Verwaltungsrecht

Ausweisung Ukraine, Drogenkriminalität, Strafaussetzung zur Bewährung, Rückfallgeschehen

Aktenzeichen  19 ZB 18.1022

Datum:
16.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23042
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG §§ 53 ff.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 5 K 17.428 2018-03-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger, ein am … 1979 geborener ukrainischer Staatsangehöriger, der 1990 als jüdischer Emigrant zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern in das Bundesgebiet einreiste, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2018, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2017 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Nrn. I. und II. des Bescheids), das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise bzw. Abschiebung aus dem Bundesgebiet befristet (Nr. III. des Bescheids) und die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, unmittelbar aus dem Maßregelvollzug bzw. einer erneuten Strafhaft heraus angeordnet (Nr. IV. des Bescheids) bzw. nach Beendigung des Maßregelvollzugs bzw. ab Haftentlassung angedroht (Nr. V. des Bescheids).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, soweit damit (auch) die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dieses zusätzliche Rechtsschutzbegehren geht über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus (dort wurde lediglich im Rahmen einer Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. Februar 2017 begehrt) und könnte daher nur aufgrund einer Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen Klageerweiterung nach § 91 VwGO in die anhängige Verwaltungsstreitsache einbezogen werden. Klageänderungen in der Berufungsinstanz setzen jedoch eine zulässige Berufung voraus; daran fehlt es, solange nicht feststeht, ob es überhaupt zu einem Berufungsverfahren kommen wird. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a VwGO als eines Zwischenverfahrens kann daher allein der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein; nur hierzu können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2005 – 7 ZB 05.2645 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Der im Übrigen zulässige, allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10. 12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr sogleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der erforderlichen Bewertung der Wiederholungsgefahr einen rechtsstaatswidrigen Maßstab angelegt, indem es den bisherigen positiven Maßregelvollzug zum Nachteil des Klägers als „wenig aussagekräftig“ gewertet habe. Die Ausweisung sei zudem unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe zunächst zutreffend ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers angenommen, im Rahmen der Gesamtabwägung jedoch die Auswirkungen der begonnenen Langzeittherapie auf das zukünftige Leben des Klägers pauschal und im Ergebnis fehlerhaft bewertet. Zunächst sei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebe, festzustellen, dass der Therapieverlauf positiv sei. Der Kläger sei bereits in Geländewie auch in Stadtausgängen erprobt worden. Hierbei sei hervorzuheben, dass sich der Kläger seit dem 4. Mai 2015, mithin seit mehr als drei Jahren, im Maßregelvollzug befinde. Fehlerhaft nehme das Verwaltungsgericht die Rückverlegung in den geschlossenen Therapiebereich im September 2017 als negatives Kriterium an. Hierbei habe es versäumt, die Akten des Strafvollzuges beizuziehen. Es sei aus den Strafvollstreckungsakten ersichtlich, dass es sich bei dem Vorfall um eine unbewusste Einnahme aufgrund eines offensichtlich verunreinigten/nicht originalen Potenzmittels gehandelt habe. Der Vorfall sei seitens der Klinik aufgearbeitet worden. Falsch sei jedoch, dass der Kläger den Konsum bestritten habe. Die Einnahme des Potenzmittels habe er bereits zu Beginn erklärt. Jedoch sei ihm seitens der Klinik zunächst kein Glauben dahingehend geschenkt worden, dass das Potenzmittel ursächlich für den positiven Test auf Benzodiazepin gewesen sei. Diese Meinung sei indes seitens der Bezirksklinik – anlässlich einer Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer – nicht weiter aufrechterhalten worden, sodass der Kläger die Therapie habe fortsetzen können. Vorsorglich werde beantragt, die Strafvollstreckungsakten beizuziehen. Die Akten würden belegen, dass dem Kläger lediglich ein unbewusster Missbrauch von Substanzen vorgeworfen werden könne. Weiter, dass die Therapie im Nachgang ohne Beanstandung durchlaufen worden sei. Weitergehend sei der Kläger nunmehr wieder in der Lockerungsstufe 7/0 und werde zeitnah die Therapie erfolgreich abgeschlossen haben. Dieser Umstand werde insbesondere bei der Prognose, ob der Kläger zukünftig Straftaten begehen werde, von entscheidungserhebliche Bedeutung sein. Aus dem Gesamtverhalten des Klägers könne nicht ohne weiteres von einer begründeten Wiederholungsgefahr – wie es das Verwaltungsgericht festgestellt habe – ausgegangen werden. Maßgeblich für die Vielzahl und die Intensität der begangenen Straftaten sei die bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese in der Vergangenheit erfolgten Straftaten sich zukünftig fortsetzen würden. Hiergegen spreche der bisherige Therapieverlauf. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass der bisherige Maßregelvollzug wenig Aussagekraft für ein künftiges straffreies Verhalten biete. Betrachte man den Gesamtzeitraum des Maßregelvollzugs (drei Jahre) beim Kläger und die bisher vorliegenden Lockerungsbedingungen, sei festzustellen, dass durchaus ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der Kläger die Abhängigkeit überwunden habe. Die Erfahrungswerte würden belegen, dass in einer nicht unerheblichen Anzahl von Vergleichsfällen bereits innerhalb des Maßregelvollzugs schwerwiegende Betäubungsmittelrückfälle stattfänden. Nach Erfahrungswerten des Klägerbevollmächtigten gehe dieser davon aus, dass gut ein Drittel der Maßregelpatienten bereits in den Lockerungsstufen rückfällig und die Therapie nicht schaffen würden. All dies sei beim Kläger nicht festzustellen. Vor diesem Hintergrund könne aus dem Umstand, dass der Therapieverlauf an beschützende Bedingungen gekoppelt sei, nicht darauf geschlossen werden, dass das bisherige Verhalten wenig Aussagekraft für ein künftiges straffreies Verhalten biete. Es werde beantragt, hierzu ein Prognosegutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der Sachverständige werde nach Bewertung des bisherigen Maßregelvollzugs sowie der sonstigen sozialen Bedingungen des Klägers zur Feststellung gelangen, dass eine positive Sozialprognose bestehe. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16) verwiesen. Den dort genannten Anforderungen werde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht weise mit einer pauschalen Begründung darauf hin, dass der bisherige Maßregelvollzug wenig Aussagekraft für ein künftig straffreies Verhalten biete, da er unter den beschützenden Bedingungen und unter Kontrolle des Staates stattfände. Diese Bewertung sei mangels Individualisierung rechtsfehlerhaft. Im Übrigen übersteige dies nach Ansicht des Klägers auch die Sachkunde des Verwaltungsgerichts. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Kläger um einen faktischen Inländer handele, stelle der Vollzug der Ausweisung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Grundrechtseingriff von erheblicher Gewichtung dar. Vor diesem Hintergrund werde zur Klärung der Wiederholungsgefahr – auch im ausländerrechtlichen Verfahren – ein Sachverständigengutachten zur Legalprognose einzuholen sein. Wegen der Eingriffsintensität sei dies bereits zur Wahrung der Grundrechte zwingend erforderlich, zumal sich eine günstige Legalprognose unmittelbar auf die Ausweisungsentscheidung auswirke. Weitergehend enthalte das Urteil keine Feststellungen zur Integrationsfähigkeit. Der Kläger habe sein Heimatland im jugendlichen Alter von zehn Jahren verlassen. Er lebe seit 1990 im Bundesgebiet. Weitergehend wohne auch seine Familie hier. Seine beiden Kinder würden in Deutschland leben, für diese übe er zudem das Sorgerecht aus. Es sei schlicht und ergreifend nicht erkennbar, wie es dem Kläger gelingen solle, sich in seinem Geburtsland Ukraine zu integrieren. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Thematik nicht auseinandergesetzt, obwohl dies unter verfassungsrechtlichen Aspekten (siehe 2 BvR 1943/16) zwingend geboten gewesen wäre.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2018 vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen und wies darauf hin, dass mittlerweile das Bezirksklinikum Ansbach mit Schreiben vom 17. August 2018 die bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug befürwortet habe. Weiterhin habe die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 4. September 2018 die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zur Gefährlichkeitsprognose angeordnet. Das Ergebnis dieses Prognosegutachtens sei nunmehr abzuwarten. Aus der Gesamtschau der Umstände ergebe sich sehr wohl, dass die zuletzt in Erscheinung getretene kriminelle Energie des Klägers primär in seiner Betäubungsmittelabhängigkeit wurzelte. Daher habe der Erfolg der Therapie unmittelbare Auswirkungen auf die Kriminalprognose. Folglich sei der Therapieverlauf eingehend zu betrachten, insbesondere die erfolgreich durchlaufenen Lockerungsstufen (Stadtausgänge, Außenarbeit, Probewohnen). Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich beim Kläger tatsächlich um einen faktischen Inländer, was bei der Ausweisungsverfügung von der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der Kläger habe seine wesentliche Prägung und Entwicklung hier erfahren. Zwar habe der Kläger den Anfang seiner Grundschulzeit noch in der Ukraine erlebt, er sei jedoch bereits mit elf Jahren nach Deutschland gekommen. Der Kläger sei jetzt 39 Jahre alt. Er habe demnach fast drei Viertel seines Lebens in Deutschland verbracht. Seine gesamte Familie befinde sich in Deutschland, inklusive seiner zwei Kinder, die deutsche Staatsangehörige seien und für die er das gemeinsame Sorgerecht ausübe.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 wurde das von der Strafvollstreckungskammer beauftragte rechtspsychologische Prognosegutachten vom 19. November 2018 übersandt; in diesem kommt der Sachverständige zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs erneut rechtswidrige Taten begehen werde.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2019 wies der neue Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass der Kläger am 26. Februar 2019 aus der Maßregelunterbringung in einer Entziehungsanstalt entlassen worden sei, nachdem mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 31. Januar 2019 der weitere Vollzug der Unterbringung als auch die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden seien. Seitens der Strafvollstreckungskammer sei dabei maßgeblich auf die lange erfolgreiche Erprobung des Klägers, die mit Erfolg abgeschlossene Behandlung der Suchterkrankung sowie die Erarbeitung rückfallpräventiver Maßnahmen abgestellt worden. Seitdem übe der Kläger wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der elterlichen Firma aus. Privat lebe der Kläger weiterhin mit seiner zweiten am 7. April 2018 geborenen deutschen Tochter (A. F.) und deren Kindsmutter (Frau F.) in familiärer Lebensgemeinschaft. Weiterhin bestehe regelmäßiger Kontakt und Umgang nebst ausgeübter elterlicher Sorge zu seiner ersten deutschen Tochter (N. D.). Der Kläger konsumiere keine Betäubungsmittel mehr; neue Straftaten/Er-mittlungsverfahren gebe es nicht. Im Übrigen wiederholte und vertiefte der neue Klägerbevollmächtigte das bisherige Vorbringen.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2019 wies der Klägerbevollmächtigte unter anderem darauf hin, dass die Ausgestaltung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer zur Aussetzung des weiteren Vollzugs der Unterbringung als auch der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung der üblichen Praxis bezüglich erfolgreich abgeschlossener Langzeittherapien nach § 64 StGB entspräche. Auf die Erklärungen der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts N.-F. vom 29. August 2019 sowie die Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 2. September 2019 werde Bezug genommen. Ein negatives Indiz auf die Person des Klägers lasse sich daher aus den Weisungen und der Bewährungszeit nicht erkennen. Der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer komme eine erhebliche indizielle Bedeutung zu, welche das Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte. Der Kläger führe die familiäre Lebensgemeinschaft an der Wohnadresse der Kindsmutter. Der regelmäßige Aufenthalt des Klägers in der Wohnung von Frau F. und der gemeinsamen Tochter (A. F.) sei mit der Nachsorgeambulanz des Bezirksklinikums A. abgestimmt. Auf die beigefügte Versicherung an Eides statt vom 12. August 2019 seitens der Kindsmutter Frau F. betreffend die Führung der familiären Lebensgemeinschaft werde verwiesen. Abgesehen davon bedürfe es für das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gar nicht der familiären Lebensgemeinschaft, sondern es würde bereits die Ausübung des Sorgerechts genügen. Weiterhin werde betreffend die fortlaufende Ausübung der elterlichen Sorge für die am 22. Januar 2013 geborene Tochter (N. D.) auf das Anschreiben deren Kindsmutter, Frau D., vom 20. August 2019 vollumfänglich Bezug genommen.
Die Rügen des Klägers zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf.
Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Frage, dass von ihm nach wie vor eine konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht.
Der Senat lässt offen, ob der Kläger schon deshalb dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, weil er sich nicht mit dem weiteren vom Verwaltungsgericht selbständig tragend herangezogenen Entscheidungsgrund der nichtbeanstandeten generalpräventiven Erwägungen der Beklagten auseinandersetzt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer (hier: auch) spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 19 ZB 16.2570). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82/89 – NVwZ-RR 1990, 649 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.11.2019 – 19 CS 19.1183 – juris Rn. 10). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34 und B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen. Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 15). Dies bedeutet nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013, a.a.O. Rn. 16; U.v. 4.10.2012, a.a.O.).
Was die Prognose der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Hinblick auf Drogenstraftaten angeht, ist zudem festzuhalten, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören. Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 – Rs. C-149/09, „Tsakouridis“ NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldeliktes – wie hier vorliegend – in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (U.v. 30.11.1999 – Nr. 3437 – 97 „Baghli“ NVwZ 2000, 1401, U.v. 17.4.2013 – Nr. 52853/99 „Yilmaz“ – NJW 2004, 2147; vgl. OVG NRW, B.v. 17.3.2005 – 18 B 445.05 – juris). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 19 ZB 12.1877).
Nach diesen Maßgaben ist unter Berücksichtigung des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter vorliegend aufgrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers sowie aufgrund der Einzelumstände weiterhin von einer massiven und fortbestehenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit auszugehen:
Der Kläger ist im Bundesgebiet mehrfach und mit beachtlicher Rückfallgeschwindigkeit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Laut Urteil des Landgerichts N.-F. vom 21. Januar 2016 weist der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 2. Dezember 2015 für den Kläger 14 Vorstrafen auf:
Ein Verfahren gegen den Kläger wegen Diebstahls am 6. September 1994 wurde am 14. Oktober 1994 durch die Staatsanwaltschaft B. (Az. 3 Js 10035/94) nach § 45 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ein weiteres Verfahren wegen Diebstahls vom 24. Juni 1994 wurde am 21. Oktober 1994 durch die Staatsanwaltschaft B. (Az. 3 Js 6967/94) gemäß § 45 Abs. 3 JGG gegen Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt.
Am 4. Juli 1995 wurde der Kläger durch das Amtsgericht B. (Az. 4 Ds 3 Js 10194/94), rechtskräftig seit 12. Juli 1995, wegen Beihilfe zum Diebstahl zu Erbringung von Arbeitsleistungen unter Berücksichtigung von § 27 JGG verurteilt. Datum der letzten Tat war der 17. September 1994.
Ein Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung wurde am 5. Juni 1996 durch das Amtsgericht B. (Az. 1 Ds 3 Js 410/96) gegen Ermahnung nach § 47 JGG eingestellt. Datum der letzten Tat war der 11. November 1995.
Ein weiteres Verfahren (Az. 3 Js 13488/96) wegen gefährlicher Körperverletzung am 8. August 1996 stellte die Staatsanwaltschaft B. am 21. Februar 1997 gemäß § 45 Abs. 2 JGG ein.
Am 4. Dezember 1997 wurde der Kläger durch das Amtsgericht B. (Az. 4 Ls 3 Js 3195/97), rechtskräftig seit 2. Oktober 1998, wegen schweren Bandendiebstahls in 21 selbstständigen Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Datum der letzten Tat war der 11. März 1997. Die Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit bis 1. Oktober 2001 festgelegt. Die Bewährungszeit wurde bis 1. Oktober 2002 verlängert und schließlich die Bewährung widerrufen.
Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 26. März 1998 (Az. 4 Ls 3 Js 14676/97), rechtskräftig seit 6. Mai 1998, wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt. Datum der (letzten) Tat war der 21. November 1997. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit bis 5. Mai 2002 verlängert und die Bewährung schließlich widerrufen.
Am 1. Dezember 2000 wurde der Kläger durch das Amtsgericht B. (Az. 7 Ls 8 Js 4540/00), rechtskräftig seit 28. Mai 2001, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 27. Mai 2002 verhängt. Datum der letzten Tat war der 31. März 2000. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 20. Mai 2007 und mit Wirkung vom 23. Mai 2007 erlassen.
Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Dezember 2000 (Az. 2 Ds 5 Js 6522/00), rechtskräftig seit 22. Dezember 2000, wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 24. April 2000 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 17. September 2003 (Az. 4 Ls 3 Js 3195/97), rechtskräftig seit 30. September 2003, wurde unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts B. vom 4. Dezember 1997 (Az. 4 Ls 3 Js 3195/97) und vom 26. März 1998 (Az. 4 Ls 3 Js 14676/97) eine nachträglich nach § 66 JGG gebildete einheitliche Jugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten gebildet. Der Rest der Jugendstrafe wurde am 6. Mai 2004 durch die Strafvollstreckungskammer A., Zweigstelle D., zur Bewährung ausgesetzt bis 20. Mai 2007 und mit Wirkung vom 23. Mai 2007 erlassen.
Mit Urteil des Amtsgerichts B., Zweigstelle P., vom 6. Oktober 2009 (Az. 3 Ds 140 Js 6419/09), rechtskräftig seit 14. Oktober 2009, wurde der Kläger wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 15. April 2009 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts B., Zweigstelle P. vom 20. Juli 2012 (Az. 3 Cs 260 Js 2520/12), rechtskräftig seit 30. November 2012, wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 11. Oktober 2011 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 29. November 2013 angeordnet.
Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 4. Oktober 2012 (Az. 51 Ds 702 Js 69269/11), rechtskräftig seit 12. Oktober 2012, wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Datum der letzten Tat war der 27. Januar 2012. Es wurde ein Monat Fahrverbot verhängt.
Am 12. April 2013 wurde durch das Amtsgericht B., Zweigstelle P. (Az. 3 Ds 260 Js 2520/12) eine nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe von 240 Tagessätzen zu je 30 EUR Geldstrafe verhängt. Einbezogen wurden die beiden zuvor genannten Entscheidungen. Die angeordnete Sperrfrist wurde aufrechterhalten.
Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 3. Dezember 2013 (Az. 54 Ds 702 Js 67071/13), rechtskräftig seit 27. Dezember 2013, wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten bestehend aus Einzelstrafen zu je vier Monaten verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26. Dezember 2015 angeordnet. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von vier Jahren festgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 2. September 2014 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Die Gesamtfreiheitsstrafe war nicht vollständig vollstreckt. Mit den Einzelstrafen von vier Monaten je Einzelfall aus dieser Verurteilung wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe in dem Urteil des Landgerichts N.-F. vom 21. Januar 2016 gebildet.
Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 1. Dezember 2014 (Az. 7 Ls 313 Js 6814/14) wurde der Kläger wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Berufungsurteil vom 25. Februar 2015 änderte das Landgericht H. den Schuldspruch dahingehend ab, dass der Kläger wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. Daneben ordnete das Landgericht H. die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an. Das Urteil ist seit 5. März 2015 rechtskräftig. Die Freiheitsstrafe war nicht vollständig vollstreckt. Mit der Strafe aus dieser Verurteilung wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe in dem Urteil des Landgerichts N.-F. vom 21. Januar 2016 gebildet.
Zuletzt hat das Landgericht N.-F. mit Urteil vom 21. Januar 2016 (Az. 1 KLs 354 Js 21342/14; Anlasstat) den Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 70 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 3. Dezember 2013 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 1. Dezember 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts H. vom 25. Februar 2015 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, verfügt durch das Landgericht H., wurde aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass vor der Vollziehung dieser Maßregel zwei Jahre und drei Monate der Strafe zu vollziehen sind.
Zur Person ist dem Urteil des Landgerichts N.-F. vom 21. Januar 2016 zu entnehmen, dass der Kläger in Deutschland zunächst aufgrund sprachlicher Probleme (erneut) die vierte Klasse besuchte und die Hauptschule in B. 1996 mit dem einfachen Hauptschulabschluss beendete. Eine anschließende Ausbildung als Monteur im Kälte- und Wärmebau schloss der Kläger nicht ab. Er blieb bereits während des ersten Jahres der Ausbildung immer wieder fern, um mit Freunden zu feiern. Das Ausbildungsverhältnis wurde deswegen gekündigt. Danach hat der Kläger bei verschiedenen Leiharbeitsfirmen in B. gearbeitet, zog aus der elterlichen Wohnung aus und lebte für ca. ein Jahr mit seiner Freundin zusammen. Die Eltern betrieben seit 2003 selbstständig einen ambulanten Pflegedienst in N., wohin der Kläger 2004 nach einer längeren Inhaftierung nachzog. Seitdem arbeitete er im elterlichen Betrieb mit und wohnte bei den Eltern und engagierte sich in deren Betrieb. 2009 nahm er eine eigene Wohnung. Ende 2012 kam es zur Trennung von der Freundin und der Kläger begann (wieder) mit dem Konsum von Methamphetamin und arbeitete ab 2013 nicht mehr regelmäßig im Pflegedienst. Sein Vater weigerte sich, dem Kläger weiterhin Gehalt auszuzahlen. 2013 kam der Kläger wieder mit seiner Ex-Freundin zusammen, wobei er in der Trennungsphase eine kurzzeitige weitere Beziehung hatte, aus der die am 22. Januar 2013 geborene Tochter N. D. hervorging. Sowohl zur Mutter als auch zur Tochter bestand 2016 weiterhin Kontakt. Der Kläger leistete keinen Unterhalt, unterstützte jedoch Tochter und Mutter finanziell. Der Kläger hat noch Schulden in Höhe von 15.000 – 20.000 EUR. Dem Urteil des Landgerichts N.-F. vom 21. Januar 2016 ist u. a. weiter zu entnehmen, dass der Kläger zunächst von einem anderweitig Verfolgten Kleinmengen Methamphetamin für seinen Eigenkonsum erwarb. Um schließlich seinen gesteigerten Eigenkonsum zu finanzieren, begann der Kläger ab August 2013 gewinnbringend mit Methamphetamin zu handeln und ab Januar 2014 selbst in die Tschechische Republik zu fahren, um dort Methamphetamin für den gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland zu erwerben und dieses in der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Insgesamt führte der Kläger im Zeitraum Januar 2014 bis Mai 2014 mindestens 390 g Methamphetamin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger nie übermäßig viel Alkohol trank. Erstmalig im Zeitraum vor seiner ersten Inhaftierung (ca. ab 2000) konsumierte der Kläger am Wochenende Methamphetamin. Während der Haftzeit stellte der Kläger den Konsum ein und nahm auch nach der Inhaftierung bis ins Jahr 2012 keine Betäubungsmittel zu sich. Erst im Zusammenhang mit dem Beziehungsende sowie dem beruflichen Stress im Jahr 2012 begann der Kläger erneut, Methamphetamin zu konsumieren, wobei er zunächst schluckte und ab 2013 rauchte. Zu Beginn der Konsumphase beschränkte sich die Einnahme auf einen gelegentlichen Konsum und steigerte sich bis Mitte 2013 auf einen Konsum an vier Tagen je Woche. Die letzten paar Monate vor der Festnahme am 16. Juni 2014 rauchte der Kläger fast täglich und benötigte so etwa ein Gramm täglich. Nach der Inhaftierung litt er unter Schlafstörungen, weswegen eine Behandlung mit Diazepam für einen Zeitraum von einer Woche erfolgte. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass der Sachverständige Dr. W. festgestellt hat, dass beim Kläger im Vordergrund der Problematik der Suchtmittelkonsum steht und insgesamt von einem Abhängigkeitssyndrom von Stimulanzien ICD10 F15.21 (gegenwärtig abstinent, aber unter beschützenden Bedingungen) auszugehen ist. Das Landgericht N.-F. nahm daher einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Verurteilung an.
Die durch die erhebliche Delinquenz indizierte Gefährlichkeit des Klägers ist bislang nicht beseitigt. Insbesondere lässt die Entwicklung des Klägers nach der den Anlass für die Ausweisung bildenden strafgerichtlichen Verurteilung nicht darauf schließen, dass die Gefährlichkeit des Klägers abgenommen hat oder gar beseitigt ist:
Die Aussetzung des weiteren Vollzugs der mit Urteil des Landgerichts N.-F. vom 21. Januar 2016 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der weiteren Vollstreckung der durch dieses Urteil gegen den Kläger erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und fünf Jahren zur Bewährung ab dem 26. Februar 2019 durch strafvollstreckungsgerichtlichen Beschluss des Landgerichts A. vom 31. Januar 2019 führt nicht zu einer positiven Sicherheitsprognose im Ausweisungsverfahren. Dieser Beschluss stellt zwar einen veränderten, zu berücksichtigenden Umstand dar, der jedoch die wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen vermag.
Grundsätzlich gilt: Einer Straf- und ggf. Maßregelaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – und ggf. den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, entweder der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung – kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; es bedarf jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10 m.w.N.). Hier liegen durchgreifende Gründe für eine Abweichung vor. Insbesondere ist eine relevante Wiederholungsgefahr deshalb zu bejahen, weil die ausländerrechtliche Einschätzung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 24). Die vom Kläger ausgehende ausländerrechtliche Gefahr liegt (gerade unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen – dazu im Einzelnen sogleich – vgl. BVerfG, B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24) weiter vor.
In seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 (19 CS 16.2466 – juris, insbesondere Rn. 8 ff.; KommunalPraxis BY 2017, 275 – Leitsatz, NVwZ 2017, 1637/1638 – Leitsatz – und ZAR 2017, 339 – Leitsatz) hat sich der Senat detailliert mit der Unterschiedlichkeit der Prognosen bei Strafrestaussetzungen und Ausweisungsentscheidungen befasst. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 dargelegt, dass die Rechtsordnung insoweit (hinsichtlich des Prognoserahmens) aus guten Gründen nicht einheitlich ist. Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen ist zu berücksichtigen, dass die in diesen beiden Rechtsbereichen zu erstellenden Prognosen auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften in einem jeweils eigenen Regelungskontext gründen und deshalb an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren sind (systematische Auslegung, vgl. etwa Zippelius, Juristische Methodenlehre, JuS-Schriftenreihe 93, 11. Aufl. 2012, § 8 S. 36). Ein Beschluss über die Aussetzung des Strafrests trifft zur ausweisungsrechtlichen Frage, ob der Ausländer (auch) in Zukunft eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit darstellt, keine unmittelbar verwertbare Aussage; ihm ist insbesondere nicht die Überzeugung zu entnehmen, dass der Ausländer nach der Beendigung strafvollstreckungsrechtlicher Einwirkungen keine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit mehr darstellen wird. Der Ausländer kann eine solche Bedrohung darstellen und die Strafrestaussetzung dennoch rechtmäßig sein. Die dezidierte Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Ausweisungsverfahren stelle kein Abweichen von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung dar (B.v. 16.11.1992 – 1 B 197/92 – InfAuslR 1993, 121, juris Rn. 4, vgl. auch die eingehende Erläuterung im U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 19), gibt die Rechtslage zutreffend wieder.
Strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen, durch die (wie hier ebenfalls durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 31. Januar 2019 angeordnet) die Vollstreckung der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt wird, haben eine Bedeutung, die der im zitierten Senatsbeschluss vom 2. Mai 2017 dargestellten Bedeutung der Strafrestaussetzungsentscheidung vergleichbar ist. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat nicht das Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit längerfristig zu unterbinden. Für eine Anordnung dieser Maßregel genügt die hinreichend konkrete Aussicht (ein vertretbares Risiko ist einzugehen, vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 67d Rn. 11), dass durch sie der Verurteilte über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt wird (§ 64 Satz 2 StGB), wobei „eine erhebliche Zeit“ in der Regel bereits ab einem Jahr angenommen werden kann (Schöch in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2008, § 64 Rn. 136 und in Festschrift für Klaus Volk, 2009, S. 705). Eine langfristige Bewahrung vor dem Rückfall kann bereits deshalb nicht als Ziel der Unterbringung festgelegt werden, weil dann entsprechend lange Unterbringungszeiten erforderlich wären. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als freiheitsentziehende Maßnahme darf jedoch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich (vorbehaltlich des Satzes 3 der Bestimmung) zwei Jahre nicht übersteigen, muss in jedem Fall verhältnismäßig sein (§ 62 StGB) und insoweit umso strengeren Voraussetzungen genügen, je länger die Unterbringung dauert (BVerfG, B.v. 19.11.2012 – 2 BvR 193/12 – StV 2014, 148 ff.). Die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB, „wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen“, ist somit bereits dann vorzunehmen, wenn für eine – im Vergleich zum ausländerrechtlichen Prognosehorizont – relativ kurze Zeitspanne die konkrete Aussicht (unter Eingehung eines vertretbaren Risikos) auf das Unterbleiben rechtswidriger Taten besteht. Nichts Anderes gilt für die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB, „wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“, denn auch bei dieser strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sowie bei der Erstellung eines Prognosegutachtens hierfür sind die begrenzte Zielsetzung der Unterbringung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Für eine Evaluierung der Unterbringung zur Suchtbehandlung stehen nur wenige Untersuchungen zur Verfügung. Diesen zufolge wird mehr als die Hälfte der Straftäter, die aus dem Maßregelvollzug wegen guter Prognose (vorläufig) entlassen werden, innerhalb von zwei bis drei Jahren erneut straffällig. Bei etwas weniger als der Hälfte kommt es in diesem Zeitraum erneut zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzugs (vgl. Dessecker, Recht & Psychiatrie, 2004, 192, 197 ff.). Insgesamt ist nach der dargestellten Rechtslage das erforderliche Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und für eine entsprechende vorläufige Beendigung der Maßregel wesentlich kleiner als dasjenige für eine positive ausländerrechtliche Gefahrenprognose, weil aus der Sicht des Strafrechts auch die kleinste Resozialisierungschance genutzt werden muss. Das Strafrecht unterscheidet nicht zwischen Deutschen und Ausländern und berücksichtigt daher regelmäßig (die Ausnahmebestimmungen in § 67 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 StGB haben vorliegend wegen des offenen Ausweisungsverfahrens keine Anwendung gefunden) nicht die Möglichkeit, die Sicherheit der Allgemeinheit durch eine Aufenthaltsbeendigung zu gewährleisten.
Gemessen hieran kann durch Vornahme einer notwendigen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklungen nicht der Schluss gezogen werden, dass durch die Bewährungsaussetzung der jeweiligen Vollstreckungen die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet.
Wesentlicher Hintergrund jedenfalls der letzten Delinquenz des Klägers war seine Suchtmittelabhängigkeit. Der Kläger hat zwar die stationäre Therapie in der Entziehungsanstalt abgeschlossen. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr aber nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9; B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgschancen einer Therapie im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% liegen (vgl. Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 46 ff: nur 25% der beobachteten Personen blieben strafrechtlich unauffällig und dürften eine Chance der sozialen Reintegration und der gesundheitlichen Stabilisierung erreicht haben; „bescheidene Erfolge“; nach Klos/Görgen – Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2. Aufl. 2020, S. 18 ff. – sind Rückfälle eher die Regel als die Ausnahme; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal haben in der bundesweiten Rückfalluntersuchung „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen“ für den Zeitraum 2004/2010 bis 2013 – www.bmjv.de – ermittelt, dass nach Delikten gemäß BtMG innerhalb des 1. bis 3. Jahres 45% der Straftäter erneut registriert wurden mit einer Zunahme von weiteren 11% auf 56% vom 4. bis 6. Jahr und weiteren 4% auf 60% innerhalb des 7. bis 9. Jahres des Beobachtungszeitraums; von der Gesamtpopulation der Straftäter wurden innerhalb von 3 Jahren 36% erneut verurteilt). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11).
An diesen dargelegten Voraussetzungen fehlt es: Die Drogentherapie des Klägers wurde, auch wenn er die stationäre Therapie in der Entziehungsanstalt formell nach einer außergewöhnlich langen Dauer abgeschlossen hat, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht erfolgreich beendet. Der Kläger ist vielmehr rückfällig geworden. Weiterhin liegen zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 3. Juni 2020 und 21. August 2020 vor. Es fehlt damit auch die Glaubhaftmachung der Erwartung eines künftig straffreien Lebens.
Im Einzelnen:
In einer Stellungnahme gemäß § 67e StGB des Bezirksklinikums Ansbach vom 10. Januar 2017 an die Staatsanwaltschaft N.-F. wurde als aktuelle Diagnose beim Kläger „psychische und Verhaltensstörungen durch Stimulanzien, einschließlich Koffein: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F15.21); gegenwärtig abstinent, aber unter beschützenden Bedingungen. Präferenz Methamphetamin.“ festgestellt. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Kläger bei insgesamt langer Aufenthaltsdauer im Maßregelvollzug und nach Zwischenvollzug von zwei Monaten weiterhin ausreichend motiviert zur Behandlung im Maßregelvollzug zu sein scheine. Der Kläger wolle einen künftig abstinenten und delinquenzfreien Lebensstil pflegen und versuchen, sich alternative Handlungsstrategien hierzu zu erarbeiten, welche im Rahmen weiterer Lockerungserprobung auf ihre Umsetzbarkeit hin geprüft werden müssten. Des Weiteren bedürfe es der Ausgestaltung eines sinnvollen Rückfallvermeidungsplanes und der Erarbeitung adäquater Copingstrategien für das Auftreten von und den Umgang mit den stabilisierenden Faktoren und Stressoren im Hinblick auf die weitere Orientierung nach außen. Eine bedingte Entlassung des Klägers könne noch nicht verantwortet werden, da er im weiteren Behandlungsverlauf und den zunehmenden Lockerungen noch erprobt werden müsse. Es könne derzeit noch nicht erwartet werden, dass bei dem Kläger keine Gefährlichkeit mehr bestehe bzw. dass er keine rechtswidrigen Taten mehr begehe. In einer weiteren Stellungnahme des Bezirksklinikums A. vom 19. Juni 2017 wurde über Lockerungsschritte im Maßregelvollzug berichtet, wonach der Kläger entsprechend dem Behandlungsplan ab dem 2. Mai 2017 seine Beschäftigung im elterlichen Betrieb wieder aufgenommen habe. Zu seiner Tochter habe er mittlerweile einen engen Kontakt herstellen können, er habe auch hinsichtlich der Kindsmutter Dankbarkeit für deren Unterstützung geäußert. Darüber hinaus pflege der Kläger eine lose Beziehung zu einer Freundin, von der er sich in Zukunft eine langfristige Verbindung vorstellen könne. Eine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortet werden.
Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 1. August 2017 wurde die Fortdauer der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
In einer weiteren Stellungnahme des Bezirksklinikums A. vom 12. Oktober 2017 wurde dargelegt, dass nach nunmehr 26-monatiger Therapie bei dem Kläger der weitere Vollzug der Maßregel gemäß § 64 StGB keine ausreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Kläger bei engagierter Teilnahme den intensivtherapeutischen Behandlungsabschnitt insoweit erfolgreich absolviert habe, als dass er eine gewisse Einsicht in seine Suchterkrankungen entwickeln konnte. Dabei habe er durchgehend zu Problem-Bagatellisieren geneigt, habe wenig Leidensdruck und somit auch wenig Veränderungsbereitschaft hinsichtlich seiner Resozialisierungsplanung gezeigt. Vielmehr habe er zielstrebig seine Zukunftspläne verfolgt und sei dabei stets um eine sehr gute Formalanpassung, geprägt von vordergründig korrektem, stets höflichem Verhalten, bemüht gewesen. Eine tiefgehende Auseinandersetzung mit problematischen Lebenssituationen, der eigenen Person, den eigenen Schwächen und Ressourcen sei dem Kläger hingegen nicht gelungen. Vielmehr scheinen die narzisstischen Persönlichkeitsanteile und die sozialen Tendenzen so ausgeprägt, dass es dem Kläger nach einer nunmehr über ein Jahr andauernden Therapie nicht möglich sei, einen Substanzkonsum einzuräumen, um die Chance einer intensiven Rückfallbearbeitung zu nutzen. Stattdessen halte er beharrlich an tief verwurzelten Verhaltensweisen, wie Verheimlichen, Lügen und Intransparenz fest. In der Gesamtbetrachtung lasse sich feststellen, dass trotz vielfältiger und intensiver, monatelange Therapie das Ziel der Abstinenz als Voraussetzung für Deliktfreiheit nicht erreichbar scheine. Der Kläger scheine aufgrund seiner Primärpersönlichkeit nicht in der Lage, die im Rahmen der Therapie vermittelten Themen ausreichend zu integrieren und sein Verhalten dahingehend zu ändern. Eine Abkehr von delinquenten und suchtbezogenen Verhaltensweisen sei somit nicht zu erwarten. Der Zweck der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt könne somit aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten lägen, nicht erreicht werden.
Einem von der Klinik beantragten Abbruch der Maßregel gab das Gericht mit Beschluss vom 22. November 2017 nicht statt.
In einer weiteren Stellungnahme des Bezirksklinikums A. vom 16. März 2018 wurde als weitere aktuelle Diagnose aufgeführt: „sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F60.8): narzisstisch mit dissozialen Zügen“.
In der Stellungnahme des Bezirksklinikums A. vom 17. August 2018 wurde zusammenfassend festgestellt, dass der Kläger von der Therapie im Maßregelvollzug, zumindest nach dem durch das Gericht nicht stattgegebenen Antrag der Klinik auf Abbruch der Maßregel, ausreichend profitieren konnte. So gelang es dem Kläger zunehmend, ein authentisches Bild von sich zu zeigen, seine Emotionen zu äußern und weniger Gewicht auf reine Formalanpassung und ein makelloses Erscheinungsbild zu legen. Von einer tiefgehenden Auseinandersetzung mit der eigenen Person, den eigenen Schwächen und Ressourcen könne nur bedingt ausgegangen werden. Dennoch scheine sich der Kläger seiner narzisstischen Persönlichkeitsanteile und dissozialen Tendenzen ausreichend bewusst, um einem Zurückgreifen auf tief verwurzelte Verhaltensweisen, was ein erneut straffälliges und süchtiges Leben mit sich bringen würde, im Sinne einer Kosten-Nutzen-Abwägung frühzeitig entgegensteuern zu können. Stützend erscheine hierbei seine Partnerin und die offensichtlich enge Bindung zu seinen Töchtern. Auch habe sich der Kläger zuletzt im Sinne der erwähnten Kosten-Nutzen-Abwägung zu einer Verbraucherinsolvenz entscheiden können und habe hierzu alle erforderlichen Schritte selbstständig eingeleitet. Somit sei das Risiko erneuter Straffälligkeit im Sinne von Handel mit Betäubungsmitteln aufgrund finanzieller Ausweglosigkeit derzeit nicht gegeben. In Anbetracht der gezeigten Verlässlichkeit und Stabilität sowie der geordneten Verhältnisse werde die Prognose bezüglich einer Rückfallwahrscheinlichkeit in die Suchtmittelabhängigkeit nunmehr als günstig erachtet. Da die der Unterbringung zu Grunde liegenden Straftaten in direktem Zusammenhang mit der Suchterkrankung stünden, könne erwartet werden, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine erneuten Straftaten mehr begehen werde. Unter der Voraussetzung einer vorerst vierzehntägigen Vorstellung zum therapeutischen Gespräch in der forensischen Ambulanz mit unangekündigten Urinuntersuchungen auf Drogeninhaltsstoffe, Bestimmung von Ethylglucuronid (ETG) und Atemalkoholkontrollen sowie Hausbesuchen könne eine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug befürwortet werden.
Das im Auftrag der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht A. gemäß Beschluss vom 4. September 2018 erstattete rechtspsychologische Prognosegutachten von Dr. R. vom 19. November 2018 führt unter anderem aus, dass eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung beim Kläger nicht festgestellt werden könne. Grundsätzlich sei der Kläger unter geordneten psychosozialen Verhältnissen aufgewachsen, dennoch sei es ihm nicht gelungen, sich beruflich zu integrieren. Diagnostiziert werde eine Suchterkrankung, und zwar eine Methamphetamin-Abhängigkeit (ICD-10 F15.2). Begünstigt worden sei sowohl seine Delinquenz als auch Abhängigkeitsentwicklung durch charakteristische Persönlichkeitseigenschaften. So könne eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt werden. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht mehr festgestellt werden. Gleiches gelte für die Diagnose Dissozialität. Die aktuelle Befundlage lasse allerdings die Diagnose einer Psychopathie nicht zu. Die Betäubungsmitteldelikte stünden, wie im Urteil dargestellt, in Verbindung mit seiner Suchterkrankung. Somit könne der symptomatische Zusammenhang bestätigt werden im Sinne einer Beschaffungskriminalität. Bei dem Kläger ließen sich Anhaltspunkte für eher günstige sowie eher ungünstige Prognosen finden. Sowohl die Anlasstaten als auch die bisherige Kriminalitätsentwicklung seien ungünstig. Bei den Anlasstaten handele es sich um eine Deliktserie, die Vorgeschichte weise auf Bewährungsversagen hin bei einem Delinquenzbeginn in der Jugend. Günstig sei hingegen betreffend seine Persönlichkeit der Umstand, dass er aus geordneten Verhältnissen stamme. Ferner weise die aktuelle Testdiagnostik auf eine aufrichtige Offenheit und Ehrlichkeit hin. Nachvollziehbar sei der Kläger emotional belastet wegen der von ihm befürchteten Ausweisung aus Deutschland. Er könne jedoch deutlich machen, dass er mit Problemen umgehen könne, diese nicht abwehre. Er zeige sich krankheitseinsichtig. Dies betreffe sowohl seine narzisstischen als auch anamnestisch vorliegenden dissozialen Persönlichkeitsanteile genauso wie seine Suchterkrankung. Er verfüge über eine ausreichende soziale Kompetenz und ein konstruktives Konfliktverhalten, habe sich mit seinen Delikten auseinandergesetzt, sich diesbezüglich offen gegenüber dem Sachverständigen eingelassen. Die Behandlungsmöglichkeiten habe er für sich zuletzt sinnvoll genutzt. Der ihn erwartende soziale Empfangsraum sei eher günstig. Er zeige sich engagiert gegenüber seiner Familie, ebenfalls seiner Tochter. Er könne offensichtlich im elterlichen Unternehmen weiterarbeiten, habe seine finanziellen Schulden reguliert und verfüge über verlässliche Kontakte. Da eine Abschiebung im Raum stehe erscheine er besonders engagiert und motiviert, sich an Regeln zu halten bzw. Auflagen zu erfüllen. Zusammenfassend sei nicht zu erwarten, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs erneut rechtswidrige Taten begehen werde. Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung könne verantwortet werden. Die regelmäßige Nachbehandlung in einer forensischen Institutsambulanz sei angebracht. Unangekündigte Rauschmittelkontrollen sollten im Rahmen der therapeutischen Nachbehandlung durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit einem Einhalten einer abstinenzsichernden Tagesstruktur sei eine berufliche Tätigkeit, zu der der Kläger auch motiviert sei, angezeigt. Ferner sollte der Kläger die Regulierung seiner Schulden nachweisen.
Weiterhin ist dem Bericht der Bewährungshilfe vom 18. September 2020 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. zu entnehmen, dass eine am 21. Dezember 2019 durchgeführte Urinkontrolle Hinweise auf einen Suchtmittelrückfall ergeben hätte, welcher im Rahmen der weiteren Gespräche therapeutisch aufgearbeitet worden sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Einschätzung des Gewichts des eine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug empfehlenden Berichts des Bezirkskrankenhauses vom 17. August 2018 zu berücksichtigen ist, dass – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 (19 CS 16.2466 – juris Rn. 48) im Einzelnen dargelegt und belegt hat – zu einer effektiven Drogenbehandlung ein enges Vertrauensverhältnis erforderlich ist, der Therapeut kein verlängerter Arm des Staates ist und Therapieberichte keine objektive Bewertung oder gar Begutachtung darstellen, weswegen Therapiestellungnahmen als einseitige Stellungnahmen zu bewerten sind, und die Therapieeinrichtung regelmäßig dann eine günstige Prognose abgibt, wenn sie nicht vom Klienten durch einen erheblichen Verstoß gegen ihre Regeln zu einem disziplinarischen Therapieabbruch genötigt worden ist. Vorliegend ist jedoch besonders zu berücksichtigen, dass sich – trotz der obigen Ausführungen – das Bezirkskrankenhaus noch unter dem 16. März 2018 und vor allem unter dem 12. Oktober 2017 (in dieser Stellungnahme wurde sogar beantragt, die Maßregel nicht weiter zu vollziehen) sehr kritisch zum Kläger geäußert hat.
Auch das Prognosegutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 19. November 2018 benennt zwar eine Reihe positiver Prognosegesichtspunkte, die der Senat berücksichtigt, weist aber darauf hin, dass die regelmäßige Nachbehandlung in einer forensischen Institutsambulanz angebracht ist. Auch sollten unangekündigte Rauschmittelkontrollen im Rahmen der therapeutischen Nachbehandlung durchgeführt werden. Der Sachverständige führt u.a. aus, dass sich beim Kläger Anhaltspunkte für eher günstige sowie eher ungünstige Prognosen fänden. Sowohl die Anlasstaten als auch die bisherige Kriminalitätsentwicklung seien ungünstig. Bei den Anlasstaten habe es sich um eine Deliktserie gehandelt, die Vorgeschichte weise auf Bewährungsversagen hin bei einem Delinquenzbeginn in der Jugend. Günstig sei hingegen betreffend seine Persönlichkeit der Umstand, dass er aus geordneten Verhältnissen stamme. Ferner weise die aktuelle Testdiagnostik auf eine aufrichtige Offenheit und Ehrlichkeit hin. Nachvollziehbar sei der Kläger emotional belastet wegen der von ihm befürchteten Ausweisung aus Deutschland. Er könne jedoch deutlich machen, dass er mit Problemen umgehen könne, diese nicht abwehre. Er zeige sich krankheitseinsichtig. Dies betreffe sowohl seine narzisstischen als auch anamnestisch vorliegenden dissozialen Persönlichkeitsanteile genauso wie seine Suchterkrankung. Er verfüge über eine ausreichende soziale Kompetenz und ein konstruktives Konfliktverhalten, habe sich mit seinen Delikten auseinandergesetzt, sich diesbezüglich offen gegenüber dem Sachverständigen eingelassen. Die Behandlungsmöglichkeiten habe er für sich zuletzt sinnvoll genutzt. Der ihn erwartende soziale Empfangsraum sei eher günstig. Er zeige sich engagiert gegenüber seiner Familie, ebenfalls seiner Tochter. Er könne offensichtlich im elterlichen Unternehmen weiterarbeiten, habe seine finanziellen Schulden reguliert und verfüge über verlässliche Kontakte. Da eine Abschiebung im Raum stehe, erscheine er besonders engagiert und motiviert, sich an Regeln zu halten bzw. Auflagen zu erfüllen.
Weiter ist – grundsätzlich davon ausgehend, dass das Potential, sich während der Bewährungszeit rückfallfrei und straffrei zu führen, (nur) einen von mehreren Integrationsfaktoren darstellt (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 10 C 10.12 – juris Rn.19; BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10) – festzuhalten, dass auch das Strafvollstreckungsgericht der Auffassung ist, dass beim Kläger die Gefahr der weiteren Begehung von Straftaten besteht und dieser Gefahr vorgebeugt werden muss. Dies lässt sich dem Umstand entnehmen, dass eine fünfjährige Bewährungsfrist sowie eine fünfjährige Führungsaufsicht (in beiden Fällen die gesetzliche Maximaldauer) festgelegt worden sind. Zudem ist der Beschluss mit einer Reihe (zum Teil strafbewehrter) Anweisungen gemäß § 68b Abs. 1 und 2 StGB versehen. Das Strafvollstreckungsgericht macht insoweit deutlich, die von ihm verfügten Weisungen seien erforderlich, um ein etwaiges Wiederaufleben des Betäubungsmittelkonsums rechtzeitig erkennen und darauf reagieren zu können, womit der Schutz der Allgemeinheit vor künftigen abhängigkeitsbedingten erheblichen rechtswidrigen Taten in gebotenem Umfang gewährleistet ist. Auch führt das Strafvollstreckungsgericht aus, dass bei der insoweit vorgenommenen Gesamtwürdigung aller Umstände auch zu berücksichtigen ist, dass die Anlasstaten in der Abhängigkeitserkrankung des Klägers wurzelten. Er habe nun nach der Einschätzung seiner Ärzte und Therapeuten das Therapieprogramm erfolgreich durchlaufen und rückfallpräventive Maßnahmen erarbeitet.
Können mithin den Einschätzungen des Bezirksklinikums vom 16. März 2018 und 17. August 2018, dem Gutachten des Dr. R. vom 19. November 2018, dem Beschluss der (von Gutachter Dr. R. sachverständig beratenen) Strafvollstreckungskammer vom 31. Januar 2019 und auch der ersten Stellungnahmen der Bewährungshilfe vom 18. September 2019 zwar positive (aber bereits nicht durchgreifende) Gesichtspunkte im Hinblick auf die ausländerrechtliche Gefahrenprognose entnommen werden, kommt hinzu, dass diese Institutionen bei Ihren Feststellungen die nunmehr eingetretenen Entwicklungen (Hinweis auf einen Suchtmittelrückfall anlässlich einer am 21. Dezember 2019 durchgeführten Urinkontrolle, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 3. Juni 2020 wegen Hausfriedensbruch in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, weitere Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 21.8.2020 wegen Vergehens nach dem Gewaltschutzgesetz in drei Fällen) noch nicht berücksichtigen konnten. Damit liegt jedenfalls im Hinblick auf den Suchtmittelrückfall ein Verstoß gegen die Anweisung Ziff. V Nr. 4 vor, mithin unter den Voraussetzungen der Ziff. VI eine Straftat gemäß § 145a StGB. Auch stellt sich im Hinblick auf die beiden Anklageschriften die Frage des Widerrufs der Bewährung (vgl. Ziff. VII des Beschlusses). Ebenso wenig konnte (insbesondere) das Strafvollstreckungsgericht bei seiner Einschätzung, dass der Kläger einen tragfähigen sozialen Empfangsraum habe, den Umstand berücksichtigen, dass sich der Kläger mittlerweile von Frau F. (die Mutter seines am 7. April 2018 geborenen zweiten Kindes) getrennt habe (Bericht der Bewährungshilfe vom 18. September 2020). Bereits am 15. Mai 2020 wurde durch das Amtsgericht N. eine einstweilige Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz erlassen, wonach es der Kläger u.a. zu unterlassen habe, die Wohnung von Frau F. ohne ihre vorherige Zustimmung nochmals zu betreten, mit ihr in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen oder sich ohne ihre vorherige Zustimmung auf weniger als 50 Meter zu nähern. Mit Schriftsatz vom 30. September 2020 ließ der Kläger zwar eine eidesstattliche Versicherung von Frau F. vom 28. September 2020 vorlegen, wonach sie mit dem Kläger verlobt sei. Sie hätten sich zunächst am ersten Geburtstag der Tochter verlobt, da habe der Kläger ihr einen Heiratsantrag gemacht. Sie hätten zwischenzeitlich Probleme gehabt, seien sich aber anlässlich von gemeinsamen Unternehmungen mit der Tochter Ende August wieder näher gekommen. Sie hätten während der gemeinsamen Spaziergänge sehr viel geredet. Der Kläger habe sie gefragt, ob sie ihn noch heiraten wolle und sie habe dies bestätigt. Insoweit sehe sie ihr Verlöbnis als weiterhin fortbestehend bzw. erneuert an. Der Kläger benötige für die Heirat noch Unterlagen aus der Ukraine und sie würden auch erst noch in eine größere Wohnung ziehen wollen, dann würden sie heiraten.
Auch wenn die vorgelegte eidesstattliche Versicherung darauf hindeuten könnte, dass der Kläger und Frau F. ihrer Beziehung zumindest zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine positive Wendung geben konnten, ist im Hinblick auf die zuvor stattgefundenen gravierenden Vorkommnisse (Beschluss des Amtsgerichts N. vom 15. Mai 2020 gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz, Anklageschriften der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 3. Juni 2020 wegen Hausfriedensbruch u.a. und vom 21. August 2020 wegen Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz) zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt beim Kläger diesbezüglich schwerlich von einem positiven sozialen Empfangsraum auszugehen. Entgegen den Erwartungen der Strafvollstreckungskammer in ihrer Aussetzungsentscheidung hat sich der Kläger nicht bewährt und erprobt, die vom Kläger erwartete bewusste Abkehr von jeglichem Betäubungsmittelumgang hat sich (außerhalb des geschützten und kontrollierten Rahmens des Maßregelvollzugs) nicht bewahrheitet. Darüber hinaus berichtet das Bezirksklinikum A. am 16. Oktober 2020 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. über die Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit des Klägers in der Zusammenarbeit mit der forensischen Ambulanz, dass seit Beginn des Jahres 2020 sich fortschreitend eine ausgeprägte Unzuverlässigkeit in der Kontaktgestaltung seitens des Klägers etabliert habe. Im Weiteren solle der Verlauf im letzten halben Jahr seit März 2020 dargestellt werden, wobei sich bereits seit Anfang des Jahres eine zunehmende Unzuverlässigkeit beim Kläger gezeigt habe, das bedeutet unentschuldigtes Fernbleiben von Terminen, eklatante Verspätungen oder kurzfristige Terminabsagen. Seit dem 12. März sei der Kläger insgesamt sechsmal zur Abgabe eines Drogenscreenings einbestellt worden: am 31. März, 5. Mai, 20. Mai, 25. Juni, 5. August und am 2. September. Zu den Einbestellungen zur Abgabe von Drogenscreenings sei er meist erst mindestens ein bis zwei Tage später erschienen. Lediglich zur Einbestellung am 2. September zur Abgabe am Folgetag den 3. September in der Außenstelle in der S.-Straße sei er zuverlässig erschienen. Die Einbestellung vom 31. März sei zunächst verschoben worden, bis schließlich auch kein Ersatztermin mehr zustande gekommen sei. Bis auf ein längeres Telefonat mit dem zuständigen Psychologen am 18. März sei kein persönlicher Termin beim psychologischen Dienst zustande gekommen. Einen für den 8. Juli vereinbarten Termin habe der Kläger unentschuldigt ausfallen lassen. Nachdem die zuständige Kollegin ihn telefonisch erreicht gehabt habe, habe er mitgeteilt, dass er den Termin vergessen habe. Der Ersatztermin am 16. Juli sei vom Kläger kurzfristig abgesagt worden. Er habe sich kurz vor dem Termin telefonisch gemeldet und zum einen mitgeteilt, dass er sich 20 Minuten verspäten werde und zum anderen, dass er grippeähnliche Symptome aufweise. Vor dem Hintergrund der Corona Thematik habe der Termin schließlich abgesagt werden müssen. Der Kläger habe zum einen versprochen, dass er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen werde und zum anderen, dass er sich persönlich bei der Psychologin melden werde, um einen Ersatztermin zu vereinbaren – beides sei nicht eingetreten. Die Case Managerin habe mit dem Kläger dann einen nächsten Termin für den 25. September beim psychologischen Dienst terminiert, auch dieser Termin sei vom Kläger wenige Minuten vor dem Gespräch abgesagt worden. Die zuständige Mitarbeiterin habe daraufhin mit dem Kläger einen neuen Termin für den 8. Oktober vereinbart. Am 19. Juni sei im Rahmen eines Einzelgesprächs von der Case Managerin das Thema Unpünktlichkeit thematisiert worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass es zum Beispiel nicht nachvollziehbar sei, wenn er zunächst zustimme, zu einer gewissen Uhrzeit in A. zu erscheinen und er sich dann – ohne nachvollziehbare Gründe – mehrere Stunden verspäte. Dies sei als Beispiel hervorgehoben worden, zu diesem Zeitpunkt hätte sich schon etabliert, dass der Kläger zu Terminen entweder mindestens 30 Minuten zu spät komme, Gesprächstermine überhaupt nicht absage oder erst kurz vor dem Termin und zur Abgabe von Screenings entweder mindestens ein oder zwei Tage später oder häufig dann erst auch kurz vor der zeitlichen Frist erscheine. Der Kläger sei auch damit konfrontiert worden, dass man ihm inzwischen unterstellen könnte, dass er sein Erscheinen zur Abgabe eines Screenings soweit zeitlich nach hinten verschiebe, um zu erreichen, dass es für den jeweiligen Tag komplett abgesagt werden müsse. Zu dem Termin am 8. Oktober beim psychologischen Dienst sei der Kläger zuverlässig – nur mit leichter Verspätung – erschienen. Themen des Gesprächs seien in erster Linie seine Beziehung, familiäre Konflikte und seine drohende Abschiebung gewesen. Sollte sich die Unzuverlässigkeit des Klägers nicht nachhaltig stabilisieren, werde man das Gericht darüber wieder in Kenntnis setzen.
Die neuen Umstände hat der Senat aufgrund seiner (dargelegten) Pflicht, eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen, zu berücksichtigen. Sie vermögen jedoch die wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Eine Vorverlagerung der auf der Basis der zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gegebenen tatsächlichen Umstände zu treffenden Prognose- und Abwägungsentscheidung in das Berufungszulassungsverfahren ist daher auch insoweit – es handelt sich betreffend das Rückfallgeschehen um für den Kläger negative Prognosegesichtspunkte – vorliegend nicht zu befürchten (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 37).
Zusätzlich haben die dem Kläger zuzurechnenden positiven Prognosegesichtspunkte grundsätzlich auch deshalb wenig Gewicht, weil es allgemeiner Erfahrung (und der Absicht des Gesetzgebers) entspricht, dass die Möglichkeit, eine zur Bewährung verfügte Straf- bzw. Maßregelaussetzung zu widerrufen, einen erheblichen Legalbewährungsdruck erzeugt, also zu erheblichen Auswirkungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. 2019, § 57 Rn. 14 m.w.N. und Rn. 1: „Damoklesschwert“). Zusätzlich wirkt auf das Verhalten des Klägers das laufende Ausweisungsverfahren ein. Ein solches Verfahren entwickelt noch einmal mindestens denselben Legalbewährungsdruck wie die Straf- bzw. Maßregelaussetzung zur Bewährung. Eine drohende Ausweisung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrung (Ausgewiesene besitzen diese regelmäßig, auch beim Kläger ist dies der Fall) häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; erst recht gilt dies für einen erlassenen, aber noch nicht bestandskräftigen Ausweisungsbescheid. Zu diesem Legalbewährungsdruck trägt wesentlich der Umstand bei, dass im Ausweisungsverfahren aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall konnten der erhebliche Legalbewährungsdruck sowie das Einwirken des laufenden Ausweisungsverfahrens auf das Verhalten des Klägers diesen nicht davon abhalten, in den Suchtmittelkonsum und in als überwunden behauptete Strukturen zurückzufallen. Dies bestätigt deutlich die nicht überwundene tiefgreifende Drogenproblematik des Klägers. Darüber hinaus weisen auch das Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (Beschluss des Amtsgerichts N. vom 15. Mai 2020, wonach der Kläger es zu unterlassen hat, u.a. die Wohnung von Frau F. ohne vorherige Zustimmung von Frau F. nochmals zu betreten oder mit ihr in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen) sowie die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 3. Juni 2020 (Hausfriedensbruch in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe) und vom 21. August 2020 (Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz in drei Fällen) darauf hin, dass die durch die frühere Delinquenz in Erscheinung getretene Gewaltproblematik des Klägers ebenfalls nicht nachhaltig überwunden ist.
Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob (wie zu bejahen ist) nach dem Verhalten des Klägers damit gerechnet werden muss, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Spezialprävention), konnte die Ausweisungsentscheidung der Beklagten selbständig tragend auch auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17 – juris) entschieden, dass diese Intention des Gesetzgebers (Zulassung einer zum Zwecke der Abschreckung Anderer dienenden Ausweisung) im Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG eine hinreichende Verankerung gefunden hat und Generalprävention ein Ausweisungsinteresse begründen kann. § 53 Abs. 1 AufenthG verlange nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen müsse. Vielmehr müsse dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen habe, könne aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris sowie Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 61 ff. m.w.N.). Mit Urteil vom 9. Mai 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (1 C 21/18 – juris Rn.17), dass eine Ausweisung auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse müsse zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell (also noch vorhanden) sein (Rn. 18 ff).
Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall (wie ausgeführt) auch eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr zu bejahen ist, muss eine generalpräventiv begründete Ausweisung in jedem Einzelfall zusätzlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. schon BVerfG, B.v. 18.7.1979 – 1 BvR 650/77 – juris Rn. 37). Sie ist insbesondere nur zur Bekämpfung schwerwiegender Verfehlungen zulässig (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, a.a.O. Rn. 63 m.w.N.) und nur dann geeignet, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen, wenn eine kontinuierliche Ausweisungspraxis vorliegt, wenn die Anlasstat nicht derart singuläre Züge aufweist, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte und wenn angesichts der Schwere der Straftat ein dringendes Bedürfnis auch für eine ordnungsrechtliche Prävention besteht (BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7/11 – juris Rn. 17).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ausweisung des Klägers (auch) aus generalpräventiven Gründen insbesondere in Anbetracht der Schwere der Tat, der Umstände der Tatbegehung und der Lebensumstände des Ausländers (vgl. BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 28) nicht unverhältnismäßig. Insbesondere begründet die Gesamtbeurteilung der klägerischen Anlasstaten deren Schwere. Gegeben ist ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine Würdigung der konkreten Umstände der Straffälligkeit und der weiteren, bereits oben geschilderten Lebensumstände des Ausländers (insbesondere auch des Rückfallgeschehens) bestätigt die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung.
Soweit der Kläger beantragt hat, ein Prognosegutachten eines Sachverständigen zum Beweis dafür einzuholen, dass eine positive Sozialprognose beim Kläger besteht, ist zum einen festzuhalten, dass die Durchführung einer Beweisaufnahme im Zulassungsantragsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Zudem bewegt sich das Gericht bei der Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Gerichten allgemein zugänglich sind. Gerade die Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann daher grundsätzlich von den Gerichten im Wege einer eigenständigen Prognose ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 36; B.v. 8.11.2017 – 10 ZB 16.2199 – juris Rn. 7 m.w.N.). Nur ausnahmsweise bedarf es der Zuziehung eines Sachverständigen, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 5). Dafür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Im Übrigen kann auch ein Sachverständigengutachten die Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern nur Hilfestellung bieten (BVerwG, U.v. 13.3.2009 – 1 B 20.08 – juris Rn. 5). Hinzu kommt, dass das im strafvollstreckungsrechtlichen Verfahren eingeholte Prognosegutachten vom 19. November 2018 auch für die Frage der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose unter Berücksichtigung des hier geltenden Maßstabes als (weitere) Beurteilungsgrundlage (wie auch geschehen) herangezogen werden kann.
Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger die Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht ernstlich im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.
Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung und Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). In die Abwägung sind somit die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung mit einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49); durch diese Begriffe wird die Abwägung strukturiert.
Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Umstände ermittelt und in die Abwägung eingestellt, die zugunsten des Klägers sprechen und zu einem Bleibeinteresse führen, als auch solche, die ein Ausweisungsinteresse begründen. Es ist auch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG) ist beim Kläger schon in Folge seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 21. Januar 2016 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 70 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 3. Dezember 2013 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 1. Dezember 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts H. vom 25. Februar 2015 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gegeben. Das in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vertypte Ausweisungsinteresse setzt ein Strafmaß von zwei Jahren voraus.
Dem steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie im Hinblick insbesondere auf die Vater-Kind-Beziehung zu seinen 2013 und 2018 geborenen Töchtern.
Besonders schwerwiegende Interessen stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Welches Interesse überwiegt, ist immer im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären, schon allein deshalb, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen auch noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar sind (vgl. BT-Drs. 18/4097 Seite 49). Selbst das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, bei dessen Vorliegen ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht und häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein wird, entbindet nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, ist aber unzulässig (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 41 bereits zum früheren Ausweisungsrecht). Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 Seite 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigen Ausweisungs- und Bleibeinteressen kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Es verbietet sich zudem aber auch eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (BayVGH, U.v. 21.11.2017 – 10 B 17.818 – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 13.1.2016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 142).
Davon ausgehend und diese Vorgaben berücksichtigend hat das Verwaltungsgericht sowohl die Umstände ermittelt und in die Abwägung eingestellt, die zugunsten des Klägers sprechen und zu einem Bleibeinteresse führen, als auch solche, die ein Ausweisungsinteresse begründen. Es ist auch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.
Zu berücksichtigen ist zudem bzw. im Einzelnen:
In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sogenannten „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. U.v. 18.10.2006 – „Üner“ – juris Rn. 57 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass der vom Kläger angeführte Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris). Wie der Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23). Zu fragen ist insbesondere, ob die Geburt eines Kindes eine „Zäsur“ in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei einem legalisierten Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird (BVerfG, B.v. 23.1.2006 a.a.O.). Auch ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, B.v. 1.2.2008 a.a.O., B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – NVwZ 2013, 1207).
Vorliegend hat weder die im Jahr 2013 geborene Tochter den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können noch hat die Geburt der weiteren Tochter im Jahr 2018 den Kläger vor einem Rückfall in die Drogensucht bewahren können. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Kläger für seine 2013 und 2018 geborenen Töchter das Sorgerecht besitzt. Das Bezirksklinikum A. führt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 dazu aus, dass der Kläger den Kontakt zu seiner Tochter (N. D.) regelmäßig gehalten habe. Die Mutter der Tochter N. D. schrieb unter dem 20. August 2019 an den damaligen Klägerbevollmächtigten, dass der Kläger seiner Pflicht als Vater nachkomme und regelmäßigen Kontakt zu der gemeinsamen Tochter habe. Er sei ein fester Bestandteil ihres Lebens und die beiden hätten eine sehr liebevolle, herzliche und enge Bindung zueinander. Sie teile das Sorgerecht mit ihm und er unterstütze sie sehr. Die Tochter übernachte auch regelmäßig bei ihm und seiner zweiten Tochter (A. F.). Die Mutter der Tochter A. F. versicherte unter dem 12. August 2019 an Eides statt, dass der Kläger bei ihr und der gemeinsamen Tochter in der Wohnung in der F.-Straße in N. seit seiner Entlassung aus dem Bezirksklinikum wohne. Auch bereits vor seiner Entlassung, im Rahmen seiner Lockerung, habe er sich täglich bei ihnen aufgehalten. Ihr sei auch bekannt, dass er zusätzlich noch eine Meldeadresse in der Wohnung seines Bruders habe. Dort sei er auch manchmal. Auch wegen seiner Post. Zu seinem Bruder habe er einen engen Kontakt. Er kümmere sich liebevoll um die Tochter und unternehme viel mit ihr. Er unterstütze auch sie bei der ganz normalen Haushaltsführung. Sie würden als Familie ganz normal zusammenleben. Bei Bedarf könne sie auch zahlreiche gemeinsame Fotos aus den letzten Monaten und Jahren vorlegen. Die Tochter hänge sehr an dem Kläger.
Auch wenn diese Angaben der Mütter der beiden Töchter des Klägers sehr detailarm sind und wenig Rückschlüsse auf die tatsächlich gelebten familiären Beziehungen zulassen und der Kläger immer nur als Wohnadresse die A.-Straße in N. (die Wohnung seines Bruders) und nicht die F.-Straße in N. (die Wohnung von Frau F. und der gemeinsamen Tochter A. F.) angegeben hatte, unterstellt der Senat insoweit eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung. Allerdings ist insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine andauernde körperliche Anwesenheit des Klägers als Vater für die beiden Töchter auch im Hinblick darauf, dass dieser nach deren Geburt viele Monate bzw. Jahre in Haft bzw. im Maßregelvollzug zugebracht hatte, aufgrund durchgreifender bislang erbrachter bzw. zu erwartender Betreuungs- und Erziehungsleistungen, unersetzlich wäre. Aus diesem Grund ist auch anzunehmen, dass die Töchter eine längere Abwesenheit des Vaters gewohnt sind und das Kindeswohl bei einer weiteren längeren Abwesenheit des Vaters auch im Hinblick auf weiter bestehende Kontaktmöglichkeiten nicht gefährdet wird.
Soweit es sich beim Kläger um einen „faktischen Inländer“ handeln könnte, ist weiter zu berücksichtigen:
Der Begriff „faktischer Inländer“ ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2002, 1 C 8/02, BVerwGE 116, 378 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen Ausländer“ (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). Bei Ausländern, die im Alter von 13 bzw. 14 Jahren eingereist waren und eine gelungene Integration in die Gesellschaft und Rechtsordnung nicht zu verzeichnen war, wurde die Stellung als „faktischer Inländer“ verneint (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 19 CE 17.2454 – juris Rn. 24; B.v. 7.3.2019 – 10 ZB 18.2272 – juris Rn. 10). Letztlich entbindet die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht auch für so genannte „faktische Inländer“ kein generelles Ausweisungsverbot (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn .19). Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bietet Art. 8 EMRK bei sogenannten „Zuwanderern der zweiten Generation“ keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. EGMR [Große Kammer], U.v. 18.10.2006 – 46410/99 Rn. 54 – Üner, NVwZ 2007, 1279).
Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
All dies zugrunde gelegt kommt der Senat im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die privaten Interessen des Klägers überwiegt:
Der Kläger reiste am 20. September 1990 – also im Alter von elf Jahren – mit seinen Eltern und zwei Brüdern in das Bundesgebiet aufgrund einer Aufnahmezusage als jüdischer Zuwanderer ein. Er hatte in der Ukraine die Grundschule besucht, in Deutschland wiederholte er die vierte Klasse und verließ die Hauptschule mit dem einfachen Hauptschulabschluss. Über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt der Kläger nicht. Der Aufbau einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz im Bundesgebiet ist ihm nicht gelungen. Er hat hohe Schulden angehäuft und befindet sich in Privatinsolvenz. Er war zwar länger im elterlichen Betrieb beschäftigt, vernachlässigte aber insbesondere ab 2013 wegen seiner Drogenproblematik diese Arbeit zunehmend. Eine Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist ihm auch in Anbetracht seiner wiederholten Straffälligkeit nicht geglückt. Er hat Eigentums- und Körperverletzungsdelikte verübt. Das Schutzgut der körperlichen Integrität nimmt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen sehr hohen Rang ein und löst staatliche Schutzpflichten aus (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 15). Darüber hinaus gehören Betäubungsmitteldelikte – wie auch vom Kläger begangen – zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV). Es wird nicht verkannt, dass sich die streitgegenständliche Ausweisung in Anbetracht der langjährigen Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet (ihn als „faktischen Inländer“ zu bezeichnen liegt allerdings in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eher fern; unabhängig davon prüft der Senat im Rahmen der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung die besonderen Härten, die sich für den Kläger aus ihr ergeben) und seiner hier bestehenden familiären und ggf. auch sozialen Bindungen als gravierender Grundrechtseingriff darstellt. In Anbetracht der Schwere und Vielzahl der Delikte des Klägers überwiegt jedoch das Ausweisungsinteresse. Seine im Bundesgebiet lebende Herkunftsfamilie hat den Kläger in der Vergangenheit ebenso wenig davon abhalten können, Drogen zu konsumieren und strafrechtlich in Erscheinung zu treten wie seine Lebensgefährtinnen. Auch der Umstand, dass er im Jahr 2013 Vater wurde, hat den Kläger nicht davon abgehalten, massiv strafrechtlich in Erscheinung zu treten. In Anbetracht der Folgen der vom Kläger begangenen Straftaten für die Gesellschaft und der weiterhin (wie dargelegt) bestehenden Wiederholungsgefahr ist es ihm zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit Fuß zu fassen, und die familiären Kontakte von dort aus aufrecht zu erhalten. Selbst wenn er kaum oder keine Kontakte in der Ukraine haben sollte, ist es ihm zumutbar, angesichts der von ihm ausgehenden Gefahren und auch seines noch nicht fortgeschrittenen Alters, ggf. die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben oder aufzufrischen sowie dort eine Existenz aufzubauen. Es besteht des Weiteren die zumutbare Möglichkeit, dass ihn seine Familie aus der Bundesrepublik während der Eingewöhnungsphase unterstützt. In Anbetracht der Schwere seines delinquenten Verhaltens und der daraus resultierenden Gefahr für höchste Güter der Gesellschaft ist es dem Kläger auch zuzumuten, den Kontakt zu Frau F. bzw. seinen beiden Kindern insbesondere über moderne Medien aufrecht zu erhalten. Sie können den Kläger auch besuchen. Für den Kläger sind zudem kurzfristige Betretungserlaubnisse gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG möglich. Eine dauerhafte Trennung von Frau F. bzw. den Kindern muss nicht eintreten.
Mithin berücksichtigt die vom Verwaltungsgericht bestätigte Ausweisung angemessen die Bindung des Klägers zu seinen benannten Bezugspersonen in Deutschland. Auch lässt unter der Annahme, dass die Ausweisung des Klägers einen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben bedeutet, Art. 8 Abs. 2 EMRK hier einen solchen Eingriff zu, weil er „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die… öffentliche Sicherheit“. Denn die bei der Abwägung einzustellenden Interessen von Bezugspersonen am weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet besitzen erheblich weniger Gewicht als die gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sprechenden Gründe. Bezug genommen wird insbesondere auf die bereits getätigten Ausführungen zur weiterhin bestehenden Gefährlichkeit des Klägers.
Soweit das Verwaltungsgericht die Dauer der Einreise- und Aufenthaltsverbotsfrist von acht Jahren bestätigt hat, fehlt es am Vortrag bzw. der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel ergeben sich insoweit auch nicht aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 8.1 und 8.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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