Verwaltungsrecht

Berufungszulassung – Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung

Aktenzeichen  1 ZB 18.32006

Datum:
21.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20002
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage genügt es nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 K 17.34429 2018-06-07 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, für den Rechtsstreit erheblichen und klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2018 – 8 ZB 18.31246 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage,
welche Kriterien im Zusammenhang mit der Prüfung von Abschiebungsverboten bei der Bemessung von humanitären Bedingungen, insbesondere der Problematik der Sicherung des Lebensunterhalts, angelegt werden, um zu entscheiden, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK erreichen,
genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger benennt keinerlei Tatsachen- oder Erkenntnisquellen die nahelegen, dass sich ein volljähriger, erwerbsfähiger und gesunder gleichaltriger männlicher Jugendlicher anders als vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Darstellung zur humanitären und wirtschaftlichen Situation in Gambia angenommen seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht sicherstellen kann. Das Verwaltungsgericht hat der Entscheidung dabei sowohl den vom Kläger angeführten aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts zugrunde gelegt, als auch seinen Vortrag berücksichtigt, dass seine Eltern bereits verstorben sind und er nicht weiß, wo sich sein Onkel aufhält, er mithin in seiner Heimat keinen familiären Verbund mehr hat. Das Verlangen nach bloßer Neubewertung unveränderter Tatsachen- oder Erkenntnisquellen rechtfertigt die Berufungszulassung grundsätzlich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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