Verwaltungsrecht

Aufhebung der erkennungsdienstlichen Behandlung

Aktenzeichen  10 ZB 16.1662

Datum:
20.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 104082
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1 – 3, § 124a Abs. 4 S. 4
StPO § 81b Alt. 2, § 153a Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 170 Abs. 2
StGB § 77b, § 183a, § 185

 

Leitsatz

1 Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf eine dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Erstgericht gestützt, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur in Betracht, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Wurden in erster Instanz keine förmlichen Beweisanträge (s. § 86 Abs. 2 VwGO) gestellt, bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 K 15.4011 2016-07-13 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, den Bescheid des Beklagten mit der Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO und der entsprechenden Vorladung aufzuheben, ist zulässig, aber unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 1.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
1.1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses durch das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen (versuchter) sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung und Beleidigung mit sexuellem Hintergrund veranlasst gewesen. Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lasse nach ständiger Rechtsprechung die gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt, soweit unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Tatverdacht gegen den Beteiligten nicht vollständig entfallen sei, sondern ein hinreichender „Restverdacht“ fortbestehe. Vorliegend sei der Tatverdacht hinsichtlich der Anlasstaten am 13. Februar 2014 weder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) gemäß § 154 Abs. 1 StPO noch durch die Neubewertung des übrigen Tatgeschehens zum Nachteil der Geschädigten S. als Beleidigung gänzlich entfallen. Das Absehen von Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO setzte mindestens einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch die beleidigende Ansprache der Zeugin B. strafrechtlich relevant, weil es insofern lediglich an einer Strafverfolgungsvoraussetzung in Form eines rechtzeitigen Strafantrags (§ 77b StGB) fehle. Auch die rechtliche Neubewertung des Verhaltens des Klägers gegenüber der Geschädigten S. als Beleidigung (§ 185 StGB) statt als Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung wegen Fehlens einer zielgerichteten Nötigungshandlung ändere nichts daran, dass sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt am 13. Februar 2014 so wie von der Geschädigten geschildert zugetragen habe. Der Sachverhalt sei Grundlage des rechtskräftigen Strafbefehls gegen den Kläger vom 2. Dezember 2015. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Vornahme bzw. der mündlichen Verhandlung des Gerichts nach einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der gegensätzlichen Interessen notwendig. Denn die Umstände der Anlasstat und die Vorfälle aus dem Jahr 2011, als gegen den Kläger wegen versuchter Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin, wegen Körperverletzungen zum Nachteil seines Sohnes und eines Polizeibeamten und wegen der Leistung von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt worden sei, würden die Prognose einer Wiederholungsgefahr tragen. Insoweit werde auf die zutreffende und umfassende tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Beklagten im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Zwar habe die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung der Lebensgefährtin des Klägers das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sie einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht ausschließen habe können, damit aber eine strafbare Versuchshandlung vorausgesetzt. Dass sich dieses Tatgeschehen im familiären Umfeld ereignet habe, mache es nicht etwa ungeeignet für die angestellte Gefahrenprognose. Der Beklagte sei im Hinblick auf diese Vorfälle zu Recht davon ausgegangen, dass sie einem Triebgeschehen entsprungen seien, was regelmäßig auf eine besondere Veranlagung oder Neigung und demgemäß eine Wiederholungsgefahr schließen lasse. Die angefochtene Anordnung sei auch mit Blick auf die Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2014 und rechtliche Neubewertung des Tatgeschehens weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich bei der Anlasstat zum Nachteil der Zeugin S. nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um eine Tat von erheblichem Gewicht, was schon die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen nahelege. Im Übrigen bemesse sich das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen weniger nach der Schwere der in der Vergangenheit erfolgten Anlasstat als nach dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit derjenigen Straftaten, bei denen der Betroffene zukünftig zum Kreis der potentiellen Beteiligten gehören könne und zu deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollten. Die vom Beklagten vorgenommene Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden. Hätte von Anfang an ein Lichtbild vom Kläger vorgelegen, wäre dessen Identifizierung im Jahr 2014 einfacher gewesen.
1.2. Die dagegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch.
1.2.1. Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht hätte zum Tatgeschehen der Anlasstat vom 13. Februar 2014 Beweis erheben und sich selbst eine Überzeugung hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten bilden müssen und sich nicht auf den Strafbefehl und dessen tatsächliche Feststellungen berufen dürfen; denn ein Strafbefehl sei nicht einem nach mündlicher Verhandlung ergangenen Strafurteil gleichzusetzen und entfalte demgemäß keine entsprechende Bindungswirkung.
Damit zeigt der Kläger aber keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen könnten. Denn mit diesem Vorbringen macht er letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Erstgericht. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils käme insofern aber nur in Betracht, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 10 ZB 16.791 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dies ist aber nicht der Fall. Denn dafür hätte vom Kläger substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 10 ZB 16.791 – juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 1 B 3.15 – juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers jedoch schon nicht.
Wurden – wie hier – in erster Instanz keine förmlichen Beweisanträge (s. § 86 Abs. 2 VwGO) gestellt, bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Danach durfte das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts im rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Kläger seiner Entscheidung zu Grunde legen, wenn bzw. soweit sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger diesbezüglich keine durchgreifenden Einwände erhoben hat und darüber hinaus auch nichts dafür ersichtlich ist, dass der zugrunde liegende Sachverhalt noch weiter oder gar besser als im Strafverfahren aufgeklärt werden könnte. Von einer rechtlichen Bindungswirkung des gegen den Kläger ergangenen Strafbefehls ist das Verwaltungsgericht, wie sich aus den Gründen seiner Entscheidung (UA Bl. 11) ergibt, im Übrigen auch nicht ausgegangen.
Der Umstand, dass der Kläger durch seinen weiteren Bevollmächtigten im Zulassungsverfahren im Wesentlichen vorbringen lässt, die Schilderungen der Geschädigten S. vom Vorfall am 13. Februar 2014 in der Sauna seien mit Blick auf die von ihr geschilderte Reaktion und ihr Verhalten nach dem angeblichen Vorfall völlig unwahrscheinlich und nicht glaubwürdig und stünden zudem teilweise im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben ihrer Tochter im Strafverfahren, reicht dafür jedenfalls nicht aus und verpflichtete das Erstgericht nicht, diesen unsubstantiierten Mutmaßungen trotz eindeutiger Aktenlage (Straf- und Behördenakten) durch weitere Sachaufklärung nachzugehen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in erster Instanz noch ein offenbares „Missverständnis in der jeweils subjektiven Bewertung der werbenden Handlungen des Betroffenen und der Reaktion der Umworbenen“ – gemeint ist damit die Geschädigte S. – geltend gemacht hat, während er nunmehr im Zulassungsverfahren von „angeblichen Handlungen der beschuldigten Person im Raum des Dampfbades“ spricht. Demgemäß ist die Annahme des Erstgerichts, dass ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich dieser Anlasstaten am 13. Februar 2014 ungeachtet der teilweisen Einstellung des Verfahrens und der rechtlichen Neubewertung durch die Strafverfolgungsbehörden fortbestehe, rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, auch die Schilderung der (weiteren) Geschädigten B. von dem Geschehen am 13. Februar 2014 in der Sauna sei widersprüchlich, diese habe den „angeblichen Vorfall“ damals offenbar als harmlos angesehen und im Übrigen sei auch nicht davon auszugehen, dass die wiedererkannte Person wirklich der Kläger sei, werden ebenfalls keine durchgreifenden Einwände gegen die erstinstanzliche Bewertung des Tatgeschehens erhoben. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht die strafrechtliche Relevanz der beleidigenden Ansprache von Frau B. durch den Kläger und den auch insoweit fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht festgestellt. Den klägerischen Reflexionen in der Zulassungsbegründung über den modernen Sprachgebrauch und das Wort „geil“ kommt dabei keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
1.2.2. Ebenso wenig durchgreifend ist der Einwand des Klägers, auch die Heranziehung der ihm vorgeworfenen Taten vom April 2011 durch das Erstgericht sei ernstlich zweifelhaft, weil eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO nichts darüber aussage, dass der Betroffene die vorgeworfene Straftat begangen habe. Das Verwaltungsgericht hätte sich vielmehr hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung der beiden Polizeibeamten bei dem Einsatz selbst ein Urteil bilden müssen und diese nicht einfach unterstellen dürfen. Hätte das Erstgericht eine den Anforderungen des § 86 VwGO genügende eigenständige Prüfung durchgeführt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Sachverhalt nicht wie im Einstellungsbescheid wiedergegeben ereignet habe.
Die damit erhobene Rüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht ist aus den bereits oben unter 1.2.1. dargelegten Gründen nicht erheblich, weil zum einen auch insoweit der entscheidungserhebliche Sachverhalt nach Aktenlage eindeutig und zum anderen nichts dafür ersichtlich ist, dass der Sachverhalt noch weiter oder gar besser als im Strafverfahren aufgeklärt werden könnte.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Umstände des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Vergewaltigung/sexueller Nötigung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin, wegen Körperverletzungen zum Nachteil seines Sohnes und eines Polizeibeamten sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgrund der Vorkommnisse im April 2011 bei seiner Gefahrenprognose mit berücksichtigt, weil die Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO (wegen eines nicht ausschließbaren strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch der sexuellen Nötigung) und § 153a Abs. 2 StPO im konkreten Fall der Annahme eines hinreichenden Restverdachts gerade nicht entgegensteht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO eine für die Anklageerhebung notwendige Schuldfeststellung, mithin einen hinreichenden Tatverdacht, gerade voraussetzt.
Soweit sich der Kläger bezüglich des Geschehens im April 2011 auf eine einmalige emotionale Ausnahmesituation beruft, weshalb sich daraus keine Wiederholungsgefahr folgern lasse, legt er ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Denn der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass (auch) diese Vorfälle – wie die Anlasstaten – einem Triebgeschehen entsprungen und auf eine besondere Veranlagung oder Neigung des Klägers zurückzuführen seien.
1.2.3. Der Kläger macht weiter geltend, ernstliche Zweifel bestünden auch insoweit, als das Verwaltungsgericht die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen als erforderlich und verhältnismäßig angesehen habe und auch im Übrigen von einer fehlerfreien Ausübung des behördlichen Ermessens ausgegangen sei. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht, dass es mittlerweile ein Lichtbild des Klägers gebe, das im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage im strafrechtlichen Verfahren zu seiner Identifizierung beigetragen habe. Schon deshalb bedürfe es keiner erneuten Anfertigung von Lichtbildern. Zudem habe der Beklagte die im Laufe des Verfahrens nach Erlass des streitbefangenen Bescheids erfolgte rechtliche Neubewertung der dem Kläger vorgeworfenen Taten sowie die verfügten Verfahrenseinstellungen nicht hinreichend im Rahmen seiner Ermessensausübung und Interessenabwägung berücksichtigt, sondern kommentarlos an seiner bisherigen Entscheidung festgehalten.
Dem Einwand fehlender Erforderlichkeit der Anfertigung von Lichtbildern hat der Beklagte zutreffend entgegengehalten, das im Strafverfahren von der Gemeinde G. zum Zwecke der Identifizierung des Klägers übersandte Lichtbild sei Bestandteil des Strafverfahrensaktes und lediglich Beweismittel für diese Strafverfahren und im Übrigen nicht in gleicher Weise wie im Rahmen erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO zur Sicherung von Beweismitteln für ein künftiges Strafverfahren regelmäßig angefertigte Lichtbilder (mit verschiedenen Profilbildern und Ansichten und abrufbar im polizeiinternen System INPOL) geeignet, der effektiven Verfolgung einer in Zukunft möglicherweise verwirklichten konkreten Straftat zu dienen.
Im Übrigen hat der Beklagte bereits in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich, klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die teilweise Einstellung der gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und die rechtliche Neubewertung der vom Kläger begangenen Taten sich weder entscheidend auf die von ihm zu prüfende Wiederholungsgefahr (bezüglich künftiger Straftaten im sexuellen Bereich) noch auf die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung auswirkten und dem mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesse an der effektiven Aufklärung künftiger Straftaten ein höheres Gewicht zukomme als den durch die erkennungsdienstliche Behandlung bewirkten Grundrechtseingriffen beim Kläger. Das Verwaltungsgericht hat demgemäß zu Recht festgestellt, dass auch nach der aktuell bestehenden Sachlage und der erfolgten rechtlichen Neubewertung mit Blick auf das erhebliche Gewicht der vom Kläger begangenen Taten und vor allem angesichts des Gewichts und der Wahrscheinlichkeit derjenigen Straftaten, bei denen der Kläger zukünftig zum Kreis der potentiellen Beteiligten gehören könne und zu deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollten, das Interesse der Allgemeinheit an der effektiven Aufklärung künftiger Straftaten überwiege.
2. Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund wäre nur dann ordnungsgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), wenn der Kläger unter substantieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil deutlich gemacht hätte, in welchen konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkten das Urteil zweifelhaft ist; die besondere Schwierigkeit zeigt sich nämlich gerade in der Ergebnisoffenheit, also darin, dass man die Dinge möglicherweise anders sehen könnte als das Verwaltungsgericht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 10 ZB 15.677 – juris Rn. 14). Letzteres ist – wie ausgeführt – aber nicht der Fall.
3. Der weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 10 ZB 16.444 – juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.3.2016 – 5 BN 1.15 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.).
Der Kläger sieht als grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage an, ob bei Straftaten mit sexuellem Hintergrund allgemein angenommen werden könne, dass diese einem Triebgeschehen entsprungen seien, welches regelmäßig auf eine besondere Veranlagung oder Neigung schließen lasse und welches daher für eine erhöhte Wiederholungsgefahr spreche.
Diese Frage stellte sich jedoch in dieser allgemeinen Form weder dem Verwaltungsgericht noch wäre ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten, weil die vom Gericht in vollem Umfang nachzuvollziehende bzw. zu überprüfende Prognose einer Wiederholungsgefahr unter Heranziehung und Bewertung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen hat, insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 10 CS 16.2069 – juris Rn. 10 m.w.N.). Zum anderen gibt die bereits vorhandene Rechtsprechung des Senats auch in dieser Hinsicht ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der anzustellenden Gefahrenprognose (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris, U.v. 12.11.2013 – 10 B 12.2078 – juris Rn. 25).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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