Verwaltungsrecht

Anordnung der Einfriedung eines Weidegrundstücks

Aktenzeichen  10 CS 21.1664

Datum:
1.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20859
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 18 Abs. 1, Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6

 

Leitsatz

Die Anordnung der Einzäunung einer Weidefläche zur Bekämpfung einer konkreten Gefahr durch freilaufende große Hunde findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 18 Abs. 2 iVm Abs. 1 LStVG.  (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 8 S 21.907 2021-05-20 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III. In Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Mai 2021 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 4.150 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. März 2021 weiter. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin die Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, ein Weidegrundstück einzufrieden, damit die Herdenschutzhunde der Antragsteller das Weidegrundstück nicht mehr unbeaufsichtigt verlassen können.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Mai 2021.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Anordnung das private Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt, weil die Anordnung sich im Hauptsacheverfahren bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Die Verpflichtung zur Herstellung einer ausbruchsicheren Einzäunung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG. Die Anordnung der Einzäunung der Weidefläche sei zur Bekämpfung einer konkreten Gefahr durch die freilaufenden großen Hunde der Antragsteller gerechtfertigt. Die Kosten hierfür seien auch nicht unverhältnismäßig.
Dem halten die Antragssteller entgegen, das freie Umherlaufen ihrer Herdenschutzhunde stelle keine konkrete Gefahr dar. Zudem seien die Kosten für die Errichtung eines ausbruchsicheren Zaunes der geforderten Länge i.H.v. 36.717,68 Euro unverhältnismäßig. Bei der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Ausführung, die nur rund 8.300,00 Euro kosten solle, sei zweifelhaft, ob sie angesichts der Größe und des Gewichts ihrer Hunde eine taugliche Einfriedung sei.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Insofern verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 10 NE 20.2831 – juris Rn. 45 m.w.N.) davon ausgegangen, dass unter den gegebenen Umständen von den freilaufenden großen Hunden der Antragsteller ungeachtet ihrer individuellen rassespezifischen Gefährlichkeit eine konkrete Gefahr ausgeht. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, wenn sie (insofern widersprüchlich) zwar behauptet, es bestehe keine konkrete Gefahr, gleichzeitig aber einräumt, es habe „allenfalls die Gefahr von Schreckreaktionen“ bestanden. Dass die Herstellung einer Einzäunung 36.717,68 Euro kosten werde, weil die von der Antragsgegnerin substantiiert dargelegte kostengünstigere Möglichkeit nicht hinreichend ausbruchsicher sei, wird von der Beschwerde lediglich behauptet aber – wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – nicht ansatzweise dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat hat damit die Mindestkosten für die Errichtung der Einzäunung als wirtschaftliches Interesse der Antragsteller zugrunde gelegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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