Verwaltungsrecht

Beschwerde, Bescheid, Vollziehung, Wiedereinsetzung, Frist, Zustellung, Beschwerdefrist, Verwaltungsgerichtshof, Anordnung, Klage, Streitwertfestsetzung, Schriftsatz, Tiere, Empfangsbekenntnis, aufschiebende Wirkung, sofortige Vollziehung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Aktenzeichen  23 CS 21.2571

Datum:
16.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41345
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 23 S 21.4748 2021-09-15 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500…. Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Antragsgegners weiter.
Die Antragstellerin hielt auf ihrem Anwesen u.a. Hunde und Katzen in größerem Umfang. Die Haltung war seit 2006 behördlich bekannt und wurde mehrfach tierschutzrechtlich beanstandet.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Juli 2021 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Hunden und Katzen (Ziff. 1), ordnete die Auflösung des insoweit noch vorhandenen Tierbestands innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids an (Ziff. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Bestandsauflösung die Wegnahme der Tiere durch unmittelbaren Zwang an (Ziff. 6). Die Modalitäten der Bestandsauflösung wurden näher bestimmt (Ziff. 3 bis 5) und diese Vorgaben jeweils mit Zwangsgeldern bewehrt (Ziff. 7 bis 9). Ferner traf der Antragsgegner Anordnungen betreffend die Veräußerung bereits auf der Grundlage eines vorangegangenen Bescheids weggenommener Tiere (Ziff. 11 bis 13) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5, 11 und 12 an (Ziff. 14). Wegen der Einzelheiten der Bescheide wird auf den Akteninhalt verwiesen (Seite 1824 ff. und 1910 ff. der Behördenakte).
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. August 2021 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2021 in der Fassung vom 29. Juli 2021 zum Verwaltungsgericht München (Eingang dort am 27.8.2021, Az. M 23 K 21.4584). Mit Schriftsatz vom 6. September 2021, eingegangen am 8. September 2021, ließ sie beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Nr. 1) und die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners aufzuheben (Nr. 2) sowie festzustellen, dass die Antragstellerin weiterhin Eigentümerin der ihr entzogenen Tiere sei (Nr. 3).
Mit Beschluss vom 15. September 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Sendeberichts noch am selben Tag durch Telefax übermittelt.
Am 7. Oktober 2021 legte der Bevollmächtigte der Klägerin beim Verwaltungsgericht München über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. September 2021 ein und beantragt,
1. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2021 aufzuheben, soweit unter Ziffer 1 der Antrag zurückgewiesen wurde,
2. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27. August 2021 gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 28. Juli 2021 unter Einbeziehung der Änderungsverfügung vom 29. Juli 2021 wiederherzustellen.
Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde ein Scan des Beschlusses einschließlich Deckblatt und Vordruck des Empfangsbekenntnisses übermittelt, auf dem die Faxübermittlung durch das Verwaltungsgericht am 15. September 2021 dokumentiert ist; das Empfangsbekenntnis war nicht unterzeichnet. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts reichte der Bevollmächtigte das unterschriebene Empfangsbekenntnis am 15. Oktober 2021 per Fax nach und erklärte darin, den Beschluss am „15.10.2021“ empfangen zu haben.
Das Verwaltungsgericht legte die Beschwerdeunterlagen dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vor. Dieser wies den Bevollmächtigten unter dem 19. Oktober 2021 darauf hin, dass es sich, da der Beschwerdeschriftsatz beim Verwaltungsgericht bereits am 7. Oktober eingegangen sei, bei der Datumsangabe „15.10.2021“ auf dem Empfangsbekenntnis wohl um ein Versehen handeln dürfte, und gab ihm im Hinblick auf den möglichen Ablauf der Beschwerdefrist sowie der Beschwerdebegründungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am Freitag, dem 22. Oktober 2021 um 22:42 Uhr (Prüfvermerk vom 22.10.2021, 22:46 Uhr) übermittelte der Bevollmächtigte der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts München über das beA eine Begründung zur Beschwerde vom 7. Oktober 2021. Am Montag, dem 25. Oktober 2021, verfügte die Berichterstatterin im Verfahren M 23 S 21.4748 die Vorlage des Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof (Eingang am 29.10.2021, vgl. Seite 45 der Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2021, dem Verwaltungsgericht am selben Tag elektronisch übermittelt, teilte der Bevollmächtigte zum Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2021 mit, dass es sich bei der Datumsangabe „15. Oktober 2021“ tatsächlich um ein redaktionelles Versehen gehandelt und eine erneute Prüfung ergeben habe, dass das ursprüngliche Empfangsbekenntnis zur Faxpost gegeben, jedoch aufgrund eines Systemfehlers nicht versendet worden sei. Dem Schriftsatz war der Scan eines „Sendebestätigungsberichtes“ vom 1. Oktober 2021 beigefügt; der Bericht dokumentiert eine Fehlermeldung („Zielgerät hat Empfang nicht bestätigt. Ziel prüfen“), das auf dem Bericht abgebildete Empfangsbekenntnis enthält die Angabe „empfangen am 23.9.2021“.
Mit Schreiben vom 3. November 2021 gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Bevollmächtigten der Antragstellerin unter Hinweis auf § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da es an dem Erfordernis einer fristgemäß beim Beschwerdegericht eingereichten Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO mangelt.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen, § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO
a) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2019 wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich seines (zuletzt) vorgelegten Empfangsbekenntnisses am 23. September 2021 bekannt gegeben (Zustellung nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO). Unmaßgeblich ist insoweit, dass der Beschluss laut Sendebericht bereits am 15. September 2019 per Telefax an die Kanzlei des Bevollmächtigten übermittelt wurde. Denn zugestellt im Sinne von § 174 ZPO ist ein Schriftstück nicht bereits mit seinem Eingang beim Zustelladressaten, etwa in der Anwaltskanzlei, sondern erst an dem Tag, an dem der Zustelladressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat; erst damit ist die Zustellung als Übergabe (vgl. § 166 Abs. 1 ZPO) bewirkt (BVerwG, B.v. 29.4.2011 – 8 B 86.10 – juris Rn. 6; vgl. auch Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 56 Rn. 33; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 174 Rn. 15; jeweils m.w.N.).
Die Begründungsfrist begann demnach vorliegend am 24. September 2021 (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB) und endete, da der 23. Oktober 2021 auf einen Samstag fiel, mit Ablauf des 25. Oktober 2021 (§ 57 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO). Die erst am 29. Oktober 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Beschwerdebegründung (vgl. Seite 45 der Gerichtsakte) war verspätet.
b) Die Frist wurde auch nicht durch Einreichung der Beschwerdebegründung per beA bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts München am Freitag, dem 22. Oktober 2021, 22:42 Uhr (Zeitpunkt der Speicherung, vgl. § 55a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO) gewahrt. Denn die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach die nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegte Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht (in Bayern: „Bayerischer Verwaltungsgerichtshof“, vgl. § 184 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) eingereicht werden muss, ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des Fehlens einer dem § 147 Abs. 2 VwGO korrespondierenden Regelung zwingend (stRspr, vgl. z.B. VGH BW, B.v. 4.4.2002 – 11 S 557/02 – juris Rn. 2 ff.; SächsOVG, B.v. 22.5.2017 – 3 B 60/17 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 17.12.2019 – 4 B 812/18 – juris Rn. 2; vgl. auch Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 60; Kaufmann in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2020, § 146 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Auch für eine analoge Anwendung des § 147 Abs. 2 VwGO ist insoweit kein Raum (OVG Hamburg, B.v. 22.8.2018 – 4 Bs 93/18 – juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch Guckelberger a.a.O.), so dass es nicht genügt, wenn die Beschwerdebegründung noch vor Ablauf der Begründungsfrist beim – insoweit unzuständigen – Verwaltungsgericht eingeht. In dem Beschluss vom 15. September 2021 wurde auch ordnungsgemäß über die Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO belehrt.
c) Der Antragstellerin ist auch nicht von Amts wegen nach § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Satz 3 und 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist verhindert war.
Geht – wie hier – die Beschwerdebegründung zwar nicht rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof ein, war sie aber zuvor noch innerhalb der Frist aus § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht eingereicht worden, kommt der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B.v. 2.9.2002 – 1 BvR 476/01 – NJW 2002, 3692, 3693): Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Ausgangsgericht im Rahmen einer „nachwirkenden Fürsorgepflicht“ gehalten, fristgebundene Schriftsätze, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des regulären Geschäftsgangs an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG [Kammer], B.v. 3.1.2001 – 1 BvR 2147/00 – NJW 2001, 1343). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Rechtsmittelführer folglich zu gewähren, wenn sein Schriftsatz beim vorbefassten Gericht so zeitig eingegangen ist, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang noch ohne Weiteres erwartet werden konnte (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 17.3.2005 – 1 BvR 950/04 – NJW 2005, 2137, juris Rn. 10). Demgegenüber ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Frist nur durch eine außerhalb des normalen Geschäftsgangs liegende Handlung des Ausgangsgerichts – wie etwa durch ein Fax an das Beschwerdegericht – hätte gewahrt werden können; denn anderenfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen; damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt (vgl. BVerfG, B.v. 3.1.2001 a.a.O. juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.7.2003 – 4 B 83.02 – juris Rn. 9; B.v. 8.10.2020 – 4 B 36.20 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 9.11.2020 – 9 CS 20.2004 – juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 22.5.2017 – 3 B 60/17 – juris Rn. 6; Guckelberger a.a.O. § 146 VwGO Rn. 61; alle m.w.N.).
Davon ausgehend ist der Antragstellerin wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Denn im normalen verwaltungsgerichtlichen Geschäftsgang war eine Weiterleitung der Beschwerdebegründung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 25. Oktober 2021 nicht zu erwarten. Der anwaltliche Schriftsatz ging bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts außerhalb der regulären Dienstzeit am Freitag, den 22. Oktober 2021 um 22:42 Uhr ein. Die Berichterstatterin im Verfahren M 23 S 21.4748 konnte die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof daher erst – wie geschehen – am folgenden Montag, dem 25. Oktober 2021, verfügen. Da es sich hierbei um den letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist handelte, war nicht zu erwarten – und der Bevollmächtigte durfte hierauf auch nicht vertrauen -, dass der Schriftsatz im Rahmen des regulären Geschäftsgangs ohne besondere Eilmaßnahmen wie etwa einem Faxversand noch am selben Tag und damit fristwahrend beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingehen würde. Das hierin liegende Verschulden ihres Bevollmächtigten muss sich die Antragstellerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Dass das Verwaltungsgericht aufgrund einer „gesteigerten Fürsorgepflicht“ ausnahmsweise zu besonderen Eilmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre, etwa, weil es durch eine verfahrensordnungswidrige Fehlinformation selbst zur Fehladressierung der Begründungsschrift beigetragen hätte oder ihm sonst eine – die Antragstellerin insoweit „exkulpierende“ – Mitverantwortung für die Fristversäumnis anzulasten wäre (vgl. dazu z.B. OVG NRW, B.v. 15.4.2003 – 14 B 639/03 – juris Rn. 22 ff., m.w.N.; NdsOVG, B.v. 9.8.2007 – 11 ME 290/07 – juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 4.2.2009 – 2 M 2/09 – juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, B.v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 – NJW 1995, 3173; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 146 Rn. 13b; Guckelberger a.a.O. § 146 VwGO Rn. 61, m.w.N.), wurde weder vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 54.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und folgt damit der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die von der Antragstellerin keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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