Verwaltungsrecht

Aufstellung von Altkleiderbehältern auf öffentlichem Straßengrund – Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis mangels Mitwirkung

Aktenzeichen  Au 6 K 16.380

Datum:
28.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 18 BayStrWG
BayStrWG Art. 22 BayStrWG

 

Leitsatz

1. Es handelt sich nur dann um eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG, wenn öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden sollen und damit der Gemeingebrauch Dritter und der Allgemeinheit beeinträchtigt werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
2. Stellt ein Antragsteller keine bescheidungsreifen Anträge, fehlt ihm für eine mit der Klage begehrte Verpflichtung zur Neuverbescheidung das Rechtsschutzbedürfnis. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage, über die trotz Ausbleibens der Klägerin verhandelt werden konnte, da sie zuvor darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Die Klägerin hat zum für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung prozessual kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage und auch materiell keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung hinsichtlich ihres mit Schreiben 16. November 2015 gestellten Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleiderbehälter durch die Beklagte. Die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, so dass die Sache nicht nur nicht spruchreif, sondern auch behördlich nicht bescheidungsreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
I.
Die Klage ist unzulässig, auch wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO für den nicht abgetrennten Teil des Sach- und Klageantrags eröffnet, da die inmitten stehende Rechtsfrage öffentlich-rechtlich ist, keine besondere Zuweisung besteht und keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt.
Die vorliegende Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, soweit die von der Klägerin beantragten Standorte auf öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen liegen und den straßenrechtlichen Gemeingebrauch beeinträchtigen (können), so dass für sie nur eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG und § 2 Abs. 1 SNG erteilt werden könnte.
Im bayerischen Straßenrecht wird zwischen der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG und der Sondernutzung nach bürgerlichem Recht nach Art. 22 BayStrWG unterschieden (vgl. auch die Differenzierung in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 SNGS). Um eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung nach Art. 18 Abs.1 Satz 1 BayStrWG handelt es sich nur, soweit öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden sollen und damit der Gemeingebrauch Dritter und der Allgemeinheit beeinträchtigt werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 19.7.1996 – 8 B 95.730 – juris Rn. 11; BayVGH v. 15.3.2006, Az. 8 B 03.3360, juris, Rn. 19). Wie die Beklagte überzeugend ausgeführt hat, liegt nur ein Teil der von der Klägerin angestrebten Standorte für die Aufstellung ihrer Behälter auf öffentlichem Verkehrsgrund (vgl. Schreiben vom 24.11.2015, Behördenakte Bl. 53 f.; Tabelle VG-Akte Bl. 41 ff.).
Nicht eröffnet ist der Verwaltungsrechtsweg, soweit die begehrten Standorte Straßenflächen betreffen, die schon nicht dem Verkehr gewidmet sind (vgl. Schreiben vom 7.3.2016, VG-Akte Bl. 19 f.) oder bei denen nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts erkennbar ist, dass ihre Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Ausgehend vom Klageantrag ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts nach Erörterung der zu den Standorten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweise nicht ersichtlich, dass sich an den von der Abtrennung und Verweisung betroffenen Standorten eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ergeben könnte, da sie nicht auf dem Straßenverkehr gewidmeten Flächen oder so liegen, dass ihre Benutzung den Gemeingebrauch an der Straße unberührt lässt. Dass die Klägerin die von der Beklagten verneinte Widmung nur unsubstantiiert behauptet bzw. bestritten hat, ändert daran nichts. Insoweit liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor und war der Rechtsstreit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (VG Augsburg, B. v. 28.9.2016 – Au 6 K 16.1377).
2. Die Klage ist als Verbescheidungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Entscheidung über die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis für Standplätze im öffentlichen Straßenraum nach Art. 18 BayStrWG durch Verwaltungsakt erfolgen kann, der im pflichtgemäßen Ermessen zu erlassen ist (vgl. BayVGH, U. v. 19.7.1996 – 8 B 95.730 – juris Rn. 15).
3. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, soweit ihr ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Art. 18 BayStrWG i. V. m. Art. 40 BayVwVfG zustehen kann.
4. Der Klägerin fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung, da ihre hier noch streitgegenständlichen Anträge nicht verbescheidungsfähig sind.
Ob die von der Klägerin beantragten Standorte den straßenrechtlichen Gemeingebrauch beeinträchtigen, z. B. weil ihre Behälter zusätzlich zu vorhandenen Behältern aufgestellt werden sollen, ist vorliegend auch nach Ausschöpfung der Erkenntnismittel des Verwaltungsgerichts insbesondere unter Heranziehung der Beteiligten nach § 82 Abs. 1 Satz 3, § 86 Abs. 3 VwGO (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 34 a.E.; Geiger ebenda § 86 Rn. 12, § 86 Rn. 52-54) nicht erkennbar, da die Klägerin trotz ausdrücklichen schriftlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts die konkret von ihr gewünschten Standorte offen lässt. Es lässt sich nicht erkennen, ob durch die Aufstellung ihrer Behälter „an folgenden Altglassammelstellen, direkt an den dortigen Altglasbehältern“ der Gemeingebrauch an den betroffenen Straßen – sei es durch die Aufstellung der Behälter, sei es durch ihre Befüllung von öffentlichen Straßen aus (vgl. VG Dresden, U. v. 21.10.2015 – 3 K 458/13 – juris rn.22 f.) – konkret beeinträchtigt würde.
Genau diese Belange aber sind in eine behördliche Ermessensentscheidung über die Erteilung oder Versagung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG einzustellen (vgl. BayVGH, U. v. 19.7.1996 – 8 B 95.730 – juris Rn. 13 f.): In ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat die Behörde die Interessen zu berücksichtigen, deren Zweck die gesetzliche Regelung dient. Sie darf also nur Erwägungen einfließen lassen, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen. Hierzu gehören insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch des ruhenden Verkehrs, die Koordination verschiedener, gegebenenfalls durch Grundrechte gewährleisteter Nutzungsinteressen, ein einwandfreier Straßenzustand, Belange des Straßen- und Stadtbildes, aber auch die Verwirklichung sonstiger mit dem Widmungszweck zusammenhängender Zielsetzungen (vgl. Dietz, AöR 133 [2008], S. 556/575 ff. m. w. N. zur Rspr.). Den öffentlichen Belangen sind die privaten Interessen des Antragstellers um eine Sondernutzungserlaubnis gegenüberzustellen.
Um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, muss die Behörde allerdings in der Lage sein, die widerstreitenden Ermessensbelange zu ermitteln und mit ihrem Gewicht in ihre Entscheidung ein- und einander gegenüber zu stellen (vgl. Art. 40 BayVwVfG). Dazu ist sie jedoch nur in der Lage, wenn ein Antragsteller auch bescheidungsreife Anträge stellt, was eine nähere Bestimmung u. a. des Aufstellungsorts erfordert, um die Auswirkungen der Aufstellung und Benutzung auf den Gemeingebrauch prüfen zu können. Es genügt nicht, die gewünschten Standorte lediglich nach Straßen zu bezeichnen oder – wie hier – pauschal zu beantragen „an folgenden Altglassammelstellen, direkt an den dortigen Altglascontainern“. Die Amtsermittlungspflicht der Behörde nach Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 BayVwVfG wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG begrenzt. Hier hat die Klägerin ausdrücklich eine nähere Konkretisierung ihrer Anträge und damit eine Mitwirkung sowohl im Verwaltungs- als auch im Verwaltungsgerichtsverfahren verweigert. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe der Behörde zu ermitteln, welchen genauen Standort der Antragsteller gemeint haben könnte (vgl. OVG Münster, B. v. 27.1.2014 – 11 A 1986/13 – juris Rn. 7, 9 a.E.; VG Münster, U. v. 30.10.2014 – 8 K 414/14 – juris Rn. 18).
Die Standortbezeichnung der Klägerin ist auch nicht aus anderen Umständen hinreichend bestimmt. Soweit in der Rechtsprechung eine Liste von lediglich nach Straßennamen bezeichneter Standorte als bestimmt genug angesehen wurde, waren diese den Beteiligten bereits aus früheren Vorgängen bekannt (vgl. VG Dresden, U. v. 21.10.2015 – 3 K 458/13 – juris Rn. 22; VG Düsseldorf, U. v. 25.4.2016 – 16 K 25/16 – juris Rn. 16: vorangegangene legale oder illegale Aufstellung an identischem Standort). Diese Umstände liegen hier nicht vor. Unerheblich ist auch, ob andere Straßenbehörden eine Konkretisierung verlangen oder nicht, wie die Klägerin zuletzt anführte.
Ob die Anforderung prüffähiger Unterlagen in Form von Plänen, Skizzen oder Lichtbildern durch die Beklagte auch auf § 7 Abs. 2 SNGS gestützt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, da die vorliegenden Anträge schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht bescheidungsfähig sind.
Da die Klägerin die Beklagte an einer sachgerechten Ermessensentscheidung hindert, die Verzögerung der Verbescheidung also nicht in die Sphäre der Beklagten fällt, war das Verfahren auch nicht nach § 75 VwGO bis zur Beseitigung der Verzögerungsursache auszusetzen, denn die Klägerin hat zu erkennen gegeben, dass sie insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen will und wird.
Daher steht der Klägerin auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Verbescheidung zu, da diese selbst auf ein entsprechendes Urteil hin wegen der fortdauernden Weigerung der Klägerin keine sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen vermag und einem solchen Urteil gar nicht nachkommen könnte. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist daher missbräuchlich.
II.
Die Klage wäre zudem unbegründet, weil die Klägerin aus den soeben unter I. genannten Gründen auch materiell keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht bereits im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen, so dass die Sache nicht nur nicht spruchreif, sondern bereits behördlich nicht verbescheidungsreif ist. Auf dieser Grundlage kann sich auch das Verwaltungsgericht keine Rechtsauffassung zu einer von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung bilden, da die ermessensrelevanten Belange völlig offen sind.
III.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben