontrolliert werden will.
Die widerspruchsfreien Aussagen der Polizeibeamten sind glaubhaft. Von Anfang an und gleichbleibend haben beide Zeugen übereinstimmend das Verhalten des Klägers als ausschlaggebend für die Kontrolle genannt. Dass sich die Beamten etwas mehr als drei Monate später, zur Zeit der Klageerhebung, noch an die Kontrolle erinnert haben, ist nachvollziehbar, weil diese einen ungewöhnlichen Verlauf genommen und der Kläger angekündigt hatte, dass er sich beschweren werde. Dass einer der Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung, mehr als siebzehn Monate später, den Kläger nicht mehr wiedererkannt hat und sich nicht an Einzelheiten seiner Bekleidung oder die Kriterien für die Auswahl des kontrollierten Zuges erinnern konnte, ist ebenso nachvollziehbar. Letzteres war nicht Gegenstand seiner schriftlichen Stellungnahme und von ihm augenscheinlich nicht für wesentlich erachtet worden. Er hat sich indes an den Vorfall als solchen, an Details, die für seine damalige Entscheidung maßgebend waren, und an sein Vorgehen erinnert. Ferner ist glaubhaft, dass die in Fahrtrichtung laufenden Polizeibeamten das Gesicht des Klägers, der vom Gang ab- und dem Fenster zugewandt in einer Vierergruppe saß und mit einer Mütze bekleidet war, nicht gesehen haben, bevor sie sich zu der Kontrolle entschlossen haben; zumal dieser Entschluss üblicherweise in Sekunden oder Bruchteilen von Sekunden gefällt wird. Auch das Motiv für die Kontrolle – jemanden zu überprüfen, der durch eine auffällig abgewandte Haltung vermuten lässt, dass er nicht kontrolliert werden wolle und etwas zu verbergen habe – ist nachvollziehbar. Da es insoweit auf die Sicht des handelnden Polizeibeamten ankommt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Kläger die Beamten wahrgenommen hat oder nicht und – falls er sie wahrgenommen hat – darin zu Recht keinen Anlass sah, sich ihnen zuzuwenden. Das aufgebrachte Verhalten des Klägers nach der Erstansprache musste jedenfalls den Eindruck verstärken, dass er auf keinen Fall kontrolliert werden wolle, und die Zeugen in ihrem Entschluss bestärken, die Kontrolle durchzuführen.
Auch mit den gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen F. gerichteten Einwänden dringt der Kläger nicht durch. Entgegen seiner Darstellung hat dieser Zeuge weder behauptet, dass er den Kläger für einen entwichenen Jugendlichen gehalten habe, noch den Kontrollzweck ausgewechselt. Er hat vielmehr gesagt, dass er das Alter des Klägers aufgrund des verborgenen Gesichts nicht habe feststellen können, und auf Frage des Prozessbevollmächtigten mehrmals seinen Eindruck wiederholt, dass der Kläger etwas zu verbergen gehabt habe. Nachfolgend hat er dem Sinne nach ausgesagt, dass es sich um eine „normale“ Personenkontrolle auf breiter unspezifischer Verdachtsgrundlage gehandelt habe. Auf weitere Fragen hat er sodann einzelne Verdachtsgründe aus dem in Betracht kommenden Spektrum aufgezählt, wie Straftäter (darunter Betäubungsmitteldelikte), entwichene Jugendliche, illegal Eingereiste und verwirrte ältere Leute, ohne zu spezifizieren, welcher seines Erachtens auf den Kläger zutraf. Vielmehr hat er angegeben, dass er das Ergebnis der Kontrollen abwarte, bevor er sich nähere Gedanken darüber mache. Soweit der Zeuge damit zu erkennen gegeben hat, dass er erforschen wollte, was der Kläger zu verbergen hatte, liegt hierin kein Wechsel des Kontrollzwecks. Ebenso wenig hat der Zeuge, was ihm der Kläger unterstellt, angegeben, dass er alle Kontrollen sofort wieder vergesse. Er hat lediglich im Rahmen der knapp einstündigen Befragung auf Fragen des Prozessbevollmächtigten nach weiteren von ihm nicht erinnerten Einzelheiten zu der vom Kläger getragenen Mütze entgegnet, dass für ihn der Vorfall mit dem Ende der Kontrolle beendet sei, und damit zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Anlass hatte, sich die nachgefragten Details einzuprägen.
Anders als der Kläger meint, lässt sich auch daraus, dass die Zeugen seine Hautfarbe bzw. sein Aussehen als Auswahlkriterium verneint haben, nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen herleiten. Zum einen haben sie nachvollziehbar ausgesagt, das Gesicht des Klägers vor der Ansprache gar nicht gesehen zu haben. Zum andern gibt es keinen, auf eine Unterstellung diskriminierenden polizeilichen Vorgehens hinauslaufenden allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Person mit fremdländischem Aussehen gerade oder nur deshalb kontrolliert worden sein kann bzw. muss, der von den Zeugen widerlegt werden müsste. Diese Annahme lässt sich bereits deshalb nicht durch Hinweis auf das Ziel des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, unerlaubte Einreisen zu verhindern, beweisen, weil die Vorschrift gleichermaßen der Verhütung grenzbezogener Straftaten dient. Soweit der Klägerbevollmächtigte im Schreiben vom 15. Juni 2015 vorträgt, Diskriminierungsverbote verlangten eine Beweislastumkehr, ließe auch eine entsprechende Regelung keinen Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu. Für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts einer Aussage ist eine Regelung der Beweislastumkehr nicht geeignet. Abgesehen davon wäre eine Beweislastumkehr ohne hinreichende Indizien, die auf eine gleichheitswidrige Sonderbehandlung des Betreffenden hindeuten, abzulehnen, da sie in der Praxis letztlich die nicht sachgerechte Konsequenz hätte, dass nur noch Personen kontrolliert werden dürften, deren Aussehen keinerlei Besonderheiten aufweist. Auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des EGMR (U. v. 13. November 2007 – 57325/00 -, NVwZ 2008, 533/535) zur Beweislastumkehr in Diskriminierungsfällen verlangt für eine Beweislastumkehr den gelungenen Anscheinsbeweis einer diskriminierenden Behandlung. Dieser ist vorliegend schon deshalb nicht geführt, weil es keine Statistiken gibt, aus denen sich etwas zum Aussehen der gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG kontrollierten Personen ergäbe. Schließlich wirkt der Kläger auch nicht fremdländisch, so dass sein Beharren darauf, dass er wegen seiner Hautfarbe oder seines Aussehens kontrolliert worden sein müsse und alles andere unglaubhaft sei, auch nicht überzeugend erscheint. Nichts weiter war mit der Feststellung der Berichterstatterin in der mündlichen Verhandlung gemeint, dass der Kläger keine auffällige Hautfarbe habe. Bei einer für derartige Kontrollen typischen flüchtigen Betrachtung ist eine nicht-deutsche Abstammung des Klägers jedenfalls nicht offensichtlich.
Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger durch die Identitätsfeststellung eine Sonderbehandlung erfahren hat, scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG aus. Die Zeugen haben zwar nicht in dem Waggon, in dem er gereist ist, jedoch in dem betreffenden Zug noch vier weitere Personen (siehe Anlage 1 zum Schreiben des Beklagten vom 6. Mai 2015) kontrolliert, auch solche mit typisch inländischem Aussehen. Eine entsprechende Kontrollpraxis hat ein mitreisender junger Mann typisch inländischen Aussehens bestätigt, der dem Kläger entgegnet hat, er sei vor kurzem in einer Woche zweimal kontrolliert worden. Soweit der Beistand des Klägers vorgetragen hat, er selbst sei bei Bahnreisen nicht kontrolliert worden, wohingegen der Kläger im Jahr 2014 dreimal kontrolliert worden sei, lässt sich daraus bereits deshalb kein belastbares Indiz für eine Ungleichbehandlung des Klägers herleiten, weil Personenkontrollen lage- und streckenabhängig stattfinden. Der Kläger benutzt etwa einmal im Monat Züge im grenznahen Bereich im Süden der Bundesrepublik Deutschland, der von illegaler Einwanderung in hohem Maße betroffen ist. Dort wird daher auch verstärkt kontrolliert, was den Erfahrungen von Mitgliedern der Kammer entspricht, die vor allem in den von der österreichischen Grenze her kommenden Zügen im Bereich der Bundespolizeidirektion München selbst, ebenso wie andere Personen ohne spezifische Besonderheiten in ihrem Aussehen, von der Bundespolizei kontrolliert worden sind.
Nachdem die Identitätskontrolle rechtmäßig war, durften auch die hierdurch erlangten personenbezogenen Daten gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 BPolG Daten mit dem Fahndungsbestand abgeglichen werden.
Die Art und Weise der polizeilichen Maßnahmen war verhältnismäßig und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 35 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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