Verwaltungsrecht

Beschwerde, Vertretungszwang, Streitwertfestsetzung, Auslegung, Anordnung, Antragsteller, Aufhebung, verwerfen, Erlass, Kostenentscheidung, Einlegung, Rechtsschutzziel, Interesse, Beschwerdeschrift, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  25 CE 21.2628

Datum:
28.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34486
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 5 E 21.1946 2021-10-07 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2021 wird verworfen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2021 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2021 ist als unzulässig zu verwerfen, soweit in Nr. 1 des Beschlusses der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO abgelehnt wurde. Die Antragsteller haben sich insoweit bei Einlegung der Beschwerde entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind grundsätzlich nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Auf dieses Erfordernis sind die Antragsteller in der dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrunghingewiesen worden.
Dieser Verfahrensmangel kann auch nicht mehr behoben werden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 VwGO) hat aufgrund der am 9. Oktober 2021 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die beiden gesetzlichen Vertreter der Antragsteller am Montag, dem 11. Oktober 2021 begonnen und endete am 25. Oktober 2021 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller wird im Wege der Auslegung der Beschwerdeschrift davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzziel der Antragsteller auch auf eine Aufhebung der Streitwertfestsetzung in Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist. Insoweit liegt eine zulässige Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG vor; insbesondere unterliegt diese nicht dem Vertretungszwang (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG).
Zwar zielte der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb das Verwaltungsgericht zurecht angenommen hat, dass eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erschien. Im Hinblick darauf, dass die Antragsteller untereinander familiär verbunden sind und den Antrag damit als Rechtsgemeinschaft gestellt haben sowie vor dem Hintergrund, dass ihre Anträge einen identischen Gegenstand betrafen, ist der für den Streitgegenstand angemessene Streitwert von 5.000,00 Euro für die in Rechtsgemeinschaft verbundenen Antragsteller nur einmal zu berücksichtigen. Die Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren betreffend Nr. 1 des Beschlusses vom 7. Oktober 2021 (vgl. dazu oben unter 1.) beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Für das Beschwerdeverfahren wegen der Streitwertfestsetzung in Nr. 3 des Beschlusses (vgl. dazu oben unter 2.) ist kein Streitwert festzusetzen, da es gebührenfrei ist (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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