Verwaltungsrecht

Ausweisung wegen Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit

Aktenzeichen  10 ZB 18.2455

Datum:
1.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2253
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53, § 60a Abs. 2
StGB § 63, § 67d Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3
ZustVAuslR § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
BayVwVfG Art. 46
StPO § 456a

 

Leitsatz

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB schließt die Annahme einer ausweisungsrechtlichen Gefahrenlage nicht aus. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 17.1577 2018-10-17 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 27. September 2017 in der Fassung vom 22. Dezember 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wird, die Abschiebung in den Kosovo angeordnet bzw. angedroht und die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf zehn bzw. fünf Jahre befristet werden. Zudem beantragt er, ihm für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.1) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.2) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (1.3).
1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei von der zuständigen Behörde erlassen worden. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Donau-Ries ergebe sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR. Der Kläger stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die bis heute andauere. Dies ergebe sich aus der aktuellen Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses G. vom 17. Juli 2018. Die Gefahr einer erneuten Rechtsgutverletzung sei nicht dadurch entfallen, dass der Kläger sich derzeit im Maßregelvollzug befinde. Damit sei kein auf Dauer angelegter stationärer Aufenthalt verbunden. Das Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse. Die Krankheit könne nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2017 auch im Kosovo behandelt werden. Bei einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn müssten gegebenenfalls bei einer Abschiebung die notwendigen präventiven Vorkehrungen getroffen werden.
Demgegenüber wendet der Kläger ein, die Zuständigkeit des Landratsamtes Donau-Ries sei im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht mehr gegeben gewesen, weil seine Wohnung bereits vorher zwangsgeräumt gewesen sei und daher kein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich dieses Landratsamtes mehr bestanden habe. Der Verweis auf Art. 46 BayVwVfG trage nicht, weil es sich bei der Befristungsentscheidung um eine Ermessensentscheidung handle. Es bestehe eine Verpflichtung zur Behandlung der Erkrankung des Klägers, die durch den streitgegenständlichen Bescheid unmöglich gemacht werde, weil ihm wegen der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation sämtliche Lockerungen gestrichen worden seien. Die Gefahr einer erneuten Rechtsgutverletzung liege nicht vor, weil die Maßregel erst erledigt sei, wenn von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Zudem habe das Verwaltungsgericht wesentliche Fragen, die die Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers im Kosovo beträfen, offengelassen.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausweisungsverfügung von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erlassen worden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes Donau-Ries ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR in der bis 31. Juli 2018 gültigen Fassung. Der Kläger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Begehung des Körperverletzungsdelikts am 28. November 2015 in A.-B./Landkreis Donau-Ries. Unmittelbar nach der Tat wurde er in Untersuchungshaft genommen. Seit 23. Dezember 2015 war er zunächst vorläufig und dann im Rahmen einer Maßnahme nach § 63 StGB im Bezirkskrankenhaus G. untergebracht. Im Zeitpunkt des Erlasses des Ausweisungsbescheids (27.9.2017) dauerte die Unterbringung im Bezirkskrankenhaus an. Ursprünglich bestand somit eine Zuständigkeit des Landratsamtes Donau-Ries gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR, die seit dem 28. November 2015 gemäß § 5 Abs. 3 ZustVAuslR fortbesteht. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Kläger am 27. September 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bereich des Landratsamtes Donau-Ries hatte. Auch die Frage, ob ein Fall des Art. 46 BayVwVfG vorliegt, ist nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger hat keinen aufenthaltsrechtlich relevanten Anspruch darauf, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus so lange andauert, bis seine Erkrankung geheilt ist und die Maßnahme für erledigt erklärt werden kann. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beruht darauf, dass der Kläger eine Straftat gegangen hat, für die er nicht bestraft werden konnte, weil er aufgrund der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie nicht schuldfähig war und eine negative Gefährlichkeitsprognose besteht. Bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB handelt es sich um eine Maßregel des Strafrechts. Diese ist grundsätzlich unabhängig von den Maßnahmen zu verhängen, die anderen Stellen, etwa den Verwaltungsbehörden, zur Verfügung stehen. Das Ausweisungsrecht stellt demgegenüber nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schuldhaft verursacht wurde, sondern ausschließlich darauf, ob der betroffene Ausländer auch künftig weiter straffällig werden wird. Für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene aufgrund der Entscheidung des Strafgerichts verpflichtet ist, sich einer Maßregel nach § 63 StGB zu unterziehen. Die gesetzlichen Vorschriften stellen allein auf die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ab, nicht aber darauf, ob der Betroffene gemäß § 63 StGB untergebracht werden muss (vgl. zum Anspruch auf Durchführung einer Drogentherapie BVerwG, B.v. 15.4.2013 – 1 B 22.12 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 9; B.v. 13.3.2017 – 10 ZB 17.226 – juris Rn. 9 f.). Hauptziel der Ausweisung ist die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet. Dieses Ziel kann mit Blick auf § 456a StPO auch im Fall einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schon vor Beendigung der Unterbringung erreicht werden, wenn die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung absieht.
Die vom Kläger ausgehenden Gefahren sind auch nicht etwa wegen seiner Unterbringung entfallen, da mit dieser Maßregel kein auf Dauer angelegter stationärer Aufenthalt unter medizinischer Überwachung verbunden ist (vgl. dazu auch § 67e StGB). Eine Maßregel der Besserung und Sicherung wird in der Regel zwar erst dann ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Selbst dann, wenn eine Aussetzung oder Erledigung der Maßregel in Betracht kommt, unterscheidet sich die Prognose bei einer Maßnahme nach § 63 StGB nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich von der bei einer Ausweisungsentscheidung unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffenden Prognose, ob vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 14). Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über eine etwaige Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BayVGH, B. v. 7.2. 2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 9). Die unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Prognose hat zudem den Fall der (vorzeitigen) Beendigung der Unterbringung zu berücksichtigen (VGH BW, U. v. 21.7.2004 – 11 S 535/04 – juris Rn. 27).
Unabhängig davon ist maßgeblicher Prognosezeitpunkt für die Frage der Wiederholungsgefahr der Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bzw. der Entscheidung des Gerichts. Für diesen Zeitpunkt ergibt sich aus der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses G. vom 17. Juli 2018 und dem vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 2018, dass von ihm noch immer die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht und eine Aussetzung der Maßregel auf Bewährung nicht in Betracht kommt. Gegenwärtig ist auch nicht absehbar, wann der Kläger keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen könnte.
Ob die Erkrankung des Klägers im Kosovo behandelbar ist oder er dort die Blutrache zu befürchten hat, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung. Die Frage eines inlandsbezogenen (§ 60a Abs. 2 AufenthG) oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60 Abs. 5 AufenthG) erlangt erst bei der Vollstreckung der Abschiebungsanordnung Bedeutung und lässt die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung unberührt.
1.2 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124 Rn. 53 m.w.N.). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht.
Der Kläger formuliert schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Soweit er die Auffassung vertritt, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass das Verwaltungsgericht Augsburg von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (13 ME 107/17) abgewichen sei, verkennt er, dass sich diese Entscheidung lediglich zu den Voraussetzungen einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verhält, die vorliegend nicht streitgegenständlich ist. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger im Kosovo die erforderliche medizinische Behandlung erhalten wird, und hat sich hierbei auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2017 berufen. Bezogen auf die Reisefähigkeit im weiteren Sinne hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die auch vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg vertretene Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass etwaigen Gefahren durch Vorkehrungen im Rahmen einer besonderen Gestaltung des Abschiebevorgangs Rechnung getragen werden kann.
1.3 Schließlich liegt auch der Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben ist, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheidet. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124 Rn. 43 u. 51, jew. m.w.N.).
Solche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Alleine aus der Seitenzahl eines Urteils kann nicht auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geschlossen werden. Zudem sind die angeblich noch zu treffenden Tatsachenfeststellungen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nicht entscheidungserheblich, weil sie das Bestehen eines Abschiebungsverbots betreffen und erst dann relevant werden, wenn der Kläger tatsächlich abgeschoben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Einer Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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