Verwaltungsrecht

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mangels positiver Legalprognose

Aktenzeichen  10 ZB 18.1534

Datum:
31.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2245
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, § 124a Abs. 4 S. 4
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Für die Zulässigkeit des Zulassungsantrags reicht es aus, wenn das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat.  (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3 Es ist nicht zu beanstanden, wenn in der Gesamtschau aufgrund der ungelösten Betäubungsmittel- und Alkoholproblematik, der hohen Rückfallgeschwindigkeit, des Bewährungsversagens und der umfänglichen Weisungsverstöße während der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keine positive Legalprognose gestellt werden kann. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 17.4208 2018-01-25 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 17. August 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, die Abschiebung in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf fünf Jahre befristet wurden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (II.1.) noch die weiter benannten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzw. der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO (II.2.).
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung erweist sich als zulässig. Die Antragsbegründung vom 2. August 2018 erfüllt (noch) die formellen Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 und 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Zwar hat der Kläger im letzten Absatz seiner Begründungsschrift die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nur benannt, ohne deutlich zu machen, auf welchen Zulassungsgrund sich seine vorherigen Ausführungen jeweils beziehen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 12 m.w.N.) für eine den Anforderungen von § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe nicht notwendig, dass der Kläger ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Kläger sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Es reicht vielmehr aus, wenn das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist. Die abschließende Aufzählung von Zulassungsgründen in § 124 Abs. 2 VwGO legt es nahe, dies als Mindestvoraussetzung für eine den Anforderungen von § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung zu verlangen.
Diese Mindestvoraussetzungen werden durch die Zulassungsbegründung in Bezug auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (noch) erfüllt. Denn in angemessener Würdigung des klägerischen Vortrags kann dieser dahingehend ausgelegt werden, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht werden. Dies legen zumindest die vom Kläger gewählten Formulierungen wie bspw., dass gewisse Umstände „nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt“ worden seien, das Urteil „keine tragfähige Begründung für …“ enthalte oder Feststellungen ohne „breitere Tatsachengrundlage“ nicht hätten „bejaht“ werden können, nahe. Indes sind die weiter benannten Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache und der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht einmal ansatzweise dargelegt worden (s.u. II.2.).
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist aber unbegründet.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist hier in Bezug auf die gegenüber dem Kläger erfolgte Ausweisung nicht der Fall.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig erachtet, weil sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe, da er seit dem Jahr 2004 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, die Anlasstat unter Alkoholeinfluss begangen habe und die Suchtproblematik nicht bewältigt sei. Mehrere Therapieversuche des Klägers, zuletzt von Juli 2012 bis Januar 2016, seien gescheitert. Er sei zum Tatzeitpunkt unter offener Bewährung gestanden. Ohne abgeschlossene Drogentherapie sei in einer schwierigen Lebenssituation eine Rückfälligkeit wahrscheinlich. Hieran ändere auch der erste positive Bericht des Bewährungshelfers von Ende November 2017 nichts, da der Kläger damals erst drei Monate vorher aus der Haft entlassen worden sei. Die vorgetragene Partnerschaft mit einer Deutschen und das nachgewiesene Arbeits- und Mietverhältnis könnten nur bedingt als gesicherte, stabile Lebensgrundlage angesehen werden.
Bei der Abwägungsentscheidung sei zugunsten des Klägers einzustellen, dass er nach seiner Vita als faktischer Inländer anzusehen sei und seine Familie in Deutschland lebe. Auch sei er Vater einer deutschen Tochter. Zu seinen Ungunsten wirke sich die Anzahl und Schwere der begangenen Straftaten sowie die erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Eine nennenswerte wirtschaftliche Integration sei ihm bislang nicht gelungen. Zwar habe er einen mit seiner Lebensgefährtin abgeschlossenen Arbeitsvertrag von Ende Februar 2017 vorgelegt, jedoch zuletzt im Zeitraum von Januar bis Juli 2018 Arbeitslosengeld II bezogen. Den Bindungen zur Herkunftsfamilie und zu seinen beiden Kindern sei nur geringeres Gewicht beizumessen. Zum einen sei er als Volljähriger nicht in besonderem Maße auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Zum anderen bestehe zu seinem 2006 geborenen Sohn kein und zu seiner 2012 geborenen Tochter nur gelegentlicher, überwiegend telefonischer Kontakt. Die Ausweisung beeinträchtige mangels persönlicher Verbundenheit nicht das Kindeswohl. Die Beziehung zur jetzigen Lebenspartnerin stehe nicht unter dem Schutz des Art. 6 GG und sei in Kenntnis der Straftat und der drohenden Aufenthaltsbeendigung eingegangen worden. Der Kläger habe in der Türkei einige Halbgeschwister. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten könne er auch von der Heimat aus aufrechterhalten.
b) Demgegenüber macht der Kläger im Berufungszulassungsverfahren geltend, dass ihn die Ausweisungsentscheidung in seinen Grundrechten verletze. Er sei faktischer Inländer und die letzte Vorstrafe datiere von 2012. Seit der Haftentlassung versuche er ernsthaft, sich ein neues Leben aufzubauen und sei, auch im Zusammenhang mit der Suchtproblematik, nicht mehr straffällig geworden. Eine relevante Wiederholungsgefahr hätte demnach ohne weitere konkrete Feststellung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht angenommen werden dürfen. Die Ausführungen zur Zukunftsprognose seien abstrakt gehalten und fußten nicht auf konkreten Belegen. Nicht ausreichend sei der Kontakt des Klägers zu seinen Kindern berücksichtig worden. Auch erlaube und fördere die Mutter des Opfers der Anlasstat nach Überwindung der Beziehungsproblematik mittlerweile den Kontakt ihrer Tochter mit dem Kläger. Schließlich enthalte das angegriffene Urteil keine tragfähige Begründung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Übersiedelung des Klägers in seine Heimat. Er spreche die türkische Sprache nicht in ausreichendem Maße.
c) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei rechtmäßig, im Ergebnis nicht ernsthaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.
Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist – sofern es wie vorliegend nach dem materiellen Recht auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt – daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 256 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – NVwZ 2004, 744).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 10 ZB 15.2062 – juris Rn. 14; B.v. 22.11.2016 – 10 CS 16.2215 – juris Rn. 6).
Gemessen hieran greifen die Einwendungen gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Gefahrenprognose nicht durch. Dieses hat rechtsfehlerfrei eine erhebliche Wiederholungsgefahr insbesondere wegen der Schwere der Anlasstat, im Hinblick auf den hohen Rang der bedrohten Rechtsgüter, der Häufigkeit der Straffälligkeit und der weiterhin nicht überwundenen Suchtproblematik bejaht. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; B.v. 7.11.2016 – 10 ZB 16.1437 – juris Rn. 7; U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 mw.N.). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 a.a.O.; B.v. 13.10.2017 – 10ZB 17.1469 – juris Rn. 12; B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11).
Im vorliegenden Fall ist der Kläger Ende August 2017 aus der Haft entlassen worden und bislang nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Allerdings ist schon im Hinblick auf die bislang nicht aufgearbeitete Suchtproblematik des Klägers die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit allein noch nicht geeignet, eine künftige straffreie Lebensführung anzunehmen. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts Ingolstadt im Urteil vom 26. Juli 2012 der Kläger seit seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Alkohol und ab etwa dem 18. Lebensjahr Betäubungsmittel konsumiert habe. Drei in den Jahren 2008, 2010 und 2011 unternommene Entgiftungskuren seien erfolglos geblieben. Zuletzt befand er sich vom 26. Juli 2012 bis zum 29. Januar 2016 in einer Entziehungsanstalt. Die gegenüber dem Kläger gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe mit Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Januar 2016 wurde bereits am 25. Mai 2016 widerrufen, weil er sich weder an die ihm erteilte Abstinenz- noch an die auferlegte Therapieanweisung gehalten habe und es schon ab Anfang März 2016 zu Rückfällen gekommen sei. Die Justizvollzugsanstalt Bernau gelangte in ihren Stellungnahme vom 29. August 2016, 15. März 2017 und 7. April 2017 zu dem Ergebnis, dass in der Gesamtschau aufgrund der ungelösten Betäubungsmittel- und Alkoholproblematik, der hohen Rückfallgeschwindigkeit, des Bewährungsversagens und der umfänglichen Weisungsverstöße während der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keine positive Legalprognose gestellt werden könne. Angesichts dieser Umstände ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass seit der Haftentlassung vor rund eineinhalb Jahren keine neuerlichen Straftaten mehr bekannt geworden sind, die Annahme des Entfallens einer Wiederholungsgefahr nicht gerechtfertigt.
Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand des Klägers, wonach die Prognoseentscheidung vom Erstgericht nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte getroffen werde können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats ist geklärt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers hinsichtlich der gebotenen Gefahrenprognose nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit abzustellen ist und dabei auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen sind. Bei dieser Prognoseentscheidung bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 12, 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.3.2016 – 10 ZB 15.2109 – juris Rn. 18 m.w.N.). Von einem derartigen Sonderfall ist vorliegend nicht auszugehen, zumal sich das Verwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der Bewertung der nachträglichen Entwicklung auf mehrere Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Bernau und den Beschluss über den Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe das Landgerichts München I stützen konnte.
Des Weiteren kann auch die angebliche „Ausräumung“ der der Anlasstat zugrunde liegenden Beziehungsproblematik zu keiner anderen rechtlichen Wertung führen, da die negative Legalprognose auf anderen, weiteren Umständen wie insbesondere der Schwere der Anlasstat, dem hohen Rang der bedrohten Rechtsgüter, der ungelösten Betäubungsmittel- und Alkoholproblematik, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und dem Bewährungsversagen beruht.
Fehl geht schließlich auch der Einwand des Klägers, dass die Erwägungen des Erstgerichts zur Prognoseentscheidung nur abstrakt gehalten und nicht konkret belegt seien. Vielmehr hat das Gericht umfassend und ausführlich die für die Annahme der Wiederholungsgefahr maßgeblichen Umstände dargelegt (s. UA S. 20-25) und dabei konkret auf den Kläger bezogen insbesondere die unbewältigte Suchtproblematik, erfolglose Therapieversuche, Rückfallgeschwindigkeit sowie das Bewährungsversagen gewürdigt.
Soweit der Kläger die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sämtliche entscheidungsrelevante Gesichtspunkte berücksichtigt, die auch in diese Interessenabwägung einzustellen sind, und sie im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Der Beklagte weist in seiner Stellungnahme vom 26. September 2018 zu Recht darauf hin, dass der Kontakt des Klägers zu seinen Kindern und die „Ausräumung der Beziehungsproblematik“ in der angegriffenen Entscheidung hinreichend gewürdigt wurden. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass zum Sohn kein Kontakt besteht und der telefonische Kontakt zur Tochter auch von der Heimat aus aufrechterhalten werden kann (UA S. 30). Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorträgt, der türkischen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig zu sein, wurde diese pauschale Behauptung nicht weiter belegt. Nach Lage der Akten (s bspw. Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Wittmann vom 2.7.2012, Strafakte Bl. 97) ist der Kläger von Anfang an zweisprachig aufgewachsen, nur sei ihm die deutsche Sprache weitaus geläufiger als die türkische. Angesichts der unbestrittenen verwandtschaftlichen Kontakte in seine Heimat (s. Strafakte Bl. 96) und der Möglichkeit, die vorhandenen Sprachkenntnisse in zumutbarer Weise auszubauen, ergeben sich für den Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Erstgericht, wonach die Ausweisungsentscheidung auch im Hinblick auf die (sprachliche) Integrationsfähigkeit des Klägers in seiner Heimat verhältnismäßig ist.
2. Die weiter benannten Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind schon nicht hinreichend im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2018 – 21 ZB 16.1678 – juris Rn. 29; B.v. 24.1.2019 – 10 ZB 17.1343 – Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Dem entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinn haben soll und fallübergreifend beantwortet werden könnte.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wurde ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Neben der genauen Benennung des Gerichts und der zweifelsfreien Angabe seiner Divergenzentscheidung hätte der Kläger aufzeigen müssen, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze hätte er so einander gegenüber stellen müssen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 10 ZB 16.804 – juris Rn. 4; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73). Auch in dieser Hinsicht ist in der Begründung des Zulassungsantrags nichts dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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