Verwaltungsrecht

Baugenehmigung für Bienenhaus

Aktenzeichen  9 C 19.1284

Datum:
25.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17722
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 147 Abs. 1 S. 1,§ 166
ZPO § 114

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 5 K 18.1589 2019-05-07 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Mai 2019, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Bienenhauses abgelehnt wurde, ist nicht rechtzeitig eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Hierauf wurde die Klägerin in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Der Eingang der Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht am 19. Juni 2019 wahrte diese Frist nicht. Das Empfangsbekenntnis ihrer Bevollmächtigten, mit dem der Empfang des Beschlusses vom 7. Mai 2019 bestätigt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 4 ZPO), weist zwar ein Empfangsdatum auf, welches den Monat Mai („5“) und das Jahr 2019 („19“), nicht aber zweifelsfrei die genaue Tagesangabe erkennen lässt. Es ist nur die erste Ziffer als Zwei, nicht aber die zweite Ziffer zu identifizieren. Ausweislich des gerichtlichen Eingangsvermerks ist dieses Empfangsbekenntnis allerdings am 24. Mai 2019 per Telefax an das Verwaltungsgericht zurückgesandt worden (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Es ist somit davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss den Bevollmächtigten der Klägerin spätestens an diesem Tag tatsächlich zugegangen ist (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO analog).
Bei Zugrundelegung des Rücksendedatums des Empfangsbekenntnisses (24.5.2019) begann die Frist gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB spätestens am 25. Mai 2019 zu laufen; sie endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 7. Juni 2019, einem Freitag, um 24.00 Uhr. Die Frist wäre übrigens auch dann nicht gewahrt, wenn das Rücksendedatum auf dem Telefax außer Acht bliebe und das entsprechend dem lesbaren Teil des Empfangsdatums spätestens in Betracht kommende Datum, nämlich der 29. Mai 2019 als Zugangstag herangezogen würde. Dann wäre die Frist für die Einlegung der Beschwerde am 12. Juni 2019 um 24.00 Uhr abgelaufen.
Davon, dass eine Zweiwochenfrist für die Einlegung der Beschwerde nicht eingehalten wurde, geht ersichtlich auch der Bevollmächtigte der Klägerin aus, der im Rahmen seines Beschwerdevorbringens die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrungzum Beschluss des Verwaltungsgerichts in Frage stellt und in Anlehnung an zivilprozessrechtliche Regelungen eine Frist von einem Monat für anwendbar hält (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO), was wegen § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedoch nicht zutrifft (vgl. § 173 Satz 1 VwGO). Der am Ende der Beschwerdefrist geäußerten Bitte des Bevollmächtigten der Klägerin, die Beschwerde für den Fall des Bestehens einer verwaltungsgerichtlichen Sonderregelung als neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzusehen, hatte das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht zu entsprechen. Einer solchen Vorgehensweise stünde die Bedingungsfeindlichkeit des hier auch unbedingt eingelegten Rechtsmittels entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr entbehrlich.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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