Verwaltungsrecht

Behandlung von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland

Aktenzeichen  RO 13 K 19.31958

Datum:
28.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48646
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Asylverfahrens-RL Art. 33 Abs. 2 lit. a

 

Leitsatz

1. Anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf droht in Griechenland generell keine mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarende Behandlung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (einschränkenden) Rechte wie die einheimische Bevölkerung haben, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt.  (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Schreiben des griechischen Ministeriums für Migration vom 8.1.2018, nach dem Griechenland die Anerkennungs-RL (RL 2011/95/EU) in das nationale Recht umgesetzt habe und den international Schutzberechtigten alle aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte unter Berücksichtigung der Vorgaben der EMRK gewährt werden, stellt keine konkret-individuelle Zusicherung, sondern nur eine allgemeine Absichtserklärung bzgl. der Rechte besonders schutzbedürftiger Personen dar.  (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.09.2019 (Az. 780… – 438) wird mit Ausnahme von Nr. 3  Satz 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung  oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Kläger haben ihr Einverständnis mit Schreiben vom 24.08.2020 mitgeteilt, für die Beklagte wird das Einverständnis ihrer allgemeinen Prozesserklärung entnommen.
Die Klage ist im Hauptantrag, soweit die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids beantragt wird, zulässig und insoweit begründet. Unter Auslegung des Klagebegehrens geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass die Aufhebung der in Ziffer 3 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, nicht mitbegehrt wird (§ 88 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
I.
Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung verstößt die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegen Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013). Der streitgegenständliche Bescheid ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach letzterer Vorschrift umfasst der internationale Schutz den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und den subsidiären Schutz. Da den Klägern unstreitig in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sind ihre in Deutschland gestellten Asylanträge grundsätzlich gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.
Allerdings steht der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auch entgegen, wenn dem Asylbewerber im Falle der Rückführung eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. In diesen Fällen, in denen Asylbewerber bereits von einem Mitgliedsstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, denen aber im Falle der Rückführung in diesen Mitgliedsstaat eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EuGRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, verstößt die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegen Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) und ist insoweit rechtswidrig (vgl. EuGH B.v. 13.11.2019 – C-540/17, C-541/17 sowie Urteil v. 19.03.2019 C-297/17).
2. Griechenland ist als Mitgliedstaat der EU den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet. Es besteht deshalb die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens basierende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber dort den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der EMRK entspricht. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das griechische Asylsystem im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards steht und die wichtigsten Garantien einhält (sog. „Konzept normativer Vergewisserung“, vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris). Die Bundesrepublik Deutschland hat aber Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur erreicht werden, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass einer der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.). Art. 3 EMRK kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede auf dem Hoheitsgebiet befindliche Person mit einer Unterkunft zu versorgen. Auch enthält Art. 3 EMRK keine generelle Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützungen zu gewähren, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 Az. 39350/13, A.S./Schweiz – juris; U.v. 21.1.2011 Az.:30696, M.S.S./Belgien u. Griechenland – juris). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 Az. 27725/10; OVG NRW, U.v. 19.5.2016 Az. 13 A 1490/13.A – juris). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK gegeben sein kann, wenn eine völlig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17, C-541/17 U.v. 19.03.2019, C 297/17, C 318/17, C 319/17 Rn. 89 bis 91).
3. Ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, erfordert grundsätzlich, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2016 Az. 2 BvR 273/16 – juris). Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen gemessen an den obigen Maßstäben keine Anhaltspunkte dafür, dass anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland generell eine mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Behandlung droht. Für die Kläger geht der erkennende Einzelrichter jedoch aufgrund einer Gesamtbewertung der besonderen Umstände des Einzelfalls davon aus, dass diese zu der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, denen ohne eine konkret-individuelle Zusicherung von Seiten Griechenlands eine solche unmenschliche oder entwürdigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
a) Griechenland gewährt anerkannten Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. In der Praxis sorgt jedoch – wie auch bei der einheimischen Bevölkerung – die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Griechenland, Stand: Mai 2017, S. 5 – abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de; nachfolgend: BAMF, Länderinformation vom Mai 2017). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen und die fortwährenden Auswirkungen der wirtschaftlichen Krise in Griechenland führen oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland, Gesamtaktualisierung am 5.8.2016, S. 16 – abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de; nachfolgend: BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016). Es gibt zwar eine nationale Integrationsstrategie und einzelne Integrationspolitiken, es fehlen aber zumeist zielgerichtete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Integrationspolitiken sowie zur Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O., m.w.N.). Existierende Integrationsmaßnahmen richten sich in erster Linie an Migranten, nicht an Schutzberechtigte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016 S. 16 m.w.N., a.a.O.). Der UNHCR hat Fälle dokumentiert, in denen Personen mit Schutztitel nicht über ihre Rechte informiert wurden (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23.6.2017, S. 12 m.w.N.- abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de; nachfolgend: Pro Asyl vom 23.6.2017). Hilfsorganisationen können dies teilweise ausgleichen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.); sie helfen bei der Beantragung von Sozialversicherungsnummer und Steuernummer, bieten Sprachkurse an, unterstützen bei der Arbeitsplatzsuche. Die Angebote konzentrieren sich jedoch auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki (vgl. Auswärtiges Amt an das VG Schwerin vom 26.9.2018, Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland, S. 2 – abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de; nachfolgend: AA an VG Schwerin vom 26.9.2018).
Anerkannte Schutzberechtigte haben gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen staatlichen Sozialsystem, welches im Februar 2017 neu eingeführt wurde (sog. Soziales Solidaritätseinkommen). Hierzu zählt eine Sozialgeldzahlung von monatlich 200 Euro für einen Erwachsenen, 100 Euro für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied und 50 Euro pro Kind im Haushalt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018 a.a.O.). Mittlerweile ist es auch in der Praxis möglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Sozialgeldes zu erfüllen. Denn während Schutzberechtigten der Bezug dieser Leistungen bis Anfang 2018 faktisch kaum möglich war (vgl. Pro Asyl vom 23.6.2017, S. 13 und 27 a.a.O.), sind mittlerweile Zugangshürden entfallen. Sie sehen sich jedoch im Vergleich zu Personen, die Griechenland nicht verlassen haben, besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese liegen in den Leistungsvoraussetzungen des griechischen Sozialstaats, wonach ein dauerhafter und legaler Aufenthalt im Inland Leistungsvoraussetzung ist. Dabei wird der dauerhafte Aufenthalt grundsätzlich mit einer inländischen Steuererklärung des Vorjahrs dokumentiert (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3 a.a.O.; Auswärtiges Amt an Verwaltungsgericht Köln vom 7.2.2018, Sozialhilfeleistungen in Griechenland – Alleinstehende Frau mit zwei fünfjährigen Töchtern, S. 3 – abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de; nachfolgend: AA an VG Köln vom 7.2.2018). Die notwendigen Unterlagen sind dabei grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen; staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (vgl. AA an VG Köln vom 7.2.2018, S. 3 a.a.O.; Auswärtiges Amt an Verwaltungsgericht Leipzig vom 27.12.2017, Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland, S. 2 – abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de; nachfolgend: AA an VG Leipzig vom 27.12.2017). Zudem steht diese Sozialhilfe für von staatlicher Seite untergebrachte Personen nicht zur Verfügung. Sie sind allerdings weiterhin Bezieher der EUfinanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programme, deren Auszahlungsbetrag etwas unterhalb des Niveaus der neu eingerichteten sozialen Grundsicherung liegt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 4 a.a.O.).
Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 laut Präsidialdekret PD 141/2013, Artikel 33, Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung – auch für die griechische Bevölkerung allgemein – besteht ebenso wenig wie Hilfe bei der Wohnungssuche. Zwar wurde zum 1.1.2019 eine Wohnungsbeihilfe beschlossen, deren Voraussetzung allerdings ein fünfjähriger dauerhafter Voraufenthalt in Griechenland sein soll (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.). Vereinzelt stehen kleinere Wohneinheiten zur Verfügung, die v.a. vom UNHCR angemietet werden. Eine private Anmietung von Wohnungen durch Flüchtlinge ist schwierig, da Vermietungen in der griechischen Gesellschaft traditionell vorzugsweise innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erfolgen (vgl. BAMF, Länderinformation vom Mai 2017, S. 6 a.a.O.); gelegentlich erschweren Vorurteile den Zugang (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.). Zudem ist es sehr teuer, eine geeignete Unterkunft zu finden, was zu Obdachlosigkeit führen kann (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). Eine gesicherte Verwaltungspraxis zum Verbleib anerkannter Schutzberechtigter in Aufnahmezentren existiert weiterhin nicht (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 4 a.a.O.; AA an VG Köln vom 7.2.2018, S. 2 a.a.O.). Sobald Asylbewerber einen Schutzstatus erhalten, müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). In der Praxis wird dies aber nicht durchgesetzt, so dass es bislang zu keinen erzwungenen Evakuierungen von Schutzberechtigten aus staatlichen Unterkünften gekommen ist. Mittlerweile wohnt ein Fünftel der rund 21.000 anerkannten Schutzberechtigten in von der Europäischen Union finanzierten Unterkünften, ca. ein weiteres Fünftel lebt in Aufnahmelagern (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018 a.a.O.). Es gibt keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten oder finanzielle Unterstützung für Wohnzwecke für Schutzberechtigte. Diese müssen sich auf dieselben limitierenden sozialstaatlichen Möglichkeiten verlassen, die auch griechischen Bürgern offenstehen. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.; Pro Asyl vom 23.6.2017, S. 14 a.a.O.). Besondere staatliche Hilfsangebote für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte bestehen nicht (vgl. AA an VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 3 a.a.O.).
Es besteht ein gesetzlich verankerter unmittelbarer Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte. Auf Grund der wirtschaftlich kritischen Lage in Griechenland besteht allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 1 a.a.O.). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering; Flüchtlinge haben oftmals auch nicht die richtigen Papiere (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3 a.a.O.). Sparmaßnahmen betreffen vor allem auch vulnerable Schutzberechtigte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 17 a.a.O.).
Seit Februar 2016 haben anerkannte Schutzberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen (vgl. AA an VG Köln vom 7.2.2018 a.a.O.). Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken (vgl. hierzu Ärzteblatt vom 21.7.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung – abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de, nachfolgend: Ärzteblatt vom 21.7.2016; Griechenland Zeitung vom 12.4.2016, Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger – abrufbar unter https://www.griechenland.net, nachfolgend: Griechenland Zeitung vom 12.4.2016). Faktisch sind die staatlichen Kliniken und Gesundheitsträger aber aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.). Die Realisierung der genannten Rechte ist in der Praxis nicht stets gewährleistet (vgl. Asylum Information Databaase Update 2016, Country Report: Greece, S. 112, 143 – abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de; nachfolgend: AIDA 2016). Kostenfreie Notfallversorgung im Krankenhaus ist aber gewährleistet (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.).
Zu sehen ist schließlich auch die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellung nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Die Überstellung von Personen nach Griechenland im Rahmen von Dublin-Rückführungen wurde 2011 von den Mitgliedstaaten zunächst weitgehend ausgesetzt, nachdem in den Urteilen des EGMR vom 21.1.2011 (30696/09, M.S.S./Belgien u. Griechenland a.a.O.) und des EuGH vom 21.12.2011 (C-411/10 und C-493/10 – juris) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweise, aufgrund der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären. Seitdem verfolgt das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die Griechenland als Nachweis dafür vorlegen muss, dass es dem Urteil Folge leistet, und auf der Grundlage von Informationen von in Griechenland tätigen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen. In der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten stellt diese fest, dass Griechenland seitdem beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen erzielt hat, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind. Die Aussichten seien gut, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionierendes Asylsystem verfügen werde, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger, vor allem unbegleiteter Minderjähriger, beseitigt worden seien. Aus diesem Grund sei es angebracht, eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen zu empfehlen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von Asylbewerbern und zur EUrechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die gegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden sollten. Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollten diese Überstellungen sich nur auf Asylbewerber erstrecken, die ab dem 15.3.2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der in Kapitel III Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig sei (Rn. 34 und 35 der Empfehlung).
Nach einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Erkenntnisse ist festzuhalten, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (einschränkenden) Rechte wie die einheimische Bevölkerung haben, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch VG Berlin, B.v. 6.12.2018 Az. 9 L 703.18 A – juris; VG Hannover, U.v. 22.3.2018 Az. 13 A 12144/17 – juris; VG Chemnitz, B.v. 27.8.2018 Az. 3 L 354/18.A – juris; VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 Az. 3 B 267/17 – juris; a.A. VG Magdeburg, U.v. 26.4.2018 Az. 8 A 101/18 – juris; VG Berlin, U.v. 30.11.2017 Az. 23 K 463.17 A – juris; VG Bremen, B.v. 20.10.2017 Az. 5 V 2274/17 – juris).
b) Das Gericht geht jedoch aufgrund der Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17, C-541/17 sowie U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris) und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon aus, dass die Kläger zu der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, denen ohne eine konkret-individuelle Zusicherung von Seiten Griechenlands eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zwar hat der EuGH (vgl. B.v. 13.11.2019 – C-540/17, C-541/17 sowie U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris), wie oben bereits ausgeführt, die Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und partiell verschärft, sodass Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der eigentlich für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt.
Der EuGH weist aber auch in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 -juris) darauf hin, dass unterschieden werden muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese Vorgaben ohne Ausnahme gelten, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können. Für Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Kranke bzw. sonstige vulnerable Personen ist im Dublinraum mithin von einem anderen, höheren Schutzstandard auszugehen. (vgl. VGH BW, B.v. 27.5 2019 – A 4 S 1329/19 – juris).
Bei den Klägern handelt es sich um eine sechsköpfige Familie mit vier minderjährigen Kindern im Alter von elf bis dreizehn Jahren. Die Klägerin zu 2) ist überdies gesundheitlich eingeschränkt. Die Kläger gehören daher zu den besonders schutzbedürftigen Personen nach Art. 21 ff. der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (EU-Aufnahmerichtlinie) bzw. zum besonders vulnerablen Personenkreis im Sinne der „Tarakhel“-Rechtsprechung des EGMR. Die Suche nach einer geeigneten menschenwürdigen Unterkunft für eine sechsköpfige Familie wird ohne staatliche Hilfe und ohne Einkommen überaus schwierig bis aussichtslos sein. Das Bundesamt wäre deshalb verpflichtet gewesen, konkrete Zusagen zur Unterbringung der Kläger einzuholen oder zumindest auf andere Weise sicher zu stellen, dass der speziellen Situation der Kläger Rechnung getragen wird. Eine solche individuelle Zusicherung der zuständigen griechischen Stellen ist für die Kläger nach Aktenlage aber bisher nicht erteilt worden und auch nicht mehr zu erwarten. Zwar hat das griechische Ministerium für Migration in einem Schreiben vom 08.01.2018 mitgeteilt, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umgesetzt hat. Den international Schutzberechtigten würden alle aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte unter Berücksichtigung der Vorgaben der EMRK gewährt. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass dieses Schreiben keine konkret-individuelle Zusicherung, sondern nur eine allgemeine Absichtserklärung ist (vgl. BayVGH vom 25.6.2019 Az. 20 ZB 19.31553).
Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass anerkannte Schutzberechtigte, anders als die griechische Bevölkerung, nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, welches in Griechenland bei der sozialen Absicherung eine besondere Rolle spielt (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass insbesondere sehr kleine Kinder besondere Bedürfnisse haben, extrem verwundbar sind und besondere Herausforderungen und Schwierigkeiten bei der Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse bestehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. U.v. 4.11.2014 – 29217/12, Tarakhel/Schweiz – juris) auch dann, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet sind. Eine Überstellung nach Griechenland verstößt daher im vorliegenden Einzelfall gegen Art. 3 EMRK, da die griechischen Behörden für die Kläger keine individuelle Garantieerklärung abgeben haben, wonach sie eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind.
Im Ergebnis geht das Gericht daher davon aus, dass die Kläger zu 1) und 2) mit ihren minderjährigen Kindern und dem Behandlungsbedarf der Klägerin zu 2) im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland ohne die besondere Zusicherung von Seiten der zuständigen griechischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Obdachlosigkeit und einer existenzielle Notlage ausgesetzt würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, weshalb eine Überstellung – wie im vorliegenden Fall – eine menschenrechtswidrige Behandlung darstellt (so auch VG Magdeburg, U.v. 19.02.2019 – 4 A 242/18 – juris; VG Würzburg, U.v. 19.07.2019, W 2 K 18.30717 – juris; VG Regensburg, U.v.17.10.2019 – RO 11 K 19.30352 – juris; VG München, B.v. 12.1.2018 – M 28 S 17.35846 – juris.; VG Gelsenkirchen, B.v. 21.5.2019 – 5aL 790/19A – juris; VG Düsseldorf, B.v. 8.4.2019 – Az. 22 L 3736/19.A – juris).
4. Da im Falle der Rückführung der Kläger diesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK mit droht, verstößt die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegen Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), sodass den Klagen stattzugeben ist.
Als Folge der Aufhebung der Ziffer 1 waren auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 sowie die Regelung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 aufzuheben.
II.
Soweit die Klage im Hauptantrag weiterhin darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten den Klägern die Flüchtlingseigenschaft bzw. in den Hilfsanträgen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und Abschiebungsverbote festzustellen, ist die Klage unzulässig.
Statthafte Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 AsylG ist nämlich nicht die Verpflichtungssondern alleine die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Ein „Durchentscheiden“ des Gerichts hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BVerwG vom 14.12.2016 Az. 1 C 4/16).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO. Das Obsiegen im Anfechtungsantrag sowie die Klageabweisung im Verpflichtungsantrag sind je mit ½ zu berücksichtigen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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