Verwaltungsrecht

Begriff der Straßenentwässerung und Inhalt einer Anliegerbescheinigung

Aktenzeichen  6 ZB 18.1516

Datum:
15.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30682
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5a
BauGB § 127 f., § 133 Abs. 2 S. 1
GKG § 47, § 52 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1 Für eine innerörtliche Erschließungsstraße stellt es keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung dar, das Regenwasser aufgrund der Straßendeckenwölbung zum Straßenrand zu leiten und dort zumindest auch auf Privatgrundstücken versickern zu lassen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Merkmal „Straßenentwässerung“ beinhaltet bereits begrifflich von der Teileinrichtung „Fahrbahn“ gesonderte technische Einrichtungen zur gezielten Lenkung und Ableitung des Straßenoberflächenwassers. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Anliegerbescheinigung der Gemeinde ist regelmäßig nicht als Zusicherung anzusehen, eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen bzw. Vorausleistungen werde in Zukunft unterlassen; einer entsprechenden Bescheinigung kann auch kein Verzicht auf eine künftige Beitragserhebung oder eine entsprechende Zusicherung entnommen werden. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 28 K 17.1289 2018-03-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. März 2018 – M 28 K 17.1289 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.400 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Gerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 26.3.2007, 1 BvR 2228/02 – BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2016 hat die Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 760/3 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der „H.-L.-Straße“ in Höhe von 25.400 Euro herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich bei dieser Erschließungsanlage weder um eine sogenannte historische Straße, die als vorhandene Erschließungsstraße gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG dem Anwendungsbereich des Erschließungbeitragsrechts entzogen wäre, noch sei die Anlage nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits ohne die nun abgerechneten Maßnahmen erstmalig endgültig hergestellt worden. Vor den hier streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen sei die Straßenentwässerung in der H.-L.-Straße unstreitig dadurch erfolgt, dass das auf der asphaltierten Straße anfallende Oberflächenwasser auf den angrenzenden (privaten) Grundstücksflächen versickert sei. Diese Art der Straßenentwässerung erfülle nicht die daran zu stellenden Anforderungen. Die vom Kläger vorgelegte „Straßenanlieger-Bescheinigung“ stehe der nunmehrigen Festsetzung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage H.-L.-Straße bzw. einer Vorausleistung darauf unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entgegen.
Die Einwände des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil begründen keine ernstlichen Zweifel, die weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.
a) Der Kläger wendet zunächst ein, die Art des Straßenbaus mit einer Seitenrandversickerung werde von der Beklagten bis in die Gegenwart als ortsübliche Erschließung hergestellt; dies entspreche auch den anerkannten technischen Regeln im Straßenbauwesen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats war das Vorhandensein einer – ordnungsgemäßen – Straßenentwässerung bereits seit 1934 Voraussetzung dafür, eine Straße als für den Zweck der Erschließung endgültig fertiggestellt ansehen zu können (BayVGH, U.v. 18.3.1982 – 6 B 81 A.51; B.v. 29.11.2016 – 6 CS 16.1932 – juris). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es für eine innerörtliche Erschließungsstraße zweifellos keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung dar, das Regenwasser aufgrund der Straßendeckenwölbung zum Straßenrand zu leiten und dort zumindest auch auf Privatgrundstücken versickern zu lassen (vgl. BayVGH, U. v. 5.11.2007 – 6 B 05.2551 – juris Rn. 33; B.v. 12.6.2014 – 6 CS 14.1077 – juris Rn. 12, 13; B.v. 6.3.2006 – 6 ZB 03.2961 – juris Rn. 9). Zwar mag in einer kleinen Landgemeinde ein relativ primitiver Ausbauzustand einer Straße als dem innerörtlichen Anbau und Verkehr genügend angesehen werden können. Gewisse Mindestanforderungen aber waren allgemein zu stellen, wie z.B. die Existenz einer – wenn auch primitiven – Straßenentwässerung, die beispielsweise über offene Gräben ihre Aufgabe zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der Straßenfläche zu erfüllen in der Lage war (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 1 Rn. 28 m. w. N.). Der unkontrollierte Abfluss des Oberflächenwassers über die Bankette entsprach bereits damals lediglich der typischen Ausgestaltung von Straßen außerhalb von Ortsbereichen.
Schon begrifflich stellt eine Straßenentwässerung einer Anbaustraße eine technisch abgegrenzte Teileinrichtung dar, die verhindert, dass das anfallende Regenwasser auf anliegende Grundstücke abfließt. Gerade auch als Merkmal für die endgültige erstmalige Herstellung einer innerörtlichen Erschließungsanlage war daher eine, wenn auch primitive, technisch abgegrenzte Einrichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der Straßenfläche (z.B. mit Randsteinen oder Rinnen) erforderlich. Das galt zumindest seit den 1950er-Jahren auch für kleinere ländliche Gemeinden, so dass auch dort eine durchgehende, gezielte und funktionierende Ableitung des Straßenoberflächenwassers zur endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage unerlässlich war.
Dem entsprechend war nach § 11 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 2. Juni 1961 u.a. das Vorhandensein einer Straßenentwässerung Voraussetzung für die endgültige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße; dass in der Satzung keine bestimmten Merkmale für eine ausreichende Straßenentwässerung genannt werden, ist unschädlich. Die Bestimmung des § 132 Nr. 4 BauGB dient dazu, dass sich der Bürger einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen kann, ob eine Anlage endgültig hergestellt ist, oder nicht (BVerwG, U. v. 15.5.2013 – 9 C 3.12 – juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Das Merkmal „Straßenentwässerung“ beinhaltet bereits begrifflich von der Teileinrichtung „Fahrbahn“ gesonderte technische Einrichtungen zur gezielten Lenkung und Ableitung des Straßenoberflächenwassers. Diese waren vorliegend bis zur streitigen Baumaßnahme in der H.-L.-Straße unstreitig nicht vorhanden. Das Fehlen einer hinreichend funktionsfähigen, technisch abgegrenzten Straßenentwässerungseinrichtung stellt ein für die Straßenanlieger deutlich erkennbares bauliches Defizit dar. Bei einem objektiven Betrachter konnte somit nicht der Eindruck einer endgültig technisch fertiggestellten Straße entstehen. Für eine Vertrauensschutz zu Gunsten der Anlieger auslösende Vorteilslage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb KAG bestehen mithin keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
b) Der Hinweis des Klägers darauf, er habe bereits in den 1960er-Jahren auf entsprechende Anforderung seitens der Beklagten die anteiligen Kosten für die damals als endgültig erschlossen bezeichnete öffentliche Straße vollständig bezahlt, vermag nichts daran zu ändern, dass die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen mangels bisheriger endgültiger Herstellung der H.-L.-Straße i.S.v. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht unterfallen. Ob die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt die Straße als bereits endgültig hergestellt betrachtet hat, ist rechtlich unerheblich. Denn die Entstehung der endgültigen Beitragspflicht hängt ausschließlich von objektiven Merkmalen ab und nicht etwa von der subjektiven Einschätzung der Beklagten. Solange die in der Erschließungsbeitragssatzung aufgeführten Merkmale und die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht vorliegen, ist die Festsetzung des endgültigen Beitrags rechtsfehlerhaft und bindet die Beklagte nicht. Beitragsbescheide äußern keine Tatbestandwirkung, d. h. ihre rechtlichen Voraussetzungen wie die endgültige Herstellung der Anlage nehmen nicht an der Bestandskraft teil. Leistungen auf rechtsfehlerhafte Beitragsbescheide sind von Rechts wegen lediglich nach Art einer Vorausleistung zu verrechnen, ohne dass es auf die damaligen Vorstellungen der Beklagten ankäme. Ein schützenswertes Vertrauen in eine Rechtsauffassung der Beklagten kann nicht entstehen, da das Erschließungsbeitragsrecht mit seiner strikten Pflicht, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen und ggf. durch Nacherhebung zu realisieren, einen Schutz des Vertrauens des Betroffenen auf die abgeschlossene Heranziehung nicht kennt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2002 – 6 B 97.2065 – juris Rn. 25).
Da die H.-L.-Straße bisher keinen Ausbauzustand erreichte, der den damaligen Anforderungen an eine Erschließungsanlage entsprochen hat, unterfallen die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen noch dem Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i.V.m. §§ 128 ff. BauGB).
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es liegt weder ein besonders unübersichtlicher, noch ein besonders schwierig zu ermittelnder Sachverhalt vor. Die frühere Art der Straßenentwässerung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auf die Behauptung des Klägers, der angeblich fehlende frostsichere Unterbau sei bereits seit mehr als sechzig Jahren vorhanden gewesen, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da es der H.-L.-Straße – wie oben dargelegt – jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung gefehlt hat; sie war bereits aus diesem Grund vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen noch nicht endgültig hergestellt.
3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Bescheinigung der im vorliegenden Fall verwendeten Art („Straßenanlieger-Bescheinigung“ zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehens bei der Landesbausparkasse) einen zwischen der erklärenden Gemeinde und dem betroffenen Bürger bindenden Rechtsschein setzt, dass der dort bestätigte endgültige Ausbau der öffentlichen Straße und die betraglich ausgewiesene Kostenbeteiligung tatsächlich vorliegt, ist entgegen der Auffassung des Klägers in der Rechtsprechung – verneinend – geklärt. Danach ist eine solche Anliegerbescheinigung regelmäßig nicht als Zusicherung anzusehen, eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen bzw. Vorausleistungen werde in Zukunft unterlassen, weil der Aussteller damit – objektiv erkennbar – keine rechtliche Verpflichtung begründen, sondern allein seine – gegebenenfalls irrige – Rechtsauffassung über die Beitragspflichtigkeit des betreffenden Grundstücks mitteilen will. Eine solche Bescheinigung scheidet daher als hinreichende Vertrauensgrundlage, deretwegen eine – erneute – Beitragserhebung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar wäre, regelmäßig aus (vgl. OVG NW, B. v. 2.3.1999 – 3 B 752/97 – juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, U. v. 29.2.2000 – 6 B 96.360 – juris Rn. 37 ff; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 10 Rn. 18 m.w.N.).
Einer entsprechenden Bescheinigung kann auch kein Verzicht auf eine künftige Beitragserhebung oder eine entsprechende Zusicherung entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 30.1.1968 – IV C 60.66 – Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 20 S. 84; U. v. 23.5.1975 – IV C 73.73 – BVerwGE 48, 247/251) sind mit Blick auf die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Beitragserhebung an die Annahme eines solchen Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen; danach sind Anliegerbescheinigungen des vorliegenden oder ähnlichen Inhalts in der Regel nicht als Beitragsfreistellungen, sondern lediglich als Mitteilungen zu verstehen, wie die Gemeinde die im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehende Rechtslage beurteilt.
Entgegen dem Vortrag im Zulassungsantrag handelt es sich auch bei der Bescheinigung der Beklagten vom 23. Juli 1960 um eine solche, in der genannten Rechtsprechung behandelte Anliegerbescheinigung/Finanzierungsbescheinigung: sie ist auf dem dafür vorgesehenen Formularmuster mit einem Inhalt erteilt worden, wie sie für sogenannte Finanzierungsbescheinigungen anlässlich der Beleihung eines Baugrundstücks üblich waren. Das vorgelegte Dokument verhält sich schon von seinem Wortlaut nicht dazu, ob eine Beitragspflicht entstanden ist (oder ob nicht), sondern bestätigt lediglich, dass der Tatbestand des endgültigen Ausbaus erfüllt und die Kosten bezahlt seien. Von daher und wegen der Ausstellung zu Finanzierungszwecken kann in der Bescheinigung kaum mehr als eine Bestätigung gesehen werden, dass aktuell keine öffentliche Last wegen Straßenbaukosten auf dem Grundstück ruht.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht lasse im Urteil nicht erkennen, dass es sich mit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung hinsichtlich der Folgen der Anliegerbescheinigung auseinandergesetzt habe. Es beschränke sich vielmehr auf den Hinweis zu einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und die Behauptung, die Thematik der Anliegerbescheinigung sei geklärt.
Ein Gehörsverstoß wird damit nicht dargelegt. Ein Gericht muss den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, in den Gründen der Entscheidung behandeln (BVerwG, B. v. 23.1.2014 – 1 B 12.13 – juris Rn. 11). Das hat das Verwaltungsgericht getan. Dass das Gericht aus den klägerischen Ausführungen nicht die gewünschten Folgerungen gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.
Dasselbe gilt auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Berufung nicht zuzulassen. Das Verwaltungsgericht ist zur Zulassung der Berufung nur verpflichtet, wenn es der Sache eine grundsätzliche Bedeutung beimisst oder eine Divergenz sieht. Es ist jedoch nicht verpflichtet, einer entsprechenden Anregung eines Beteiligten nachzukommen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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