Verwaltungsrecht

Ausnahme von Verboten im Wasserschutzgebiet

Aktenzeichen  8 ZB 16.493

Datum:
4.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 131780
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 173

 

Leitsatz

1 Eine Ausnahmgenehmigung für eine Spülbohrung zur Tieferlegung von Telekommunikationsleitungen für eine Brückenbaumaßnahme ist offensichtlich nicht als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren, der nach Abschluss der Bohrarbeiten fortdauernd Geltung beansprucht und damit in seiner Wirkung auf Dauer angelegt ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Vollziehung eines Verwaltungsakts führt nicht stets schon für sich genommen zu einer ihn erledigenden Zweckerreichung, wohl aber dann, wenn mit ihr irreversible Verhältnisse geschaffen werden (Anschluss an BVerwG BeckRS 1999, 20869). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Bestehen einer Klagebefugnis für die ursprüngliche Anfechtungsklage kann die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nicht ersetzen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 K 15.2774 2016-01-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beklagten erteilte Ausnahme von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung.
Die Klägerin ist ein gemeinsames Kommunalunternehmen (gKU), dem seit 1. Oktober 2010 die Aufgabe der Wasserversorgung (Aufgaben und Befugnisse) für das Gebiet der Gemeinde Wörthsee übertragen ist.
Das Landratsamt Starnberg erteilte dem Beklagten mit Bescheid vom 3. Juni 2015 eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten in § 3 Abs. 1 Nr. 2.1, 2.2 und 5.12 der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Wörthsee (Brunnen III) in den Gemeinden Wörthsee, Seefeld und Weßling (Landkreis Starnberg) für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Wörthsee vom 21. Dezember 2000. Die Ausnahme diente einer Spülbohrung zur Tieferlegung von Telekommunikationsleitungen für eine Brückenbaumaßnahme im Rahmen des Bauvorhabens Westumfahrung Weßling St 2068 – BAB A96 auf dem Grundstück Fl.Nr. 702 der Gemarkung Weßling, das in der weiteren Schutzzone (Zone III) des genannten Wasserschutzgebiets liegt. Zugelassen wurde die Ausnahme von den Verboten, Aufschlüsse oder Veränderungen an der Erdoberfläche vorzunehmen, Bohrungen durchzuführen und Erdaufschlüsse wieder zu verfüllen. Die Zulassung der Ausnahme erfolgte unter diversen Inhalts- und Nebenbestimmungen, u.a. der Vorgabe einer maximalen Bohrtiefe von 10 m.
Vor Erlass des Bescheids hatte das Landratsamt Starnberg die Klägerin und das Wasserwirtschaftsamt Weilheim beteiligt. Die Klägerin stimmte der Erteilung einer Ausnahme mit Schreiben vom 22. Mai 2015 unter Benennung mehrerer Auflagen zu und ergänzte ihre Äußerung am 2. Juni 2015 unter Vorlage einer hydrogeologischen Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die maximale Bohrtiefe von 10 m nicht überschritten werden dürfe. Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim befürwortete mit Schreiben vom 22. Mai 2015 die Befreiung unter verschiedenen Auflagen.
Am 26. Juni 2015 ordnete das Landratsamt Starnberg die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 3. Juni 2015 erteilten Ausnahmegenehmigung an.
Die Bohrarbeiten wurden nach Angaben der ausführenden Baufirma am 25. Juni 2015 beendet.
Das Verwaltungsgericht München hat die am 3. Juli 2015 gegen den Bescheid erhobene Klage mit Urteil vom 12. Januar 2016 als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen richtet sich der von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Anfechtungsbegehren der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Zulassungsbegründung legt nicht substanziiert dar, inwieweit eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ihre Rechtsstellung jetzt noch verbessern könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40 – 53 Rn. 16). Das Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre. Nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, U.v. 1.10.2015 – 7 C 8.14 – BVerwGE 153, 99 Rn. 19 m.w.N.).
Die Zulassungsbegründung legt nicht substanziiert dar, welchen Nutzen die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids nach dem unstreitigen Abschluss der damit zugelassenen Bohrarbeiten für die Klägerin noch hätte. Das Vorbringen, durch den Erlass bzw. Vollzug des Bescheids sei ein bis dato zeitlich nachwirkender Dauerzustand geschaffen worden, weil über einen von der Bohrung erzeugten, nicht abgedichteten Ringraum Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden könnten, greift nicht durch. Der streitgegenständliche Bescheid ist offensichtlich nicht als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren, der dadurch gekennzeichnet wäre, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung bzw. Inanspruchnahme erledigt ist, sondern fortdauernd Geltung beansprucht und damit in seiner Wirkung auf Dauer angelegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 – 7 C 8.14 – BVerwGE 153, 99 Rn. 21). Seine Regelung beschränkt sich vielmehr auf die (einmalige) Zulassung einer Ausnahme von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung für die (inzwischen unstreitig abgeschlossene) Bohrung bzw. Leitungsverlegung einschließlich der dafür notwendigen Erdaufschlüsse und deren Wiederverfüllung. Mit dem angegriffenen Bescheid wird auch nicht bestätigt, dass der durch die Bohrbzw. Verlegungsarbeiten geschaffene – nach Auffassung der Klägerin rechtswidrige – Zustand öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Auch im Übrigen stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage, dass sich der streitgegenständliche Bescheid inzwischen erledigt hat. Von einer Erledigung ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt (BVerwG, B.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – BauR 1999, 733 f. m.w.N.). Die Vollziehung eines Verwaltungsakts führt nicht stets schon für sich genommen zu einer ihn erledigenden Zweckerreichung, wohl aber dann, wenn mit ihr irreversible Verhältnisse geschaffen werden (BVerwG, B.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – BauR 1999, 733 f. m.w.N.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40 – 53 Rn. 16; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 113 Rn. 88). Soweit sich die Zulassungsbegründung gegen die Annahme des Erstgerichts wendet, die mit dem angegriffenen Bescheid zugelassenen Maßnahmen ließen sich nicht rückgängig machen, ist ihr Vorbringen bereits nicht hinreichend substanziiert. Sofern die Klägerin mit ihrem Vortrag, das Ersturteil lasse unberücksichtigt, dass der Bescheid nicht nur die Spülbohrung, sondern auch die Einziehung der Leitungen genehmige, auf die Möglichkeit eines Rückbaus abzielen will, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dies nach der am 25. März 2016 geplanten Einziehung des Brückenbauwerks (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 231 des Akts des Erstgerichts) überhaupt noch möglich wäre. Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2012 – 9 B 7.12 – juris Rn. 6; B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – NVwZ 2012, 375 Rn. 8) in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht keinen entsprechenden Antrag auf (Vollzugs-)Folgenbeseitigung gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass ein Interesse der Klägerin am Rückbau „in Betracht“ käme (S. 229 der Akte des Erstgerichts).
Abgesehen davon legt die Zulassungsbegründung nicht dar, dass eine Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts für etwaige weitergehende Ansprüche der Klägerin auf (Folgen-)Beseitigung oder gewässeraufsichtliches Einschreiten, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind (§ 88 VwGO), von Nutzen sein könnte. Für das umfangreiche Vorbringen, die Bohrarbeiten seien unter Verstoß gegen die Inhalts- und Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids nicht fachgerecht ausgeführt worden (vgl. insbesondere die gutachterlichen Stellungnahmen vom 10.7.2015, S. 82 ff. der Akte des Erstgerichts und vom 7.1.2016, S. 205 ff. der Akte des Erstgerichts), liegt dies auf der Hand. Im Übrigen kommt es für Folgenbeseitigungsansprüche, die auf Mängel des angegriffenen Bescheids gestützt werden, nicht darauf an, ob der Eingriffsakt rechtswidrig war; maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein eingriffsbedingter rechtswidriger Zustand besteht (BayVGH, U.v. 26.7.1995 – 22 B 93.271 – BayVBl 1995, 758/759).
1.2 Das Vorbringen der Klägerin begründet auch hinsichtlich der Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids dargetan hat.
Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffe in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sich sein Anliegen in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, B.v., 16.1.2017 – 7 B 1.16 – juris Rn. 25; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 32 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 5.12.2001 – 2 BvR 527/99 u.a. – BVerfGE 104, 220/232 f. und B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/86).
Nach diesen Maßstäben legt die Zulassungsbegründung ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids nicht hinreichend dar. Der bloße Hinweis der Klägerin auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 20. Februar 2015 (8 CS 14.2591 – juris Rn. 12), wonach viel dafür spricht, dass dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung gegen die Zulassung von Ausnahmen von Verboten einer Schutzgebietsverordnung ein Abwehrrecht zusteht, greift dafür zu kurz. Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) eines Trägers der öffentlichen Wasserversorgung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Zulassung von Ausnahmen von Verboten einer Schutzgebietsverordnung. Das Bestehen einer Klagebefugnis für die ursprüngliche Anfechtungsklage kann aber die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht ersetzen.
Auch das Vorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht ein Präjudizinteresse der Klägerin verneint, führt nicht zum Erfolg. Zu den Voraussetzungen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Präjudizialität gehört, dass eine Klage auf Schadensersatz anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, diese also nicht nur theoretisch möglich ist (BVerwG, B.v. 16.1.2017 – 7 B 1.16 – juris Rn. 30; B.v. 9.3.2005 – 2 B 111.04 – juris Rn. 7). Hinsichtlich dieser Prozessvoraussetzung ist die Klägerin darlegungspflichtig (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 85; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 267). Erforderlich ist dafür, dass die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert wird (vgl. OVG NW, B.v. 15.8.2014 – 2 A 2507/13 – juris Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 278). Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin diesem Darlegungserfordernis nicht nachgekommen ist. Auch der pauschale Hinweis der Zulassungsbegründung auf eine nachteilige Betroffenheit des Grundbzw. Trinkwassers und das bloße Vorbringen, der angegriffene Bescheid leide an einem inneren Widerspruch, weil er eine maximale Bohrtiefe von 10 m, nicht aber ein Anschneiden des ersten Grundwasserstockwerks sowie der schützenden Deckschicht erlaube, genügen den dargestellten Anforderungen offensichtlich nicht. Ein sonstiges anzuerkennendes Feststellungsinteresse wird bereits nicht dargetan.
Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass sich der streitgegenständliche Bescheid hier schon vor der Klageerhebung (3.7.2015) erledigt hat und die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, bereits deshalb kein schutzwürdiges Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage begründen könnte (BVerwG, U.v. 20.1.1989 – 8 C 30.87 – BVerwGE 81, 226/227 f.).
1.3 Soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu Unrecht abgelehnt, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 15 ZB 12.163 – juris Rn. 4 m.w.N.). Insoweit kann auf die nachstehenden Ausführungen unter Nr. 2 verwiesen werden.
2. Den Darlegungen im Zulassungsantrag lässt sich kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Erstgericht hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1 ergibt – zu Recht mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 98 Rn. 39). Unabhängig davon ist die Argumentation der Zulassungsbegründung zur Entscheidungserheblichkeit der beantragten Beweissicherung bereits insoweit unschlüssig, als die unter Beweis gestellten Tatsachen (Bohrtiefe bis zu 15 m und bis in das zweite Grundwasserstockwerk reichend) vom streitgegenständlichen Bescheid nicht zugelassen wurden, ein solcher Zustand also unter Missachtung des angegriffenen Bescheids herbeigeführt worden wäre. Dahingestellt bleiben kann, ob das Verwaltungsgericht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig ablehnen durfte (§ 173 VwGO i.V.m. § 487 Nr. 1 und 2 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Müller Frieser Meier


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