Verwaltungsrecht

Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Vorverfolgung in der Türkei

Aktenzeichen  Au 6 K 17.33900

Datum:
12.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 16764
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1.  Zur aktuellen politischen Lage in der Türkei. (Rn. 27 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vorverfolgung wegen an politischen Betätigungen anknüpfende Misshandlungen in staatlichem Gewahrsam. (Rn. 33 – 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Unter Aufhebung von Ziffer 1, 3 bis 6 ihres Bescheids vom 12. Juli 2017, soweit sie der folgenden Verpflichtung entgegenstehen, wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juli 2017 ist daher im angefochtenen Teil rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); er ist daher aufzuheben.
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris) entspricht.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassen-den Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32).
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QRL ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.7.2012 – 10 B 18/12 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 2.3.2010 – Rs. C-175/08 u.a. – juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – juris Rn. 25). Die vorgenannte Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377/382 Rn. 18) droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (Nr. 1), vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2), oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Nr. 3). Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG).
Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
a) Die politische Lage in der Türkei stellt sich derzeit wie folgt dar:
Die Türkei ist nach ihrer Verfassung eine parlamentarische Republik und ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat und besonders den Grundsätzen des Staatsgründers Mustafa Kemal („Atatürk“) verpflichtet. Der – im Jahr 2014 erstmals direkt vom Volk gewählte – Staatspräsident hatte eine eher repräsentative Funktion; die Regierungsgeschäfte führte der Ministerpräsident. Durch die Verfassungsänderungen des Jahres 2018 ist die Türkei in eine Präsidialrepublik umgewandelt worden, in welcher Staats- und Regierungschef personenidentisch sind: Staatspräsidenten Erdoğan (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 6 f. m.w.N.).
Im Parlament besteht von Verfassungs wegen ein Mehrparteiensystem, in welchem die seit dem Jahr 2002 regierende „Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung“ (AKP) des früheren Ministerpräsidenten und heutigen Staatspräsidenten Erdoğan die zahlenstärkste Fraktion darstellt. Die heutige Parteienlandschaft in der Türkei ist geprägt von drei Faktoren, die sich gegenseitig verstärken: Erstens herrschen zwischen den Parteien relativ stabile Größenverhältnisse in der Relation 4 zu 2 zu 1. Die AKP ist stets unangefochten stärkste Kraft. Mit klarem Abstand folgt die CHP, die in der Regel halb so viele Stimmen bekommt wie die AKP, und darauf die MHP mit wiederum circa der Hälfte der Stimmen der CHP. Die pro-kurdische Partei der Demokratie der Völker (HDP) hat sich erst in den letzten Jahren dauerhaft etabliert. Zweitens sind die Wähler von drei der genannten Parteien relativ klar abgegrenzten Milieus zuzuordnen, die sich nicht nur nach ethno-kulturellen Zugehörigkeiten unterscheiden lassen, sondern auch nach divergierenden Lebensstilen sowie schichten-spezifischen sozialen und wirtschaftlichen Lagen. Die AKP stützt sich primär auf eine türkisch-national empfindende und ausgeprägt religiöse Wählerschaft mit konservativer Sittlichkeit und traditionellem Lebensstil, die eher den unteren Einkommens- und Bildungsschichten zuzurechnen ist. Die CHP dagegen vertritt die türkisch-säkularen Schichten höheren Bildungsgrades mit einem europäischen Lebensstil und durchschnittlich deutlich höheren Einkommen. Ob im Hinblick auf Schicht oder Bildung, Modernität oder Konservatismus: Die MHP steht zwischen den beiden größeren Parteien. Charakteristisch für sie ist ein stark ethnisch gefärbter türkischer Nationalismus, der sich in erster Linie als bedingungslose Identifikation mit dem Staat und als starke Ablehnung kurdischer Identität äußert. Die HDP gibt sich als linke Alternative, wird jedoch generell als die Partei der kurdischen Bewegung wahrgenommen. Mehr noch als bei den anderen Parteien ist die ethnisch-nationale Komponente für die Zugehörigkeit ihrer Anhängerschaft bestimmend. Drittens verfügen drei der genannten Parteien über geographische Stammregionen mit einem eigenen Milieu. So ist die AKP in allen Landesteilen stark vertreten, hat aber ihr Stammgebiet in Zentralanatolien und an der Schwarzmeerküste. Die CHP hat an den Küsten der Ägäis und in zweiter Linie in Thrazien und am Mittelmeer großen Rückhalt; die HDP hingegen in den primär kurdisch besiedelten Regionen. Die klare Aufteilung folgt auch der wirtschaftlichen Entwicklung der Stammregionen, denn die CHP reüssiert in den ökonomisch am stärksten entwickelten Regionen, die keine oder nur wenig staatliche Förderung benötigen. Die AKP vertritt die immer noch eher provinziell geprägten Gebiete, die auf staatliche Infrastrukturleistungen und Investitionen angewiesen sind. Die HDP ist in den kurdischen besiedelten Gebieten zuhause, die als Schauplatz des türkisch-kurdischen Konflikts (dazu unten) besonders unterentwickelt sind. Wahlergebnisse in der Türkei bilden deshalb nicht primär Verteilungskonflikte ab, sondern Identitäten ihrer Wähler: In den europäischen Ländern, die türkische Arbeitsmigranten aufgenommen haben, stimmten weit über 60 Prozent für Erdoğan und seine AKP; dagegen votierten in den USA, wo sich die türkische Migration aus Akademikern und anderen Angehörigen der Mittelschicht zusammensetzt, weniger als 20 Prozent für die AKP (zum Ganzen Stiftung Wissenschaft und Politik – SWP, Die Türkei nach den Wahlen: Alles wie gehabt und doch tiefgreifend anders, S. 2 f., www.swp-berlin.org).
In der Wahl vom 1. November 2015 errang die AKP zwar 49,5% der Stimmen, verfehlte aber die für eine Verfassungsänderung notwendige 2/3- bzw. 3/5-Mehrheit (mit anschließendem Referendum). Innenpolitisches Anliegen Erdoğans war der o.g. Systemwechsel hin zu einem exekutiven Präsidialsystem, was eine Verfassungsänderung voraussetzte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 5, 8 – im Folgenden: Lagebericht). Nach dem Putschversuch im Juli 2016 (dazu sogleich) hat die AKP Anfang Dezember 2016 einen Entwurf zur Verfassungsänderung hin zu einem solchen Präsidialsystem ins Parlament eingebracht, das dieses Gesetz mit der für ein Referendum erforderlichen 3/5-Mehrheit beschloss. Das Verfassungsreferendum vom 16. April 2017 erreichte die erforderliche Mehrheit; mittlerweile wurde das bislang geltende Verbot für den Staatspräsidenten, keiner Partei anzugehören, aufgehoben; Staatspräsident Erdoğan ist seit Mai 2017 auch wieder Parteivorsitzender der AKP. In der vorverlegten Präsidentschaftswahl vom 24. Juni 2018 hat er die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können; auch die regierende AKP errang bei der Parlamentswahl mit 42,5% der Stimmen die relative Mehrheit und zusammen mit den 11,2% Stimmenanteil der mit ihr verbündeten MHP auch die Mehrheit der Parlamentssitze (Lagebericht ebenda S. 8; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 6 f.).
Durch die damit abgeschlossene Verfassungsänderung wird Staatspräsident Erdoğan zugleich Regierungschef, denn das Amt des Ministerpräsidenten entfällt. Ohne parlamentarische Mitsprache ernennt und entlässt der Staatspräsident die Regierungsmitglieder, kann Dekrete mit Gesetzeskraft erlassen und vier der 13 Mitglieder im Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) ernennen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 7; Lagebericht ebenda S. 8).
In der Nacht vom 15./16. Juli 2016 fand in der Türkei ein Putschversuch von Teilen des Militärs gegen Staatspräsident Erdoğan statt, dem sich auf Aufrufe der AKP hin viele Bürger entgegen stellten und der innerhalb weniger Stunden durch regierungstreue Militärs und Sicherheitskräfte niedergeschlagen wurde. Staatspräsident Erdoğan und die Regierung machten den seit dem Jahr 1999 im Exil in den USA lebenden islamischen Prediger Fethullah Gülen und dessen bis dahin vor allem für ihr Engagement in der Bildung und in der humanitären Hilfe bekannte Gülen-Bewegung (zu ihrer Entwicklung BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 12 f.) für den Putsch verantwortlich. Diese wurde als terroristische Organisation eingestuft und ihre echten oder mutmaßlichen Anhänger im Zuge einer „Säuberung“, die sich auch auf Anhänger der verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erstreckte, mit einer Verhaftungswelle überzogen. Gegen ca. 189.000 Personen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet, über 117.000 Personen in Polizeigewahrsam genommen, darunter über 53.000 Personen in Untersuchungshaft. Über 154.000 Beamte wurden vom Dienst suspendiert bzw. aus dem Militärdienst entlassen; darunter wohl rund 107.000 Personen endgültig entlassen. Flankiert wurden diese Maßnahmen durch die Ausrufung des Ausnahmezustands (Notstand), welcher der Exekutive erhebliche Handlungsvollmachten einräumt und mehrfach verlängert wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 4 f. – im Folgenden: Lagebericht; Zahlen auch bei Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 5, 12 f.; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 9, 15, 31).
Der nach zwei Jahren am 18. Juli 2018 ausgelaufene Ausnahmezustand wurde zwar nicht mehr verlängert, aber zentrale Inhalte in Gesetzesform dauerhaft gesichert, insbesondere die Ermächtigung der Gouverneure, Ausgangssperren zu verhängen, Demonstrationen und Kundgebungen zu verbieten, Vereine zu schließen sowie Personen und private Kommunikation intensiver zu überwachen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik – SWP, Die Türkei nach den Wahlen: Alles wie gehabt und doch tiefgreifend anders, S. 8, www.swp-berlin.org; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 8).
Als Sicherheitsorgane werden die Polizei in den Städten, die Jandarma am Stadtrand und in den ländlichen Gebieten sowie der Geheimdienst (MIT) landesweit tätig; das Militär ging in den vergangenen Jahren seiner staatlichen Sonderrolle mit einer de-facto-Autonomie gegenüber parlamentarischer Kontrolle als Hüter kemalistischer Grundsätze verlustig (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 10 f.) und dem Verteidigungsminister als ziviler Instanz unterstellt mit der zusätzlichen Befugnis des Staatspräsidenten, den Kommandeuren der Teilstreitkräfte direkt Befehle zu erteilen (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 28). Durch die „Säuberungen“ in Folge des Putsches wurde sein innenpolitisches Gewicht gemindert und durch den Einmarsch in den grenznahen Gebieten Syriens wurden seine Kapazitäten nach außen gelenkt.
Neben dem Putschversuch im Juli 2016 prägt der Kurdenkonflikt die innenpolitische Situation in der Türkei, in welchem der PKK zugehörige oder von türkischen Behörden und Gerichten ihr zugerechnete Personen erheblichen Repressalien ausgesetzt sind (vgl. dazu unten). Die PKK (auch KADEK oder KONGRA-GEL genannt) ist in der Europäischen Union als Terrororganisation gelistet (vgl. Rat der Europäischen Union, B.v. 4.8.2017 – (GASP) 2017/1426, Anhang Nr. II. 12, ABl. L 204/95 f.) und unterliegt seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland einem Betätigungsverbot; ihre Anhängerzahl wird hier auf rund 14.000 Personen geschätzt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, www.verfassungsschutz.de/de/ arbeitsfelder/af-auslaenderextremismus-ohne-islamismus/was-ist-auslaenderextremismus/arbeiterpartei-kurdistans-pkk, Abfrage vom 26.4.2018). Die PKK wird als die schlagkräftigste ausländerextremistische Organisation in Deutschland eingestuft; sie sei in der Lage, Personen weit über den Kreis der Anhängerschaft hinaus zu mobilisieren. Trotz weitgehend störungsfrei verlaufender Veranstaltungen in Europa bleibe Gewalt eine Option der PKK-Ideologie, was sich nicht zuletzt durch in Deutschland durchgeführte Rekrutierungen für die Guerillaeinheiten zeige (Bundesamt für Verfassungsschutz, ebenda).
b) Eine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden hat der Kläger nicht zu befürchten. Er gehört zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei; Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor; die staatlichen Maßnahmen gegen den Kläger (dazu sogleich) knüpften an seine politische Betätigung, nicht an seine kurdische Volkszugehörigkeit an.
c) Der Kläger hat im Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner Zurechnung zur BDP zu befürchten, da er glaubhaft eine Vorverfolgung im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme im Jahr 2014 und damit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung als Verfolgungsmerkmal durch den türkischen Staat als Verfolger erlitten hat und in engem sachlichem und zeitlichem Verfolgungszusammenhang hiermit ausgereist ist:
Der Kläger macht hierzu geltend, schon sein verschollener Vater sei auf kommunaler Ebene in … für die DEHAP politisch aktiv gewesen, deswegen geflohen und mutmaßlich zu Tode gekommen; auch ein Onkel des Klägers väterlicherseits sei für die HDP politisch aktiv und Mitglied des Kommunalparlaments gewesen; mehrere Onkel seien ebenfalls in der HDP und auch in Vorgängerparteien aktiv gewesen; 2 Cousins seien seit Jahren Kombattanten der HDP, ein … sei seit 17 Jahren und ein … seit 12 Jahren Guerilla-Kämpfer. Der Kläger selbst sei mehrfach bei Ausweiskontrollen auf seinen Vater angesprochen und bedroht worden, sich unauffällig zu verhalten, sonst werde es ihm wie seinem Vater gehen (Protokoll vom 12.6.2019 S. 5). Er sei zwei Mal am 6. Oktober 2014 und am 20. Oktober 2014 verhaftet, auf die Polizeiwache verbracht und verhört sowie beleidigt und bedroht, auf den Boden geworfen und getreten worden, auch gegen den Kopf. Nach der zweiten Festnahme habe er sich ins Krankenhaus begeben und 5 Tage im Krankenhaus bleiben müssen (ebenda Bl. 89).
Die Beklagte wendet ein, eine konkrete Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal habe er nicht erlitten. Seine Verhaftung sei nicht ausreichend für die Bewertung als Verfolgungshandlung. Bei einer Wahrunterstellung seines Vortrags verbleibe im Kern der Vortrag, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Oktober 2014 von der Polizei zweimal verhaftet und einmal körperlich misshandelt und danach folgenlos freigelassen wurde. Allein eine Festnahme über mehrere Stunden oder Tage wegen der Ermittlung zu einem Sachverhalt mit Bezug zu angeblichen Verstößen gegen türkische Sicherheitsgesetze könne für sich genommen keinen Eingriff in ein grundlegendes Menschenrecht darstellen. Ein Strafverfolgungs- und Aufklärungsinteresse des türkischen Staates an vermuteten Straftaten sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Auch die Durchführung des Verhörs führe nicht zur Bewertung als Verfolgungshandlung im Sinne des Asylrechts ungeachtet eines etwaigen Anfangsverdachts einer Straftat oder des Maßstabs einer nach türkischem Strafprozessrecht korrekten Behandlung. In ihrer Gesamtwirkung lasse sich jedoch ein schwerwiegender Eingriff in geschützte Menschenrechte nicht feststellen mangels erheblicher Verletzungen durch die polizeiliche Behandlung; auch nicht wegen des Tritts in die Genitalien mit anschließendem fünftägigem Krankenhausaufenthalt. Nach … sei er danach nur nicht gegangen, weil ihn am 25. Oktober 2014 die Polizei zu Hause gesucht haben solle; hiergegen spreche, dass er nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt noch im Krankenhaus gewesen sein müsse, da seine Entlassung aus der zweiten Verhaftung nach seinen Angaben am 23. Oktober 2014 gewesen sein müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihn die türkische Polizei dann nicht im Krankenhaus aufgesucht haben soll.
Auch eine Gefahr weiterer Verfolgung durch wiederholte Verhaftung sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen: Die Befürchtung des Klägers, wegen genau dieses Sachverhaltes nochmals inhaftiert zu werden, sei lebensfremd. Es sei nicht ersichtlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden, die bekanntermaßen rigide gegen kurdische Separationsbestrebungen vorgingen, ihn verhafteten und dann wieder freiließen, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für eine Strafverfolgung bestünden. Außerdem habe er berichtet, dass im Laufe des Jahres 2015 seine Einberufung zum Wehrdienst erfolgt sei. Eine Einberufung zum Wehrdienst sei jedoch ein deutliches Indiz dagegen, dass der Kläger seitens des türkischen Staates als Unterstützer terroristischer Organisationen betrachtet werde. Eine Verhaftung wegen seines bisherigen Nichtantritts des Wehrdienstes in seinem Heimatland sei keine Verfolgungsmaßnahme; die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis der Türkei stellten grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar.
Nach den zum Verfahrensgegenstand gemachten Erkenntnissen markierte die verspätete Reaktion der Türkei in Hinblick auf die militärische Hilfe der syrischen Kurden in der Grenzstadt Kobane den Wendepunkt für den Konflikt zwischen der PKK und der Türkei. Die Blockade der Hilfe für das vom sog. Islamischen Staat (IS) belagerte Kobane durch die türkische Regierung führte im Oktober 2014 zu Massenprotesten in den mehrheitlich kurdischen Provinzen im Südosten, bei denen 50 Menschen ums Leben kamen (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 8.3.2016, S. 23). Bei einem Selbstmordattentat in der mehrheitlich von Kurden bewohnten türkischen Kleinstadt Suruҫ nahe der syrischen Grenzen wurden am 20. Juli 2015 über 30 Menschen getötet sowie über hundert verletzt. Die Getöteten waren Teilnehmer eines rund 300 Personen zählenden Anti-IS-Treffens. Als Reaktion kam es in mehreren türkischen Städten zu Solidaritätskundgebungen mit den Opfern des Anschlages. In Istanbul demonstrierten Zehntausende. Die Polizei nahm hunderte Demonstranten fest und löste – wie auch in anderen Städten – die Kundgebung mit Gewalt auf. Nach dem Anschlag in Suruҫ und der darauf folgenden Ermordung zweier Polizisten durch die PKK, die sich allerdings später davon distanzierte, eskalierte die Lage. Bis Ende Juli wurden über 1.300 Personen festgenommen, wobei rund 850 beschuldigt wurden, Verbindungen zur PKK zu haben, aber nur circa 140 dem sog. Islamischen Staat (IS) nahezustehen (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 8.3.2016, S. 24).
Die Versammlungsfreiheit sei übermäßig, ohne zwingende Gründe, eingeschränkt, sowohl per Gesetz als auch in der Praxis, insbesondere durch den unverhältnismäßigen Gebrauch von Polizeigewalt bei Demonstrationen und den Mangel an Bestrafung der Gesetzeshüter. Die Polizei machte bei mehreren Anlässen übermäßigen Gebrauch von Gewalt; Demonstrationen zu Themen wie der Situation in Kobane würden weiterhin auf der Grundlage des Anti-Terror-Gesetzes gehandhabt (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 8.3.2016, S. 54).
Der nun gewaltsam ausgetragene Kurdenkonflikt ließ auch die politische Vertretung der kurdischen Minderheit zum Ziel staatlicher Repressalien werden. Die meisten politisch Oppositionellen können sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Abgeordnete mehrerer Parteien sind von der Immunitätsaufhebung im Juli 2016 betroffen, besonders auch die links-kurdische Partei „Demokratische Partei der Völker“ (HDP). Für die türkische Regierung war die HDP Verhandlungspartner im Befriedungsprozess; sie zog in der Parlamentswahl am 7. Juni 2015 mit 13,1% der Stimmen erstmals als Partei ins Parlament ein, nachdem sie zuvor durch unabhängige Kandidaten vertreten gewesen war. In der Parlamentswahl am 1. November 2015 gelang ihr mit 10,8% der Stimmen ebenso die Überwindung der Zehnprozenthürde zum Wiedereinzug ins Parlament wie in der Parlamentswahl am 24. Juni 2018 mit 11,7% der Stimmen und dies trotz Einschränkungen ihres Wahlkampfs u.a. durch die Inhaftierung ihres Spitzenkandidaten Demirtas (Lagebericht ebenda S. 8, 11 f.), der wegen Äußerungen anlässlich der Newroz-Feiern 2013 zu einer Haftstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 54). Im Zuge von Anklagen wegen angeblicher Verstöße gegen Anti-Terror-Gesetze verloren 57 der damals 59 HDP-Parlamentsabgeordneten zunächst ihre Immunität und nach rechtskräftiger Verurteilung verloren neun Abgeordnete der HDP auch ihr Parlamentsmandat (Lagebericht ebenda S. 6, 11). Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP und von deren Schwesterpartei DBP zu verringern. Die DBP stellt 97 der Bürgermeister im Südosten der Türkei und ist dort die vorherrschende politische Kraft. Genauso wie vielen der HDP-Abgeordneten wird vielen DBP-Mitgliedern Unterstützung der PKK vorgeworfen. Im Zuge der Notstandsdekrete wurden 93 gewählte Kommunalverwaltungen überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhändler ersetzt (Lagebericht ebenda S. 11). Teilen der Basis der HDP werden Verbindungen zur PKK nachgesagt sowie zu deren politischer Dachorganisation „Union der Gemeinschaften Kurdistans“ (KCK), welcher von türkischen Behörden unterstellt wird, von der PKK dominierte quasi-staatliche Parallelstrukturen (z. B. Sicherheit, Wirtschaft) aufzubauen (Lagebericht ebenda S. 12). Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK trifft daher teilweise auch Mitglieder der HDP/BDP; seit April 2009 wurden Schätzungen zu Folge in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten über 2.000 Personen verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger unter dem Vorwurf, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Bei mehreren Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert sowie 700 Personen wegen kritischer öffentlicher Äußerungen gegen den Militäreinsatz in Afrin (Lagebericht ebenda S. 12). Bei den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 24. Juni 2018 überwand die HDP mit 11,7% der Stimmen erneut die Zehnprozenthürde (vgl. N.N., Präsidialsystem in der Türkei: Noch mehr Macht für Erdogan, www.spiegel.de, Abruf vom 26.6.2018). Während des Wahlkampfes im Jahr 2018 haben türkische Behörden einige Wahlhelfer der HDP verhaftet oder einer Sicherheitskontrolle unterzogen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 55).
Unscharf und Vorwand für die Bandbreite an Repressalien ist der von türkischen Behörden und Gerichten angewandte Begriff des „Terrorismus“. Zwar gewährleistet die türkische Rechtsordnung die Presse- und Meinungsfreiheit, schränkt sie jedoch durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Antiterrorgesetze ein mit einer unspezifischen Terrorismusdefinition. Seitens der regierenden AKP wird eine Neudefinition des „Terrorismus“-Begriffs im Antiterrorgesetz vorbereitet, wonach auch Personen, die in Medien und sozialen Netzwerken „Terrorpropaganda betreiben sowie Terrororganisationen logistische Unterstützung leisten“, erfasst werden. Ebenso problematisch ist jedoch die sehr weite Auslegung des „Terrorismus“-Begriffs durch die Gerichte. So kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Die „Beleidigung des Türkentums“ ist gemäß Art. 301 tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält. 482 Verfahren wurden wegen Beleidigung des derzeitigen Staatspräsidenten eingeleitet (Lagebericht ebenda S. 13).
aa) Der Kläger hat glaubhaft eine Vorverfolgung durch türkische Staatsorgane als Verfolger erlitten.
Vorliegend ist der Kläger glaubhaft ohne Haftbefehl verhaftet, verhört, grundlos festgehalten und dabei massiv misshandelt worden. Die Beklagte hat die Angaben des Klägers hierzu nicht in Zweifel gezogen; auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert, sie hätten [bei der ersten Verhaftung] alles mit ihm gemacht, ihn beschimpft, geschlagen und natürlich immer wieder bedroht (Protokoll vom 12.6.2019 S. 6) und [bei der zweiten Verhaftung] auf den Kopf geschlagen bis zur Bewusstlosigkeit, man habe ihn überall am Körper geschlagen und getreten, womit sie ihn im verdunkelten Zimmer geschlagen hätten, habe er nicht sehen können, er sei bewusstlos geworden und was sie mit ihm in dieser Zeit gemacht hätten, wisse er nicht mehr (Protokoll vom 12.6.2019 S. 7).
Gestützt werden seine Angaben durch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest des Krankenhauses, das ihm – kongruent mit seinen Zeitangaben zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Polizeistation am Vormittag des 23. Oktober 2014 – eine Aufnahme am 23. Oktober 2014 vormittags wegen eines Hämatoms an den Hoden bestätigt. Dies wiederum deckt sich mit den Angaben des Klägers vor dem Bundesamt, er sei festgenommen und mit den Knien in die Geschlechtsteile geschlagen worden (BAMF-Akte Bl. 82). An dem Tag sei er auch in die Geschlechtsteile geschlagen worden und sie hätten ihm gesagt, dass sie es mit ihm machten wie mit seinem Vater; das sei in … in der Polizeistation gewesen (ebenda Bl. 83). Der Anhörende vermerkte, der Kläger habe sehr wort- und detailreich geschildert (ebenda Bl. 83). Der Kläger habe nicht mehr aufstehen können und 5 Tage im Krankenhaus verbracht.
Mithin bestehen für den Einzelrichter nach der aus den Akten und der mündlichen Verhandlung geschöpften Überzeugung keine Zweifel, dass sich das vom Kläger Geschilderte so zugetragen hat.
Diese Misshandlungen waren vorliegend auch kein Amtswalterexzess, sondern dem türkischen Staat zurechenbar. Der Kläger wurde gezielt zu Hause gesucht, verhaftet und inhaftiert sowie in der Polizeistation verhört und misshandelt.
Diese Misshandlungen überschritten auch deutlich den Rahmen einer berechtigten Strafverfolgungspraxis hin zu einer Verletzung elementarer Menschenrechte wie der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit als Schutzgüter des Art. 3 EMRK. Soweit die Beklagte meint, die Durchführung des Verhörs führe nicht zur Bewertung als Verfolgungshandlung im Sinne des Asylrechts ungeachtet eines etwaigen Anfangsverdachts einer Straftat oder des Maßstabs einer nach türkischem Strafprozessrecht korrekten Behandlung, kann dem im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gefolgt werden. Soweit die Beklagte gar ausführt, in ihrer Gesamtwirkung lasse sich jedoch ein schwerwiegender Eingriff in geschützte Menschenrechte nicht feststellen mangels erheblicher Verletzungen durch die polizeiliche Behandlung; auch nicht wegen des Tritts in die Genitalien mit anschließendem fünftägigem Krankenhausaufenthalt, verkennt dies den Schutzgehalt des Art. 3 EMRK.
Dass die Misshandlungen unzulässige Folter sind, ist dem türkischen Staat dem Grunde nach bekannt und von der Türkei zwischenstaatlich auch zugestanden: Einerseits verfolgt die Türkei nach der Auskunftslage offiziell eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter des Staates und hat seit dem Jahr 2008 ihre vormals zögerliche strafrechtliche Verfolgung von hiergegen verstoßenden Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 19 – im Folgenden: Lagebericht; auch AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 2; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 33 ff.) Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 kommt es wieder vermehrt zu Folter- und Misshandlungsvorwürfen gegen Strafverfolgungsbehörden. Zwar rückt die Türkei nach Ansicht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter nach seinem Besuch im November 2016 nicht von ihrer Null-Toleranz-Politik ab. In unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Putschversuch und im Rahmen des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die PKK im Südosten des Landes kamen bzw. kommen allerdings Misshandlungen von in Gewahrsam befindlichen Personen vor. Dem entsprechend weist auch der Sonderberichterstatter auf das Auseinanderfallen von Anspruch und Wirklichkeit der Null-Toleranz-Politik hin. Ob es darüber hinaus wieder vermehrt zu Misshandlungen im Polizeigewahrsam kommt, kann nach Auffassung des Auswärtigen Amts noch nicht abschließend beurteilt werden, zumal Menschenrechtsorganisationen davon berichten, dass Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert wird und eine unabhängige Überprüfung von Foltervorwürfen nur schwer möglich ist (vgl. Lagebericht, ebenda S. 19; eine Zunahme der Berichte über Misshandlungen in Polizeigewahrsam bestätigt AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 2; AI, Stellungnahme an das VG Karlsruhe vom 9.3.2017, S. 2; Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 17 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, Schnellrecherche an das VG Karlsruhe vom 17.2.2017, S. 3). Teils wird auf im Erlassweg eingeräumte Straffreiheit der entsprechend der Notstandsverordnungen tätigen Staatsbediensteten verwiesen (vgl. AI, Stellungnahme an das VG Karlsruhe vom 9.3.2017, S. 2; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 34). Misshandlungen von am Putschversuch Beteiligter wie Piloten und Offiziere in den ersten Tagen nach dem Putschversuch im Juli 2016 werden aber als gesichert angesehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 4.4.2017, S. 2; AI, Auskunft an das VG Magdeburg vom 1.3.2018, S. 3; offiziell genehmigte Fotos gefolterter Offiziere bei Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 20).
Danach besteht in der Türkei derzeit eine abstrakte Gefahr von Misshandlungen in staatlichem Gewahrsam, selbst wenn eine systematische Folter aber nicht stattfinde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.8.2018, S. 25 – im Folgenden: Lagebericht).
Dies vorausgeschickt, ist davon auszugehen, dass die Misshandlungen zu Lasten des Klägers bereits im Jahr 2014 und damit vor dem Putschversuch, in dessen Nachgang die Türkei zahlreiche rechtsstaatliche Sicherungen lockerte, ihrer eigenen Null-Toleranz-Politik widersprachen, mithin nach allen anzulegenden Maßstäben hier eine unzulässige Verfolgungshandlung und keine zulässige Strafverfolgung mehr darstellten.
Dass die Polizei den Kläger am 25. Oktober 2014 zu Hause gesucht haben solle, ohne zu wissen, dass er im Krankenhaus gelegen hat, mindert die Glaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich der erlittenen Maßnahmen nicht. Im Gegenteil hat er in der mündlichen Verhandlung geschildert, er wisse nicht ausdrücklich warum (Protokoll vom 12.6.2019 S. 7). Dies ist aus Sicht des Einzelrichters auch plausibel, denn der Kläger hat sich nach seiner Entlassung aus eigenem Antrieb ins Krankenhaus begeben, ist also nicht von der Polizei dorthin gebracht worden, so dass diese seinen Verbleib nicht weiter registrierte.
bb) Der Kläger hat glaubhaft eine Vorverfolgung in Anknüpfung an seine politische Überzeugung als Verfolgungsmerkmal erlitten.
Vorliegend ist der Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2014 glaubhaft Mitglied der Jugendorganisation der BDP; eine entsprechende, von der Beklagten in Echtheit und Wahrheitsgehalt nicht in Zweifel gezogene Bestätigung hat er zudem vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu näher ausgeführt, er sei schon in ganz jungem Alter dort gewesen, während des Gymnasiums, aber noch nicht offiziell Mitglied, aber 2011, 2012 und 2013 schon aktiv (Protokoll vom 12.6.2019 S. 5).
Daraus ergibt sich im Fall des Klägers ein Verfolgungsmerkmal in Form einer politischen Überzeugung, die der Kläger im Zusammenhang mit seiner Demonstrationsteilnahme im Jahr 2014 auch offen nach außen zeigte und betätigte. Er hat an Kundgebungen teilgenommen, auch, wie er in der mündlichen Verhandlung angab (Protokoll vom 12.6.2019 S. 5), an kurdischen Newroz-Feiern und damit an Kundgebungen, die eine spezifisch kurdische Identität, Sprache und Kultur zum Gegenstand haben.
Seine Verhaftungen erfolgten im Nachgang zu diesen Kundgebungen. Selbst wenn sie, wie die Beklagte meint, der Ermittlung zu einem Sachverhalt mit Bezug zu angeblichen Verstößen gegen türkische Sicherheitsgesetze dienten, die für sich genommen keinen Eingriff in ein grundlegendes Menschenrecht darstellen könne, weil ein Strafverfolgungs- und Aufklärungsinteresse des türkischen Staates an vermuteten Straftaten dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei, so ist doch festzuhalten, dass der Kläger nicht lediglich verhört sondern massiv misshandelt worden ist (vgl. oben). Dies geht weit über eine zulässige Strafverfolgung hinaus, diente vorliegend auch nicht der Strafverfolgung sondern der Einschüchterung, was sich auch darin zeigt, dass gegen den Kläger nach derzeitigem Erkenntnisstand danach kein Strafverfahren deswegen eingeleitet worden oder sonst bis heute anhängig ist.
cc) Dem Kläger droht wegen der erlittenen Vorverfolgung auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Verfolgung im Fall seiner Rückkehr; insofern ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hier reduziert.
Die o.g. Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn – wie hier -frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend gemacht werden, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QRL ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.7.2012 – 10 B 18/12 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 2.3.2010 – Rs. C-175/08 u.a. – juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – juris Rn. 25).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger, würde er an seinen Heimatort zurückkehren, dort erneut Ziel solcher staatlicher Maßnahmen werden könnte. Er hält nach wie vor an seiner politischen Überzeugung fest, nimmt auch im Bundesgebiet an Newroz-Feiern und damit an kurdischen Kundgebungen teil, wie sie Auslöser der Vorverfolgung waren, und würde daher nach Überzeugung des Einzelrichters auch in seiner Heimat wieder an kurdischen Kundgebungen teilnehmen. Daher ist auch die Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund gegeben.
Die vorgenannte Vermutung ist auch nicht durch die Beklagte widerlegt worden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Daran fehlt es hier, denn die Beklagte hat insoweit nur geltend gemacht, eine Gefahr weiterer Verfolgung durch wiederholte Verhaftung sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen: Die Befürchtung des Klägers, wegen genau dieses Sachverhaltes nochmals inhaftiert zu werden, sei lebensfremd. Es sei nicht ersichtlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden, die bekanntermaßen rigide gegen kurdische Separationsbestrebungen vorgingen, ihn verhafteten und dann wieder freiließen, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für eine Strafverfolgung bestünden. Außerdem habe er berichtet, dass im Laufe des Jahres 2015 seine Einberufung zum Wehrdienst erfolgt sei. Eine Einberufung zum Wehrdienst sei jedoch ein deutliches Indiz dagegen, dass der Kläger seitens des türkischen Staates als Unterstützer terroristischer Organisationen betrachtet werde. Eine Verhaftung wegen seines bisherigen Nichtantritts des Wehrdienstes in seinem Heimatland sei keine Verfolgungsmaßnahme; die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis der Türkei stellten grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar.
Abgesehen von der Bewertung der – hier argumentativ nicht relevanten – Wehrpflichtpraxis der Türkei als keiner flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung durch die Beklagte erscheint es dem Einzelrichter durchaus plausibel, dass der Kläger, anders als vom Bundesamt unterstellt, noch keineswegs einberufen worden ist, sondern lediglich einen Gestellungsbefehl zur Musterung erhalten hat, wie sich auf Nachfragen des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung ergab (Protokoll vom 12.6.2019 S. 7 f.). Dabei ist keineswegs zwingend anzunehmen, dass die Türkei keine politisch oppositionell eingestellten Kurden zum Wehrdienst einzieht. Im Gegenteil ergibt sich aus der Auskunftslage, dass Kurden bei der Heranziehung zum Militärdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung nicht aufgrund ihres Volkstums in asylerheblicher Weise benachteiligt werden. (zum Ganzen VG Aachen, U.v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A – juris Rn. 44 m.w.N.). Die türkischen Wehrrechtsbestimmungen treffen keine Unterschiede wegen ethnischer Zugehörigkeiten türkischer Staatsbürger (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. März 2019 an das VG Augsburg). Da gegen den Kläger kein offizielles Strafverfahren eingeleitet worden ist – Anhaltspunkte haben sich hierfür bislang nicht ergeben – ist es eher unwahrscheinlich, dass die militärische Wehrerfassungsbehörde überhaupt von den polizeilichen Maßnahmen gegen den Kläger erfahren hat. Aus dem Gestellungsbefehl kann daher nicht im Umkehrschluss angenommen werden, dass der türkische Staat den Kläger nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch andere Staatsorgane als das Militär behelligen würde.
Abgesehen davon werden Musterungsverweigerer, Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige strafrechtlich verfolgt. Wehrdienstpflichtige werden im zentralen elektronischen Fahndungsregister (GBT) erfasst; Sicherheitsbeamte an der Grenze und im Inland können an Hand der Identitätsnummer des Betroffenen einen Eintrag im GBT prüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 6.3.2019 zu Frage 7). Dies könnte auch beim Kläger passieren.
cc) Der Kläger hat ist auch im sachlichen und zeitlichen Verfolgungszusammenhang ausgereist; die letzte Haftentlassung war am 23. Oktober 2014, seine Ausreise war am 27. November 2014, also kaum einen Monat später.
2. Da dem Kläger ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben. Daher war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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