Verwaltungsrecht

Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  22 C 19.334

Datum:
25.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3442
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 147 Abs. 1 S. 1
BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 16 K 18.2196 2019-01-17 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Durch Beschluss vom 17. Januar 2019, der dem Kläger am 24. Januar 2019 zugestellt wurde, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers ab, ihm für seine Anfechtungsklage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2019, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 8. Februar 2019, Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht rechtzeitig eingelegt wurde und deshalb unzulässig ist. Die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Hierauf wurde der Kläger in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen.
Die Frist begann gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 25. Januar 2019 um 0.00 Uhr zu laufen; sie endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 7. Februar 2019 – einem Donnerstag – um 24.00 Uhr. Der Eingang der Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht am 8. Februar 2019 wahrte die Frist mithin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in einem Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art – abgesehen von etwaigen gerichtlichen Auslagen – lediglich die Festbetragsgebühr nach der Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO kein Rechtsmittel eröffnet.


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