Verwaltungsrecht

Asylverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichte, Abgelehnter Asylantrag, Rücknahme des Asylantrags, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Nationales Abschiebungsverbot, Aufhebungsantrag, Aufhebung des Bescheides, Isolierte Anfechtungsklage, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutzstatus, Asylbewerber, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Widerspruchsverfahren, Neues Vorbringen, Gerichtsverfahren, Informatorische Anhörung, Wiederaufnahmegründe, Behördenakten, Behördenentscheidung

Aktenzeichen  RN 16 K 18.33017

Datum:
29.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7545
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG 71a
VwVfG § 51

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2018 (Gz.: 7038415-225) wird mit Ausnahme der Ziffer 2 aufgehoben. 
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
III. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. 

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, sofern nicht die Aufhebung der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides beantragt ist.
1. Der Antrag, auch die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, ist unzulässig, da diesbezüglich der Antrag verfristet gestellt worden und der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2018 insoweit bereits bestandskräftig geworden ist.
Mit der Klageerhebung vom 04.12.2018 hatte der Kläger ursprünglich beantragen lassen, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2018, ausgenommen Ziffer 2, aufgehoben werde. Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 ist der Klageantrag zu 1) insofern konkretisiert worden, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2018 aufgehoben werde. Damit ist mit Schriftsatz vom 19.02.2021 nunmehr die gänzliche Aufhebung des Bescheides beantragt worden.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Antragserstreckung auf die Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides um eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO oder um eine zulässige Klageerweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO handelt, ist zu prüfen, ob die geänderte bzw. erweiterte Klage zulässig ist. Der erweiterten Klage kann insbesondere die Bestandskraft des bislang unangefochtenen Teils der behördlichen Regelung entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 12).
Da der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 26.11.2018 nicht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 gestellt worden ist, ist er verfristet und als unzulässig abzulehnen. Der streitgegenständliche Bescheid ist in seiner Ziffer 2 bereits bestandskräftig geworden.
2. Im Übrigen ist die isolierte Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Bundesamtes zulässig. Dies gilt auch, soweit das Bundesamt den Zweitantrag als zulässig bewertet und – teilweise – in der Sache entschieden hat.
Grundsätzlich ist, wenn eine Behörde einen begehrten Verwaltungsakt ablehnt, eine Verpflichtungsklage statthaft. Ausnahmsweise wird aber ein Rechtschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtungsklage bejaht, wenn die mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder aber besser abgewehrt werden kann als mit der Verpflichtungsklage (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 198).
Zwar ist im gerichtlichen Asylverfahren das Gericht aus Gründen der Prozessökonomie im Regelfall verpflichtet, die Sache selbst spruchreif zu machen und über den streitigen materiellen Asylanspruch durchzuentscheiden. Grundsätzlich ist aber gegen die vom Bundesamt getroffene Unzulässigkeitsentscheidung die isolierte Anfechtungsklage statthaft, denn die verweigerte sachliche Prüfung soll vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 19). Nichts anderes kann nach Ansicht der entscheidenden Einzelrichtern gelten, wenn fälschlicherweise eine Zweitantragssituation angenommen und in der Sache entschieden worden ist. Andernfalls würde das Durchentscheiden zu einer Schlechterstellung des Klägers führen, weil ihm eine Entscheidungsinstanz genommen werden würde.
Die Regelung des § 71a AsylG ist im unionsrechtlichen Kontext zu betrachten. Nach der maßgeblichen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO), prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag (Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO). Dabei ist nach deren Erwägungsgrund Nr. 5 ein effektiver Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. Damit diesen europarechtlichen Vorgaben, die zumindest eine einmalige sachliche Prüfung vorsehen, entsprochen wird, muss deshalb zunächst im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine „Zweitantragssituation“ vorliegt und ein Rückgriff auf § 71a AsylG überhaupt in Betracht kommt, oder ob das Bundesamt eine sachliche Prüfung vornehmen muss. Dieses Ziel, nämlich eine (sachliche) Entscheidung über den Asylantrag, wird mit der Aufhebung der eine solche Prüfung ablehnenden Bescheide erreicht.
Um die materielle Rechtslage der Kläger nicht entscheidend zu verschlechtern, muss ihnen das Recht eingeräumt werden, zunächst (isoliert) die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen. Erst mit der Aufhebung dieses Bescheids wird der Weg frei zur Prüfung des Asylbegehrens ohne Beschränkung auf neues Vorbringen im Sinn von § 51 VwVfG (vgl. zur Dublin II-VO: BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 u.a. – juris Rn. 21). Damit liegt eine Beschwer des Klägers neben einer Unzulässigkeitsentscheidung i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG auch in einer auf neues Vorbringen i.S.d. § 51 VwVfG beschränkten Sachprüfung.
Nach alledem ist der gesamte Sachverhalt des Klägers hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals in der Sache zu prüfen. Die vorliegend vom Bundesamt vorgenommene Bewertung der Situation als „Zweitantragssituation“ beschwert den Kläger. Durch die Annahme einer Zweitantragssituation wurde die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers auf neues Vorbringen i.S.d. § 51 VwVfG beschränkt.
Vorliegend hätte der Asylantrag des Klägers nicht als Zweitantrag behandelt werden dürfen (siehe unter II.). Dadurch, dass der Asylantrag des Klägers als zulässiger Zweitantrag behandelt worden ist, ist der Prüfungsumfang des Bundesamtes hinsichtlich des vorgetragenen Sachverhaltes zur Begründung asylrelevanter Tatbestände beschränkt worden. Durch die angenommene Zweitantragssituation ist nur der Sachverhalt geprüft worden, der sich als neu gegenüber dem Sachverhalt herausgestellt hat, der dem Verfahren in Norwegen zugrunde gelegen hat. Wäre der Asylantrag des Klägers aber als (Erst-)Asylantrag – wie es richtigerweise hätte geschehen müssen – eingestuft worden, dann wäre das gesamte vorgetragene Verfolgungsschicksal des Klägers zu berücksichtigen gewesen und somit auch die Geschehnisse im Herkunftsland des Klägers. Würde nun das Gericht „durchentscheiden“, dann würde hinsichtlich des nicht berücksichtigten Sachverhaltes die Rechtsstellung des Klägers verschlechtert werden, da ihm eine Entscheidungsinstanz genommen werden würde. Denn hinsichtlich diesen Sachverhaltes liegt keine Entscheidung des Bundesamtes vor. Damit ist der Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid beschwert, auch wenn (teilweise) eine Sachentscheidung ergangen ist.
Die isolierte Anfechtungsklage dient vorliegend der Abwehr der mit dem Bescheid verbundenen Beschwer und ist somit statthaft.
II.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es handelt sich beim klägerischen (Asyl-)Antrag nicht um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG, sodass der Bescheid aufzuheben und von der Beklagten (vollumfänglich) in der Sache zu entscheiden ist.
Nach § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
Die Annahme eines Zweitantrages erfordert somit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat. Allerdings ist § 71a AsylG dahingehend auszulegen, dass ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat nur vorliegt, wenn das betreffende Asylverfahren gemäß der Definition des sicheren Drittstaats in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchgeführt worden ist (VG München, U.v. 26.10.2016 – M 17 K 15.31601 – juris, VG Aachen, B.v. 4.8.2015 – 8 L 171/15.A – juris, VG Hannover, B.v. 19.1.2017 – 11 B 460/17 – juris). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit der Wiedereröffnung des Verfahrens mit anschließender voller sachlicher Prüfung – eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris = BVerwGE 157, 18).
Der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens muss dabei gesichert feststehen. Bloße Mutmaßungen genügen nicht. Das Bundesamt muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Entscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen. Die Rechtsprechung fordert dazu überwiegend, dass das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung, den Entscheidungsgründen und dem Verfahrensablauf haben muss (VG Karlsruhe, U.v. 20.10.2017 – A 4 K 10337/17 – juris, Rn. 21; VG Augsburg, B.v. 13.4.2017 – Au 7 S 17.30833 – juris, Rn. 22; VG München, B.v. 23.3.2017 – M 21 S 16.35816 – juris, Rn. 17; VG Schleswig, B.v. 7.9.2016 – 1 B 54/16 – juris, Rn. 7; VG Lüneburg, B.v. 11.5.2015 – 2 B 13/15 – juris, Rn. 10; VG Regensburg, B.v. 6.6.2017 – 7 S 17.33087 unter Hinweis auf Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl., Rn. 19 zu § 71a AsylG; VG Cottbus, B.v. 9.3.2017 – 1 L 367/16.A – juris; VG München, B.v. 3.1.2017 – M 23 S 16.34080 – juris). Zumindest muss aufgrund der vorliegenden Unterlagen unter Berücksichtigung der Rechtslage im betroffenen Mitgliedsstaat feststehen, dass das Verfahren endgültig erfolglos abgeschlossen ist. Ein erfolgloser Abschluss in diesem Sinne ist auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme im Übrigen nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst) verfahren endgültig – d.h. auch ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – beendet ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 32). Angaben des Ausländers selbst zum Verlauf des in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahrens stellen in aller Regel keine hinreichend verlässliche Tatsachenbasis dar. Diese haben in aller Regel den Verfahrensablauf nicht durchschaut und können deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen. Das Bundesamt muss sich im Zuge der nach § 24 VwVfG gebotenen Amtsermittlung Kenntnis von der Entscheidung und den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat verschaffen. Nur so kann das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 51 VwVfG beurteilt werden (vgl. VG Regensburg, B.v. 12.10.2016 – RN 7 S 16.32477; VG Augsburg, B.v. 13.4.2017 – Au 7 S 17.30833 – juris). Für diese Prüfung wird es ggf. sogar nötig sein, die Akten des Drittstaates beizuziehen, etwa um sich Kenntnis vom Inhalt der Anhörung des Asylbewerbers zu verschaffen. Kann das Bundesamt trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss es dem jeweiligen Antragsteller entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge- bzw. Zweitantrag behandelt wird. Dies folgt aus Art. 28 Abs. 2 UAbs. 1 VerfahrensRL (RL 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013, ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60 ff.) und Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO (vgl. VG Augsburg, B.v. 13.4.2017 – Au 7 S 17.30833 – juris m.w.N).
Diese geforderten Kenntnisse hat das Bundesamt in dem zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere fraglich, ob ein endgültiger Abschluss des Asylverfahrens in Norwegen durchgeführt worden ist. Aus den Behördenakten ist nicht ersichtlich, dass in Norwegen ein Gerichtsverfahren stattgefunden hat. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin gerichtlich gegen die Entscheidung in Norwegen vorgehen kann und somit kein endgültig abgeschlossenes Verfahren vorliegt.
Laut der Behördenakte liegen Entscheidungen des UDI vom 05.01.2009 und des UNE vom 24.04.2010, 31.10.2014, 30.01.2015, 21.04.2015, 17.12.2015 und 29.02.2016 vor.
Nach dem übersetzten Beschluss des UNE vom 17.12.2015 wurde der Asylantrag des Klägers mit Beschluss des UNE vom 24.04.2010 endgültig abgelehnt. Bei den Beschlüssen vom 31.10.2014, 30.01.2015 und 21.04.2015 handelt es sich um Änderungsanträge (Folgeanträge) hinsichtlich des Beschlusses des UNE vom 31.10.2014, die mit Beschluss des UNE vom 30.01.2015 und 21.04.2015 abgelehnt worden sind. Bei dem UNE, dem norwegischen Einwanderungskomitee, handelt es sich allerdings um eine Widerspruchsbehörde, die sich mit den Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des UDI, dem norwegischen Einwanderungsdirektorat, befasst. Das UDI entscheidet erstmals über den Asylantrag eines Asylbewerbers. Gegen eine ablehnende Entscheidung des UDI steht dem Asylbewerber der Widerspruchsweg zu. Hilft das UDI dem Widerspruch nicht ab, so legt es den Sachverhalt dem UNE vor. Sofern das UNE die Entscheidung des UDI aufrechthält, steht dem Asylbewerber gegen diese Entscheidung des UNE der Weg zu den Gerichten offen (vgl. AA, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Dresden vom 1.3.2017).
Auch die Antworten der norwegischen Behörden vom 11.12.2017 und 18.04.2018 sprechen dafür, dass kein gerichtliches Verfahren in Norwegen durchgeführt worden ist. So spricht zwar die Antwort vom 11.12.2017 von einer Entscheidung des „Norwegian Court of Appeal“ vom 24.04.2010, was zunächst für eine Gerichtsentscheidung sprechen könnte. Allerdings ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine missverständlich oder irrtümlich gewählte Formulierung handelt. Denn mit Schreiben vom 18.04.2018 haben die norwegischen Behörden mehrere Dokumente übermittelt, darunter auch ein Dokument vom 24.04.2010. Dabei handelt es sich aber um eine Entscheidung des UNE als Widerspruchsbehörde (vgl. BA Blatt 496). Damit ist davon auszugehen, dass nicht ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden war, sondern ein behördliches Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass die norwegischen Behörden sämtliche Entscheidungen in dem Verfahren vorgelegt haben, hierunter aber keine gerichtliche Entscheidung vorhanden war, dafür, dass kein Gerichtsverfahren durchgeführt worden ist. Außerdem haben die norwegischen Behörden in ihrer Antwort vom 18.04.2018 mitgeteilt, dass die abschließende negative Entscheidung („the final negative decision“) übersandt werde, mit dem Klammerzusatz, dass es sich hierbei um eine Entscheidung des UNE handele. Damit ist die im Verfahren des Klägers ergangene endgültige Entscheidung eine behördliche und keine gerichtliche Entscheidung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger gegen den Bescheid des UNE gerichtlich vorgegangen ist. Hierfür spricht auch die Auskunft des Klägers in der Anhörung vom 09.03.2017, wonach er gegen den abgelehnten Asylantrag „Widerspruch“ eingelegt habe, der auch „abgelehnt“ worden sei.
Somit spricht zwar alles für ein abgeschlossenes Asylverwaltungsverfahren in Norwegen, es steht aber nicht gesichert fest, dass ein Gerichtsverfahren bereits stattgefunden hat. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Berlin vom 24.05.2019 kann gegen abschließende Entscheidungen des UNE ohne zeitliche Begrenzung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Damit ist nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Klägers in Norwegen endgültig abgeschlossen ist.
Nach alledem durfte der Asylantrag des Klägers nicht als Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG behandelt werden. Damit ist der Bescheid insgesamt, abgesehen von der Ziffer 2, aufzuheben.
Nachdem der vom Kläger gestellte Hauptantrag erfolgreich ist, war über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Mit der Entscheidung zu Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist der Kläger im Verhältnis zu den anderen Streitgegenständen nur zu einem geringen Teil unterlegen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG), so dass die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst ist. Der Gegenstandswert ist § 30 Abs. 1 RVG zu entnehmen.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben