Verwaltungsrecht

Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen

Aktenzeichen  M 19L DA 20.1651

Datum:
26.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21835
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 39
BayDG Art. 61
StGB § 263, § 266

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der mit Verfügung des Polizeipräsidiums München vom 7. Februar 2020 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen.
1. Der am 20. Juli 1965 geborene Antragsteller trat am 2. September 1985 in den Dienst der Bayerischen Polizei ein. Seine letzte Beförderung zum … … *Besoldungsgruppe * … erfolgte mit Wirkung vom 1. September 2008. Er war seit 1. Juni 2008 beim Polizeipräsidium S* … … eingesetzt als Leiter des … … Zu seinem beruflichen Werdegang und den letzten Beurteilungen wird Bezug genommen auf die streitgegenständliche Verfügung (dort S. 2).
Der Antragsteller ist verheiratet, lebt getrennt und das Scheidungsverfahren läuft. Aus der Ehe ist sind 4 Söhne hervorgegangen:
– S* …, geb. … … …
– A* …, geb. … … …
– D* …, geb. … … …, und 
– F* …, geb. … … …
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, Versorgungsamt erkannte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. September 2018 ab 14. August 2018 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. zu.
Mit Ausnahme der in der streitgegenständlichen Verfügung vorgeworfenen Taten ist der Antragsteller straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
2. Das Polizeipräsidium S* … … leitete mit Verfügung vom 24. August 2017 wegen mehrerer Arbeitszeitmanipulationen ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und setzte es bis zu einer abschließenden Entscheidung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus. Zugleich bestätigte es ein am 8. August 2017 mündlich ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Hausverbot und Verbot zum Führen einer Dienstwaffe und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Hiergegen ließ der Antragsteller Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist. Das Polizeipräsidium München übernahm das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 10. April 2018 als Disziplinarbehörde. Mit Verfügung vom 23. April 2018 dehnte es dieses auf den Vorwurf der unberechtigten Bestellung von Hardware aus, ließ es ausgesetzt und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge. Eine Äußerung erfolgte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Juni 2018. Das Polizeipräsidium S* … … übersandte dem Polizeipräsidium München mit Schreiben vom 7. Juni 2018 ein aktuelles Persönlichkeitsbild für den Antragsteller. Weiter nahm es mit Schreiben vom 27. Juli 2018 Stellung zu den Ausführungen des Bevollmächtigten. Die Staatsanwaltschaft Kempten teilte dem Polizeipräsidium S* … … mit Schreiben vom 8. November 2018 mit, dass ein Betrag i.H.v. 4484,29 € erstattet werde.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 sprach das Polizeipräsidium München die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 30 v.H. der Dienstbezüge und der jährlichen Sonderzahlung des Antragstellers aus. Seinen hiergegen gerichteten Aussetzungsantrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 7. Februar 2019 (M 19L DA 18.5643) ab. Auf seine Beschwerde hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts München mit Beschluss vom 21. August 2019 (16a DS 19.388) auf und setzte die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge rückwirkend ab 19. November 2018 aus, weil die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden war.
Das Polizeipräsidium München räumte dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. September 2019 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Sein Bevollmächtigter äußerte sich mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019.
Die Einbindung der Schwerbehindertenvertretung beim Polizeipräsidium S* … … in das bisherige Disziplinarverfahren erfolgte wie folgt: Die Mitteilung des Bevollmächtigten des Antragstellers über die Zuerkennung eines GdB von 50 v.H. mit Bescheid vom 25. September 2018 ging am 23. Oktober 2018 beim Polizeipräsidium München ein. Dieses informierte die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 26. November 2018 unter Übersendung der Disziplinarakten und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kempten über die mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen (Disziplinarakte = DA S. 276). Die Schwerbehindertenvertretung teilte mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 mit, dass sie zwischenzeitlich die Akten durchgesehen und vom Sachverhalt Kenntnis genommen habe und sandte den Vorgang zurück (DA S. 319). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 teilte das Polizeipräsidium München der Schwerbehindertenvertretung unter erneuter Übersendung der Disziplinarakten und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kempten mit, dass eine vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge geplant sei und räumte ihr Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens ein (DA S. 572). Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilte mit Schreiben vom 15. Januar 2020 mit, dass die Akten eingehend geprüft worden seien und keine durchgreifenden Einwände bestünden (DA S. 599). Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 übersandte das Polizeipräsidium München der Schwerbehindertenvertretung den Tenor der Verfügung vom 7. Februar 2020 in Kopie.
3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 enthob das Polizeipräsidium München den Antragsteller vorläufig des Dienstes (Nr. 1) und behielt 35 v.H. seiner Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzahlung ein (Nr. 2). Ihm wurden folgende Sachverhalte zur Last gelegt:
1. Er habe es im Zeitraum vom 4. März 2016 bis 8. März 2017 bewusst unterlassen, sich beim Verlassen seines Arbeitsplatzes beim Polizeipräsidium S* … … bei dem elektronischen Zeiterfassungssystem BayZeit mit seinem Chip abzumelden bzw. an unberechtigter Stelle ein- oder ausgechippt. An insgesamt 32 Tagen seien deshalb 48:04 Stunden als vermeintliche Arbeitszeit im System erfasst worden, obwohl er keine Dienstgeschäfte verrichtet habe. Der Schaden betrage mindestens 633,05 €.
Die Zeiten sind im Einzelnen in der streitgegenständlichen Verfügung (S. 3 bis 7) dargestellt und aufgeteilt in a) Zeiten ohne Erfassung des Verlassens des Arbeitsplatzes, b) unerlaubtes Ein- bzw. Auschippen bei der Polizeistation P* … ohne dienstlichen Grund und c) Einchippen über ein polizeiliches Notebook (FZI) vor Betreten der Dienststelle und in Abweichung zur angegebenen Heimarbeitszeit.
2. In seiner Funktion als … habe der Antragsteller am 27. November 2015 ohne dienstliche Veranlassung für das Polizeipräsidium S* … … 8 Festplatten und ein NAS-System zu einem Gesamtrechnungsbetrag (inkl. Mehrwertsteuer und Versandkosten) von 2681,26 € bestellt. Am 16. Dezember 2015 habe er weitere 8 Festplatten zu einem Gesamtrechnungsbetrag von 1803,03 € bestellt. Er selbst habe den Bedarf für die Geräte gemeldet, die Bestellung als Besteller und Controller freigegeben, den Wareneingang bearbeitet und die zugehörige Veranlagung veranlasst. Das NAS-System sei auf die RBA (Regionale EDV-Beweismittelsicherung und Auswertung) der KPI K* … veranlagt worden, die die Speicher weder bestellt noch erhalten habe. Die Speichermedien im Gesamtwert von 4484,29 € habe er für eigene, private Zwecke verwendet bzw. verwenden wollen.
3. Am 2. November 2016 habe der Antragsteller für das Polizeipräsidium S* … … ohne dienstliche Veranlassung einen Wlan-Hotspot zum Gesamtrechnungsbetrag von 127 € bestellt. Den Hotspot habe er nachträglich in eine Marktplatzbestellung eines Kollegen eingefügt und anschließend die gesamte Bestellung als Controller freigegeben. Auch den Hotspot habe er für eigene, private Zwecke verwendet bzw. verwenden wollen.
Aufgrund des unter 2. dargestellten Sachverhalts habe das Amtsgericht Kempten am 30. Juli 2018 gegen den Antragsteller einen Strafbefehl wegen Untreue in 2 tatmehrheitlichen Fällen (§§ 266 Abs. 1, 53 Strafgesetzbuch – StGB) erlassen und eine Gesamtgeldstrafe i.H.v. 120 Tagessätzen zu je 70 € (8400 €) verhängt. Zudem habe es die Einziehung von Wertersatz nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB i.H.v. 4484,29 € angeordnet. Der Strafbefehl sei seit 6. August 2018, hinsichtlich der Höhe der Einziehung des Wertersatzes seit 24. August 2018 rechtskräftig. Von der Verfolgung weiterer Taten (Arbeitszeitbetrug im Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich August 2017, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, Kennzeichenmissbrauch, weitere Untreuehandlungen hinsichtlich Warenbestellungen bis August 2017) habe die Staatsanwaltschaft Kempten nach § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) abgesehen.
Die vorläufige Dienstenthebung stütze sich auf Art. 39 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG).
Der Sachverhalt unter 1. ergebe sich aus den bisherigen straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen, insbesondere aus den Wahrnehmungen von 3 Zeugen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe die Zeiten in vollem und weitergehendem Umfang nachgearbeitet, sei nicht nachzuvollziehen und als Schutzbehauptung zu werten. Der Sachverhalt unter 2. sei Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts Kempten vom 30. Juli 2018, von dessen Indizwirkung abzuweichen kein Anlass bestehe. Die Behauptung des Antragstellers, die Anschaffungen seien zu dienstlichen Zwecken erfolgt, stelle sich ebenfalls als Schutzbehauptung dar. Entsprechende Tests gehörten weder zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich noch habe er Ergebnisse der Tests schriftlich oder mündlich festgehalten. Der Sachverhalt unter 3. ergebe sich ebenfalls aus den straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Auch die Behauptung, der Wlan-Router sei zu dienstlichen Zwecken bestellt worden, sei eine Schutzbehauptung. Zum Zeitpunkt der Bestellung sei dessen Benutzung für dienstliche Laptops aus Sicherheitsgründen noch nicht freigegeben gewesen. Tests im Vorfeld hätten dem Bayerischen Landeskriminalamt oblegen.
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts stehe der Antragsteller nach gegenwärtigem Kenntnisstand im begründeten Verdacht, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben, indem er gegen seine Pflichten zur Beachtung der Gesetze (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 266 Abs. 1 StGB), zum vollen Einsatz im Beruf (§ 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Befolgung allgemeiner Richtlinien (§ 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG – und Dienstvereinbarungen „Integriertes Zeitmanagement“ und über die gleitende Arbeitszeit) verstoßen habe.
Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei. Die am schwersten wiegende Dienstpflichtverletzung sei die Untreue zu Lasten des Dienstherrn. Der Strafrahmen sehe hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor, so dass grundsätzlich eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich sei. Die Schwere des dienstrechtlichen Vorwurfs gehe jedoch weit über den im Strafverfahren sanktionierten Vorwurf hinaus, insbesondere aufgrund der dienstlichen Stellung des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter. Ein Polizeibeamter, der unter Einsatz seiner dienstlichen Befugnisse selbst Straftaten begehe, beeinträchtige das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Lediglich eine Entbindung von der Sachgebietsleitung, ggf. i.V.m. einer Zurückstufung, sei nicht geeignet, das zerstörte Vertrauen wiederherzustellen. Das Persönlichkeitsbild enthalte sowohl positive als auch negative Aspekte. Zugunsten des Antragstellers spreche, dass er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet sei sowie seine persönliche, vorwiegend gesundheitliche Situation. Zu seinen Lasten spreche, dass er dem besonderen Anspruch an die persönliche Integrität aufgrund seiner Führungsfunktion nicht gerecht geworden sei, das Versagen in einem Kernbereich eines Polizeivollzugsbeamten, die erhebliche Anzahl an Einzeltaten, der lange Zeitraum der Betrugs- und Untreuetaten sowie der erhebliche Schaden i.H.v. mindestens 5244,34 €. Milderungsgründe, die nach summarischer Prüfung von der Höchstmaßnahme absehen lassen könnten, lägen nicht vor, insbesondere nicht in dem selbstverschuldeten Wegeunfall aus dem Jahr 2010.
Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge und der jährlichen Sonderzahlung beruhe auf Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Die Dienstbezüge seien i.H.v. 35 v.H. zu kürzen; das gesetzliche Netto-Einkommen betrage dann 3411,34 €. Da der Antragsteller dauerhaft von seiner Ehefrau getrennt lebe und diese selbst über ein Einkommen hinreichend oberhalb des Sozialhilfesatzes verfüge, seien weder ihre Einnahmen noch Ausgaben berücksichtigt worden. Auch die Söhne S* … und D* … verfügten über eigene Einkünfte, so dass auch deren Ausgaben weitgehend unberücksichtigt geblieben seien. Dem Netto-Einkommen stünden Ausgaben i.H.v. monatlich 1423,18 € gegenüber, die sich wie folgt zusammensetzten:
Miete L* … 370,00 €
Krankenkasse Antragsteller und Kinder 273,86 €
Riester-Rente 162,16 €
Lebensversicherung 23,65 €
Bausparvertrag (vermögenswirksame Leistungen) 40,00 €
Studiengebühren A* … 200,00 €
Kfz-Steuer und Versicherung für …-* … 81,48 €
Kfz-Steuer und Versicherung für …- … … 32,08 €
Tanken 100,00 €
Eigenanteil Krankenbehandlungen 100,00 €
Telefon/Internet 39,95 €

Gesamt 1423,18 €
Die Ausgaben für 2 Fahrzeuge seien überobligatorisch berücksichtigt worden. Die vom Antragsteller für das Betanken seines Kfz geltend gemachten monatlichen Ausgaben i.H.v. 187,25 € seien auf den bereits überobligatorischen Betrag von 100 € reduziert worden; selbst bei regelmäßigen Fahrten zu Behandlungsterminen erschließe sich ein so hoher Verbrauch nicht. Ebenso sei der Eigenanteil von Krankenbehandlungen, für den der Antragsteller monatliche Kosten i.H.v. durchschnittlich 162,56 € geltend mache, überobligatorisch auf 100 € reduziert worden. Hinsichtlich der Ausgaben für die Krankenkasse sei ebenfalls überobligatorisch auch der Sohn S* … berücksichtigt worden. Da der Antragsteller weder einen Mietvertrag vorgelegt noch die Notwendigkeit erläutert habe, in eine deutlich teurere Wohnung umzuziehen, sei als Wohnungsmiete nicht der geltend gemachte Betrag i.H.v. 550 € berücksichtigt worden, sondern lediglich die bisherige Miete i.H.v. 370 €. Weit überobligatorisch seien zudem Kosten für Telefon und Internet i.H.v. 39,95 € angesetzt worden. Nicht berücksichtigt worden seien die Anmietung eines Kellers als Lager (50 €), die zweite Lebensversicherung (39,60 €) und Rechtsanwaltskosten.
4. Der Antragsteller ließ am 20. April 2020 beim Verwaltungsgericht München beantragen,
die mit Verfügung des Polizeipräsidiums München vom 7. Februar 2020 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 35 v.H. der Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzahlung auszusetzen.
Er ließ insbesondere vortragen, die Einbindung der Schwerbehindertenvertretung sei im Hinblick auf die unverzügliche und umfassende Unterrichtung und die unverzügliche Mitteilung der Entscheidung formal fehlerhaft erfolgt, was zur Unwirksamkeit der Verfügung führe. Außerdem würden die schutzwürdigen Belange seiner Schwerbehinderteneigenschaft im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht ansatzweise berücksichtigt.
Der Zeuge E. sei bislang nicht im Disziplinarverfahren vernommen worden; dessen Beobachtungen tauchten nur am Rande in Aktenvermerken anderer Beteiligter auf. Seine effektive Wochenarbeitszeit habe regelmäßig deutlich über 40 Stunden gelegen, selbst unter Einbeziehung der vorgeworfenen Fehlzeiten. Eine der vorgeworfenen Zeiten ohne Erfassung des Verlassens des Arbeitsplatzes sei dem Holen des dienstlichen Laptops aus dem Homeoffice geschuldet gewesen. Die Stellungnahmen der Zeugen R. und F. im Disziplinar- bzw. Strafverfahren würden die Durchführung von Tests durch ihn ebenso wenig ausschließen wie die dienstliche Nutzung des Wlan-Hotspots. Ab Verfügbarkeit des Hotspots habe er sehr wohl elektronische Sitzungsprotokolle im dienstlichen Outlook-Terminkalender des Sachgebiets ET online gefertigt und sie in der Regel am nächsten Tag mittels Beamer in den täglichen Frühbesprechungen präsentiert. Mangels Bereicherungsabsicht liege kein Arbeitszeitbetrug vor. An der Unfallstelle seines Wegeunfalls hätten sich weitere schwere Autounfälle ereignet; die Straßenbaubehörde habe daraufhin dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen. Die angedachte Disziplinarmaßnahme habe für sein weiteres Berufsleben, seine wirtschaftliche Existenz, seine Unterhaltsverpflichtungen und seine anerkannte Schwerbehinderung schwerwiegende Folgen. Nach der abgeurteilten Untreue liege eine 4 Jahre dauernde straffreie Lebensführung vor. Die verhängte Geldstrafe liege im unteren Bereich strafrechtlicher Verurteilungen. Zu berücksichtigen sei das positive Persönlichkeitsbild. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen seien bei ihm in den letzten 7 Jahren lediglich 5 Fehltage zu verzeichnen und habe er 45 Tage seines Jahresurlaubs angespart. Es wäre verhältnismäßig und ausreichend, ihn im Wege disziplinarischer Verfügungen von Leitungspositionen zu entbinden.
Hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung der Bezüge i.H.v. 35 v.H. erschließe sich nicht, warum die Kürzung im Vergleich zur Verfügung vom 22. Oktober 2018 um 5 v.H. angehoben worden sei. In der Berechnung sei die Erhöhung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2020 nicht berücksichtigt worden. Seine Ausgaben für Krankenkassenbeiträge seien von 273,86 € auf 287,89 €, für Studiengebühren für den Sohn A* … von 200 € auf 300 € gestiegen. Es werde gebeten, die vom Verwaltungsgericht bereits anerkannten Ausgaben für Tanken i.H.v. 150 € beizubehalten; überdies würden Tankbelege für die Zeit von Januar 2019 bis März 2020 vorgelegt, aus denen sich ein monatlicher Betrag i.H.v. 153,87 € ergebe. Für die Zeit von Januar 2019 bis März 2020 würden zudem Belege zum Eigenanteil der dienstunfallbegründeten Behandlungen vorgelegt, der bei 204,67 € monatlich liege. Die Anmietung eines Kellers als Lager diene der Unterbringung des ehemaligen Hausstandes seiner verstorbenen Mutter. Bei der zweiten Lebensversicherung mit monatlichen Kosten i.H.v. 41,58 € handele es sich um die bereits zum 1. Januar 2005 abgeschlossene Riester-Rente seiner Ehefrau. Aus den vorgelegten Nachweisen zu den Rechtsanwaltskosten ergebe sich eine monatliche Zusatzbelastung i.H.v. 650,89 €. Das Kindergeld erhalte seit Januar 2018 ausschließlich seine von ihm getrennt lebende Ehefrau. Zusätzlich anzusetzen seien monatliche Kosten für die Nachhilfe des Sohnes F* … (50 €) und Studiengebühren für die Ausbildung des Sohnes S* … zum Betriebswirt (75 €).
Vorgelegt wurde weiter eine 14-seitige Stellungnahme des Antragstellers vom 2. April 2020 zu seiner psychosozialen und somatischen Situation mit Anlagen.
Das Polizeipräsidium München beantragte mit Schreiben vom 22. Mai 2020,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte es aus, die Schwerbehindertenvertretung sei vor Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2020 ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch in materieller Hinsicht bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Insoweit lägen die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayDG vor. Es sei unwahrscheinlich, dass der Antragsteller sein dienstliches Laptop von zu Hause habe holen müssen, weil ein Update noch am selben Nachmittag habe durchgeführt werden müssen. Aus den von ihm unvollständig zitierten Stellungnahmen des Zeugen F. ergebe sich weder die Notwendigkeit zur Beschaffung eines Wlan-Hotspots noch zur Durchführung technischer Tests in seiner Homeoffice-Umgebung. Hinzu komme, dass er weder seine Vorgesetzten über angebliche Tests informiert noch sich diese genehmigen lassen und entsprechende Berichte hierzu vorgelegt habe. Aus der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO ergebe sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft Kempten beim Antragsteller keine Betrugsabsicht angenommen habe. Seine Sekundärziele seien lediglich bei der Zumessung zu berücksichtigen. Die gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers seien zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Dennoch könnten diese die erhebliche vorsätzliche Schädigung des Dienstherrn weder rechtfertigen noch entschuldigen und auch keinen Freifahrtschein für den Antragsteller darstellen.
Die Einbehaltung von 35 v.H. der monatlichen Dienstbezüge und der jährlichen Sonderzahlung sei ebenfalls rechtmäßig. Der Antragsteller habe nunmehr eine Vielzahl neuer und teilweise abweichender Belege vorgelegt. Aus der unterbliebenen Berücksichtigung der Erhöhung der Sozialhilfesätze zum 1. Januar 2020 ergebe sich keine Benachteiligung für ihn, weil auch die Bezüge der bayerischen Beamten zum 1. Januar 2020 um 3,2 v.H. erhöht worden seien und diese Erhöhung über der Erhöhung der Sozialhilfe liege. Zudem sei in der Verfügung vom 7. Februar 2020 für den Sohn A* … fehlerhafterweise die Regelbedarfsstufe 1 angesetzt worden, obwohl für ihn die Regelbedarfsstufe 3 gelte. Der Unfallausgleichsbetrag des Antragstellers (MdE 50) werde keiner Kürzung unterzogen. Die Erhöhung des Einbehaltungssatzes sei unter anderem dem geschuldet, dass die monatlichen Bezüge des Antragstellers nach Korrektur des fehlerhaft hinterlegten Familienzuschlags nunmehr höher seien. Von den neu vorgebrachten bzw. erhöhten Ausgaben könnten aus Sicht des Antragsgegners die Nachhilfekosten für F* … (erstmals 50 €), die Studiengebühren für A* … (nunmehr 300 €) und die Krankenkassenbeiträge (nunmehr 287,75 €) berücksichtigt werden. Selbst bei überobligatorischer Berücksichtigung der Kosten für die Anmietung eines Kellers als Lager sei die Einbehaltung i.H.v. 35 v.H. weiterhin rechtmäßig. Nicht berücksichtigungsfähig seien die Kosten für die Riester-Rente der getrennt lebenden Ehefrau des Antragstellers und die Ausgaben für das berufsbegleitende Fernstudium des Sohnes S* … Eine detaillierte Durchsicht der vorgelegten Belege für Tanken und den Eigenanteil von Krankenbehandlungskosten ergebe, dass der insoweit vorgenommene Ansatz von jeweils 100 € zutreffend sei. Soweit der Antragsteller nunmehr erstmals Rechnungen über die entstandenen Rechtsanwaltskosten vorgelegt habe, ergebe sich eine durchschnittliche monatliche Gesamtbelastung i.H.v. 537,90 €; nicht berücksichtigt würden die Kosten für das bereits seit 2018 abgeschlossene Strafverfahren, das von ihm gewonnene erste Antragsverfahren auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung von Bezügen sowie die Beauftragung einer zweiten Rechtsanwaltskanzlei im vorliegenden Antragsverfahren. Zusammengefasst ergäben sich damit folgende Belastungen:
Miete 370,00 €
Miete Keller 50,00 €
Krankenkasse Antragsteller und Kinder 287,75 €
Riester-Rente 162,16 €
Lebensversicherung 23,65 €
Bausparvertrag (vermögenswirksame Leistungen) 40,00 €
Studiengebühren A* … 300,00 €
Nachhilfe F* … 50,00 €
Kfz-Steuer und Versicherung für …-* … 81,48 €
Kfz-Steuer und Versicherung für …- … … 32,08 €
Telefon/Internet 39,95 €
Tanken 100,00 €
Eigenanteil Krankenbehandlungen 100,00 €
Rechtsanwaltskosten 537,90 €

Gesamt 2174,97 €
Diesem Betrag stehe bei einem Einbehaltungssatz von 35 v.H. ein aktuelles Nettogehalt des Antragstellers i.H.v. 3499,94 € gegenüber. Unter Ansatz eines 115 v.H.-igen Sozialhilfesatzes (432 € + 345 € + 328 € + jeweils 15 v.H. = 1270,75 €) bestehe ein hinreichender Abstand zum allgemeinen Regelsatz der Sozialhilfe und verbleibe dem Antragsteller ein Betrag i.H.v. 54,22 €. Zudem sei das Kindergeld für die Söhne A* … und F* … i.H.v. jeweils 204 € hinzuzurechnen.
Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 insbesondere entgegnen, es werde daran festgehalten, dass die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies ergebe sich aus 2 E-Mails und den Äußerungen des Schwerbehindertenvertreters in einem Gespräch am 15. Mai 2020. Die psychosozialen Ursachen stellten die vorgeworfenen Sachverhalte in ein gänzlich anderes Licht und seien deshalb im Rahmen der Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu berücksichtigen. Die Einvernahme der Zeugen E. und B. stehe bis heute aus.
Der Sohn S* … sei seit März 2020 arbeitslos und habe im August 2019 ein BWL-Studium zum Hotelbetriebswirt begonnen; zur Arbeitslosigkeit werde ein Schreiben der Arbeitsagentur vom 17. April 2020 vorgelegt. Der Antragsteller habe teilweise aus Preisgründen im nahen Österreich getankt. Im Januar 2020 sei für sein Auto zudem eine Autoreparatur mit Kosten i.H.v. 3426,82 € erfolgt; bei einer Aufteilung dieser Kosten auf 12 Monate falle hierfür eine außergewöhnliche Belastung i.H.v. 285,57 € monatlich an. Rezepte für die ihm verordneten orthomolekularen Schmerzmittel würden vorgelegt. Der Sohn F* … beginne 2020 eine kieferorthopädische Behandlung, für die Kosten i.H.v. 7448,03 € veranschlagt worden seien; mutmaßlich werde ein Eigenanteil als zusätzliche Belastung für ihn verbleiben. Für das geänderte Mietverhältnis fielen nunmehr Kosten i.H.v. 415 € an. Zudem sei der Regelbedarfssatz für ihn von Stufe 1 (432 €) auf Stufe 2 (389 €) zu reduzieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Disziplinarakten, die strafrechtliche Ermittlungsakte und die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 19L DA 18.5643, Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG kann sie gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 v.H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Nach Art. 61 Abs. 1 BayDG kann der Beamte bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beantragen. Der Antrag hat nach Art. 61 Abs. 2 BayDG Erfolg, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verfügung vom 7. Februar 2020 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (1.) noch auf die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst (2.) und den ausgesprochenen Einbehaltungssatz (3.).
1. Die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt.
Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, zu denen die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Art. 39 BayDG gehört (Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Aug. 2019, Art. 39 Rn. 53),
– unverzüglich und umfassend zu unterrichten und
– vor einer Entscheidung anzuhören;
– er hat ihr zudem die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Die Schwerbehindertenvertretung wurde unverzüglich und umfassend unterrichtet. Das Polizeipräsidium München hat die Schwerbehindertenvertretung erstmals mit Schreiben vom 26. November 2018 über das laufende Disziplinarverfahren informiert und ihr die Disziplinarakten und die Ermittlungsakte zur Verfügung gestellt. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten beim Polizeipräsidium … … hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 ausgeführt, die Akten durchgesehen und den Sachverhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Nach Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2018 durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2019 hat das Polizeipräsidium München das Verfahren zur vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen weiter betrieben. Im Hinblick auf die Äußerung des Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 und die umfangreiche Vorlage weiterer Unterlagen zu dessen Ausgaben erscheint die erneute Information der Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 10. Dezember 2019 „unverzüglich“ i.S.d. § 178 Abs. 2 Satz 1 SBG IX. Dem Schreiben lagen zudem ein Entwurf der streitgegenständlichen Verfügung, die Disziplinarakten und die Ermittlungsakte bei. Aus diesen Unterlagen geben sich alle entscheidungserheblichen Fakten. Die zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Umstände ließen sich zudem dem beiliegenden Entwurf der Verfügung (vgl. dort S. 19) entnehmen. Soweit der Schwerbehindertenvertretung die Personalakten des Antragstellers nicht mitübersandt wurden, ergibt sich dessen beruflicher Werdegang ebenfalls aus dem Entwurf der Verfügung (dort S. 2). Die der Schwerbehindertenvertretung gesetzte Äußerungsfrist von 2 Wochen ist auch nicht zu kurz bemessen. In Anlehnung an § 102 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt eine Äußerungsfrist von einer Woche im Falle der ordentlichen Kündigung, von 3 Tagen im Falle der außerordentlichen Kündigung (Sachadae in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 79. Update 07/2020, V. Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, Rn. 39b). Diese Äußerungsfristen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im Übrigen war die der Schwerbehindertenvertretung tatsächlich zur Verfügung stehende Zeit länger (von Mitte Dezember 2019 bis 15.1.2020), hat sie die die eingehende Überprüfung der überlassenen Akten mit Schreiben vom 15. Januar 2020 bestätigt und hätte überdies die Möglichkeit bestanden, um eine Fristverlängerung nachzusuchen.
Nach Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2020 ist zwar eine unverzügliche Mitteilung der getroffenen Entscheidung an die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX unterblieben. Das Polizeipräsidium München hat der Schwerbehindertenvertretung den Tenor der Verfügung vom 7. Februar 2020 erst mit Schreiben vom 14. Mai 2020 übersandt. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Mitteilungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung für sich genommen keine Mitwirkung an der Willensbildung der Beschäftigungsdienststelle verbürgt, sondern lediglich die Kontrolle ermöglichen soll, ob die Schwerbehindertenvertretung korrekt beteiligt wurde. Die Verletzung „nur“ dieser Mitteilungspflicht führt damit nicht zur Unwirksamkeitsfolge (BAG, U.v. 13.12.2018 – 2 AZR 387.18 – juris Rn. 14).
Ob vor Äußerung der Schwerbehindertenvertretung im Disziplinarverfahren ein Gespräch zwischen der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und dem Antragsteller stattgefunden hat oder nicht, ist für die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unerheblich. Ein solches Gespräch ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dem Informationsanspruch der Schwerbehindertenvertretung ist mit Übersendung der wesentlichen Behördenakten Genüge getan.
2. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kann auf die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst gestützt werden. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage ist es überwiegend wahrscheinlich, dass gegen ihn die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden wird. Gegenüber der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 7. Februar 2019 (M 19L DA 18.5643) dargestellt hat, haben sich im Hinblick auf die fehlenden ernstlichen Zweifel i.S.d. Art. 61 Abs. 2 BayDG an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers keine entscheidungserheblichen neuen oder veränderten Umstände dergestalt ergeben, dass die Interessenabwägung in der ursprünglichen Entscheidung einen anderen Ausgang nehmen und zur inhaltlichen Änderung des Beschlusses führen würde. Auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 7. Februar 2019 (dort S. 15 – 23) wird daher verwiesen.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
2.1. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass noch nicht alle in Betracht kommenden Zeugen im Disziplinarverfahren vernommen worden seien und es nicht ausgeschlossen erscheine, dass er das bestellte NAS-System mit insgesamt 16 Festplatten zur Durchführung von dienstlich veranlassten Tests im Homeoffice und den Wlan-Hotspot ebenfalls für dienstliche Zwecke benötigt habe, begründet dies im vorliegenden summarischen Verfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung.
Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; es ist nicht erforderlich, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 – juris Rn. 18). Dieser hinreichende Grad an Wahrscheinlichkeit ergibt sich im Hinblick auf die Manipulationen der Arbeitszeit aus den Unterlagen im Disziplinarverfahren. Insbesondere die ohne Weiteres nachweisbaren Vorwürfe der unberechtigten Erfassung von Fahrzeiten durch Ein- bzw. Auschippen in der Polizeistation P* … und die Arbeitszeitmanipulationen durch Einchippen über ein polizeiliches Notebook (FZI) vor Betreten der Dienststelle und in Abweichung zur angegebenen Heimarbeitszeit hat der Antragsteller bisher nicht entkräftet. Selbst wenn sein Vortrag, er habe insgesamt mehr als 40 Stunden wöchentlich gearbeitet, zutreffen sollte, kann er sich dennoch keinesfalls über die Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung hinwegsetzen; vielmehr erfordert gerade das ihm durch Freiheit bei der Arbeitszeitgestaltung eingeräumte Vertrauen, dass er die hierzu geltenden Vorschriften im Detail und uneingeschränkt beachtet
Daneben können die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kempten vom 30. Juli 2018 nach Art. 25 Abs. 2, Art. 55 BayDG im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden. Die Indizwirkung des Strafbefehls hat der Antragsteller ebenfalls nicht entkräftet. Sein Vorbringen, er habe das NAS-System als Speichersystem für die umfangreiche Auswertung großer Schadensereignisse bestellt, im Homeoffice getestet, die Anschaffung eines baugleichen Modells zum Zwecke der Privatnutzung dann aber aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden aus den Augen verloren, überzeugt angesichts der näheren Umstände der Bestellung nicht (vgl. bereits VG München, B.v. 7.2.2019 – M 19L DA 18.5643 – BA S. 16). Der Antragsteller hat in einer Person den Bedarf für die Geräte gemeldet, die Bestellung als Besteller und Controller freigegeben, den Wareneingang bearbeitet und die dazugehörige Veranlagung auf die RBA veranlasst. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zu innerdienstlichen Vorschriften, die insoweit aus Gründen der Missbrauchsvorsorge Personenverschiedenheit vorsehen. Zum Test des Systems, der in den Aufgabenbereich einer anderen Behörde fallen würde, hatte er keine Zuständigkeit; daneben hat er hierzu nie eine Auswertung, einen Ergebnisbericht oder sonstigen Nachweis vorgelegt (vgl. hierzu auch DA S. 130 ff.).
Selbst wenn sich daneben das Vorbringen des Antragstellers, er habe eine der ihm vorgeworfenen Fehlzeiten zum Holen des dienstlichen Laptops aus dem Homeoffice verwendet und den Wlan-Hotspot zu dienstlichen Zwecken erworben, als zutreffend herausstellen sollte, führt dies voraussichtlich nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in der innerdienstlich begangenen Untreuehandlung.
2.2. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe keine Betrugsabsicht gesehen und das Vorliegen eines Arbeitszeitbetrugs, strafbar nach § 263 Abs. 1 StGB, deshalb verneint, lässt sich dies dem Beschluss vom 7. Februar 2019 nicht entnehmen. Dort wird vielmehr ein Arbeitszeitbetrug bejaht (S. 18) und lediglich im Rahmen der Milderungsgründe ausgeführt, dass zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sei, dass er die Manipulationen nicht begangen habe, um mehr Freizeit zu erlangen, sondern um seine massiven gesundheitlichen Einschränkungen zu verheimlichen (S. 22). Auch wenn sein Vortrag nachvollziehbar ist, dass er es aus beruflichen, finanziellen und persönlichen Gründen vermeiden wollte, diese Einschränkungen mit den Mitteln des Dienstrechts aufzufangen, hätte er diesen dienstrechtlich vorgesehenen Weg beschreiten müssen und begründet seine Motivation keinesfalls eine Rechtfertigung für den in dem Arbeitszeitbetrug liegenden schwerwiegenden Verstoß gegen dienstrechtliche Kernpflichten.
2.3. Soweit der Antragsteller vorbringt, die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kempten vom 30. Juli 2018 gegen ihn ausgesprochene Verurteilung i.H.v. 120 Tagessätzen liege im unterer Bereich des strafgesetzlich vorgesehenen Strafmaßes, spielt dies im Rahmen der vorliegenden innerdienstlichen Pflichtverletzung keine Rolle. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens wird dabei maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 21.12.2016 – 16a D 13.2335 – juris Rn. 102). Bei dem für die vorliegende Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen von 5 Jahren ist ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20; B.v. 23.1.2014 – 2 B 52.13 – juris Rn. 8). Auch wenn das Amtsgericht Kempten hier nur eine Geldstrafe im unteren Bereich ausgesprochen hat, ist dies unerheblich. Im Rahmen eines innerdienstlichen Dienstvergehens kommt dem ausgeurteilten Strafmaß keine indizielle Bedeutung zu (BVerwG, B.v. 28.8.2018 – 2 B 5.18 – juris Rn. 18).
2.4. Soweit sich der Antragsteller auf zu seinen Gunsten sprechende Umstände beruft, können diese dennoch nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führen. Als Milderungsgründe hat das Gericht zugunsten des Antragstellers seine angeschlagene Gesundheit und die bestehende Unterhaltsverpflichtung jedenfalls gegenüber dem minderjährigen Sohn F* …, wahrscheinlich auch gegenüber den volljährigen Söhnen berücksichtigt (VG München, B.v. 7.2.2019, a.a.O., S. 20 f.). Daneben ist – wie der Antragsteller zutreffend ausführt – seine Schwerbehinderteneigenschaft im Rahmen der konkreten Umstände des Einzelfalls in die Ermessensentscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen einzustellen (BayVGH, B.v. 21.8.2019 – 16a DS 19.388 – juris Rn. 3). Deren Berücksichtigung führt jedoch angesichts der gravierenden Pflichtverstöße nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Verfügung.
Die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung und die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung durch den Antragsteller hat das Gericht nicht als positiv, sondern als neutral angesehen (B.v. 7.2.2019, a.a.O., S. 21). Beides ist – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 96). Gleiches gilt auch im Hinblick auf seinen Vortrag, er habe in den letzten 7 Dienstjahren lediglich 5 Fehltage zu verzeichnen und 45 oder mehr Urlaubstage angespart.
Als neutral hat das Gericht auch das Persönlichkeitsbild vom Juni 2018 angesehen (B.v. 7.2.2019, a.a.O., S. 21). Auch wenn dort ausgeführt ist, dass der Antragsteller ein sehr kompetenter Sachgebietsleiter sei, der das Sachgebiet effizient organisiert und effektiv geführt habe, findet sich dort auch der Hinweis, dass er seine Funktionen und Kompetenzen überschätzt und einen kreativen Umgang mit der Wahrheit an den Tag gelegt habe, wenn es darum gegangen sei, Unangenehmes oder persönliches Fehlverhalten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen.
2.5. Soweit der Antragsteller insgesamt auf die gravierenden Auswirkungen der Disziplinarmaßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der vorläufigen Dienstenthebung unter Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge verweist, die ihn angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, seiner Schwerbehinderung und seiner Unterhaltsverpflichtungen besonders treffen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Umstände weder die getätigten Arbeitszeitmanipulationen noch die Untreuehandlung zulasten des Dienstherrn rechtfertigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die klare Erkennbarkeit dieser Kernpflichten, die Führungsposition des Antragstellers und seine Stellung als Polizeibeamter. Die in den genannten Disziplinarmaßnahmen liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des Antragstellers, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er damit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 16a D 17.2126 – juris Rn. 55).
3. Der vom Antragsgegner veranschlagte Einbehaltungssatz i.H.v. 35 v.H. der monatlichen Dienstbezüge und der jährlichen Sonderzuwendung ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
Unter Ansatz monatlicher Ausgaben i.H.v. 2267,07 übersteigen die um 35 v.H. gekürzten monatlichen Netto-Dienstbezüge i.H.v. 3499,94 € den 115%-igen Sozialhilfesatz (389 € + 345 € + 328 € + jeweils 15 v.H. = 1221,30 €; vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.7.2019 – 16a DS 19.1040 – juris Rn. 16) geringfügig um 11,57 €.
Die monatlichen Ausgaben des Antragstellers berechnen sich wie folgt:
„Miete Wohnung 415,00 €
Miete Keller 50,00 €
Krankenkasse 287,75 €
Riester-Rente 162,16 €
Lebensversicherung 23,65 €
Bausparvertrag (vermögenswirksame Leistungen) 40,00 €
Studiengebühren A* … 300,00 €
Nachhilfe F* … 50,00 €
Kfz-Steuer und Versicherung für …-* … 81,48 €
Kfz-Steuer und Versicherung für …- … … 32,08 €
Telefon/Internet 39,95 €
Tanken 100,00 €
Eigenanteil Krankenbehandlungen 120,00 €
Rechtsanwaltskosten 565,00 €

Gesamt 2267,07 €
Zur Anerkennung bzw. Nichtanerkennung einzelner Ausgaben ist anzumerken:
– Nach dem Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 22. Juni 2020 beträgt die monatliche Miete des Antragstellers nunmehr 415 €. Der als „Anlage 7“ angekündigte neue Mietvertrag lag dem Schriftsatz nicht bei. Dennoch setzt das Gericht die erhöhte Miete an, weil sich unter Reduzierung des Regelbedarfssatzes für den Antragsteller von Stufe 1 (432 €) auf Stufe 2 (389 €) zur früheren niedrigeren Miete i.H.v. 370 € kein nennenswerter Unterschied ergibt.“
– Die Kosten für die Miete eines als Lager genutzten Kellers sind anzuerkennen, weil nicht ersichtlich ist, wo der Antragsteller die Gegenstände aus dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter kostenlos lagern könnte. Der Antragsgegner hat diese Kosten in der Antragserwiderung vom 22. Mai 2020 ohnehin zugestanden.
– Die für den Masterstudiengang des Sohnes A* … erhöhten Kosten i.H.v. monatlich 300 € sind ebenso anzusetzen wie die Kosten für die Nachhilfe des Sohnes F* … i.H.v. 50 €, deren Notwendigkeit durch Vorlage des Zwischenzeugnisses und einer Elternbenachrichtigung (DA S. 1122 f.) nachgewiesen wurde.
– Die Kosten für Telefon/Internet i.H.v. 39,95 € wurden angesetzt, obwohl sie bereits im Sozialhilfesatz enthalten sind (BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 16a DA 18.2063 – juris Rn. 6). Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen durch Ansatz dieser Kosten in der streitgegenständlichen Verfügung entsprechend ausgeübt.
– Die Anerkennung der Ausgaben für Tanken i.H.v. monatlich (nur) 100 € ist ermessensfehlerfrei. Wie schon im Beschluss vom 7. Februar 2019 ausgeführt (dort S. 24) ist es dem Beamten grundsätzlich zumutbar, sich einzuschränken, weshalb die Kosten für ein Kfz nur bei besonderem Bedarf anzuerkennen sind. Der Beamten hat diesen Bedarf grundsätzlich und auch hinsichtlich der Notwendigkeit der einzelnen Fahrten nachzuweisen (BayVGH, B.v. 26.6.2012 – 16a DC 11.2880 – juris Rn. 64). Dem Nachweis der Notwendigkeit einzelner Fahrten genügt der Antragsteller nicht, wenn er lediglich über einen gewissen Zeitraum angefallene Abbuchungen von Tankstellen vorlegt. Aus dem Umstand, dass im Beschluss vom 7. Februar 2019 Tankkosten i.H.v. 150 € angesetzt wurden, kann er keinen diesbezüglichen Anspruch ableiten, weil der höhere Ansatz auf die Ermessensbetätigung des Antragsgegners in der Verfügung vom 22. Oktober 2018 zurückging.
– Als Kosten für den Eigenanteil Krankenbehandlungen wurden monatlich 120 € berücksichtigt. Dieser Betrag ergibt sich auf Grundlage der detaillierten Aufstellung des Antragsgegners, die als Anlage zur Antragserwiderung vorgelegt wurde und deren Einträge anhand der Belege in der Disziplinarakte (S. 787 ff.) im Einzelnen nachvollzogen werden können. Die zweizeilige „Aufstellung“ des Antragstellers (DA S. 687) genügt demgegenüber nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Plausibilisierung der ihm entstandenen Krankenbehandlungskosten. Seine Bevollmächtigten vermochten die Aufstellung und Vorgehensweise des Antragsgegners mit ihren pauschalen Angriffen im Schriftsatz vom 22. Juni 2020 nicht zu entkräften. Der Antragsgegner kommt zu Gesamtaufwendungen im Jahr 2019 i.H.v. 1234 €. Zusätzlich sind bei dem Antragsteller als nachgewiesenem Schmerzpatienten nach Vorlage von Verordnungen des Heilpraktikers im Antragsverfahren (Anlage Ast. 4) die Positionen Nr. 6 und Nr. 18 (91,90 € und 103,90 €) anzuerkennen, so dass sich ein Eigenanteil Krankenbehandlungen im Jahr 2019 von insgesamt 1429,80 € ergibt, monatlich also 119,15 €. Dieser Betrag wurde aufgerundet.
– Als Rechtsanwaltskosten ist ein monatlicher Betrag i.H.v. 576,17 anzusetzen. Auch insoweit fehlt eine detaillierte Aufstellung des Antragstellers. Auf Grundlage der folgenden Übersicht, die die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen für Rechtsanwaltskosten (DA S. 1101 ff.) auflistet, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Zeitraum zwischen April 2018 und März 2020 (24 Monate) einen berücksichtigungsfähigen Betrag i.H.v. 13.542,53 € für die Bezahlung von Rechtsanwälten aufgewendet hat. Dieser ergibt sich wie folgt:
Rechnungs-datum
Betrag in €
Mandatsinhalt
Rechtsanwälte
anzusetzender Betrag in €
9.11.2017
797,30
strafrechtliches Ermittlungsverfahren
E* … GbR
10.4.2018
1630,90
strafrechtliches Ermittlungsverfahren
E* … GbR
30.4.2018
600,71
Erweiterung Disziplinarverfahren
E* … GbR
600,71
7.6.2018
2298,37
strafrechtliches Ermittlungsverfahren
E* … GbR
7.6.2018
1100,51
vorläufige Dienstenthebung
E* … GbR
18.6.2018
1984,84
Ehescheidung
E* … GbR
1984,84
3.8.2018
142,80
E* … GbR
142,80
13.8.2018
285,60
Strafsache wegen Untreue
E* … GbR
14.11.2018
1100,51
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Disziplinarmaßnahme
E* … GbR
4.2.2019
321,30
Strafvollstreckungsverfahren
E* … GbR
321,30
13.2.2019
1348,98
Beschwerde gegen Beschluss VG v. 7.2.2019
E* … GbR
16.9.2019
1616,50
Darlehen Blanka
E* … GbR
1616,50
8.11.2019
249,90
Anhörung zu vorläufigen disziplinarrechtlichen Maßnahmen
E* … GbR
249,90
17.2.2020
975,80
verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz auf Aussetzung der Verfügung v. 7.2.2020
E* … GbR
975,80
20.2.2020
1785,00
behördliches Disziplinarverfahren und Aussetzungsverfahren
Dr. B* … & …
3.3.2020
6541,60
1109,08
Scheidung und Unterhalt
M* …
6541,60
1109,08
Gesamtsumme der anzuerkennenden Rechtsanwaltsgebühren
13.542,53
Außer Acht bleiben insoweit die Kosten für die Vertretung im Strafverfahren wegen Untreue, weil dieses mit Erlass des Strafbefehls vom 30. Juli 2018 beendet wurde und der Antragsteller diese Kosten noch aus seinen laufenden und ungekürzten Bezügen decken konnte. Außer Acht bleiben weiter die Kosten für die Beauftragung einer weiteren, auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei im Disziplinarverfahren; eine Notwendigkeit hierfür ist angesichts der fehlenden strafrechtlichen Schwerpunktsetzung des Verfahrens und der dem Beamten zumutbaren Einschränkung nicht ersichtlich. Nicht berücksichtigungsfähig sind weiter die Kosten für das vorangegangene Aussetzungsverfahren, weil der Antragsteller bzw. seine Bevollmächtigten diese Kosten im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren erhalten. Die Gesamtkosten i.H.v. 13.542,53 € sind auf 24 Monate aufzuteilen, weshalb sich ein monatlicher Betrag i.H.v. 564,27 €, gerundet 565 €, ergibt.
– Die Kosten für die Lebensversicherung der Ehefrau i.H.v. 41,58 € monatlich bleiben außer Acht, weil diese über eigene Einkünfte hinreichend oberhalb des Sozialhilfesatzes verfügt.
– Gleiches gilt für die Studiengebühren des Sohnes S* … i.H.v. 75 € monatlich. Aus dem an ihn adressierten Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Augsburg vom 17. April 2020 (Anlage Ast. 2) ergibt sich, dass S* … Leistungen i.H.v. täglich 23,74 € und damit monatlich rund 710 € erhält, so dass er die Studiengebühren selbst tragen kann.
– Nicht angesetzt wurden zudem die anteiligen Kosten für eine Reparatur des Kfz …-* …, für die der Antragsteller nach einer Rechnung vom 29. Januar 2020 (Anlage Ast. 3) insgesamt 3426,83 € bezahlt hat. Bis 7. Februar 2020 erhielt er ungekürzte Dienstbezüge, so dass davon auszugehen ist, dass er die Reparaturkosten aus Ersparnissen begleichen konnte.
– Nicht berücksichtigt wurden weiter Kosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes F* … Sollten Beihilfe und Krankenkasse diese Kosten nicht vollumfänglich übernehmen, müsste der Antragsteller unter Vorlage von Nachweisen einen Abänderungsantrag stellen.
Anders als vom Antragsgegner angenommen kann das Kindergeld nicht als (zusätzliche) Einnahme des Antragstellers angesetzt werden, weil dieses nach der vorgelegten Bescheinigung des Landesamts für Finanzen – Dienststelle Bayreuth – vom 30. September 2019 (Ast. 1) an seine Ehefrau ausbezahlt wird. Der dem Antragsteller verbleibende, den 115%-igen Sozialhilfesatz übersteigende Betrag i.H.v. monatlich 11,57 € ist damit äußerst gering, was jedoch im Hinblick auf seine Möglichkeit, im Falle der Erhöhung seiner Ausgaben jederzeit einen Abänderungsantrag zu stellen, zulässig erscheint.
Insgesamt war der Antrag damit abzulehnen. Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.


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