Verwaltungsrecht

Auswahlkriterium “zwei Verwendungen in der mittleren Führungsebene”

Aktenzeichen  6 ZB 15.2581

Datum:
24.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 43641
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

Auf die Rechtmäßigkeit einer Vorauswahl der Bewerber nach dem Kriterium von “zwei Verwendungen in der mittleren Führungsebene” kommt es nicht an, wenn der Dienstherr beide Bewerber in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens in einen Leitungsvergleich einbezogen hat. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 1 K 14.819 2015-10-12 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2015 – RN 1 K 14.819 – wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 – 6 ZB 15.585 – juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger, ein Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12, wendet sich gegen die Besetzung des nach A 13 bewerteten (Beförderungs-)Dienstpostens „Hundertschaftsführer/-in“ in der Bundespolizeiabteilung B. mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Polizeihauptkommissars (A 12) innehat(te). Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seine Klage zu Unrecht für unbegründet erachtet und abgewiesen. Entgegen der Annahme im erstinstanzlichen Urteil sei das obligatorische Anforderungsprofil „mindestens zwei Verwendungen in der mittleren Führungsebene gem. den Verwendungsgrundsätzen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst“ zulässig und werde nur von ihm, dem Kläger, nicht aber von dem Beigeladenen erfüllt. Selbst wenn das Anforderungsprofil unzulässig sei, müsse über seine Bewerbung jedenfalls neu entschieden werden. Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachgegangen werden müsste.
Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG‚ B. v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.; B. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 20 ff.). und des Senats BayVGH, B. v. 4.2.2015 – 6 CE 14.2477 – NVwZ 2015, 604 Rn. 14 ff) zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vorauswahl der Bewerber an Hand des Erfordernisses von zwei Verwendungen in der mittleren Führungsebene nicht getroffen werden darf. Auf diesen Gesichtspunkt, den der Kläger in den Vordergrund seines Zulassungsantrags stellt, kommt es indes nicht entscheidungserheblich an.
Geht man davon aus, das Anforderungsprofil sei unzulässig, würde sich dieser Rechtsfehler auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens, wie bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, nicht zugunsten des Klägers auswirken. Denn der Dienstherr ist bei seiner Auswahlentscheidung davon ausgegangen, dass die infrage stehende Voraussetzung sowohl bei dem Kläger als auch bei dem Beigeladenen erfüllt ist, und hat beide auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens in den Leistungsvergleich einbezogen (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2014- 2 VR 1.14 – juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.10.2015 – OVG 7 S 34.15 – juris Rn. 10). Dass der Dienstherr nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beim Vergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen den Beigeladenen als den besser geeigneten Bewerber ansehen durfte, ist im angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt und wird vom Kläger insoweit auch nicht mehr angegriffen.
Geht man mit dem Kläger davon aus, der Dienstherr dürfe bereits auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens eine Vorauswahl anhand des Anforderungsprofils „zwei Verwendungen in der mittleren Führungsebene“ treffen, gilt nichts anderes. Die Annahme des Dienstherrn, sowohl bei dem Kläger als auch bei dem Beigeladenen sei diese Voraussetzung erfüllt, so dass wiederum beide in den Leistungsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen einzubeziehen seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wiederholt zwar auch im Zulassungsantrag seine Behauptung, der Beigeladene scheitere an dieser Anforderung. Eine Begründung bleibt er hierfür allerdings schuldig. Eine solche wäre zur Darlegung ernstlicher Zweifel jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht hilfsweise ausgeführt hat, der Beigeladene habe mit seinen Tätigkeiten als Stellvertretender Hundertschaftsführer und als Sachbearbeiter Fortbildung die geforderten zwei Verwendungen in der mittleren Führungsebene wahrgenommen (S. 9 f. des Urteils unter Nr. 4). Diese Feststellung ist mit Blick auf die Definition der mittleren Führungsebene in den „Grundsätzen zur Verwendungsplanung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz“ plausibel und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.
2. Die Rechtssache weist aus diesen Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.
Es besteht kein Anlass, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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