Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, Ausweisung, Zulassungsgründe nicht dargelegt

Aktenzeichen  10 ZB 21.697

Datum:
26.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10955
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG §§ 53 ff.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 24 K 20.3269 2021-02-05 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2020, mit dem er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, seine Abschiebung in die Türkei angedroht und eine Aufenthalts- und Wiedereinreisesperre von neun – im Falle nachgewiesener Drogenfreiheit sieben – Jahren angeordnet wurde, weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Mit dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er faktischer Inländer sei, und übersehe, dass er mit seiner Verlobten dauerhaft zusammenlebe. Zudem bedürfe seine Verlobte der Pflege. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er hierüber Nachweise erbringen müsse. Eine Rückkehr in die Türkei sei unzumutbar, dorthin bestünden keinerlei sozialen Kontakte mehr. Türkisch spreche er nur rudimentär. Eine wirtschaftliche Integration in der Türkei sei bei dieser Sachlage unmöglich.
Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Darlegungsgebot erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2019 – 10 ZB 19.1318 – juris Rn. 6; B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2498 – juris Rn. 8; B.v. 24.1.2019 – 10 ZB 17.1343 – juris Rn. 4; B.v. 5.12.2018 – 9 ZB 18.904 – juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und den insofern entscheidungstragenden Argumenten (vgl. Happ in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff. m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat sich in der Begründung des Urteils ausführlich mit allen vom Kläger im Zulassungsvorbringen angesprochenen Punkten auseinandergesetzt und ausgeführt, der Kläger sei zwar faktischer Inländer, habe sich aber aufgrund seiner frühen Delinquenz weder sozial noch wirtschaftlich in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin komme nicht das gleiche Gewicht wie einer Ehe zu. Eine Eheschließung stehe nicht unmittelbar bevor und selbst im Falle einer Ehe wäre diese weniger schutzwürdig, weil sie in Kenntnis des ungesicherten Aufenthaltsstatus des Klägers eingegangen würde. Eine Pflegebedürftigkeit der Lebensgefährtin sei nicht belegt und angesichts der Dauer der Inhaftierung des Klägers auch sonst nicht ersichtlich. Das Gericht sei aufgrund der Sozialisierung des Klägers in einem türkischsprachigen Haushalt und ausweislich des sonstigen Akteninhalts davon überzeugt, dass der Kläger über Kenntnisse der türkischen Sprache verfüge und diese gegebenenfalls vertiefen könne. Zudem stünden ihm in der Türkei aufgrund seiner Deutschkenntnisse Erwerbschancen gerade in der Tourismusbranche offen.
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht ansatzweise auseinander. Auch der Vortrag des Klägers zum Verlöbnis und der Pflegebedürftigkeit seiner Lebensgefährtin bleibt unsubstantiiert. Nachweise hierzu oder zu einer bevorstehenden Eheschließung legt der Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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